Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 720/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 Ca 1588/10 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 3. April 2014 - 4 Sa 57/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX Bestimmungen: SGB IX §§ 85, 2; BGB § 134; EGBGB (aF) Art. 27, Art. 30, Art. 32, Art. 34; EuGVVO (aF) Art. 24; SRÜ Art. 91, Art. 92; AGG § 7; ZPO § Codice c ivile Art. 2110, Art. 1464 Leitsatz: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Me n- schen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § SGB IX, wenn eine der Varianten des § 2 Abs. 2 SGB IX vo r- liegt und das Arbeitsverhältnis dem deutschen Vertragsstatut unterfällt. ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 720/14 4 Sa 57/13 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Oktober 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beit sgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Krichel und Eulen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Me cklenburg - Vorpommern vom 3. April 2014 - 4 Sa 57/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Der 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer Gesellschaft it a lienischen Rechts mit Sitz in Genua, seit Mai 2006 - zunächst als Second Engineer und dann als Chief Engineer - für den Einsatz an Bord von Kreu z- fahrtschiffen beschäftigt. Bei Abschluss der in deutscher Sprache gehaltenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien wurde die Beklagte von ihrer Zweigniederlassung in Rostock vertreten. Diese war - neben der Beklagte n - berechtigt, dem Kläger Weisungen im Rahmen seiner Einsätze auf den Schiffen zu erteilen. Die Parteien hatten die Geltung italienischen Rechts und bestim m- ter italienischer Tarifverträge sowie den Sitz der Beklagten als Gerichtsstand vereinbart. Diese en trichtete für den Kläger von der Bruttoheuer die Beiträge zur italienischen Sozialversicherung und führte für ihn in Italien nach den dort i- gen gesetzlichen Regelungen Lohnsteuer ab. Die Kreuzfahrtschiffe, auf denen der Kläger vertragsgemäß eingesetzt wurde , liefen allesamt unter italienischer Flagge. Im Oktober 2009 trennte der Kläger sich bei einem Unfall im privaten Bereich einen Unterarm ab. Mit Wirkung ab Dezember 2009 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt. Bis einschließlich zum 24. Sep tember 1 2 3 - 3 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 4 - 2010 legte er der Beklagten fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Berufsgenossenschaft verweigerte dem Kläger unter Hinweis auf Ziff. 20 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der bis zum 20. August 2014 gültigen Seediensttauglichkeitsverordnung (SeeDTauglV) die Erteilung eines Seediens t- tauglichkeitszeugnisses. In einem v on ihm angestrengten Eilverfahren verpflic h- tete das Oberverwaltungsgericht sie am 3. September 2010, dem Kläger für die Dauer eines Jahres, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich der Zahl und Qualifikation der ihm unterstellten Besatzungsmitglieder ein solches Zeugnis zu erteilen. Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. September 2010 die Maßgaben zu seinen Gunsten geändert hatte, teilte der Kläger der Beklagten das Ergebnis der Eilverfahren mit Telefax vom 23. September 2010 mit. Mit Schreiben vom 24. September 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis der Parteien unter Zugrundelegung der in Art. 13 des Mantelt a- rifvertrags für EU Mitarbeiter Deck und Maschin e der AIDA Clubschiffe vom 20. August 2004 für Offiziere vorgesehenen Kündigungsfrist von 15 Tagen zum 10. Oktober 2010. Unter dem 30. September 2010 erteilte die Berufsgenossenschaft dem Kläger ein bis zum 30. September 2011 befristetes Seediensttauglich keitszeu g- nis. Mit der vorliegenden, am 14. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eing e- gangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewandt. Er hat g e- meint, sie sei sowohl nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz als auch nach italienischem Kündigung srecht unwirksam. Dazu hat er behauptet, sein Hausarzt habe ihn - entsprechend einer Vereinbarung der Parteien - au s- schließlich im Hinblick darauf krankgeschrieben, dass die Berufsgenosse n- schaft ihm ein Seediensttauglichkeitszeugnis verweigert habe. Aus är ztlicher Sicht hätten, nachdem - unstreitig - Ende Februar 2010 eine myoelektrische Prothese angepasst worden sei, keine Bedenken dagegen bestanden, dass er 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 5 - seine Tätigkeit als Chief Engineer wieder aufnehme. Mit der Kündigung habe die Beklagte sich widers prüchlich verhalten. Sie habe ihm zugesagt, ihn wieder zu beschäftigen, wenn die Berufsgenossenschaft ihm ein Seediensttauglic h- keitszeugnis erteile. Die Kündigung stelle sich zudem als diskriminierend dar. Er sei wegen seiner Behinderung entlassen worden. Jedenfalls sei die Kündigung nichtig, weil sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts erklärt wo r- den sei. § 85 SGB IX finde Anwendung. Bei ihrer Zweigniederlassung in Rostock handele es sich um einen Betrieb der Beklagten im räumlichen Ge l- tungsbere ich des BetrVG. Diesem inländischen Betrieb sei er ua. deshalb z u- geordnet, weil von dort seine Einsätze geplant würden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 24. September 2010 das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 10. Oktober 2010 hinaus ein Arbeitsve r- hältnis besteht; 3 . hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit einem der Feststellungsanträge die Beklagte vorbehaltlich der Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses zu verurteilen, ihn als Chief Engineer in Vollzeit auf Kreuzfahrtschiffen zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Künd i- gung als wirksam verteidigt. Es gelte italienisches Recht. Der Kläger sei nicht wegen seiner Behinderung entlassen worden. Er könne seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, weil ihm dauerhaft kein Seediensttauglic hkeitszeugnis erteilt werden dürfe. Das Integrationsamt habe der Kündigung nicht zustimmen müssen. Die Vorinstanzen haben, nachdem das Arbeitsgericht ein Sachverstä n- digengutachten zum italienischen Recht eingeholt hatte, die Klage abgewiesen. Mit der Revi sion verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. 8 9 10 - 5 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Ob die Kündigung der Bekla g- ten vom 24. September 2010 wirksam ist, ste ht noch nicht fest. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. A. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das am 14. Oktober 2010 anhängig gemachte Verfahren bes timmt sich nach der Ve r- ordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerich t- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidu n- gen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO) . Deren Neufassung in Form der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerke n- nung und Vollstreckung in Zivil - und Handelssachen ist nach ihrem Art. 66 nur auf Verfahren anzuwenden, die am oder nach dem 10 . Januar 2015 eingeleitet worden sind. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtl i- che Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 27, BAGE 132, 182) . Die Beklagte hat ihren Sitz iSd. Art. 60 Eu GVVO in einem Mitgliedstaat, nämlich in Italien. Die Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte folgt jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO, weil die Beklagte sich in der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf das Verfahren eingela s- sen hat und eine anderweiti ge ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 EuGVVO nicht besteht ( zu den Voraussetzungen des Art. 24 EuGVVO vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren BAG 24. September 2009 - 8 AZ R 306/08 - Rn. 36 ff., aaO; für Zivilverfahren im Allgemeinen siehe BGH 1 9. Mai 2015 - XI ZR 27/14 - Rn. 17 ff. ) . B. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag nicht abweisen. 11 12 13 - 6 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 7 - I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG sei allein deshalb abzuweisen, weil da s Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. II. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Künd i- gungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist nicht schon deshalb unbegrü n- det, weil das Arbeitsverhältnis nicht dem - deutschen - Kündigungsschutzgesetz unterfällt. 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon au s- gegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien italienischem Vertragsstatut unterliegt. a) Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Ar t. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet keine Anwendung, weil der Arbeitsve r- trag der Parteien vor dem 17 . Dezember 2009 geschlossen (zu den möglichen Bedeutung en dieses Begriffs vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 12) wur de ( Art. 28 Rom I - VO ) . Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im Streitfall gemäß Art. 3, 8 und 9 Rom I - VO nicht and ers dar als nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). b) Dem Vertragsstatut unterliegt auch der privatrechtliche Kündigung s- schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. BAG 30 . April 1987 - 2 AZR 192/86 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 55, 236 ; 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B I der Gründe ) . c) Die Parteien haben in Ziff. 22 des Anstellungsvertrags vom 12. Mai 2006 ausdrücklich die Geltung italienischen Rechts vereinbart ( Art. 27 Abs. 1 EGBGB [aF]) . d) Die Rechtswahl der Parteien konnte nicht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) dazu führen, dass dem Kläger der Schutz entzogen würde, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 30 14 15 16 17 18 19 20 - 7 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 8 - Abs. 2 EGBGB (aF) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Das Arbeit s- verhältnis unterlag nach letztge nannter Vorschrift auch objektiv italienischem Vertragsstatut. aa) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) ist auf Arbeitsverträge und A r- beitsverhältniss e das Recht des Staates objektiv anwendbar, in dem der Arbei t- nehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat ent sandt ist. Das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigke iten ta t- sächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet ( vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C - 384/10 - [Voogsge e rd] Rn. 37, Slg. 2011, I - 13275 zu Art . 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragl i- che Schuldverhältnisse anzuwenden de Recht [EVÜ], der der Vorschrift des Art. 30 EGBGB [ aF ] zugrun de liegt ). (1) Der Kläger war vertragsgemäß ausschließlich auf Kreuzfahrtschiffen tätig, so d ass ein gewöhnlicher Arbeitsort iSe. festen Einrichtung nicht vorlag. Allerdings liefen alle Schiffe, auf denen er zum Einsatz kam, unter italienischer Flagge. (a) Zumindest auf Hoher See unterstehen Schiffe, die unter der Flagge e i- nes einzigen Staates f ahren , nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsüberei n- kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) ausschlie ß- lich der Hoheitsgewalt dieses Staates. Gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SRÜ besi t- zen sie jedenfalls dann, wenn - wie hier - zu diesem besteht, die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu fü h- gleichzusetzen ist ( vgl. Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 163 ; siehe auch Palandt/Thorn 74. Aufl. Art. 8 Rom I - VO Rn. 12, der auf Hoher See von staatsfreiem Gebiet ausgeht ) , liegt es nahe, die Flagge als maßgebliches Krit e- rium für den gewöhnlichen Arbeitsort anzusehen. Hierdurch würde eine einde u- tige Zuord nung zu einem Staat möglich ( vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 21 22 23 - 8 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 9 - 306/08 - Rn. 46 f . , BAGE 132, 182 zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO; Block in Internationales Recht im Wandel S. 45, 81; Staudinger/Magnus Neubearbeitung 2011 Art. 8 Rom I - VO Rn. 149; Wurmnes t EuZA 2009, 481, 497; Junker FS Heldrich S. 719, 730 f.) . Die Anknüpfung an die Flagge böte dem Arbeitnehmer ein hohes Maß an Rechtssicherheit ( Gräf ZfA 2012, 557, 585) . Der Gefahr, das (vgl. P a- l andt/Thorn 74. Aufl. Art. 8 Rom I - VO Rn. 12) , würde durch Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) begegnet (Franzen AR - Blattei SD 1450.2 Rn. 11) . D a- r- trag oder das Arbeitsverhältnis nach d er Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufwiese. Gegen das Abstellen auf die Flagge könnte nicht § 21 Abs. 4 Satz 1 FlRG angeführt werden, wonach das Heuerverhältnis auf einem sog. Zweitregisterschiff nicht schon dann deutsch em Recht unterliegt, wenn das Schiff unter der Bundesflagge fährt. Dabei handelt es sich allenfalls um eine negative einseitige Kollisionsnorm, nicht um eine u m- fassende Regelung der Bedeutung der Flagge (vgl. Deinert RdA 2009, 144 , 147; Palandt/Thorn 74. A ufl. Art. 8 Rom I - VO Rn. 12) . (b) Indes stellen weder das EGBGB noch das EVÜ ausdrücklich darauf ab, unter welcher Flagge ein Schiff fährt ( anders etwa Art. 13, 14 der Verord nung [EWG] 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familie n- angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern [vgl. da zu EuGH 19. März 2015 - C - 266/13 - Rn. 56 ] und Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments u nd des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) . Der EuGH hat dieses Kriterium bislang ebenfalls nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts iSd. EVÜ herangezogen ( vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C - 384/10 - [Voogsg e- erd] Slg. 2011, I - 13275) . (2) Betracht käme, kein Ort festgestellt werden, an dem der Kläger gewöhnlich se i- ne Arbeit verrichtet hat, ist nach den unangefochtenen Feststellungen des La n- 24 25 - 9 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 10 - desarbeitsgerichts auch kein Ort ersichtlich, von dem aus er den größten Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat. (a) Um den Ort zu ermitteln, von dem aus die Arbeit ausgeübt wird, sind bei Arbeitsverhältnissen in der Seefahrt alle Umstände zu berücksichti gen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen, insbesondere in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus er Anweisungen erhält, oder der Ort, an dem er sich melden muss, bevor er seine Fahrten antritt ( vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C - 384/10 - [Voogsge erd] Rn. 40 , Slg. 2011, I - 13275 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) . (b) Der Kläger mag zwar Anweisungen aus der Niederlassung der Bekla g- ten in Rostock erhalten haben. Jedoch hat er nicht behauptet, seine Fahrten stets von Deutschland aus angetreten zu haben. Das lässt sich auch dem A r- beitsvertrag der Parteien nicht entnehmen. Vielmehr gingen sie ausweislich der Regelung zur Erstattung von Reisekosten in Ziff. 7 des Anstellungsvertrags vom 12. deren Ländern befinden können und die betreffenden Schiffe keineswegs immer in deutschen Häfen liegen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festg e- stellt, dass der Kläger sich vor sämtlichen Einsätzen - auch vor solchen, die im Ausland begannen - in de r deutschen Niederlassung der Beklagten habe me l- den müssen. bb) Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und de m- selben Staat verrichtet, bestimmt sich das objektiv anwendbare Recht gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) danach, wo sich die Niederlassung befindet, die ihn eingestellt hat ( vgl. EuGH 12. September 2013 - C - 64/12 - [Schlecker] Rn. 32; 15. Dezember 2011 - C - 384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 32, Slg. 2011, I - 13275 jeweils zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) . Da der Kläger von der Niederlassung der Beklagten in Rostock eingestellt wurde, gelänge hiernach deutsches Recht zur Anwendung. cc) Gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 un d Nr. 2 EGBGB (aF) zu treffende Zuo rdnung dann aus nahm s- 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 11 - weise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der A r- beitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat auf weist. I n diesem Fall ist das R echt dieses anderen Staate s anzuwe n- den. (1) Um zu klären, Sd. Ausnahmere gelung vorliegen, ist nach t- für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien ma ß- ge bend. Vielmehr müssen die Anknüpfungsmomente gewichtet werden. Zu b e- rücksichtigen sind ua. der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsa n- gehörigkeit der Vertragspar tei en und der Wohnsitz des Arbeitnehmers . Ve r- tragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvors chriften eines bestimmten Staate s haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitspri n- zip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlau fen. Eine derartige Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (a F) gerade ver hindern. In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 43) . Ein w esentliches Kr iterium ist dabei der Ort, an d em der Arbeitnehmer sei ne Steuern und Abgaben entrichtet und d er Sozialversicherung angeschlo s- sen ist ( vgl. EuGH 12. September 2013 - C - 64/12 - [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ ) . Sollen die Einzel umstände auf engere Ver bindungen zu einem anderen Staat verweisen, müs sen sie insgesamt das Gewicht der einschlägig en Regelanknüpfung deutlich überstei gen (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO ) . Die Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt (offeng e- lassen von BAG 10. Apr il 2014 - 2 AZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe ; vgl. BGH 9. März 1977 - IV ZR 112/76 - ) . Innerhalb der aufgezeigten Grenzen kommt dem Berufungsgericht zudem ein Spielraum bei der Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente zu. Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis 30 - 11 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 12 - kennzeichnen, und den - oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht (so EuGH 12. September 2013 - C - 64/12 - [Sch lecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) . (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, das Arbeitsverhältnis der Parteien we i- se nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu Italien a ls zu Deutschland auf. (a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die nachrangige Regelanknüpfung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) nach Deutschland weist und der Kläger aus der einstellenden Niederlassung in Rostock auch Anwe i- sungen erhalt en hat. Dass die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in deutscher Sprache gehalten sind und ihm An - und Abreisekosten nicht erstattet wurden, wenn das Schiff in einem deutschen Hafen lag, musste es dagegen nicht als maßgeblich ansehen. Es handelte si ch um vertragsimmanente U m- stände. Der Tatsache, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger mit Woh n- sitz im Bundesgebiet ist, steht - - gegenüber, dass es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien handelt. Zudem hatten die Parteien - was freilich von untergeordneter Bedeutung ist - italienische Tarifverträge in Bezug genommen und als Gericht s- stand für Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis den Sitz der Beklagten b e- stimmt. (b) Bei d ieser Sachlage durfte das Landesarbeitsgericht maßgeblich darauf abstellen, dass für den Kläger Lohnsteuer in Italien abgeführt wurde und für sein Beschäftigungsverhältnis gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (bis zum 3 0 . April 2010) bzw. nach Art. 11 Abs. 4 und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ab dem 1. Mai 2010) das italienische Recht der sozialen Sicherheit galt, weil er ausschließlich an Bord von Schiffen tätig war, die unter italienischer Flagge fu h- ren und er durch ein Unternehmen mit Sitz in Italien vergütet wurde, ohne dass er - so die Einschränkung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 31 32 33 - 12 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 13 - Nr. 883/2004 - s- republik Deutschland ausgeübt hätte. dd) Unterfiel das Arbeitsverhältnis jedenfalls nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) italienische m Vertragsstatut, folgt die Geltung des - deutschen - Kündigungsschutzgesetzes auch nicht aus Art. 34 EGBGB (aF). Die §§ 1 bis 14 (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31) . 2. Die sich nach dem Re cht der lex fori richtende Auslegung des Haupta n- trags (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 14) , die das Revis i- onsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 20) , ergibt, dass er nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil itali e- nisches materielles Recht berufen ist. a) Nach deutschem Prozessrecht ist die Unwirksamkeit einer Kündigung grundsätzlich - unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzg e- setzes - mit einem Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen. Eben dies hat der Kläger getan. Dabei ist aus der Klagebegründung deutlich gewo r- den, dass er die Unwirksamkeit der Kündigung unabhängig vom maßgeblichen Vertragsstatut - mithin ggf. auch nach italienischem Recht - geltend machen möchte (dazu, dass es sich bei § 4 Satz , vgl. BAG 18. April 1996 - 8 AZR 867/93 - zu B I 3 b der Grü n- de, BAGE 83, 11) . b) italienischem materielle n Rech t auch eine unwirksame Kündigung das Arbeit s- verhältnis auflöste. Genießt der Arbeitnehmer den sog. realen Kündigung s- schutz (tutela reale) , weil - wie vermutlich bei der Beklagten - im Unternehmen mehr als 60 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist eine vom Arbe itgeber unberec h- tigt erklärte Kündigung ex tunc unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. (vgl. Bove n- berg Kündigung und Kündigungsschutz im Italienischen Arbeitsrecht S. 113; Radoccia in Hen ssler/Braun Arbeitsrecht in Europa 3. Aufl. Italien Rn. 334 ff.; 34 35 36 37 - 13 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 14 - Hofmann/Cos lovich Arbeitsrecht in Italien Rn . 128 ff.; Nogler AuR 2014, 93 , 95; Piras Kündigu ngsschutz im Arbeitsrecht S. 48 und 56; unklar das vom Arbeit s- geric ht eingeholte Gutachten, dor t S. 7) . Wird geltend gemacht, das Arbeitsve r- hältnis sei durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden, bestehe e- III. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grun dlage der bisher von ihm getroffenen Feststellungen nicht annehmen, die Kündigung der Beklagten vom 24. September 2010 sei nach Maßgabe des italienischen materiellen Rechts wirksam. 