Bundesarbeitsgericht 2 . Senat Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 24. November 2011 - 9 Ca 9403/11 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 7/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kündigung im öffentlichen Dienst - Gesetz e : BGB § 626; BPersVG § 108 Abs. 2; BremPersVG § 52 Abs. 1, § § 58, 59, 61 Abs. 3, Abs. 4; BremVwVf G § 20 Abs. 1 Nr. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L v om 12. Oktober 2006) § 34 Abs. 2 Leitsätze: K eine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren (teilweisen) Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 843/12 2 Sa 7/12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2013 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2013 durch den Vorsit zenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Claes für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 843/12 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts B remen vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 7/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Kündigung und über Vergütungsansprüche. Die 1956 geborene Klägerin war seit Dezember 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Anfänglich war sie als Raumpflegerin tätig. Mitte November 1998 erfolgte ihre Versetzung in den Bereich Verkehrsüberwachung. Seit April 2002 ist sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme f indet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( T V - L ) Anwendung. Im Rahmen einer Tei l- zeitbeschäftigung bezog die Klägerin zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. 1.966,16 Euro. A b Juni 2003 war die Klägerin vertretungsweise als sog. Abschnittsle i- terin tätig. I hr oblag die A ufsicht über die in der Verkehrsüb erwachung eing e- setzten Mitarbeiter . Außerdem kam ihr die Aufgabe zu, Verkehr sverstöße, die am Vortag festgestellt und mit mobilen Datenerfassungsgeräten aufgenommen worden waren, auf die Berechtigung ihrer Ahndung zu überprüfen und den Vo r- gang ggf. mittels spezifischer Software am Computer nachzubearbeiten. Dabei bestand d ie Möglichkeit, Verwarnungen als ungültig zu behandeln . Sie wurden dann nicht weiterverfolgt. Ein e solche bei Überschreitung en der zulässigen Parkdauer um nicht mehr als vier Minuten statthaft und üblich . Auch konnten Vorgänge für eine spätere Bearbeitung z u- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 843/12 - 4 - rückgestellt werden. Die bei Nachprüfung für rechtmäßig erachteten Verwa r- nungen wurden im Lauf des jeweiligen Tages zur weit eren Bearbeitung an die Bußgeldstelle weitergeleitet. In den Jahren 200 7 bis 2009 registrierten Mitarbeiter der Verkehr s- überwachung verschiedene Parkverstöße mit Fahrzeugen, die auf die Klägerin oder ihren Ehemann zugelassen waren. Die Klägerin ordnete di e Verwarnu n- g- e- wechselt als ungültig ein . Ein Bußgeldverfa hren wurde deshalb nicht eingeleitet. Am 9. September 2010 nahm die Beklagte interne Ermittlungen wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten im Bereich der Verkehrsüberwachung auf. Mit Schreiben vom 21. September 2010 hörte sie die Klägerin zum Verdacht auf Dien stpflichtverletzung en bei der Nachbearbeitung von Verwarnungen an. Mit Schreiben vom 29. September 2010 wurde d er Klägerin außerdem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Verdacht zu äußern, sie habe ein auf sie zugelassenes Fahrzeug regelmäßig vorschriftswidrig in bestimmten Parkzonen in der Erwa r- tung abgestellt, die Ordnungswidrigkeit werde - gemäß einer mit Kollegen g e- troffenen Absprache - nicht mit einer Verwarnung belegt. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 Stellung. Mit Schreiben vo m 22. Oktober 2010 bat die Beklagte den beim Stad t- u- stimmung zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung der Klägerin. Zugleich beantragte sie beim Integrationsamt die Zustimmung zur a ußerordentlichen Kündigung. Nachdem der Personalrat seine Zustimmung verweigert und eine am 3. November 2010 durchgeführte Schlichtungsverhandlun g zu keiner Einigung geführt hatte, rief die Beklagte am 4. November 2010 die Einigungsstelle an. Mit Schreib en vom 8. November 2010 teilte das Integrationsamt mit, die Entsche i- dungsfrist nach § 91 SGB IX sei am 5. November 2010 abgelaufen. In ihrer Si t- zung vom 20. Dezember 2010 beschloss die Einigungsstelle mehrheitlich, die 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 843/12 - 5 - Zustimmung des Personalrats zu ersetz en. Der Beschlusstenor wurde im Si t- zungsp rotokoll festgehalten und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben. Zu ei nem späteren Zeitpunkt legte der Vorsitzende den B e- schlusstenor erneut schriftlich nieder und ergänzte ihn handschriftlich um eine Begründung. Der so ausgefertigte Beschluss wurde im Umlaufverfahren von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet. Noch am 20. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien fristlos. Das Kün digungsschreiben war auf einem Briefbogen des Stadtamts ausgefertigt und durch dessen - am 9. Dezember 2010 eing e- setzte - kommissarische Leiterin unterzeichnet. Mit Schreiben vom 22. De - zember 2010 wies die Klägerin die Kündigung nach § 174 BGB verbunden m it dem Hinweis lautende Vollmacht sei nicht beigefügt gewesen. Die Klägerin hat mit ihrer - fristgerecht erhobenen - Klage geltend g e- macht, die Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich bei der Nachprü fung der fraglichen Verwarnungen an generelle Vorgaben der Beklagten gehalten. Selbst wenn sie - was ihr nicht bewusst gewesen sei - nicht in eigener Sache habe tätig werden dürfen, rechtfertige dies - auch mangels vorausgehender Abma h- nung - keine Kündigun g aus wichtigem Grund. Unabhängig da von sei die Kü n- di gung gemäß § 174 BGB unwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe eine auf die stellvertretende Amtsleiterin lautende Vollmacht im Original beigefügt werden müssen. Die allgemeinen Bekanntmachungen der Beklag ten zu den Vertretungsverhältnissen reichten hier nicht aus. Auch sei die Personalvertr e- tung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Mitbestimmungsverfahren sei im Kündigungszeitpunkt noch nicht formell abgeschlossen gewesen. Da das Arbeitsverhältnis dur ch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, habe sie A n- spruch auf Annahmeverzugsvergütung. 8 9 - 5 - 2 AZR 843/12 - 6 - Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass die fristlose Kündigung der B e- klagten vom 20. Dezember 2010 unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.359,31 Euro brutto abzüglich 9.606,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 697,71 Euro brutto seit dem 1. Januar 2011 und aus jeweils weiteren 1.966,16 Euro brutto abzüglich 960,60 Euro netto seit dem jeweil s ersten Tag der Monate Februar bis einschließlich November 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigung sei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wir k- sam. Vergütungsansprüche für die Zeit nach deren Z ugang bestünden nicht. Die Klägerin habe im Rahmen der Nachbearbeitung von Parkverstößen recht s- widrig Daten zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil ihr nahestehender Pe r- sonen verändert , jedenfalls sei sie einer solchen - strafbaren - Handlung dri n- gend verdächtig. Das Verhalten sei mit der Aufgabenstellung des Stadtamts und der Öffentlichkeitswirkung der Tätigkeit seiner Mitarbeiter unvereinbar. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. D er Personalrat sei or d- nungsgemäß bet eiligt , seine Zustimmung sei durch die Einigungsstelle ersetzt worden. Die schriftliche B eschlussb egründung habe sie nicht abwarten müssen. Unabhängig davon könne sich die Klägerin auf d iese n möglichen Man gel nicht berufen, d a sie ihre dementsprechende Rüg e erstmals im Berufungsverfahren und im Übrigen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhoben habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lun g der erstinstanzlichen Entscheidung. 10 11 12 - 6 - 2 AZR 843/12 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der K lage nicht mit der Begründung stattgeben, die Kündigung vom 20. Dezember 2010 sei mangels ordnungsgemäßer Durchführung des per sonalvertretungsrechtl i- chen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam (I.) . Der Rechtsfehler führt g emäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die angefochtene Entscheidun g stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ob das A r- beitsve rhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist und ob die Klägerin die begehrte Vergütung beanspruchen kann, steht mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht fe st (II.) . I. Die Kündigung vom 20. Dezember 2010 ist - ausgehend von den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - nicht wegen fehlerhafter Durchfü h- rung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 108 Abs. 2 BPersVG iVm. §§ 58 bis 62, § 65 Abs. 1 Buchst. c Brem isches Personalvertretungsgesetz (Brem PersVG ) unwirksam. Die Zustimmung des Personalrats lag im Künd i- gungszeitpunkt v or. Sie wurde durch die am 20. Dezember 2010 getroffene Entscheidun g der Einigungsstelle ersetzt. Unschädlich ist, dass dem im Si t- zungsprotokoll festgehaltenen Beschluss der Einigungsstelle keine Begründung beigefügt war. 1. Die Klägerin war mit dem behaupteten Unwirksamkeitsgrund nicht nach § 4 Satz 1 iVm. § 6 Satz 1 KS chG oder aus prozessualen Gründen ausg e- schlossen oder präkludiert . a) Gemäß der - als Präklusionsvorschrift zu verstehenden - Regelung des § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit einer Künd i- gung auf innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er während dieser Frist Kündigungsschutzklage erh o- ben hat ( B AG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 12 ff., BAGE 140, 261) . 