Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. Juli 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 746/14 (B) - ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. Juli 2009 - 6 Ca 2377/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung - Aussetzung aufgrund Vorabentscheidungsersuchens Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § § 148, 563 Abs. 2 Hinweis des Senats: Der Beschluss erläutert die Entscheidungserheblichkeit der mit weiterem Beschluss vom 28. Juli 2016 ( - 2 AZR 746/14 ( A ) - ) gem. Art. 267 AEUV vom Gerichtshof der Europäischen Uni on erbetenen Auslegung von Art. 4 Abs. erabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf . ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 746/14 (B) 5 Sa 996 / 09 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagt er, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28 . Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie d ie ehrenamtlichen Richter Wolf und Falke beschlossen : D as Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungs - ersuchen ausgesetzt. - 2 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung . D ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revi sion ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Das Bundesve r- fassungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 8. September 2011 ( - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ) , mit welcher die Revision der Beklagten z u- rückgewiesen worden war, durch Beschluss v om 22. Oktober 2014 ( - 2 BvR 661/12 - BVerfGE 137, 273) aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeit s- gericht zurückverwiesen. II. Das Revisionsverfahren war gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentsche idungsersuchen des Senats vom heutigen Tag ( BAG 2 8 . Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - ) ausz u- setzen. Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision vorgreiflich. Zwar hat der Senat aufgrund der innerprozessuale n Bindungswirkung analog § 563 Abs. 2 ZPO die ver - fassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht in der z u- rückverweisenden Entscheidung vom 22. Oktober 2014 ( - 2 BvR 661/12 - BVerfGE 137, 273) zug runde zu legen (vgl. Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/ Bethge BVerfGG 46. Aufl. § 3 1 Rn. 39 ) . Damit steht aber noch nicht fest, ob diese ggf. mangels Vereinbarkeit mit Unionsrecht unberücksichtigt bleiben muss (BAG 2 8 . Juli 2016 - 2 AZR 746/14 ( A ) - Rn. 3 5 ff. ) . Dagegen erwiese sich die Revisi on, unterstellt, das Unionsrecht stünde dem nationale n Verständnis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht entgegen, als begründet und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsger icht . Die V o- raussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO für ein e eigene Sachentscheidung des Senats lägen auch unter Berücksichtigung des von den Parteien im fortgeset z- ten Revisionsverfahren gehaltenen Vorbringens nicht vor. Es bedürfte ergä n- zender Feststellungen zu den nach den Vorgaben des Bundesverfassungsg e- richts im Beschluss vom 22. Oktober 2014 ( - 2 BvR 661/12 - aaO ) im Rahmen 1 2 - 3 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 4 - der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf Seiten des Klägers zu beac h- tenden Interessen . 1. Der Kläger hätte gegen eine Loyalitätsanforderung verstoßen, die ihm nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts zulässigerweise aufe r- legt war und an die er sich freiwillig durch den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten gebunden hatte. Diese wöge bei ihm als iSd. § 5 Abs. 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen k irchlicher Arbeitsverhäl t- nisse vom 22. September 1993 ( - GrO 1993 - Amtsblatt des Erzbistums Köln S. 222) leitenden Mitarbeiter nach dem zu beachtenden Selbstbestimmung s- recht der römisch - katholischen Kirche besonders schwer. Es handelte sich nicht um ein bloß einmaliges - überwundenes - Fehlverhalten, sondern die Beklagte wäre bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers voraussichtlich dauerhaft mit seinem illoyalen Verhal ten, dem Leben in einer kirchlich ungültigen Ehe, konfrontiert gewesen (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 182, B VerfGE 137, 273 ) . 