1. Gemäß Art. 2110 Codice civile ist eine Kündigung, die im Hinblick auf eine Krankheit erklärt wird, nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht eine gewisse Mindestzeit arbeitsunfähig erkrankt ist d etto di compo r- Nach Ablauf des sog. comporto ist eine fristgerechte Kündigung - vor - behaltlich der eventuell bestehenden Notwendigkeit des Angebots einer ande r- weit möglichen Beschäftigung - ohne weitere Rechtfertigung begründet, wenn die Krankheit fortdauert. Die Überwindung des comporto stellt dann einen selbstständigen Kündigungsgrund dar ( vgl. Bovenberg Kün dig ung und Künd i- gungsschutz im I talienischen Arbeitsrecht S. 66 ) . Die Dauer des comporto ist in Art. 2110 Codice civile nicht festgelegt. Für Seearbeitsverhältnisse existieren nach dem vom Arbeitsgericht eingeholten Gutachten auch sonst keine diesb e- züglichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen, sodass sich die Länge des comporto nach der betrieblichen Übung bzw. nach Billigkeitserw ä- gungen richtet ( vgl. auch Hofmann/Coslovich Arbeitsrecht in Italien Rn. 112, 115 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat an genommen, die Kündigung sei nach Art. 2110 Codice civile wirksam. Der Kläger sei aufgrund des Unfalls im Oktober 2009 erkrankt und deshalb solange arbeitsunfähig gewesen, bis die Beklagte die Kündigung erklärt habe. Das sei durch die von ihm bei der Beklag ten für die Zeit bis einschließlich 24. September 2010 eingereichten Arbeitsunfähigkeit s- bescheinigungen belegt. Der den Kläger behandelnde Arzt habe nicht als Ze u- 38 39 40 - 14 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 15 - ge vernommen werden dürfen. Damit wäre eine unzulässige Ausforschung b e- trieben worden. Eine be wusste Täuschung der Sozialversicherungsträger und der Beklagten habe die Kammer ausgeschlossen. Damit sei der comporto von 180 Tagen überwunden worden. Im Kündigungszeitpunkt sei der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig gewesen. Daran ändere der Umstand nic hts, dass ihm bereits Ende Februar 2010 eine myoelektrische Prothese angepasst worden sei. Ein Erster Offizier auf einem Kreuzfahrtschiff müsse seediensttauglich sein. Hierfür müsse er über alle Gliedmaßen verfügen. 3. Diese Ausführungen halten einer rev isionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das gilt unabhängig davon, ob die Anwendung ausländischen Rechts als solche im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 73 ArbGG r e- visibel (so BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A I I 4 a der Gründe, BAGE 63, 17) oder ob auch nach Maßgabe des Arbeitsgerichtsgesetzes bei unz u- reichender oder fehlerhafter Ermittlung von Bestehen und Inhalt des ausländ i- schen materiellen Rechts lediglich die Verfahrensrüge eröffnet ist (vgl. BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - BGHZ 198, 14; Roth NJW 2014, 1224 für die ZPO bzw. das FamFG ) . Der Kläger hat drei durchgreifende Verfahrensrügen erh o- ben. Mit einer davon moniert er gemäß § 293 ZPO, dass das Landesarbeitsg e- richt den Inhalt des italienischen Rechts nicht umfassend ermit telt habe. Die beiden anderen Rügen stützen sich ohnehin auf die der lex fori zuzuordnende Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO. a) Zum einen beanstandet der Kläger nach § 293 ZPO zu Recht, das La n- desarbeitsgericht habe nicht untersucht, welchen Beweiswert das italienische Recht einer - deutschen - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für das Vorliegen 2110 Codice civile beimisst. aa) Gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (aF) is t das für den Vertrag ma ß- gebliche Recht insoweit anzuwenden, wie es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Danach ist die Frage des Beweiswerts einer Urkunde nicht nach dem Verfahrensrecht, so n- de rn nach dem materiellen Recht zu beantworten. 41 42 43 - 15 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 16 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wie der für das Vorli e- gen von Kündigungsgründen beweisbelastete Arbeitgeber (Nogler AuR 2003, 321, 322 ) nach italienischem Recht die Krankheit des Arbeitneh mers nachz u- weisen hat. Es hat nicht aufgeklärt, ob das italienische Recht eine § 5 EFZG vergleichbare Regelung enthält und welcher Beweiswert einer Arbeitsunfähi g- Es hat vielmehr die Gr undsätze des deutschen Entgeltfortzahlungsrechts a n- gewandt. b) Zum anderen rügt der Kläger gemäß § 286 Abs. 1 ZPO, das Landesa r- beitsgericht habe selbst dann, wenn den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach italienischem Recht die von ihm - dem Berufungs gericht - angenommene Wirkung einer tatsächlichen Vermutung zukommen sollte, den durch ihn - den Kläger - dazu angebotenen Beweis erheben müssen, dass aus ärztlicher Sicht r- aufnahme se iner Tätigkeit bestanden hätten. Auch diese Rüge greift durch. aa) Das Angebot, den behandelnden Arzt zu diesem Punkt als Zeugen zu vernehmen, durfte das Landesarbeitsgericht nicht mit der Begründung unb e- ac h tet lassen, es hätte anderenfalls einen Ausfors chungsbeweis erhoben. Der Vortrag des Klägers ist ausreichend substantiiert. (1) Eine Part ei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vor trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lasse n. Unerheblich ist d a- bei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufna hme einzutreten und hierbei g egebenenfalls die Zeugen nach we iteren Einzelheiten zu befragen ( vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 19 mwN ) . (2) Danach hätte der Beweisantritt nur dann unbeachtet bleiben dür fen, wenn die ihm zugrunde liegende Behauptung als gänzlich substanzlos, willkü r- lich, aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt erschiene. Der Kl ä- 44 45 46 47 48 - 16 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 17 - ger hat indes nicht bloß vorgetragen, er sei entgegen den anderslautenden ärz t- lichen Bescheinigungen arbeitsfähig gewesen. Vielmehr hat er dargelegt, sein Arzt habe di e Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein deshalb ausgestellt, weil ihm - dem Kläger - kein Seediensttauglichkeitszeugnis mehr erteilt worden sei. Aus ärztlicher Sicht hätten, nachdem ihm Ende Februar 2010 eine my o- elektrische Prothese angepasst worden se e- gen bestanden, dass er die Tätigkeit auf See wieder aufnehme. Da der Kläger medizinischer Laie ist, konnte von ihm nicht verlangt werden, weitere Details vorzutragen. Er durfte sich darauf beschränken, die Einschätzung se ines Arztes mitzuteilen und diesen als - sachverständigen - Zeugen zu benennen. bb) Das Landesarbeitsgericht durfte, ohne den behandelnden Arzt als Ze u- gen vernommen zu haben, auch nicht davon ausgehen, dieser werde den Vo r- trag des Klägers nicht zu seiner - des Landesarbeitsgerichts - vollen Überze u- gung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO bestätigen können. Ob eine Behauptung wahr ist, kann im Allgemeinen erst beurteilt werden, wenn der für sie angebotene Beweis erhoben worden ist ( BAG 5. November 2003 - 5 AZR 562/02 - zu I 2 d aa der Gründe ) . Anderenfalls nimmt das Gericht eine Beweiswürdigung unzulässige r- weise vorweg ( BVerfG 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - zu II 1 der Gründe) . So lag es auch hier. c) Die von der Revision aufgezeigten Verfahrensfehler sind entsche i- du ngserheblich. Sollte das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Arbeitnehmer nach italienischem Recht nicht den Vortrag abschneiden, er t- en sein, dass der Kläger spätestens seit Anpa s- sung der myoelektrischen Prothese Ende Februar 2010 wieder imstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, müsste die Beklagte im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass der Kläger tatsächlich üb er einen nach Art. 2110 Codice c ivile erheblichen Zeitraum vor Zugang der Kündigung sowie noch im Kündigungszeitpunkt arbeitsunfähig war. C. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, den Hauptantrag abz u- weisen, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Es 49 50 51 - 17 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 18 - steht nicht fest, dass die Kündigung der Beklagten vom 24. September 2010 wirksam ist. I. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der nach italienischem Recht ei n- zuhaltenden Widerspruchsfrist von 60 Tagen (vgl. Radoccia in Henssl er/Braun Arbeitsrecht in Europa 3. Aufl. Italien Rn. 326, 333) um eine materielle oder prozessuale Anforderung handelt. Der Kläger hat die vorliegende Klage allemal fristgerecht erhoben. II. Selbst wenn das italienische Recht vorsehen sollte, dass ein Sc hlic h- tungsverfahren durchzuführen ist, bevor Klage gegen eine Kündigung erhoben wird (so wohl Radoccia in Henssler/Braun Arbeitsrecht in Europa 3. Aufl. Italien Rn. 326, 333) , wäre der Kläger dazu nicht verpflichtet gewesen. Die Vorscha l- tung eines Schlicht ungsverfahrens ist dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Lex fori ist hier nicht das italienische, sondern das deutsche Recht (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 14; siehe jetzt auch Art. 1 Abs. 3 Rom I - VO) . III. Die Kündigung ist nicht nach Art. 1464 Codice civile wirksam. 