13 14 15 16 - 7 - 2 AZR 843/12 - 8 - Das Arbeitsgericht soll den Arbeitnehmer nach § 6 Satz 2 KSchG auf diese Möglichkeit hinweisen. Es genügt seiner Hinweispflicht grundsätzlich schon dann, wenn es dem Arbeitnehmer einen allgemeinen, dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG entsprechenden Hinweis ertei lt. Hinweise auf konkrete Unwir k- samkeitsgründe sind dabei selbst dann nicht geboten, wenn im Laufe des Ve r- fahrens deutlich wird, dass G ründe in Betracht kommen, auf die sich der Arbei t- nehmer bisher nicht berufen hat. Die Pflicht zu derartigen Hinweisen kan n sich allerdings aus der in § 139 ZPO geregelten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts ergeben (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 25, aaO) , etwa wenn nicht hinreichend deutlich wird, ob eine Partei sich mit ihrem Vo r- bringen auf einen best immten Unwirksamkeitsgrund berufen will. Kommt das Arbeitsg ericht seiner aus § 139 ZPO folgenden Verpflichtung nicht nach, kann d ies er M angel im Berufungsverfahren geltend gemacht werden ( vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 27, aaO) . b ) Unwirksa mkeitsgründe, deren Vorliegen sich unmittelbar aus dem Vo r- trag einer der Parteien ergibt, haben die Gerichte grundsätzlich von Amts w e- gen zu berücksichtigen. Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln ist ein Kl a- geantrag - unter Beachtung des Streitgegensta nds - unter allen aufgrund des Sachvortrags der Parteien in Betracht kommenden rechtlichen Gründen zu pr ü- fen. Auch unter Geltung der Dispositionsmaxime ist es grundsätzlich nicht in das Belieben de r klagenden Partei gestellt, auf welche materiell - rechtlich en Vorschriften sie ihr Begehren stütz t . Sie bestimmt mit ihrem Antrag lediglich den Streitgegenstand, die rechtliche Subsumtion ist Aufgabe des Gerichts (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 140, 261) . Seit dem 1. Januar 2004 ist Streitge genstand der nach § 4 KSchG erhobenen Klage die (Un - ) Wirksamkeit der Kündigung als solche unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten mit Ausnahme der Wahrung der Schriftform. Wenn demnach der erstinstanzliche Vortrag der Parteien deutlic h macht, dass die Kündigung unter einem bisher von keiner Seite ausdrücklich angeführten rech t- lichen Gesichtspunkt unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer nicht eigens auf ihn berufen, um im Rechtsstreit aus diesem Grund zu obsiegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - aaO; Eylert NZA 2012, 9, 10) . Allerdings 17 - 8 - 2 AZR 843/12 - 9 - kann das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen G e- hörs des Arbeitgebers zu einem entsprechend en Hinweis verpflichtet sein, wenn es dessen Vorbringen einen bisher von den Parteien nicht angesproch e- nen Unwirksamkeitsgrund entnehmen will (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - aaO) . c) Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer im Prozess zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er sich auf einen bestimmten Unwirks a m- keitsgrund iSd. § 6 Satz 1 KSchG ausdrücklich nicht oder nicht mehr berufen will. Auch wenn die Einführung eines zusätzlichen Unwirksamkeitsgrundes nicht zu einem Wechsel des Streitgegenstands führt, ist die Regelung des § 6 KSchG doch Beleg dafür, dass es der klagende Arbeitnehmer in der Hand hat, den Prozessstoff - von vorneherein oder später - zu begrenzen oder in den zeitl i- chen Grenzen des Satz es 1 der Bestimmung zu erweitern (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 46 f. ; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 5 0 ) . d) Da nach war das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, die Kündigung auf ihre personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die B e- klagte hat bereits mit ihrer Klageerwiderung umfassend zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorgetragen. Sie hat von sich aus erklärt, die Kü n- digung auf der Grundlage des am 20. Dezember 2010 gefassten Beschlusses der Einigungsstelle unmittelbar im Anschluss an deren Sitzung ausgesprochen zu haben. Sie hat das Protokoll d er Einigungsstellensitzung vom 20. Dezember 2010 zu den Akten gereicht. Danach war an dem betreffenden Tag lediglich die Beschlussformel schriftlich nie dergelegt und von den Mitgliedern der Einigung s- stelle unterzeichnet worden. Unter der finden sich keine Eintragungen. Bei dieser Sachlage waren die Vorinstanzen auch ohne konkrete Rüge der Klägerin verpflichtet zu prüfen, ob die Beteiligung des Personalrat s ordnungsgemäß erfolgt ist . D as Landesarbeitsgericht war nicht gehindert zu klären, ob die Klägerin , die schon erstinstanzlich geltend gemacht hatte, der Beschluss der Einigungsstelle sei erst nach Zugang der Kündigung schrift lich begründet worden, eine unzureichende