- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 579 /1 2 12 Sa 55 /1 1 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Verhandlung vom 2 5 . April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und - 2 - 2 AZR 579/12 - 3 - Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und Eulen für Recht erkannt : Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württember g - Kammern Man n- heim - vom 9 . März 201 2 - 1 2 Sa 55 /1 1 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der 1952 geborene Kläger war seit 1992 bei dem beklagten Caritasve r- band als Sozialpädagoge beschäfti gt . Der Beklagte ist eine Unterg liederung des Caritasv erbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. und des Deutschen Carita s- verbandes e.V. Er widmet sich gem. § 5 Abs. 1 seiner Satzung vom 1. April 20 06 allen Aufgaben sozialer und k aritativer Hilfe als Wesens - und Lebensä u- ßerung der Katholi schen Kirche . Die bei ihm angestellten Pädagogen und Sozialpädagogen sind ausnahmslos Mitglieder der christlichen Kirchen. Der Kläger gehörte der katholischen Kirche an . Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Januar 1992 ist ua. bestimmt: - und Wesensäußerung der Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinscha ft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muß von Seiten des D ienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage wird der 1 2 3 - 3 - 2 AZR 579/12 - 4 - folgende Dienstvertrag geschlossen: § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die ,Richtlinien für Arbeit s- verträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasve r- Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsich t- nahme in die AVR gegeben. § 6 Die Parteien stimmen darin üb erein, daß ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens - und Sitte n- Die AVR enthalten in ihrem Allgemeinen Teil ua. folgende Regelungen: 4 Allgemeine Dienstpflichten (1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertra u- ensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt. (2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erla s- senen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten. (3) Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen Mitarbeiter, dass er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens - und S ittenlehre sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung des nicht katholischen Mitarbeiters darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung, in der er tätig ist, nicht widersprechen. § 14 Ordentliche Künd igung (5) Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes 4 - 4 - 2 AZR 579/12 - 5 - bestimmt. § 15 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter (1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer nach § 16 Abs. 2 gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrich tung, in der er tätig ist, a) wesentlich eingeschränkt oder b) aufgelöst wird. (2) Liege n keine Kündigungsgründe nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 vor, ist dem Dienstgeber eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen nicht gestattet. § 16 Außerordentliche Kündigung (1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausg e- schlossen ist, kann aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden. Seit September 2008 arbeit ete der Kläger in einem sozialen Zentrum, das von der Stadt M finanziert und vom Beklagten betrieben wird. Das Zentrum ist ein Projekt der Erziehungshilfe, in dem Kinder von der ersten Grundschu l- klasse bis zum zwölften Lebensjahr nachmittags betreut werden . Die Kinder kommen aus sozial benachteiligten Verhältnissen und haben Schwierigkeiten mit der Sozialisation. Ihre Religionszugehörigkeit ist ohne Bedeutung. Das A ngebot umfasst Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung, Einzelförderung und soziale Schülergruppen arbeit, die sich am individuellen Bedarf der Kinder orientiert. Auch Freizeitangebote werden wahrgenommen. Die Kinder sollen schulisch und in ihrem sozialen Verhalten gefördert werden. Außerdem sollen 5 - 5 - 2 AZR 579/12 - 6 - ihre sprachliche und motorische Entwicklung unterstützt sowie Kreativität und Phantasie ausgebildet werden. Das soziale Zentrum weist - abgesehen vom Signum des beklagten Caritasverbands - keine religiösen Symbole auf. Den Kindern werden keine religiösen Inhalte vermittelt. Der Kläger arbeitete mit den Kindern , stand im Kontakt mit den Eltern, kooperierte mit den Schulen und führte mit dem J u- gendamt Hilfeplangespräche durch. Am 21. Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Er informierte hierüber ein Vorstandsmitglied des Beklagten. Am 3. Mä rz 2011 führte das betreffende Mitglied mit dem Kläger ein Gespräch. Der Kläger nannte a ls Beweggründe für den Kirchenaustritt die Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die Piusbruderschaft und die Karfreitagslitu r- gie, die in eine r antijudä ischen Tradition der Kirche stehe. Das Vorstandsmi t- glied wies den Kläger darauf hin, dass sich ein Kirchenaustritt nach dem Selbstverständnis des Beklagten nicht mit einer weiteren Beschäftigung in Einklang bringen lasse. Der Kläger erklärte, sic h dessen bewusst zu sein. Im Anschluss an das Gespräch informierte der Beklagte die Mitarbeite r- vertretung über seine Absicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dessen Kirchenaustritts außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 201 1 zu kündigen. Die Mitarbeitervertretung teilte am 8. März 2011 mit , sie habe gegen die beabsichtigte Kündigung keine Einw ände . Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis de r Parteien mit Schreiben vom 14. März 2011 außerord entlich zum 30. September 2011. Gegen die Kündigung hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliege n- den Klage gewandt. Er hat gemeint, zwar sei das Selbstbestimmungsrecht der Kirche grundsätzlich anzuerkennen. Dennoch müsse der Beklagte seinen Kirchenaustritt hinnehmen. Zum einen wirke sich dieser auf seine Arbeit in dem Sozialen Zentrum nicht aus. Zum anderen habe er mit seiner Entscheidung, aus der katholischen Kirche auszutreten, von seinem Grundrecht auf Glaubens - und Gewissensfreiheit Gebrauch gemacht. Angesichts der Missbrauchsfäl le habe es die katholische Kirche letztlich selbst zu vertreten, dass er sich zum Austritt 6 7 8 9 10 - 6 - 2 AZR 579/12 - 7 - entschieden habe. Er übe auch ke ine leitende, seelsorgerische oder klerikale Funktion aus. Zudem sei das Soziale Zen trum eine Einrichtung staatlicher Vorsorge. Für den Beklagten bestehe dort eine Pflicht zu religiöser Neutralität. Im Übrigen seien seine Betriebszugehörigkeit und sein Alter zu berücksichtigen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zw ischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 14. März 2011 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche berufen. Dieses gr eife in allen Bereichen, in denen sich die Kirche aus christlicher Überzeugung heraus engagiere, una b- hängig davon, ob religiöse Inhalte in der Arbeit offen zu Tage träten. Der Kläger leisten , und daher unmittelbar in den Verkünd ig ungsauftrag der katholischen Kirche einbezogen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Kündigung vom 14. März 2011 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsve r- hältnis der Parteien zum 30. September 2011 beendet. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Klä ger hat durch seinen Austritt aus der katholischen Kirche s chwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätsobli e- genheiten verstoßen. Unabhängig davon, ob darin eine schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt , stellt dies einen in seiner P erson liegenden wichtigen Grund iSv. § 16 Abs. 2 AVR iVm. § 626 Abs. 1 BGB für die vom Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung dar. Die Würdigung des La n- 11 12 13 14 15 - 7 - 2 AZR 579/12 - 8 - desarbeitsgerichts, der Kirchenaustritt des Klägers mache es dem Beklagten unzumutbar, das Arbeit sverhältnis mit ihm als Sozialpädagoge n auf Dauer fortzusetzen, hält einer revisionsrechtlich en Überprüfung stand . 1. Zwar ist es dem Arbeitgeber bei Kündigungsgründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, in der Regel zuzumuten, die Kündigungsfrist zu wahren. Ist der Arbeitnehmer aber ordentlich nicht kündbar und führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser dann, obwohl er den Arbeitnehmer nicht mehr einse t- zen kann, noch für lan ge Zeit an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden wäre, kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (vgl. zur krankheitsbe dingt mangelnde n Einsetzbarkeit BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65 ; zur betriebsbedingt mangelnde n Einsetzbarkeit BAG 2 2. November 2012 - 2 AZR 673 / 11 - Rn. 14 mwN ) . In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschl uss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbei t- nehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 2 2. November 2012 - 2 AZR 673 / 11 - Rn. 14 mwN ) . 