1. Bedarf der Arbeitnehmer einer behördlichen Erlaubnis, um die vertra g- lich geschuldete Tätigkeit zu verrichten, und wird ihm diese Erlaubnis entzogen oder nicht mehr erteilt, wird ihm die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Unmöglichkeit gemäß Art. 1464 Co dice civile beenden ( vgl. Bovenberg Kündigung und Künd i- gungsschutz im Italienischen Arbeitsrecht S. 64 f.; Piras Kündigungsschutz im Arbeitsrecht S. 53) . 2. Es ist fraglich, ob die Beklagte sich auf diesen Kündigungsgrund noch berufen könnte. Im Kündigung sschreiben hatte sie erklärt, die Kündigung werde auf Art. 2110 Codice civile und die - vermeintliche - lange Arbeitsunfähigkeit des Klägers gestützt. Nach dieser Mitteilung könnte es ihr verwehrt sein, die Künd i- gung auf einen anderen als den - einzig - ge nannten Grund zu stützen m- mutabilità d e i- 52 53 54 55 56 - 18 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 19 - gungsschutz im I talienischen Arbeitsrecht S. 67; Hofmann/Coslovich Arbeit s- recht in Italien Rn. 124) . 3. Jedenfalls stand im Kündigungszeitpunkt aufgrun d der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. September 2010 und des Verwa l- tungsgerichts Hamburg vom 22. September 2010 fest, dass der Kläger bis mi n- destens zum 30. September 2011 über ein Seediensttauglichkeitszeugnis ve r- fügen würde. Daran ä ndert der Umstand nichts, dass die Beklagte die gerichtl i- chen Entscheidungen für falsch hält. Ebenso wenig hat das Landesarbeitsg e- richt festgestellt, dass ihr ein Einsatz des Klägers auf AIDA - Kreuzfahrtschiffen aufgrund der vom Verwaltungsgericht gemachten Einschränkungen zu Zahl und Qualifikation der ihm unterstellten Besatzungsmitglieder unmöglich gewesen wäre. 4. r- einbart, dass jeder Arbeitnehmer neben einem Seediensttauglichkeitszeugn is eine Bescheinigung durch den Betriebsarzt benötige, um auf ihren Schiffen tätig zu werden, kann dies zur Begründung der Kündigung nicht herangezogen we r- den. Eine solche Abrede ist mit dem Kläger nicht getroffen worden. Es ist auch keine gesetzliche Vorg abe ersichtlich, die zu einer derartigen Vorgehensweise verpflichten würde. D. Der Senat kann dem Hauptantrag nicht stattgeben ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Es steht nicht etwa umgekehrt fest, dass die Kündigung der Beklagten vom 24. September 2010 unwirksam ist. I. Die Kündigung ist nicht nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte musste keine Zustimmung des Integrationsamts einholen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie gezeigt - nicht dem deutschen Vertragsst a- tut unterfiel. 1. § 85 SGB IX f indet nur dann Anwendung, wenn der betreffende Arbei t- nehmer eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX erfüllt und das A r- beitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliegt. 57 58 59 60 61 - 19 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 20 - a) Die §§ 85 ff. SGB IX enthalten zwar zugunsten der schwerbehinderten Arbei tnehmer Regelungen, die - wie § 86 SGB IX - ihrer Natur nach dem Priva t- recht zuzuordnen sind. Der dem Zivilrecht zuzurechnende Kündigungsschutz wird jedoch überlagert durch öffentliches Recht. Die Wirksamkeit einer priva t- rechtlichen Willenserklärung wird v on der Zustimmung einer inländischen B e- hörde abhängig gemacht. Wann sie eingreift, bestimmt jede öffentlich - rechtliche Norm selbständig. Sie kann an räumliche, persönliche und/oder sachliche Krit e- rien anknüpfen ( vgl. BAG 30. April 1987 - 2 AZR 192/86 - zu II 3 b bb der Grü n- de, BAGE 55, 236) . Das SGB IX hat insofern - mindestens - zwei Anknüpfung s- punkte gewählt. b) Die §§ 68 ff. SGB IX gelten, soweit es sich um Vorschriften des öffentl i- chen Rechts handelt, nur dann, wenn eine Variante des § 2 Abs. 2 SGB IX e r- füllt ist. Der schwerbehinderte Mensch muss entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz iSv. § 73 SGB IX im räuml i- chen Geltungsbereich des Gesetzes haben. Dabei handelt es sich für die Fr a- ge, ob ein Arbeitnehmer beso nderen Kündigungsschutz genießt - anders als für (vgl. dazu BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 21) - insoweit lediglich um eine notwendige, nicht schon um eine hinreichende Bedin gung. c) Es muss - ihrerseits als notwendige, aber für sich genommen erneut nicht hinreichende Bedingung (vgl. BAG 30. April 1987 - 2 AZR 192/86 - zu II 3 b der Gründe , BAGE 55, 236) - hinzutreten, dass das zu kündigende A r- beitsverhältnis deutschem Vertr agsstatut unterfällt (ebenso Deinert in Internat i- onales Recht im Wandel S. 95 , 120 ff. ) . Die Zustimmung des Integrationsamts muss nicht eingeholt werden, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - weder o b- jektiv noch kraft Rechtswahl dem deutschen Vertragsrec ht unterliegt. Das ergibt die Auslegung der §§ 85 ff. SGB IX. aa) Die Zustimmung des Integrationsamts ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt. Ihre Erteilung ist eine öffentlich - rechtliche Wirksamkeitsvorau s- setzung präventiver Art (BAG 17. Februar 1982 - 7 AZR 846/79 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 38, 42; 16. Oktober 1991 - 2 AZR 332/91 - zu B II 2 a der Grü n- 62 63 64 65 - 20 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 21 - de, BAGE 68, 333; BVerwG 10. September 1992 - 5 C 39 . 88 - BVerwGE 91, 7 jeweils zu § 12 SchwbG ) , die die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Kontrolle unterwirft (ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 85 SGB IX Rn. 1) . Diese Kontrolle kann und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur erfolgen, wenn das Arbeitsverh n- 2 Abs. 2 SGB IX aufweist, sondern auch dem deutschen Vertragsstatut unterliegt. (1) i- onsamt grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG 19. Oktob er 1995 - 5 C 24 . 93 - BVerwGE 99, 336) . Jedoch kann dieses seine Zustimmung verweigern, wenn die Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist (vgl. BVerwG 11. November 1999 - 5 C 23 . 99 - BVerwGE 110, 67 ; OVG Mec k- lenburg - Vorpo mmern 24. März 2015 - 1 L 19/14 - Rn. 45 ) . In jedem Fall hängt sein Prüfprogramm davon ab, ob die Kündigung aus personen - , verhaltens - oder betriebsbedingten Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG erklärt werden soll (vgl. ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 89 SGB IX Rn. 3) . B ereits dies legt es nahe, dass au s- schließlich Kündigungen dem Zustimmungserfordernis unterliegen sollen, deren privatrechtliche Wirksamkeit sich nach dem - dem Integrationsamt bekannten - deutschen Recht beurteilt. (2) In den §§ 85 ff. SGB IX finden sich mehrere Anhaltspunkte für diesen Willen des Gesetzgebers. § 85 SGB IX stellt für seinen persönlichen Anwe n- dungsbereich auf den deutschen - nicht auf den unionsrechtlichen (vgl. dazu EuGH 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Slg. 2010, I - 11405) - Arbei t- nehmerbegriff ab (vgl. ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 85 SGB IX Rn. 3) . Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gelten die §§ 85 ff. SGB IX nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Frist lehnt sich an die des § 1 Abs. 1 KSchG an ( vgl. BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 34; ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 90 SGB IX Rn. 1) . Sie bewirkt insoweit einen Gleichlauf mit der - sich nach dem Vertragsstatut en tscheidenden - Ge l- tung der §§ 1 bis 14 KSchG. Für außerordentliche Kündigungen nimmt § 91 66 67 - 21 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 22 - Abs. 5 SGB IX ausdrücklich auf § 626 BGB Bezug. Überhaupt kennen viele a n- dere Rechtsordnungen die sowohl im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs als auch im Bürgerliche n Gesetzbuch und im Kündigungsschutzgesetz verwend e- sondern allenfalls der Sache nach (so für das italienische Recht das vom A r- beitsgericht eingeholte Gutachten). (3) Es komm t entscheidend hinzu, dass § 85 SGB IX den privatrechtlichen ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts erklärt wu r- de, folgt nicht aus § 85 SGB IX selbst - dem deutschen Vertragsstatut zugehörigen - Vorschrift des § 134 BGB (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 688/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 142; BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 C 24. 