Personalratsbeteiligung rügen wollte. D as gilt auch angesichts des Umst ands , dass die Klägerin in der Berufungsb e- 18 19 - 9 - 2 AZR 843/12 - 10 - gründung die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Blick auf die - unter - lassene - P rüfung der Personalratsbeteiligung nicht angegriffen hat te . Die Ber u- fungsbegründung entsprach den gesetzlichen Anforderungen (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . D as Landesarbeitsgericht war nicht an die dort erhobenen Rügen gebunden. Es hatte d a s erstinstanzliche Urteil hi n- sichtlich der tatsächlichen Entscheidungsgrund lagen umfassend zu überprüfen ( vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - BGHZ 158, 269 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner Feststellu n- gen nicht annehmen, die Kündigung sei wegen nicht ordnungsgemäßer Beteil i- gung der Personalvertretung unwirksam. a) Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausg e- sprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 11; 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 14, BAGE 123, 175) . Diese bundesrechtlich e Vorschrift gilt für die Länder grundsätzlich unmittelbar. Die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorg e- schriebenen Beteiligungsverfahrens ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung j ede r Kündigung (BVerfG 27. Mä rz 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43 ; zur Anwendung der Bestimmung nach der Föderalismusreform 2006 vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 480/10 - Rn. 13 ) . Das B remische Personalvertretungsgesetz enthält keine abweichenden Regelungen. b) Nach § 52 Abs. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen personellen Angelegenheiten gemäß der §§ 58 bis 62 BremPersVG gleichberechtigt mitz u- bestimmen . Beabsichtigt der Arbeitg eber eine Maßnahme, die der Mitbesti m- mung des Personalrats unterliegt, erfordert dies nach § 58 BremPersVG de s- sen Zustimmung. Gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Perso n alrats auf die Kündigung von A rbeitnehmer n Es besteht damit kraft gesetzlicher Anordnung - von hier nicht gegebenen Au s- nahmefällen abgesehen - auch im Falle einer beabsichtigten fristlosen Künd i- gung ( vgl. Großmann/M ö nch/Rohr BremPersVG § 65 Rn. 287) . 20 21 22 - 10 - 2 AZR 843/12 - 11 - c) Die Parteien streiten nicht darüber, das s die Beklagte das Mitbesti m- mungsverfahren entsprechend § 58 BremPersVG ordnungsgemäß eingeleitet, die jeweiligen Fristen eingehalten un d nach Verweigerung der Zustimmung des Personalrats sowie erfolgloser Anrufung der Schlichtungsstelle iSv. § 59 Abs. 6 BremPersVG vorschriftsmäßig die Einigungsstelle angerufen hat. Mängel des Beteiligungsverfahrens sind insoweit auch objektiv nicht erkennbar. d) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fasste die Ein i- gungsstelle in ihrer - zweiten - Sitzung vom 20. Dezember 2010 mehrheitlich den Beschluss, die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentliche n Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu ersetzen. D as Künd i- gungsschreiben verließ den Machtbereich der Beklagten erst zu einem Zei t- punkt , zu dem der Beschlusstenor im Protokoll der Einigungsstellensitzung b e- reits festgehalten und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unte r- zeichnet worden war. Danach war im Kündigungszeitpunkt eine ordnungsg e- mäße Beteiligung des Personalrats iSv. § 108 Abs. 2 BPersVG erfolgt. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht daran, dass der Beschluss der Ein i- gungsstelle (noch) nicht mit einer Begründung versehen war. a a) Gemäß § 61 Abs. 3 BremPersVG entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss mit S timmenmehrheit. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BremPersVG werden die Beschlüsse den Beteiligten und der obersten Diens t- behörde schriftlich mit Gründen mitgeteilt . Sie sind in personellen Angelege n- heiten der Angestellten bindend. b b) Den Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung d ie Zuleitung eines schriftlich begründeten und von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschriebenen Beschlusses hätte abwarten müssen. (1 ) Für die Regelungen in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Personalvertretungsg e- setz für das Land Brandenburg hat der Senat entschieden, dass ein persona l- vertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren bereits mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle seinen Abschluss find et . Auf die Zustellung de s Beschlu s- 23 24 25 26 27 - 11 - 2 AZR 843/12 - 12 - ses kommt es nicht an . Eine Kündigung kann ausgesprochen werden, sobald der die Zustimmung des Personalrats ersetzende Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Das gilt selbst in Fällen, in denen - abweichend von § 71 BPersVG - eine Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle gesetzlich vorgeschrieben ist (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 3 6 ff.) . (2 ) Für das Mitbestimmungsverfahren nach § 58 ff. BremPersVG gilt im Ergebnis nichts anderes . Die Vorschriften t- 61 Abs. 3 BremPersVG durch B e- und der Vorgabe des § 61 Abs. 4 schrif tlich mit Gründen mitzuteilen. ( a ) Wortlaut und Systematik der Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass personelle Maßnahmen , die nach der abschließenden Beratung und Entsche i- dung der Einigungsstelle, aber vor Zu leitung eines begründeten Beschlusses getrof fen werden , unwirksam wären . D ie Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Eini gungsstelle ihren Beschluss gefasst hat ( vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) . D e ssen B e- gründung und Zuleitung an die Beteiligten können das Ergebnis des Einigung s- verfahrens nicht mehr beeinflussen ( dazu v. Roetteken/Rothländer HBR Hess i- sches Bedienstetenrecht Stand August 2013 § 71 HPVG Rn. 187) . Das gilt j e- denfalls dann, wenn im Kündigungszeitpunkt der Beschlusstenor schriftlich ni e- dergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet war . In dies em Fall ist hinreichend rechtssicher dokumentiert, dass die Beratungen ihren Abschluss gefunden haben , welchen Inhalt die Entscheidung hat und dass d er Beschluss der Einigungsstelle von der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums getragen wird (Dembowski/Ladwig/Sellmann Personalvertretung Niedersachsen Stand September 2013 § 72 Rn. 19) . ( b ) Si nn und Zweck des Begründungszwangs unterstützen dieses Ve r- ständnis. Die Begründung soll den Beteiligten die maßgebenden Erwägungen der Einigungsstelle erläutern. D urch s ie soll en Transparenz hergestellt , die 28 29 30 - 12 - 2 AZR 843/12 - 13 - Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichter t werden (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34 . 85 - ) . Für d en Kündigung sentschluss des Arbei t- gebers und die materielle Berechtigung der Kündigung hat die Begründung der Einigungsstelle h ingegen keine maßgebende Bedeu tung , wenn er - wie hier - dem Beschluss folgt . Auch für die nicht erzwungene Zustimmung des Personalrats schreibt das Gesetz keine Begründung vor. E ine Verpflichtung , die schriftliche Begründung des Einig ungsstellenspruchs abzuwarten, hätte ledi g- lich ein Hinausschieben der Kündigungs erklärung zur Folge. Das ohnehin z ei t- aufwendige Mitbestimmungs verfahren dient nicht dem zeitlichen Aufschub der Maßnahme , sondern ihrer Bera tung. Hat diese ihren Abschluss gefu nden, b e- steht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 3 9 ) . ( c ) Hinzu kommt, dass das BremPersVG keine Frist bestimmt, binnen d e- rer der schriftlich abgefasste, mit einer Begründung versehene Beschluss d en Beteiligten zuzu leiten ist. Wollte man d en öffentlichen Arbeitgeber gleichwohl für verpflichtet halten , die schriftliche Begründung abzuwarten, wäre er selbst in Fällen des § 626 Abs. 1 BGB uU für längere Zeit, bei m Unterbleiben einer B e- gründung sogar auf unabsehbare Zeit gehindert, die personelle Maßnahme durchzuführen - obwohl die Einigungsstelle bereits beschlossen hat, die Z u- stimmung des Personalrats zu ersetzen. Dafür, dass der Landesgesetz geber e ine solche Verzögerung in Kauf nehmen woll te , fehlt es an Anhaltspunkten. ( d ) Die Rechtsprechung de s Bundesverwaltungsgerichts , nach der bei pe r- sonalvertretungsrechtlich vorgeschriebene r Begründung nicht nur die B e- schlussformel, sondern auch die Beschlussb egründung der Unterschrift sämtl i- cher Mitglie der der Einigungsstelle bed arf (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34 . 85 - ; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97) , steht dieser Bewertung nicht entgegen. Aus ihr folgt nicht, dass eine Kündigung, die nach der vor Zuleitung des mit einer B e- gründung versehenen Beschlusses ausgesprochen wird, als individualrechtliche 31 32 - 13 - 2 AZR 843/12 - 14 - Maßnahme nach § 108 Abs. 2 BPersVG oder entsprechende n landespersona l- vertretungsrechtliche n Bestimmungen unw irksam wäre. ( a a) Zwar h at das Bundesverwaltungsgericht - im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 P ersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen - den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschri ebener Begründung die Beschlussformel und B e- gründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden war en ( BVerwG 20. Dezember 19 8 8 - 6 P 34 . 85 - ) . Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem entschiedenen Fall aber s chon dadurch, dass hier zumindest die Beschlussformel durch sämtliche Mitglieder der Einigungsstelle unterzeichnet worden war. Zudem erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu de m Beschluss einer Einigungsstelle über den Abschluss einer Dienstvereinbarung . Diesem kommt grundsätzlich die gle i- che normative Wirkung zu wie einer unmittelbar zwischen Personalrat und Dienststelle ge schlossenen Dienstvereinba rung. Da eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf, muss auch der Beschluss der Ei nigungsstelle die g e- set z lichen Formerfordernisse wahren ( ähnlich zum Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG: BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 15 ff. , BAGE 135, 285 ; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 14 ff., BAGE 135, 377) . Demgege nüber ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen des § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG nicht die dem Schriftforme r- fordernis des § 623 BGB unterliegende Kündigung, sondern die Zustimmung der Personalvertretung. Diese bedarf - wie sich schon aus der Billigungsfiktion des § 58 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BremPersVG ergibt - keiner besonderen Form (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 58 Rn. 90) . ( b b ) Bei der Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen sich daraus erg e- ben, dass im Kündigungszeitpunkt di e formellen Anforderungen des § 61 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG (noch) nicht erfüllt waren, darf im Übrigen nicht unb erüc k- sichtigt bleiben, dass die Anwendung von § 108 Abs. 2 BPersVG bei nicht gän z lich unterbliebener, sondern nur nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats restriktiv zu handhaben ist . Nicht jeder Formfehler führt autom a- 33 34 - 14 - 2 AZR 843/12 - 15 - tisch zur Unwirksamkeit der Kündi gung (BAG 21. Juni 2006 - 2 AZR 300/05 - Rn. 20; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 1 11) . Berührt d er Mangel lediglich den formellen Abschluss des Mi t- bestimmungsverfahrens, nicht aber dessen Ergebnis , fehlt es typischerweise an einem Grund, de r die Unwirksamkeit der Kündigung rechtfertigen könnte. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Einigungsstelle die vom Arbeitgeber begehrte Zustimmung des Personalrats ersetzt hat . ( e ) E twas anderes folgt nicht daraus, dass Beschlüsse der Einigungsstelle nach § 70 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 BremPersVG - in bestimmten Grenzen - e i- ner Rechtmäßigke itskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 70 Rn. 25) . Das gerichtliche Verfahren ist nicht mehr Teil des Mitbestimmungsverfahre ns. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich weder aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) noch ka nn der Senat zugunsten der Beklagten abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - nicht abschließend geprüft, ob die Künd igung aus wichtigem Grund iSv. § 34 Abs. 2 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. Es hat ledi g- lich angenommen, das Verhalten der Klägerin sei geeignet, eine fris t- lose Kündigung zu rechtfertigen . Die bei jeder Kündigung gebotene Einzelfal l- bewe rtung und Interessenabwägung hat es hingegen unterlassen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat sie nicht selbst vornehmen. a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Verhalten der Klägerin sei als w geeignet, is t revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Die Klägerin hat ihre Dienstpflichten allein dadurch erheblich verletzt, dass sie wiederholt auf ein Falschparken durch sie selbst oder durch ihren Ehemann bezogen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BremVwVfG (gleichlautend: § 20 V wVfG ) darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter eines Verwaltung s- ve r fahrens oder Angehöriger eines Beteiligten ist. Angehöriger in diesem Sinne 35 36 37 38 - 15 - 2 AZR 843/12 - 16 - ist ua. der Ehegatte (§ 20 Abs. 5 Nr. 2 Brem VwVfG; gleichlautend: § 20 Abs. 5 Nr. 2 VwVf G ) . D ie maßgebenden Vorschriften sind Ausdruck des im Recht s- staatsprinzip wurzelnden Unbefangenheitsgebots, das sachfremde Entsche i- dungen im Verwaltungsverfahren verhin dern soll. Bereits der böse Schein vo r- eingenommenen Verhaltens soll - auch zum Schutz der Belange der Behö r- de - vermieden werden. Untersagt sind alle Tätigkeiten, die kausal für die Ve r- waltungsentscheidung werden können, auch vorbereitende Handlungen oder Hilfstätigkeiten ( Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 1 ff.) . Abg e sehen davon, dass das Verbot der Mitwirkung in eigenen Ang e- legenheiten weder einvernehmlich abbedungen noch sonst außer Betracht g e- lassen werden kann , durfte sich die Klägerin nicht etwa deshalb als berechtigt ansehen, in einer sie selbst oder einen Angehörige n betreffenden Angelege n- heit tätig zu werden, weil ihr Verhalten seitens der Amtsleitung offenbar über längere Zeit nicht beanstandet worden ist. F ür die Bewertun g des Verhaltens als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung kommt es ebenso wenig darauf an, ob die Klägerin über das Mitwirkungsverbot