Bundesarbeitsgericht Versäumnisurteil vom 26. März 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 483/14 - ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Teilurteil vom 12. Juli 2013 - 13 Ca 386/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 13. Februar 2014 - 8 Sa 68/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist Bestimmungen: KSchG § 4 Satz 1, § 7; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 483 /1 4 8 Sa 68/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26 . März 201 5 VERSÄUMNIS URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagte r und Revisionskläge r, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 26 . März 201 5 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor - 2 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 3 - sowie d en ehrenamtlichen Richter Wolf und die ehrenamtliche Richter in Alex für Recht erkannt : 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2014 - 8 Sa 68/13 - aufgehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandl ung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung . Die Klägerin war bei der Schuldnerin seit März 2011 als Altenpflegerin beschäftigt. Am 22. Oktober 2012 fand im Büro der Gesellschafterinnen der Schuldnerin ein Gespräch mit der Klägerin statt. Die ebenfalls anwesende vo r- malige Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin erklär te der Klägerin, sie werde eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Die Klägerin gab an , damit nicht ei n- verstanden zu sein. Der weitere Inhalt der Besprechung war zwischen den Pa r- teien streitig. Am Vormittag des 24. Oktober 2012 fand d ie Klägerin ein Sc hreiben der Schuldnerin vom 22. Oktober 2012 in ihrem Hausb riefkasten vor , mit welchem diese das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 2012 kündigte . Die Klägerin hat g egen die Kündigung die vorliegende Klage erho ben. Sie ist am 14. November 20 12 beim Arbeitsgericht eingegangen. D ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, d ie Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Sie hat behauptet, für den Betrieb der Schuldnerin komme das Kündigungsschutzg e- setz zur Anwendung. Sie habe nicht damit gerechnet, das s sie im Rahmen der Besprechung am 22. Oktober 2012 eine Kündigung erhalten würde . 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 4 - Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 22. Oktober 2012 nicht aufgelöst w orden ist , sondern unverändert fortbesteht. Die Schuldnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Klägerin habe die Klagefrist nicht gewahrt. Zudem finde d as Kündigung s- schutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Schuldnerin hat behauptet, ihre vormalige Prozessbevollmächtigte habe der Klägerin bereits während des Gesprächs am 22. Oktober 2012 die schriftliche Kündigungserklärung hingehalten . Die Klägerin habe sich geweigert, diese entgegenzunehmen, und habe das Büro verlassen , ohne das Kündigung s- schreiben mitzunehmen. Am Nachmittag desselben Tages hätten ihr Pfleg e- dienstleiter und ein Auszubildender die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift au f- gesucht. Diese habe die Haustür zunächst nicht geöffnet. Schließlich sei sie den beiden Mitarbeitern in Dienst kleidung entgegen gekommen. Auf deren Hi n- weis , sie wollten ihr einen Brief übergeben, habe sie erklärt, keine Zeit zu h a- ben, und habe das Haus verlassen. Die Mitarbeiter hätten das Kündigung s- schreiben daraufhin in den Ha usbriefkasten der Klägerin ein geworfen. Die Klägerin hat erwidert, d ie beiden Mitarbeiter hätten sie nicht am 22. Oktober 2012, sondern erst am Nachmittag des 23. Oktober 2012 aufg e- sucht . Sie hätten lediglich erklärt, sie sprechen zu wollen. Von einem Br ief sei nicht die Rede gewesen. Sie sei in Eile gewesen, weil sie um 17:00 Uhr einen Termin bei ihrem Prozessbevollmächtigten gehabt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Über das Vermögen der S chuldnerin wurde am 1. Mai 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner Revision begehrt d ies er die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Für die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesa r- beitsgericht niemand erschienen. 