93 - BVerwGE 99, 336 jeweils zu § 15 SchwbG ) . Es bedarf einer zivi l- rechtlichen Norm, um einen Verstoß gegen die öffentlich - rechtliche Vorschrift des § 85 SGB IX im - deutschen - Privatrecht zu sanktionieren. Fände ausländ i- sches Vertragsrecht Anwendung und kennte dies entweder keine § 134 BGB vergleichbar e Norm oder wäre diese nicht dazu berufen, Vorschriften des deu t- schen öffentlichen Rechts Geltung zu verschaffen, bliebe § 85 SGB IX insoweit folgenlos und stellte sich das Erfordernis, die Zustimmung des deutschen Inte g- rationsamts einzuholen, als bloße Fö rmelei dar. bb) Die Beschränkung des Zustimmungserfordernisses auf Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die deutschem Vertragsstatut unterliegen, bedeutet keine Vermischung von privatem und öffentlichem Recht. Die Geltung des § 85 SGB IX bestimmt sich nicht unmittelbar n ach Art. 27 ff. EGBGB (aF) oder Art. 3, 8 und 9 Rom I - VO. Dem Vertragsstatut kommt für die Anwendbarkeit der Norm nur insofern - mittelbare - Bedeutung zu, als § 85 SGB IX seine eigene Geltung von der Anwendbarkeit deutschen Arbeitsvertragsrechts abhängig macht. cc) Dem Schutzzweck der §§ 85 ff. SGB IX ist auch so Genüge getan. Der nach § 85 SGB IX entfiele. 68 69 70 - 22 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 23 - (1) Hätte das Arbeitsverhältnis abgesehen von der Rechtswahl und ggf. einer diese flankierenden Gerichtsstandsvereinbarung keinerlei Auslandsbezug, scheiterte ein Umgehungsversuch bereits an Art. 27 Abs. 3 EGBGB (aF) bzw. Art. 3 Abs. 3 Rom I - VO. Liegt e in sog. Binnensachverhalt iSd. Vorschriften vor, berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Besti m- mungen des deutschen Rechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgew i- chen werden kann. Eine solche - einfach - zwingende Norm ist auc h § 85 SGB IX. (2) Handelte es sich dagegen um einen Sachverhalt, der solcher Art Au s- landsbezüge aufweist, dass er von Art. 27 Abs. 3 EGBGB (aF) bzw. Art. 3 Abs. 3 Rom I - VO nicht erfasst ist, dh. wäre der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nicht nur mit einem Staat verbunden (vgl. dazu Palandt/Thorn 74. Aufl. Art. 3 Rom I - VO Rn. 5) , würde einem Umgehungsversuch durch Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) bzw. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I - VO begegnet. Nach diesen Vorschriften darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die - einfach - zwinge n- den Bestimmungen des objektiv anwendbaren - im hiesigen Zusammenhang: deutschen - Rechts gewährt wird. Ob dem Arbeitnehmer durch eine Rechtswahl der Schutz d er zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des objektiv, dh. des ohne Rechtswahl maßgeblichen Rechts entzogen wird, ist durch einen Vergleich der beiden Rechtsordnungen zu ermitteln. Bei diesem Günstigkeit s- vergleich ist jeweils auf die Ergebnisse abzust ellen, zu denen die Rechtsor d- nungen in dem betreffenden Teilbereich im Einzelfall gelangen (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 34) Normen dem privaten oder dem öffentlichen Recht angehören ( vgl. Palandt/T horn 74. Aufl. Art. 8 Rom I - VO Rn. 9 ) . Im Verhältnis zum italienischen Recht griffe beispielsweise das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB, weil erstes ausweislich des vom Arbeitsgericht eingeholten Gutac h- tens keinen Sonderkündigungsschu tz für Schwerbehinderte in Gestalt eines Kündigungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt kennt und es deshalb für diesen Teilbereich bei der Geltung des für den Arbeitnehmer günstigeren deutschen Rechts verbliebe. 71 72 - 23 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 24 - dd) Es begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenk en, den Geltungsbereich des SGB IX in der dargestellten Weise zu begrenzen. Das Unionsrecht - ei n- schließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ( vgl. Beschluss 2010/48/EG des R ates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europä i- sche Gemeinschaft , ABl. L 23 S. 35 vom 27. Januar 2010; zur Ges e tzes kraft der VN - Behindertenrechtskonvention in Deutschland siehe BGBl. II 2008 S. 1419 und BGBl. II 2009 S. 812 ) - verlangt nicht nach einem Kündigungsve r- bot mit Erlaubnisvorbehalt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ( vgl. ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 85 SGB IX Rn. 3) . 2. Der Kläger hat zwar iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX zumindest seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB IX. Sein Arbeitsverhältnis unterliegt jedoch - objektiv und subjektiv - italienischem und nicht deutschem Recht. Damit findet § 85 SGB IX keine Anwendung. Hieran vermag Ar t. 34 EGBGB (aF) nichts zu ändern. Es kann dahinstehen, ob öffentlich - rechtliche Vorschriften überhaupt Eingriffsnormen darstellen können ( vgl. dazu BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 der Gründe, BAGE 63, 17; Deinert in Internationales Recht im W andel S. 95 , 111 ff. ; MünchArbR - Birk 2. Aufl. Bd. 1 § 20 Rn. 177; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. Einl. Rn. 28) . Das SGB IX grenzt seinen Geltungsbereich - wie gezeigt - jedenfalls auf solche Arbeitsve r- hältnisse ein, die deutsche m Vertragsstatut unterliegen. Es handelt sich gerade nicht um eine Bestimmung des deutschen Rechts, die einen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht zwingend regelt. 3. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich des § 85 SGB IX mit Blick auf § 87 SGB IX und die dortige Festlegung des örtlich z u- ständigen Integrationsamts eine weitere Einschränkung dergestalt erfährt, dass der Arbeitgeber einen Betrieb oder wenigstens einen selbständigen Betriebsteil iSv. § 4 BetrVG im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und dieser Betrieb(steil) - wofür freilich wenig spricht - in sachlicher Hinsicht dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen muss. Insbeso n- 73 74 75 - 24 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 25 - dere bedarf keiner Entscheidung, ob das Be trVG - i- - nach seinem § 114 selbst auf den Landbetrieb eines Seeschif f- fahrtsunternehmens keine Anwendung findet, wenn dieses seinen Sitz im Au s- land hat und in Deutschland lediglich eine Zweigniederlassung iSv. §§ 13d bis f HGB unterhält (für eine derartige Selbstbeschränkung des BetrVG Franzen GK - BetrVG 10. Aufl. Bd. 2 § 114 Rn. 4 unter Berufung auf BAG 26. September 1978 - 1 AZR 480/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 31, 77; dagegen Richa r- di/Thüsing BetrVG 14. Aufl. § 114 Rn . 