2. in der GrO 1993 bestimmten Loyalitätsan forderungen für unklar hält, vermöchte dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. a) Der Kläger macht nicht geltend, die Unklarheit ergebe sich schon aus der isolierten Betrachtung seines Arbeitsvertrags. Dafür gibt es auch objektiv keine Anh altspunkte. b) Soweit er darauf abstellen will, die Unklarheit folge daraus, dass die Beklagte vom Wortlaut her identische Chefarztverträge ebenso mit evangel i- schen Chefärzten geschlossen, diesen aber im Falle einer Wiederheirat nicht gekündigt habe, gibt es zum konkreten Vertragswortlaut bei anderen Chefär z- ten bislang keine Feststellungen. Das Vorbringen des Klägers ist zum gege n- wärtigen Zeitpunkt unschlüssig. Zum einen hat er - bis auf den Fall des schon bei seiner Einstellung durch die Beklagte zum zwei ten Mal verheirateten Dr. H - weder dargelegt, um die Verträge welcher Chefärzte es sich handeln 3 4 5 6 - 4 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 5 - soll, noch hat er behauptet, dass er den Inhalt der fraglichen Verträge bereits vor seiner Wiederverheiratung gekannt habe. Zum anderen wäre bei ident i- s chem Vertragswortlaut auch die GrO 1993 jeweils in Bezug genommen, die aber hinsichtlich der Loyalitätserwartungen gerade zwischen katholischen und nichtkatholischen Mitarbeitern unterscheidet. 3. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn das La n- desarbeitsgericht bei der Interessenabwägung zugunsten des Klägers berüc k- sichtigt hat, läge nicht vor, weil die römisch - katholische Kirche nach nationalem Verfassungsverständnis an Katholiken auch bei gleich gelagerter Tätigkeit we i- ter gehende Loyal itätsanforderungen als an Angehörige anderer Konfessionen oder konfessionslose Arbeitnehmer stellen darf. Ebenso darf sie das Leben in einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe als gegenüber dem Zusammen - leben in nichtehelicher Gemeinschaft schwerer wie genden Verstoß werten (BVerfG 22. Ok tober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 172 ff., B VerfGE 137, 273 ) . Sie hätte daher ihr Kündigungsrecht auch nicht dadurch verwirkt, dass sie nicht schon das eheähnliche Zusammenleben des Klägers mit seiner künftigen zwe i- ten Ehe frau zum Anlass für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses g e- nommen hat. Es sind auch keine Umstände festgestellt oder objektiv ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht dadurch verwirkt hätte, dass sie die Kündigung ers t im März 2009 erklärte, obwohl sie bereits im November 2008 Kenntnis von der zweiten Eheschließung des Klägers erlangt hatte. Das gilt sowohl für das Zeit - als auch für das Umstandsmoment. Die B e- klagte musste nicht nur das in der GrO 1993 vorgeschriebene beratende G e- spräch mit dem Kläger führen, sondern auch den Aufsichtsrat beteiligen und eine Stellungnahme des Generalvikars einholen. Angesichts der - auch für die Beklagte und das Krankenhaus - weitreichenden Folgen des Kündigungs - entschlusses ist es nic ht zu beanstanden, dass sie dabei umsichtig und ohne Hast vorging (so bereits BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 13, BAGE 139, 144 ) . 7 - 5 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 6 - 4. Der Senat könnte die erforderliche Bewertung der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Abwägung aller Umstände des Einze l- falls zu beachtenden Interessen des Klägers auf der Basis der bisherigen Fes t- stellungen nicht selbst vornehmen. Dafür bedürfte es weiterer Sachaufklärung. a) Dies gilt zunächst für die vom Bundesverfassungsgericht verlang te B e- wertung, ob die Rechtspositionen des Klägers und seiner zweiten Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Wertungen aus Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 12 EMRK in einem Maße tangiert sind, das es rechtfertigen würde, den Interessen des Kl ä- gers den Vorrang vor den Interessen der Beklagten einzuräumen (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 180, B VerfGE 137, 273 ) . aa) Soweit der Kläger im Personalgespräch am 25. November 2008 mitg e- teilt haben soll, mit Rücksicht auf seine beiden Kinder von einer kirchlichen A n- nullierung der ersten Ehe abgesehen zu haben, bevor er standesamtlich die zweite Ehe geschlossen habe, ist dies nicht geeignet, besondere Interessen an seiner Wiederheirat zu begründen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis ist es - solange die Annullie rung nicht feststeht - unerheblich, ob diese bereits b e- antragt war oder aus welchen Gründen zunächst nicht. Zudem ist weder vom Kläger dargelegt noch objektiv ersichtlich, dass die kirchenrechtlichen Vorau s- setzungen für eine Annullierung seiner ersten Ehe gegeben gewesen wären. bb) Dass die Schließung der zweiten Ehe nach dem Vorbringen des Kl ä- gers möglicherweise kein öffentliches Ärgernis ausgelöst hat, ist nach der hier noch maßgeblichen GrO 1993 ebenfalls unerheblich für die kündigungsrechtl i- che Sanktio n eines leitenden Mitarbeiters. cc) Soweit der Kläger behauptet hat, er sei von seiner ersten Ehefrau bö s- willig verlassen worden, ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass dies - ggf. unter Berüc ksichtigung weiterer Umstände - für ein besonderes Interesse am Eingehen einer zweiten Ehe sprechen könnte. Ein solcher Sachverhalt ist aber bislang vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. 