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg . Mit der gegeben en Begründung dur f- te das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Die (Un - ) Wirksamkeit der Kündigung vom 22. Oktober 2012 steh t noch nicht fest. A. Die Revision ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. I . Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen, die Frist für ihre Begründung zwei Monate. Beide Fristen begi n- nen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. II . Der Beklagte hat mit einem am 14. Juli 2014 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Eine wirksame Zustellung des Berufungsurteils war zuvor nicht erfolgt. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Mai 2014 war das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO u n- terbrochen. Zustellun gen nach Eintritt der Unterbrechung sind gegenüber den Parteien unwirksam (vgl. BGH 29. März 1990 - III ZB 39/89 - BGHZ 111, 104) . Sie sind n icht geeignet, Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Diese beginnen vor Aufnahme des Rechtsstreits nach § 249 Abs. 1, § 250 ZPO nicht zu laufen (vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 249 Rn. 2) . Eine Aufnahme ist hier durch den Beklagten - konkludent - erst mit Einlegung der Revision erklärt worden (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH 29. März 1990 - III ZB 39/89 - aaO ) . Zu d iesem Zeitpunkt war eine Zustellung des Urteils an den Beklagten zwar noch nicht e r- folgt. Die Revision kann jedoch nach Verkündung des Berufungsurteils auch schon vor dessen Zustellung eingelegt werden (BAG 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - zu B I der Grü nde) . III . Die Frist zur Begründung der Revision begann keines falls vor der Au f- nahme des Rechtsstreits. Diese erfolgte durch Zustellung der Revisionsschrift 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 6 - am 22. Juli 2014. Nachdem die Frist auf Antrag des Beklagten bis zum 22. Oktober 2014 verlängert worden war , wurde die Revision mit einem an die sem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Auch dies ist bereits vor Z u- stellung des Berufungsurteils möglich (BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 105, 200) . Es bedarf daher keiner E ntscheidung, ob die am 15. Juli 2014 - nach Einlegung der Revision , aber vor deren Zustellung - erfolgte Urteilszustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten wir k- sam war . B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. I. Eine Kündigungsschutzklage ist unbegründet, wenn sie verspätet erh o- ben wurde. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfert i- gen nicht die Annahme, die Klägerin habe rechtze itig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage gegen die Kündigung vom 22. Oktober 2012 eingereicht . 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er g emäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufg e- löst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an recht s wirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist als unbegründet ab zuweisen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 26 , BAGE 146, 161 ) . 2. Die Kündigungsschutzkla ge ist am Mittwoch, dem 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen. Selbst u nterstellt, sie sei der Schuldnerin al s- bald iSv. § 167 ZPO zugestellt worden, ist gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Drei - Wochen - Frist des § 4 Satz 1 KSchG nur dann ge wahrt, wenn die Kündigung der Klägerin nicht bereits vor Mittwoch, dem 24. Oktober 2012 z u- gegangen ist . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dies sei nicht der Fall, wird von seinen Feststellungen nicht getragen. 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 7 - a) Auf der Grundlage der bisherigen Fe ststellun gen ist nicht aus geschlo s- sen , dass die Klägerin einen Zugang des Kündigungsschreibens bereits am Vormittag des 22. Oktober 2012 gegen sich gelten lassen muss. aa) Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu - und wird damit entspre chend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam - , wenn sie durch Übe r- gabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (st. Rspr., zuletzt BAG 4. November 2004 - 2 AZR 17/04 - zu B I 2 a der Gründe mwN) . Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungs gewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt (BAG 4. November 2004 - 2 AZR 17/04 - zu B I 2 b der Grü n- de; 7. Januar 2004 - 2 AZR 388/03 - ) . Es genügt die Aushändigung und Übe r- gabe, so dass er in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen ( BAG 4. November 2004 - 2 AZR 17/04 - zu B I 2 c der Gründe mwN) . D as Schreiben muss so in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelang en , dass für ih n die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (für einen Zugang unter Abw e- senden vgl. BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe) . Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist daher auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennb a- ren Absicht, es ihm zu übergeben, an gereicht und, falls er di e En tgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weit e- res an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es geht d a- gegen nicht zu , wenn es dem Empfänger zum Zwecke der Übergabe zwar a n- gereicht, aber vo n de m Er klärenden oder Überbringer wieder an sich geno m- men wird , weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. In diesem Fall ist das Schr eiben zu keinem Zeitpunkt in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt. bb) Verhindert der Empfänger durch eigenes Verhal ten den Zugang einer Willenserklärung , muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Z eit punkt des Übermitt lungsversuchs zugegangen . N ach Treu und Glauben ist es ihm verwehrt, sich auf den später en tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat ( BAG 18. Februar 1977 - 2 AZR 770/75 - zu A II 3 d der Gründe; vgl. auch BGH 19 20 21 - 7 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 8 - 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 - ) . Sein Verhalten muss sich als Verstoß gegen b e- stehende Pflic hten zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme darstellen ( vgl. BAG 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - zu II 2 a der Gründe ) . Lehnt der Empfä n- ger grundlos die Entgegen nah me eines Schreibens ab, muss er sich nach § 242 BGB jedenfalls dann so behandeln lassen, als se i es ihm im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Absender rechnen musste (BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 4 der Gründe; 27. Juni 1985 - 2 AZR 4 25/84 - zu II 2 b der Gründe ; BGH 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 137, 205; 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 - zu B der Gründe mwN) . Voraussetzung dafür , dass der Adressat eine Erklärung als früher zugegangen gegen sich gelten lassen muss, ist es , dass der Erkl ä- rende seinerseits alles Zumutbare dafür getan hat, da ss seine Erklärung den Adressaten erreicht (BAG 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - zu II 2 a der Gründe ; 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/ 84 - zu II 2 b der Gründe ) . cc) Danach ist es auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht ausg e- schlossen, dass der Klägerin die Kündigung vom 22. Oktober 2012 bereits am Vormittag des selben Tag es tatsächlich zugegangen ist oder sie sich doch nach Tr eu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei zu diesem Zeitpunkt der Zugang erfolgt . (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, selbst wenn man den Sachvortrag der Schuldnerin als wahr unterstelle, genüge ihre Behauptung, die Klägerin habe das Künd igungsschreiben nicht entgegengenommen, nicht , um eine Zugangsvereitelung darzulegen . Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr schon bei der ersten Besprechung nach dem Ende d es v o- r an gegangen en R echtsstreits eine weitere Kündigung über geben werde. Die Reaktion der Klägerin sei a ls der laienhafte Versuch zu bewerten, sich gegen die Kündigung zu wehren. Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liege auch de s- halb nicht vor, weil es für die Schuldnerin unschwer möglich gewesen sei, d en Zugang de r Kündigung auf anderem Wege zeitnah zu bewirken . Die Klägerin 22 23 - 8 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 9 - habe keine Maßnahmen ergriffen , um etwa den Zugang eines Briefes an ihrer Hausanschrift zu verhindern. (2) Die s e Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft , ob das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht womöglich schon während des Gesprächs a m Vormittag des 22. Oktober 2012 zugegangen ist . D a s ist nach dem V or bringen der Schuldn e- rin nicht ausge schlossen. D ieses Vorbringen als wahr unterstellt, hat das Ber u- fungsgericht zudem eine treuwidrige Zugangsver zögerung durch das Verhalten der Klägerin zu Unrecht verneint. (a) Nach dem Vor trag der Schuldnerin k ann das Kü ndigungsschreiben der Klägerin bereits während des Gesprächs am Vormittag des 22. Oktober 2012 im Rechtssinne zugegangen sein. Zwar hat die Schuldnerin nicht behauptet, es sei der Klägerin bei dieser Gelegenheit so übergeben worden, dass sie es z u- mindest k urz in Händen gehalten h abe . Auch hat die Schuldnerin nicht einde u- tig vorgetragen, der Klägerin sei das Kündigungsschreiben mit dem erkennb a- ren Ziel, es ihr auszuhändigen, an gereicht und anschließend vor ihr auf den Tisch gelegt worden. Die Formulierung, d e- Sie kann ebenso gut bedeuten, das Schriftstück sei der Klägerin gezeigt worden. Es bleibt zudem unklar, was genau anschließend mit dem Schreiben geschehen ist. Umgekehrt ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin ihr Vorbringen in der Weise ve r- standen wissen will, das Kündigungsschreiben sei der Klägerin sehr wohl zum Zwecke der Übergabe gereicht worden und diese habe bereits tatsächliche Ve r- füg ungsgewa lt besessen , als sie das Büro verl assen habe . So hat sie im Schriftsatz vom 31. Mai 2013 ausgeführt, die Klägerin habe das Kündigung s- schreiben nicht mitgenommen , was bedeuten kann, dass sie b ereits darüber habe verfügen können. Dafür sprechen auch die mi t der Berufungserwiderung [Die Klägerin ] ist aufg e- standen und schnell rausgegangen ohne die Kündigung mitzunehmen, Künd i- [die Klägerin] lässt die se lieg 24 25 - 9 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 10 - (b) Ist das Vorbringen der Schuldnerin dagegen so zu verstehen, dass die Klägerin das Büro zu einem Zeitpunkt verl assen habe , als ihr das Kündigung s- orden sei , wäre es ihr zwar noch nicht zug egangen, in ihrem Verhalten könnte aber eine treuwidrig e Zugangsverzög e- rung liegen . Sie müsste dann die Kündigung ebenfalls als am 22. Oktober 2012 zugegangen gegen sich gelten lassen . ( aa ) Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerin mit der Behauptung, das habe es ihr gezeigt - etwa um die Ankündigung zu unterstreichen, sie werde demnächst eine weitere Kündigung erhalten - , sondern behaupten will , es sei ihr zu de m erkennbaren Zwecke der Übergabe an gereicht w orden . Anderenfalls hätte sich die Kläge rin nicht veranlasst sehen müssen , es entgegenzunehmen . Damit wiederum schiede auch eine treuwidrige A nnahme verweigerung grun d- sätzlich au s . (bb ) Geht der Vortrag der Schuldnerin dahin, der Klägerin sei das Künd i- gungsschreiben zum Zwecke der Übergabe an gereicht worden, l äge in dem Verhalten der Klägerin eine treuwidrige Zugangsverzögerung, es sei denn, di e- se hätte den Umständen nach an nehme n d ürfen , die für die Schuldnerin ha n- delnden Personen akzeptierten ihre Weigerung , da s Kündigungsschreiben en t- gegenzunehmen . ( cc ) Einer Zugangsvereitelung stünde nicht entgegen, dass de r Klägerin das Kündigungsschreiben zeitnah auch an ihrer Wohnanschrift hätte zugestellt we r- den k önnen . An der Vereitelung eines Zugangs während der Besprechung am 22. Oktober 2012 änderte sich dadurch n ichts . Es kommt allein darauf an, ob die Klägerin nach Treu und G lauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ve r- pflichtet war , unter den gegebenen Umständen ein Kündigungsschreiben en t- gegenzunehmen, welches ihr eine Vertreterin d er Arbeitgeberin zum Zwecke der Übergabe reicht e . Dies ist zu bejahen. Ein Arbeitnehmer muss regelmäßig damit rechnen, dass ihm anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Bespr e- chung mit d em Arbeitgeber rechtserhebliche Er klärungen betreffend sein A r- beitsverhältnis übermittelt werden . D er Betrieb ist typischer weise der Ort, an 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 11 - dem das Arbeitsverhä ltnis be rührende Fragen besprochen und geregelt werden (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135 /03 - zu B II 3 b cc (3) iVm. B II 3 b der Gründe , BAGE 109, 22 ) . Ob tatsächlich mit einer Kündigung zu rechnen war , ist nicht entscheidend . Hier war der Klägerin nach dem Vorbringen der Schuldnerin aber sogar unmittelbar vor dem behaupteten Übergabeversuch ausdrücklich angekündigt worden, sie solle eine Kündigung erhalten. Ein berechtigter Grund, die Annahme d es Schriftstücks in dieser Situation zu verweigern, ist wede r vo r- getragen noch objektiv ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts ist es unerheblich, ob sich die Kläge rin laienhaft gegen die Künd i- gung ha t wehren wollen. Gerade darin l äge ein e ungerechtfertigte Annahm e- verweigerung. Auf ein Verschulden des Adressaten kommt es nicht an ( BAG 18. Februar 1977 - 2 AZR 770/75 - zu A II 3 d der Gründe; vgl. auch BGH 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 - ) . Von Bedeutung ist allein , ob objektiv ein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben ist . D a s ist hier nach dem Vorbringen der Schuldnerin nicht auszuschließen. E in Arbeitgeber darf darauf vertrauen, einem Arbeitnehmer während einer Besprechung im Betrieb eine schriftliche Willen s- erklärung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis übermitteln zu können. Die P flicht zur Rücksichtnahme auf Seiten des Arbeitnehmers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB gebietet es, die Entgegennahme nicht grundlos zu verweigern. Dies gilt schon deshalb, weil es dem Arbeitgeber auf eine n Zugang zu diese m Zeitpunkt ankommen kann. Ob die auszuhänd i- gende Erklärung tatsächlich fristgebunden und dem Arbeitnehmer dies bewusst ist, ist nicht ausschlaggebend . Dies steht nicht im Widerspruch zur Entsche i- dung des Senats vom 7. November 2002 ( - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277 ) . Zwar sollte in dem ihr zugrunde liegenden Fall erkennbar eine Kündigung zug e- stellt werden , die eine Frist wahr en musste. Das bedeutet aber nicht , eine tre u- widrige Zugangsvereitelung komme nur unter dieser Voraussetzung in Betracht. (c) Nach dem Vorbringen der Schuldnerin ist nicht ausgeschlossen, dass sie alles Zumutbare dafür getan hatte, da ss der Klägerin das Kündigung s- schreiben noch während des Gesprächs am 22. Oktober 2012 zugehen konnte. Voraussetzung ist , dass ihr Vorbringen dahing ehend zu verstehen ist, ihre Ve r- treterin habe das Kündigungsschreiben zur Übergabe parat gehalten und ve r- 30 - 11 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 12 - sucht , es der Klägerin a us zu händigen , diese habe die Entgegennahme jedoch verwei gert und das Büro verl assen . Die Klägerin hätte dann d ie persönliche Üb ergabe im Betrieb grundlos vereitelt . D ie spätere Zustellung an ihrer Woh n- anschrift w äre allein durch ihr Verhalten erforder lich geworden . (d) Eine treuwidrige Zugangsver eitelung wäre nicht deshalb zu verneinen , weil das fragliche Verhalten der Klägerin n icht über einen gewissen Zeitraum andauerte. D ie vom Landesarbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Senats vom 22. September 2005 ( - 2 AZR 366/04 - ) betraf eine andere Konste l- lation . D er Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber seine gültige Wohnanschrift nicht mitgeteilt. Da rin liegt ein ande rer Pflicht en verstoß als in der W eigerung , ein Kündigungsschrei ben im Betrieb persönlich entgegenzunehmen . b ) Nach den bisherigen Feststellungen ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Zugang des Kündigungsschreibens jedenfalls am Nachmittag des 22. oder 23. Oktober 2012 gegen sich gelten lassen muss. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Verhalten der Klägerin am Nachmittag des 23. Oktober 2012 stelle keine Zugangsvereitelu ng dar . Selbst wenn man zugunsten der Schuldnerin unterstelle, ihre Boten hätten der Klägerin mitgeteilt, sie wollten ihr eine Kündigung übergeben, sei die se nicht verpflichtet gewesen, d as Schriftstück sogleich zur Kenntnis zu nehmen. Sie sei auf dem Weg zu einem Anwaltstermin gewesen. Im Übrigen sei ein Arbeitne h- mer außerhalb seiner Arbeitszeit nicht verpflichtet, zu jeder Minute für die En t- gegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers zur Verfügung zu stehen. bb ) Auch diese Würdigung des