ausdrücklich belehrt wurde. Sie mus s- te es auch ohne einen entsprechenden Hinweis beachten. Soweit sie sich i n- soweit auf einen Rechtsirrtum berufen will, w a r ein solcher vermeidbar ( zur kündigungsrechtlichen Relevanz eines vermeidbaren Rechts - oder Verbotsir r- tums des Arbeitnehmers vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273 /12 - Rn. 33 ff. ) . b) Ob die Kündigung unter Berücksic htigung der besonderen Umstände des Streit falls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. F ür die Bewertung, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, um der Pflichtverletzung angemessen zu b e- gegnen, ist von Bedeutung, ob dem Verhalten der Kläger in e , sondern auch objektiv e Gründe für nicht vorlagen und die Klägerin zu ihren oder zugunsten eines i hr nahestehenden Dritten Sachverhalte verfälscht hat. Die Beklagte hat dies unter Angabe konkrete r Tatsachen behauptet und hat sich vorsorglich auf einen entsprechenden Verdacht als Kündigungsgrund ber u- fen. D as Landesarbeitsgericht hat den streitigen Sachverhalt bislang nicht au f- geklärt. Sollte sich der Vorwurf bestätigen , wäre der Beklagten die Fortsetzung 39 - 16 - 2 AZR 843/12 - 17 - des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin - und sei es nur bis zum Ablauf einer (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist - schwerlich zuzumuten . Übe rwiegende Interessen der Klägerin, die auch in einem solchen Fall gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Sollte sich demgegenüber h er ausstellen, dass die Parkv erstöße - wie von der Klägerin geltend gemacht - auf der Grundlage eines von der Beklagten vorg e- auch dann nicht weiterverfolgt worden wäre n , wenn die Nachprüfung durch einen nicht betroffenen Mitarbeiter vorgenommen worden wäre, k äme auch ein anderes Ergebnis in Betracht. D ie Prüfung ist zunächst dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. c) Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird dem Vorbringen der Bekla g- ten zu weiteren Pflichtverletzungen der Klägerin einschließlich eines hierauf bezogenen Verdachts nachzugehen sein. Auch daz u fehlt es bislang an Fes t- stellungen. 2. Sollte das Landesarbeitsgericht annehmen, der Beklagten sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gew e- sen , wird es weiter zu prüfen haben, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist . Da bei wird es Folgendes zu bedenken haben : a) Die Bestimmung des § 91 Abs. 5 SGB IX ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretung s- rechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist. Hat der Arbeitgeber beim Personalrat innerhalb der F rist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei deren V erweiger ung ebenfalls noch innerhalb der Frist das dann durchzuführen de Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der F rist unwirksam, wenn das Mitbestimmungsverfahren bei deren Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Interessenlage ist mit der beim V erfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG vergleic h- bar . Auch hier ist § 91 Abs. 5 SGB IX entsprechend an zuwenden , wenn der A r- beitgeber das gerichtliche E rsetzungsverfahren noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet hat ( vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 32, BAGE 140, 47; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - Rn. 14 mwN) . 40 41 42 - 17 - 2 AZR 843/12 - 18 - Hat der Arbeitgeber binnen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zudem die Zusti m- mung des Integrationsamts nach §§ 85, 91 SGB IX beantragt, ist den Anford e- rungen der § 626 Ab s. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX g enüge getan, wenn er die Kündigung entweder unverzüglich nach dessen - ggf. fingierter - Zustimmung oder - falls in diesem Zeitpunkt das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abg e- schlossen war - unverzüglich dann ausspricht, we n n die personalvertretung s- rechtl ichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - aaO) . b) Da hier im Kündigungszeitpunkt die nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX e r- forderliche Zustimmung des Integrationsamts - kraft Fiktion - längst vorlag und die Kündigung d er Klägerin spätestens einen Tag nach der Entscheidung der Einigungsstelle zugegangen ist, kommt es für die Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB darauf an, ob die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat so rechtzeitig eingeleitet hat te , das s sie d essen - - Zustimmung noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB hätte er reichen können. Da sie den Zustimmungsantrag am 22. Oktober 2010 beim Personalrat angebracht hat te, dürfte davon jedenfalls dann auszuge hen sein , wenn die Kündigungserklärungsfrist aufgrund zügig durchgeführter Aufkl ä- rungsmaß nahmen, zu denen auch die Anhörung de r Klägerin zählt ( vgl. nur BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZ R 388/07 - Rn. 20) , bis zum 18. Oktober 2010 , als die Klägerin sich erklärte, gehemm t war. 3. Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass die stellve r- tretende Amtsleiterin aufgrund der ihr zustehenden Vertretungsmacht berechtigt war, die Kündigung vom 20. Dezember 2010 zu erklären. Sie hält die Künd i- gung gleichwohl für u nwirksam, weil dem Kündigungsschreiben eine auf die Unterzeichnerin lautende Originalvollmacht nicht beigefügt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht wird dies ggf. zu prüfen und zu bewerten haben. 43 44 - 18 - 2 AZR 843/12 - 19 - a ) Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Gru nd unverzüglich zurückweist. Die Zurückwe i- sung ist nach § 17 4 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vol l- machtgeber den anderen vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. b ) § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 180 Satz 1 BGB ) . Hat der Vertr e- ter - wie im Streitfall - Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis der Vollmacht kann der Empfänger aber nicht sicher sein , ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient d azu, insoweit klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er im Kündigungszei t- punkt nicht weiß, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklä rung desha lb zurechnen lassen muss (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe ) . c ) Der Arbeitnehmer ist iSv. § 174 Satz wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbei ter in eine Position berufen hat, die übl i- cherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist ( so schon BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273) . A llerdings reicht dazu die bloße interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus, wenn die s a u f- grund der Stellung des Bevollmächtigten für die Belegschaft nicht klar ersich t- lich ist und keine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe) . Auch muss der Erklärungsem p- fänger da rüber in Kenntnis gesetzt sein , dass eben d ie Person, die die Künd i- gungserklärung abgibt, die fragliche Stellung tatsächlich innehat ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25 mwN , BAGE 137, 347) . 45 46 47 - 19 - 2 AZR 843/12 - 20 - d ) Ist laut einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder eine s öffen t- lich bekannt gemachten Erlass es mit einer bestimmten Funktion die Künd i- gungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses zurechnen lassen ( vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311 ; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 65) . Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist aber nur genügt, wenn der Erklärungsempfänger auch von der Person des Stellen - und Funktions inhabers Kenntnis hat . Da für reicht es nicht aus , d ass sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus ö f- fen t lich zugänglichen Quellen e rgibt. Erforderlich ist ein e zusätzliche , gerade hierauf gerichtete Information de r Belegschaft . Dafür wiederum reicht in der Regel die Aufforderung aus , sich aus übergeben en Unterlagen oder dem Intr a- net über die Organisationsstruktur zu informieren, sofern sich aus diesen Que l- len ergibt, we lche konkrete Person die fragliche Funktion bekleidet ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 26, BAGE 137, 347; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO) . e ) Dass die Klägerin in einer diesen Anforderungen entsprechenden We i- se von der Kündigungsbefugnis der stellvertretenden Amtsleiterin in Kenntnis gesetzt war, ist weder festgestellt noch ist eine solche Information dem unstre i- tigen Part eivorbringen zu entnehmen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, wann und wie sie die Klägerin von der - kommissarische n - Berufung der Unterzeic h- nerin des Kündigungsschreibens in die Funktion der Leiterin de s Stadtamts u n- terrichtet hat . Sie hat lediglich auf die allgemeinen Vertretungsregelungen in der Anordnung zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (GVBl. Bremen S. 44 2 ) und die Bestellung der Unterzeichnerin zur ko m- missarischen Leiterin des Stadtamts verwiesen . Wann und wie sie die Klägerin über diese Bestellung in formiert hat, ist bislang nicht dargetan. Die Beklagte wird Gelegenheit erhalten müssen , sich zu den entscheidungsrelevanten G e- sichtspunkten zu äußern und ggf. ergänzend vorzutragen. 4 . Der Aufhebung und Zurückverwei sung unterliegt d as angefochtene B e- rufungsurteil auch insoweit, wie das Landesarbeitsgericht de r Kläger in die ge l- 48 49 50 - 20 - 2 AZR 843/12 tend gemachten Zahlungsansprüche zuerkannt hat. Es handelt sich um Ford e- rungen, deren Bestand vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhäng t . Kreft Rachor Berger A. Claes Sieg
Full & Egal Universal Law Academy