8 9 10 11 12 - 6 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 7 - dd) Soweit das Landesarbeitsgericht ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen hat, ist ebenfalls denkbar , dass sich aus dem damit in Bezug genommen en Vorbringen besondere Interessen des Klägers an der zweiten Eheschließung ergeben könnten. Es fehlt aber auch insoweit bislang an Feststellungen. (1) Der Kläger hat behauptet, seine erste Ehefrau habe sich nich t nur von ihm, sondern auch von den Kindern getrennt. Es habe für ihn auch mit Rüc k- sicht auf seine Kinder eine moralische Verpflichtung zur Legitimierung der zwe i- ten Beziehung bestanden. Im Interesse einer intakten Familie habe der illegit i- me Zustand beend et werden sollen. Diesem Vortrag ist die Beklagte in den V o- rinstanzen entgegen getreten. (2) Die neue Ehe habe er - der Kläger - auch geschlossen, um weitere Ki n- der zu bekommen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger mit se i- nem Vorbringen, die Mi tarbeitervertretung habe die Geschäftsführer B und Br im April 2008 darüber informiert, dass seine Lebensgefährtin schwa n ger sei, behaupten will, es habe tatsächlich eine Schwangerschaft b e standen und auch dies sei ein Grund für die zweite Ehesch ließung gewesen. Die B e klagte hat b e- stritten, dass es die behauptete Information gegeben habe. b) Ebenso an ausreichenden Feststellungen fehlt es mit Blick auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaig nach dem Gedanken des Vertrauen sschutzes zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden U m- stände. aa) Das Bundesverfassungsgericht hält im Streitfall die Berücksichtigung des Gedankens des Vertrauensschutzes für möglich in Bezug darauf, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Dienstvertrags in Abweic hung von der GrO 1993 unterschiedl i- che Bewertungen hinsichtlich von Verstößen gegen kirchliche Grundsätze - Verstoß gegen das Verbot des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe einerseits und Verstoß gegen das Verbot des Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft a n- dererseits - nicht vorsehe und die individualvertragliche Abrede besonderes 13 14 15 16 17 - 7 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 - 8 - Vertrauen des Klägers ausgelöst haben könnte ( BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 181, BVerfGE 137, 273) . bb) Allerdings ist bislang nicht festgestellt, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte, zur Kündigung berechtigte Vertreter der Beklagten hätten von dem eheähnlichen Zusammenleben mit seiner späteren zweiten Ehefrau g e- wusst. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass sich bei ihm überhaupt ein schützenswertes Vertrauen dahingehend hätte bilden können, die Beklagte werde einen solchen Verstoß gegen die Loyalitätsanforderungen und - wegen der gleichgeordneten Aufzählung beider Verstöße als Kündigungsgründe im Arbeitsvertrag - möglicherweise auch eine Wiederheira t nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Soweit der Kläger erstmalig im Revisionsverfahren behauptet, ihm sei bekannt gewesen, dass der Geschäftsführung der Beklagten Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass er eine nichteheähnliche Leben s- gemeinsch aft eingegangen sei, ist dieser Vortrag von der Beklagten ausdrüc k- lich bestritten worden. cc) Im Übrigen wird die vom Landesarbeitsgericht gezogene Schlussfolg e- s- gemeinschaft mit der nicht vom wiedergegebenen Ergebnis der Beweisaufnahme getragen. Die von der Beklagten erhobene Rüge einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO ist b e- gründet. Das Landesarbeitsgericht schließt die Kenntnis der Beklagten aus der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers P , er sei gegen Ende seiner Diens t- zeit von dem weiteren Geschäftsführer B n formiert w orden, n nahme ist denkl o- gisch nicht nachvollziehbar. Wer ein Gerücht kennt, weiß de s halb nicht, dass die mit ihm verbreiteten Tatsachen wahr sind. Das Landesa r beitsgericht b e- gründet seine Schlussfolgerung auch nicht mit sonstigen Ind i zien. Soweit es auf die Angabe des Zeugen P verweist, man habe sich entschlossen g e e- sen Gerüchten nachzugehen, was letztlich dann wohl doch unterbli e ergibt sich auch daraus nicht, dass die Beklagte positive Kenntnis von den ta t- 18 19 - 8 - 2 AZR 746/14 (B) ECLI:DE:BAG:2016:280716.B.2AZR746.14B.0 sächlichen Umständen eines eheähnlichen Zusammenl e bens des Kl ä gers mit seiner Lebensgefährtin gehabt hätte. Koch Berger Rachor Torsten Falke Wolf
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