Landesarbeitsgeri chts ist nicht ohne Recht s fehler . (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Mitarbeiter der Schuldnerin hätten die Hausanschrift der Klägerin am 23. Oktober 2012 aufg e- sucht. Demgegenüber hatte die Schuldnerin behauptet, dies und der anschli e- ßende E inwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten der Klägerin hätten sich bereits am Nachmittag des 22. Oktober 2012 ereignet . Zwar hat sie 31 32 33 34 35 - 12 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 13 - im Berufungsverfahren gemeint , soweit in der Urteil s begründung des Arbeitsg e- richts vom 22. Oktober 2012 die Re de sei, müsse es sich um einen Schreibfe h- ler handeln . Dies lässt aber nicht zweifelsfrei den Schluss zu , sie habe ihr ta t- sächliches Vorbringen entsprechend korrigier en wolle n . Ebenso gut kann es sich um eine ihrem eigenen Tatsachenv ortrag widersprechende irrtümliche Ä u- ßerung einer Rechtsansicht gehandelt haben. Dies konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geklärt werden . Wäre das Kündigungsschre i- ben bereits am Nachmitttag des 22. Oktober 2012 in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfe n worden, wäre es ihr - unabhängig davon, ob noch an di e- sem Tag mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen war - spätestens am 23. Oktober 2012 im Rechtssinne zugegange n. (2) S elbst wenn die B oten die Hausanschrift der Kläge rin - wie von diese r behaupte t - e rst am Nachmittag des 23. Oktober 2012 aufgesucht haben sol l- ten , wäre ihr die Kündigung nach dem Vorbringen der Schuldnerin noch an di e- sem Tag i Sd. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegang en . (a) Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnl i- chen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen (BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - R n. 21; 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Grün de ; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9 ; BGH 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe) . Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21 ; Pa landt/Ellenberger 74 . Aufl. § 130 BGB Rn. 5) . Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist r- ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21 ; 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - zu B II 2 a der Gründe ; BGH 3. November 1976 - VIII ZR 140/75 - zu 2 b aa der Gründe, BGHZ 67, 271 ; Palandt/Ellenberger § 130 BGB Rn. 5 ; Staudinger/Dilcher BGB § 130 Rn. 21) . So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der näch s- 36 37 - 13 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 14 - ten Entnahme zu rechnen ist ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21 ; vgl. auch 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - zu B II 2 a der Gründe ; Palandt/ Ellenberger § 130 BGB Rn. 6; Reichold in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 130 Rn. 12 ) . Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen . I m Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisieren de Betrac h- tung gebot en ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21 ; vgl. auch BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe; Palandt/Ellenberger § 130 BGB Rn. 6 ) . Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerhe blich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 22; 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe ; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der Gründe, aaO ; BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe ) . D en Empfänger trifft die Obliegenheit, die nöt i- gen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - al lein in seiner Person liegende n - Gründe nicht a usgeschlossen ( BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 22 ; BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe ) . (b) Danach ist das Kündigungsschreiben der Klägerin - das Vorbringen der Schuldnerin zum Verlauf der Zustellung an d er Hausanschrift als wahr unte r- stellt - noch am 23. Oktober 2012 zugegangen, selbst wenn es erst an diesem Nachmittag in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Zwar folgt dies nicht daraus, dass die Klägerin den Zugang - erneut - verzögert hätte. D ie Schuldn e- rin hat nicht behauptet, der