11, 12) e- II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX und ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB I X hätte durchführen müssen. Das Durchlaufen dieser Verfahren ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (vgl. zuletzt BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 28 für das bEM ) . Vielmehr handelt es sich jeweils um Konkretisierungen des Verh ältnismäßigkeitsgrun d- satzes im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 2 KSchG bzw. des § 626 Abs. 1 BGB. Unterbleibt ein Präventionsverfahren oder bEM, kann dies nur dann Fo l- gen für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung haben, wenn das Künd i- gungsschutzgese tz anwendbar ist. Das zeigt sich ua. daran, dass § 84 Abs. 1 SGB IX an die Terminologie des § 1 Abs. 2 KSchG - , verhaltens - und § 84 Abs. 2 SGB IX mit dem Erfo r- dernis einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit an die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsb e- dingten Kündigung anknüpft (vgl. BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 31 ff. für Kündigungen, auf die wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KS chG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet) . Danach zeitigt bei einer ordentlichen Kündigung ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX grundsätzlich auch dann keine Folgen für deren Wir ksamkeit, wenn das Kündigungsschutzgesetz deshalb nicht gilt, weil das gekündigte Arbeitsverhältnis - wie dasjenige des Klägers - nicht dem deutschen Vertragsstatut unterlag. Anders stellt es sich nur dar, wenn eines der vorstehend zu D I 1 c cc geschilder a- 76 - 25 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 26 - Bei § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX handelt es sich zwar um ei n- fach zwingende Vorschriften iSv. Art. 27 Abs. 3 EGBGB (aF) bzw. Art. 3 Abs. 3 Rom I - VO und iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) bzw. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I - VO, ab er nicht um international zwingende Eingriffsnormen iSv. Art. 34 EGBGB (aF) bzw. Art. 9 Abs. 2 Rom I - VO. Insbesondere sind die beiden Rege lungen - anders als zB diejenigen des SGB VII - keine solchen des Arbeitsschutzrechts iS v . § 2 Nr. 5 AEntG und ist § 8 4 Abs. 1 SGB IX - anders als etwa § 81 Abs. 2 SGB IX - keine Nichtdiskriminierungsbestimmung iSv. § 2 Nr. 7 AEntG (vgl. Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 2 AEntG Rn. 10 und 12) . III. u- t- scheidungen unmittelbar bevorstand, hat die Beklagte sich nicht selbstwide r- sprüchlich verhalten. 1. Das Prinzip von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Recht sordnungen - ausweislich des vom Arbeitsgericht eingeholten Gu t- achtens auch der italienischen - immanent (vgl. BGH 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - zu II 5 a der Gründe, BGHZ 120, 10) . Ein deutsches Gericht hat den Einwand treuwidrigen Verhaltens - unabh ängig vom anwendbaren Recht - z u- dem gemäß Art. 6 EGBGB (aF) unter dem Gesichtspunkt des ordre public von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm zugesichert, ihn wi e- Seediensttauglichkeit feststelle. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbri n- gen dahin gewürdigt, dass die Beklagte ihm mitgeteilt habe, er solle ein neues ung bzw. nicht entgegen. Es deckt sich vielmehr mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, wonach die Parteien am 8. April 2010 erneut übe zunächst abgewartet we r- den sollte, ob die Berufungsgenossenschaft die Seediensttauglichkeit wieder 77 78 79 - 26 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 27 - der Beklagten nicht ersichtlich. a) Nach dem eige nen Vortrag des Klägers hat diese ihm einen Einsatz als Chief Engineer nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Berufsgenosse n- schaft kraft eigener Überzeugung zu der Einschätzung gelange, er sei trotz des Fehlens eines Unterarms seediensttauglich. H ingegen lässt sich seinem Vo r- bringen nicht entnehmen, die Beklagte habe ihr mögliches - künftiges - Künd i- gu ngsrecht nach Art. 2110 Codice c ivile - zumal auf unbestimmte Zeit - an den e Berufungsgenossenschaft gegen ihre eigene Einschätzung dazu zu verpflic h- ten, dem Kläger ein - vorläufiges - Seediensttauglichkeitszeugnis zu erteilen. De mentsprechend ließ die Beklagte dem Kläger, nachdem dieser ihr mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitget eilt hatte, dass er rechtliche Schritte unte r- nehme, um das Zeugnis zu erhalten, mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2010 antworten, dass sie davon ausgehen müsse, er sei dauerhaft untauglich, an Bord eines ihrer Schiffe eingesetzt zu werden. b) Nach dem vo m Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler zugrunde g e- (vgl. LAG Bremen 29. Oktober 1985 - 4 Sa 151/85 - ) gekündigt, weil sie die Kündigu ng unmittelbar nach Erhalt seiner Mitteilung von dem für ihn günstigen Ausgang der Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten erklärt hat. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass se i- D as galt es aus Sicht der Beklagten - gemäß der Einschätzung der von ihr - wegen der damit vermeintlich verbundenen Risiken zu verhindern. E. Nach der Zurückverweisung ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird das La n- desarbeitsgerichts zunächst die Begründetheit des Hauptantrags zu prüfen h a- ben. Dafür gibt der Senat nachstehende Hinweise: 80 81 82 - 27 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 28 - I. Es wird aufzuklären sein, ob der Kläger aufgrund der Zahl der im U n- ternehmen der Beklagten beschäftigten Arbeit nehmer (mehr als 60) den sog. realen Kündigungsschutz (tutela reale) genießt. Sollte dies - wider Erwarten - nicht der Fall sein, wäre zu ermitteln, ob und ggf. mit welchen Folgen nach ital i- enischem Recht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer kleinerer Unterne hmen besteht. II. Jedenfalls dann, wenn dem Kläger der sog. reale Kündigungsschutz zukommen sollte, wird zu ermitteln sein, welche Grundsätze das italienische 2110 Codice c ivile aufstellt. Ggf. werden die von d en Parteien zu der strittigen Frage angebotenen Beweise zu erheben und zu bewerten sein, ob der Kläger für erhebliche Zeit arbeitsunfähig war. 1. Sollte sich nach einer möglichen Beweisaufnahme der Vortrag des Kl ä- gers bestätigen, er sei entgegen den ande rslautenden ärztlichen Bescheinigu n- e- sen, wird die Beklagte im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass er für die Dauer des comporto und über den Kündigungszeitpunkt hinaus aufg rund n- gen. 2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger seit Oktober 2009 fortlaufend arbeitsunfähig war, wäre die Kündigung, weil der comporto abgela u- fen war, mögliche rweise wirksam. a) Dann wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Frage auseinanderse t- zen müssen, ob die Beklagte dem Kläger eine anderweitige Beschäftigung a n- bieten musste und ob sie dies ggf. in ausreichender Weise getan hat ( von einer derartigen Verp flichtung gehen aus : Bovenberg Kündigung und Kündigung s- schutz im I talienischen Arbeitsrecht S. 65; Piras Kündigungsschutz im Arbeit s- recht S. 53) . 83 84 85 86 87 - 28 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 29 - b) Wenn sich die Kündigung hiernach als wirksam erweisen sollte, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen ha ben, ob ein anderes Ergebnis daraus folgt, dass der Kläger wegen seiner in dem Fehlen eines Unterarms liegenden Behinderung diskriminiert wurde. aa) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht dargestellt, wie das italienische Rec ht zu dieser Frage ausgestaltet ist. Es hat lediglich apodiktisch festgestellt, dieses enthalte keine Vorschriften, die im Hi n- blick auf eine Diskriminierung wegen der Behinderung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnten als die Regelunge n des - deutschen - Al l- gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dies trifft nicht die gesamte Problem a- tik. (1) Zum einen ist fraglich, ob Art. 2110 Codice c ivile - nebst ihn mögliche r- - den Vorgaben d er Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) genügt (vgl. dazu EuGH 11. April 2013 - C - 335/11 und C - 337/11 - [HK Danmark] Rn. 65 ff.) . Falls dies zu verne i- nen sein sollte, ist weiter fraglich, ob den dort aufgestellten Anforderungen z u- mindest durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des italienischen Rechts Geltung verschafft werden könnte bzw. durch italienisc he Gerichte bereits ve r- schafft worden ist (zu Grundlage, Ziel und Gren zen der unionsrechtskonformen Auslegung vgl. EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 24 ff.) . (2) Zum anderen ist denkbar, dass der Kläger durch die streitbefangene Kündigung wegen seiner Behinderung (verdeckt) unmittelbar iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG bzw. der entsprechenden Vorschrift des italienischen Rechts diskriminiert worden ist. (a) Eine Anknüpfung an das Merkmal der Behinderung kommt zumindest in Betrach t. Die Beklagte sieht das Fehlen eines Unterarms als Ausschlusskriter i- um für einen Einsatz als Chief Engineer an Bord ihrer Schiffe an. Auch unb e- rechtigte Stereotypisierungen können zu (unabsichtlichen) Diskriminierungen 88 89 90 91 92 - 29 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 30 - führen. Darauf, ob die Beklagte gla ubte, Art. 2110 Codice c ivile iVm. der bis zum 20. August 2014 geltenden SeeDTauglV gebiete die Kündigung, kommt es nicht an (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 44, BAGE 147, 60) . (b) Eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium (dauerhafte Seedienstuntauglichkeit) unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Z u- sammenhang mit einem in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten Grund (Behind e- rung) steht und ausschli eßlich Träger dieses Diskriminierungsmerkmals trifft ( vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46 , BAGE 147, 60 ) . Das könnte hier der Fall sein. Kündigungsgrund ist die vermeintliche Unfähigkeit des Klägers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbrin gen. Diese nach Auffassung der Beklagten dauerhaft bestehende Unfähigkeit ergab sich allein daraus, dass ihm ein Unterarm fehlt. Nach ihrer Ansicht handelt es sich dabei mit Blick auf Ziff. 20 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SeeDTauglV um einen absoluten und die wegen einer der dort aufgeführten (chronischen) Erkrankungen, gesundhei t- e- (zum unionsrech tlichen B ehindertenbegriff vgl. EuGH 11. April 2013 - C - 335/11 und C - 337/11 - [HK Danmark] Rn. 47) erfolgt. Das wiederum könnte bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis eines nicht behinderten Chief Engineers in einer sonst mit der Situation des Klägers vergle ichbaren Lage nicht gekündigt worden wäre (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46 ff. , BAGE 147, 60) . (3) Das Landesarbeitsgericht wird die Frage nach einer Ungleichbehan d- lung wegen der Behinderung dahinstehen lassen können, wenn eine solche Benachteiligung jedenfalls gerechtfertigt wäre. So dürfte es - zumindest union s- rechtlich - liegen, wenn die Beklagte nicht imstande sein sollte, eine bestehende Leistungsunfähigkeit des Klägers durch angemessene Vorkehrungen, dh. durch effektive und praktikable, sie nicht unzumutbar belastende Maßnahmen zu b e- seitigen ( vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 60 mwN) . Dabei 93 94 - 30 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 31 - wird zu beachten sein, dass § 2 Abs. 1 SeeDTauglV die Bekl agte nicht von der Pflicht entband, im zumutbaren Rahmen angemessene Vorkehrungen zu tre f- fen, um den Kläger als Chief Engineer an Bord eines ihrer Kreuzfahrtschiffe beschäftigen zu können. Die SeeDTauglV führte das Fehlen von Gliedmaßen nicht als Tatbestan d, der die Seediensttauglichkeit absolut und in jedem Fall n- § 2 Abs. 2 SeeDTauglV Seediensttauglichkeit nur dann vor, wenn unter B e- rücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des U n- tersucht en nicht zu befürchten stand, dass er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit ge fährdet würden. Soweit der Kläger lediglich mit b e- stimmte n Maßgaben hinsichtlich der Mindestzahl und der Qualifikationen des ihm unterstellten Personals seediensttauglich sein sollte, wird festzustellen sein, ob die Beklagte dem in zumutbarer Weise hätte Rechnung tragen können. bb) Auf die kollisionsrechtliche Anwendbarkeit des - deutschen - Allgeme i- nen Gleichbehandlungsgesetzes wird es nur in dem - unwahrscheinlichen - Fall - und Di s- s wirksam erweist, weil dieses die Vorg a- ben der RL 2000/78/EG - auch bei Ausschöpfung der Möglichkeiten einer un i- onsrechtskonformen Auslegung - nicht umgesetzt hat. Deshalb belässt der S e- nat es insofern bei folgenden Hinweisen: (1) Zwar spricht - nicht zu letzt mit Blick auf die Klarstellung in § 2 Nr. 7 AEntG - vieles dafür, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Eingriffsnormen iSv. Art. 34 EGBGB (aF) bzw. Art. 9 Abs. 2 Rom I - VO darstellen, die ohne Rücksicht auf das au f den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt international zwingend regeln (vgl. nur Deinert Internationales Arbeitsrecht § 12 Rn. 88; ErfK/Schlachter 15. Aufl. Vo r- bem. zum AGG Rn. 7 jeweils mwN; soweit sie durch Art. 3 GG gesondert ve r- bürgt sind, werd en die Diskriminierungsverbote teilweise auch dem deutschen ordre public iSv. Art. 6 EGBGB [aF] bzw. Art. 21 Rom I - VO zugerechnet; vgl. Bauer/Krieger AGG 4. Aufl. Einl. Rn. 40) . 95 96 - 31 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 - 32 - (2) Auch dürfte im Streitfall der erforderliche, über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinausgehende Bezug zur deutschen Rechtsordnung b e- stehen (zur Problematik vgl. ErfK/Schlachter 15. Aufl. Art. 9 Rom I - VO Rn. 21 mwN) . Der Kläger hat nicht nur seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde zudem von der Niederlassung der Bekl agten in Rostock eingestellt und erhielt Weisungen von dieser. Fraglich wäre allenfalls, ob er iSv. § (3) Sollte das italienische Recht nicht den durch die RL 2000/78/EG vorg e- schriebenen Mindeststandard gewähren, ist es unionsrechtlich unbedenklich, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienenden Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über Art. 34 EGBGB (aF) bzw. Art. 9 Abs. 2 Rom I - VO zur Geltung zu bringen ( für den Fall, dass auf einen Vertr ag das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden ist, das den durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststandard gewährt, vgl. demgegenüber EuGH 17. Oktober 2013 - C - 184/12 - [UNAMAR] Rn. 50 ff. zu Art. 3 und Art. 7 Abs. 2 E VÜ und der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsta a- ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter) . III. Bei den weiteren Ermittlungen zum Inhalt des italienischen Rechts - ggf. unt er Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - wird zu beachten sein, dass die Ermittlung ausländischen Rechts sich nicht auf die Heranziehung der einschlägigen Rechtsquellen beschränken darf, sondern auch deren ko n- krete Ausgestaltung in der ausl ändischen Rechtspraxis, insbesondere in der ausländischen Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. Insofern muss das B e- rufungsgericht die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfe n (vgl. BGH 14. Januar 2014 - II ZR 192/13 - Rn. 15; 23. Juni 2003 - II ZR 305/01 - zu II 2 a der Gründe) . F. Die Zurückverweisung umfasst die beiden Hilfsanträge. 97 98 99 100 - 32 - 2 AZR 720/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR720.14.0 I. Nach dem zu B II 2 aufgezeigten Verständnis des Hauptantrags dürfte der erste Hilfsantrag allerdings unter keinen Umständen zur Entscheidung a n- fa l len. II. Sol lte das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag stattgeben, wird es jedenfalls über den zweiten Hilfsantrag zu entscheiden haben. 1. Dieser ist noch Gegenstand des Verfahrens. Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dementsprechend über eine n sog. unechten Hilfsantrag nicht entschieden, fällt er in der Revisionsinstanz an, wenn der Kl ä- ger ihn - wie er hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 57 3/09 - Rn. 47, BAGE 136, 156) . 2. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. prüfen müssen, ob bezüglich des erstmals im Berufungsverfahren gestellten, bislang in der Sache nicht beschi e- denen Antrags die Voraussetzungen der §§ 533, 529 ZPO iVm. § 67 ArbGG vorlag en. Dabei wird es zu bedenken haben, dass sich das Bestehen eines - n- - italienischen Recht richtete (vgl. Deinert Internationales Arbeitsrecht § 13 Rn. 83) . Kreft Rachor Niemann Krichel Jan Eulen 101 102 103 104
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