Klägerin sei das Kündigungsschreiben von ihren Mitarbeitern zum Zwecke der Übergabe an gereicht worden . Eine treuwi drige Annahmeverweigerung ist d amit nicht ersichtlich. Es kann d eshalb dahinstehen, ob ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit für die Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers jederzeit zur Verfügung zu stehen h at . Die Schuldnerin hat aber vorgetragen, ihre Boten hätten die Klägerin darauf hing e- wiesen, dass sie ihr einen Brief übergeben wollten . D ie Klägerin habe daraufhin erklärt, keine Zeit zu haben. Sollte dies zutreffen, wäre das Kündigungsschre i- ben der Klägerin noch an diesem Tag zugegangen. Die Klägerin musste nach 38 - 14 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 - 15 - de m betreffenden Hinweis da von ausgehen , dass die Boten d as Kündigung s- schreiben in d e n Hausbri efkasten einwürfen und e s damit in ihren Herrschaft s- bereich gelang t wäre . U nter gewöhnlichen Verhältnissen bestand damit für sie die Möglichkeit, von dem Schreiben noch an diesem Tag Kenntnis zu nehmen. Anders als dann, wenn ein Brief ohne Wissen des Adres saten erst nach den üblichen Postzustellzeiten in de sse n Hausbriefkasten eingeworfen wird, ist mit der Kenntnisnahme eines Schreibens, von dem der Adressat weiß oder a n- nehmen muss , dass es gegen 17:00 Uhr eingeworfen wurde, unter gewöhnl i- chen Verhältnissen noch am selben Tag zu rechnen. Ob d ie Klägerin dazu a n- gesichts ihrer Termine tatsächlich in der Lage war , ist nicht entscheidend. E benso wenig kommt es darauf an, ob die Schuldnerin Kenntnis von diesen Terminen hatte , ob ihr die Kenntnis ihrer Mitarbeiter zuzurechnen wäre oder ob die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet war, das Schreiben sogleich zur Kenn t- nis zu nehmen. II. Ob die Kündigung vom 22. Oktober 2012 das Arbeitsverhältnis aufg e- löst hat, steht noch nicht fest. Zur Klärung war d ie Sache an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen. 1. Bei der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht , gegebene n- falls nach Erhebung der angebotenen Beweise, die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Dem Beklagten wird Gelegenheit zu ge ben sein, das Vorbri n- gen der Schuldnerin zum konkreten Verlauf eines möglichen Versuchs der Übergabe ein es Kündigungsschreibens und einer V erweigerung von dessen Annahme durch die Klägerin am Vormittag des 22. Oktober 2012 sowie zum Datum der Zustellung de s Kündigungsschreibens an der Hausanschrift der Kl ä- gerin klarzustellen. 2. Sollte ein Zugang oder eine treuwidrige Zugangsvereitelung am Vormi t- tag des 22. Oktober 2012 nachgewiesen werden oder sollte sich das Vorbri n- gen der Schuldnerin als wahr erweisen, das Kündigungsschrei ben sei am Nachmittag des 22. Oktober 2012 oder am 23. Oktober 2012 nach vorheriger Ankündigung , es solle ein Brief übergeben werden, eingeworfen worden , g ä lte die Kündigung gemäß § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam. Die Kläg e- 39 40 41 - 15 - 2 AZR 483/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR483.14.0 rin hätte ihre Unwirksamkeit nicht innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG g e- richtlich geltend gemacht. 3. Sollten sich die Behauptungen der Schuldnerin zur Besprechung am 22. Oktober 2012 und zum Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefka s- ten der K lägerin nicht als zutreffend erweisen , wäre die Klage rechtzeitig inne r- halb der Frist des § 4 KSchG erho ben . In diesem Fall ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt, nicht zu beanstand en. D er Beklagte erhebt insoweit auch keine Einwände. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil kann die Klägerin innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Bundesarbeitsgericht, Hugo - Preuß - Platz 1, 99084 Erfurt, einl egen. Der Einspruch muss von einem Rechtsanwalt, dem Vertreter einer G e- werkschaft oder eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften mit der Bef ä- higung zum Richteramt oder dem Vertreter einer juristischen Person gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG mit der B efähigung zum Richteramt unterzeic h- net sein. Kreft Berger Rachor Alex Wolf 42 43 44
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