2. Gegenüber dem Kläger war nach der arbeitsvertraglich in Bezug g e- no mmenen Regelung des § 14 Abs. 5 AVR eine ordentlich e Kündigung ausg e- schlossen. Er war mehr als fünfzehn Jahre bei dem Beklagten beschäftigt und hatte das 40. Lebensjahr bereits voll endet. Ein Ausnahmefall gem. § 15 Abs. 1 AVR lag nicht vor. 3. M it dem Austritt aus der katholischen Kirche hat der Kläger gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus der in § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 4 Abs. 2 AVR in Bezug genommenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 (GrO - A mtsblatt der Erz diözese Freiburg 1993, 250 ff.) verstoßen. Gem. Art. 5 Abs. 2 GrO stellt der Kirchenaustritt einen schwerwi e- genden Loyalitätsverstoß dar . Ein solcher Verstoß kann geeignet sein, einen wichtigen Grund iSv. § 16 Abs. 2 AVR iVm. § 626 Abs. 1 BGB für eine auße ro r- dentliche Kündigung - unter Gewährung einer sozia le n Auslauffrist - darzuste l- len . 16 17 18 - 8 - 2 AZR 579/12 - 9 - a) Da zu bedarf es keiner Klärung, ob der Loyalitätsverstoß des Klägers als schuldhaft angesehen werden kann. Da s erscheint angesichts des Umstands, dass er sich zur Begrün dung seiner Entscheidung auf seine Glaubens - und Gewissensfreiheit berufen hat , nicht zweifelsfrei . Selbst wenn aber dem Kläger die Enttäuschung der Loyalitätserwartungen des Beklagten nicht vorwerfbar sein sollte , so fehlte ihm doch die persönliche Eignung für eine Weiterbeschäft i- gung als Sozialpä dagoge . Auch ein solcher in der Person liegender Grun d kann, wenn der Arbeitnehmer ordentlich nicht mehr kündbar ist, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. b ) Durch seinen Austritt aus der katholischen Kirche, an dem er auch nach dem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied d es Beklagten im Bewusstsein der Konsequenz en für sein Arbeitsverhältnis fest gehalten hat, fehlt dem Kläger die Eignung für eine Weiterbeschäftigung als Sozialpädagoge in den Diensten des Beklagten. Der Beklagte widmet sich als Unterg liederung des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg sowie des Deutschen Caritasverbandes den Aufgaben sozialer und k aritativer Hilfe als Wesens - und Lebensäußerung der katholischen Kirche . Er ka nn sich deshalb auf das gem. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Nach kirchlichem Selbstverständnis wiegt ein Loyalitätsve r- stoß in Form des Kirchenaustritt s besonders s chwer . Er steht einer Weiterb e- schäftigung des Mitarbeiters generell entgegen (Art. 5 Abs. 5 GrO) . Der Ki r- chenaustritt gehört nach dem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen d ie Religion und die Einheit der Kirche. Er verträgt sich aus Sicht der Kirche weder mit ihrer Glaubwürdigkeit noch mit der von ihr geforderten vertrauensvo l- len Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83 , 2 BvR 856/84 - zu B II 4 c der Gründ e, BVerfGE 70, 138 ) . c) Die Arbeitsgerichte haben bei der Bewertung einzelner Loyalitätsanfo r- derungen die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt dana ch grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu 19 20 21 - 9 - 2 AZR 579/12 - 10 - [die Mitarbeiter] (vgl. Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 5 GrO) , erfordert, welches die zu beachtenden - und (vgl. Art. 4 Abs. 1 GrO) (vgl. Art. 5 Abs. 2 GrO) anzusehen sind. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderu n- gen eingreifen soll (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 GrO) , ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (vgl. BVerfG 4 . Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 - ; bestätigend EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Si e- benhaar] Rn. 45) . D ie staatlichen G erichte sind an die kirchliche Einschätzung gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grun d- prinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot ( Art. 3 Abs. 1 GG ) , im guten Sitten ( § 138 Abs. 1 BGB ) und im ordre public ( Art. 30 EGBGB ) ihren Niederschlag gefunden haben. Die Gerichte haben sicherzustellen, da ss die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeit nehmer stellen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B I I 2 a der Gründe, aaO ) . 4. Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsve r- hältnisse steht unter dem Vorbehalt des für alle gelten den Gesetzes. Zu diesem gehört auch das staatliche Kündigungsschutzrecht , etwa § 1 KSchG, § 626 BGB . Mit ih m nimmt der Staat seine Schutzpflichten ua. aufgrund der Beruf s- freiheit der Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG wahr. D er Wechselwirkung von kirchlich em Selbstbestimmung s recht und den Grundrechten der Arbeitnehmer is t durch eine Güterabwägung im Rahmen der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen. Das auch für kirchliche Arbeitgeber ge l- tende staatliche Arbeitsrecht erlaubt keine Annah me eines absoluten Künd i- gungs grund e s . Das gilt auch im Fall des Kirchenaustritts , selbst wenn dieser nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche einer Weiterbeschäftigung 22 - 10 - 2 AZR 579/12 - 11 - (Art. 5 Abs. 5 GrO ; vgl. dazu Thüsin g in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd . 46, 129, 130 ) . A uch in diesen Fällen hat nach staatlichem Recht eine Interessenabwä gung stattzufi n- den; d abei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ( vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B I I 1 e, B II 2 b, B II 4 c und C 1 der Gründe, BVerfGE 70, 138 ) . a) Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individual - und kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirch lichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 94) . Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle gelt enden Gesetze. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie V orgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur S des kirchlichen Selbstverständnisses. Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrne h- mung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 b bis c der Grü n- de, BVerfGE 70, 138 ; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 95; 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144 ) . b) Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassung s- rechtlich verbürgte Selbstordnungs - und Selbstverwaltungsrecht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten, insbesondere ihren karitativen Einrichtungen zu (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 13 8 ; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144 ) . Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsfo r- men sie wahrzunehmen sind. Erfasst sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie 23 24 - 11 - 2 AZR 579/12 - 12 - nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entspr e- chend berufen sind, ein Stück des Auft rags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen ( BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 56 und 101 ) . Ohne Bedeutung ist deshalb, ob sich der Betrieb einer karitativen Einrichtung su b- stanziell von dem nichtkirchlicher Träger unterscheidet. Die Religionsgesel l- schaft hat grundsätzlich die Kompetenz zur Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene (Hesse in HdbStKirchR 2. Aufl. Bd. 1 S. 521, 541 f.; Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stan d November 2012 Art. 140 Rn. 304) . Sie entscheidet darüber, wie sie ihr Glaubensbekenntnis lebt. Da sie ihr Wirken in karitativen Einrichtungen als tätige Nächstenliebe und sozialen Dienst am Menschen begreift, ist dies zugleich Ausdruck ihres Glaubensbeke nntnisses (Schubert RdA 2011, 270, 273 ) . D a s gilt auch dann, wenn die Religionsgesel l- schaft beim Betrieb solcher Einrichtungen im Wettbewerb mit nichtkirchlichen Trägern steht (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - aaO ) . c) Bedienen sich die Kirchen wie jederman n der Privatautonomie , um Arbeitsverhältnisse zu begründe n, so findet auf diese das staatliche Arbeit s- recht Anwendung. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das i- 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsre chts bleibt auch für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wesentlich (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138 ; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - aaO ) . Das ermöglicht es den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gese t- zes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und dazu für ihre Arbeitnehmer spezifische Obliegenheiten verbindlich zu machen. Werden Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchli che Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungs rechtlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/ 8 3 ua. - aaO; BAG 8. September 25 - 12 - 2 AZR 579/12 - 13 - 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23, BAGE 139, 144 ; kritisch Schlink JZ 2013, 209, 212 f. ) . d) Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeit s- verhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. Es kommt weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflusst sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchenmitgliedern oder gar einzelner, bestimmten Tendenzen verb undener Mitarbeiter an (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 24, BAGE 139, 144 ; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 - Rn. 53 ) . e) D er d ie Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV begrenzende Vorbehal t des für alle geltenden Gesetzes bedeutet nicht, d ass staatliche Kündigungsschutzbestimmungen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in jedem Fall vorgingen . Die in das Grun d- gesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit d ie s em ein organisches Ganzes. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf die Trennung von Staat und Kirche einerseits das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen , and e- rerseits den staatlichen Schutz so nstiger für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen insofern ein besonderes Gewicht beizumessen , als es au ch bei der Interpretation des Individualarbeitsrechts zu beachten ist . D ie Verfassungsg a- rantie ihr es Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen , dass sie bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung des kirchlichen Diens tes das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zugrunde legen und die Verbindlichkeit gewi s- ser Grundpflichten bestimmen können . D iese Gewährleistung ist bei der A n- wendung des staatlichen Kündigungsschutzrechts auf Kündigungen kirchlicher Arbeitsver hältnis se aus verfassungsrechtlichen Gründen zu berücksichtigen. Eine Rechtsanwendung, bei der die vom kirchlichen Selbstverständnis gebot e- ne Verpflichtung der Arbeitnehmer auf grundlegende Maximen kirchlichen 26 27 - 13 - 2 AZR 579/12 - 14 - Lebens arbeitsrechtlich ohne Bedeutung bliebe, widerspräche dem verfa s- sungsverbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 e der Gründe mwN, BVerfGE 70, 138 ) . Die staatlichen G erichte haben zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer, etwa dem Recht au f Glaubens - und Gewissensfreiheit, und dem Selbstbestimmung s- recht der Religionsgemeinschaft abzuwägen (BAG 8. Sept ember 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 18, BAGE 139, 144) . Dieses Abwägungsgebot folgt nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Sie benhaar] Rn. 45 ; 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 49 ; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69 ) . Die Beachtung der Rechtsprechung des EGMR ist verfas sungsrech t- lich geboten , soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326; 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - aaO ) . Grundrechte der Arbeitnehmer sind dabei nicht ohne Weiteres Teil des ordre public. Ein solches Verständnis hätte eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Kirchen zur Folge . Diese könnten ihr Selbstbestimmungsrecht nur insoweit in Anspruch nehmen, wie and ere grundrechtliche Gewährleistungen dadurch nicht beeinträchtigt w ü rden. Eine derartige Grundrechtsbindung ginge über die von Art. 1 Abs. 3 GG für di e staatliche Gewalt angeordnete Grundrechtsbindung noch hinaus, da sie bereits den Schutzbereich des Selb stbestimmungsrechts als solchen begrenzte (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 105 ) . 5. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Lan desarbeitsgericht zu Recht angenommen, wegen des Kirchenaustritts des Klägers sei dem Bekla g- ten dessen Weiterbeschäfti gung als Sozialpädagoge auch unter Berücksicht i- gung seiner Glaubens - und Gewissensfreiheit auf Dauer unzumutbar gewesen . a) Der Loyalitätsverstoß des Klägers wiegt nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche und der ihr zuge hörigen Einrichtungen besonders schwer. Nach Art. 3 Abs. 4 GrO ist für keinen Dienst in der Kirche geeignet, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. 28 29 - 14 - 2 AZR 579/12 - 15 - Der Kirchenaustritt steht gem. Art. 5 Abs. 5 GrO einer Weiterb eschäftigung des Der ausgetretene Mitarbeiter wurde nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht, sondern hat sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft ab gekehrt . b ) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob diese Qualifizierung des Kirchenaustritts als besonders schwerwiegender Loyalitätsverstoß von den staatlichen Gerichten auch dann uneingeschränkt anzuerkennen ist, wenn ein Mitar D er Kläger n- . Er leistete als Sozialarbeiter beim beklagten Carita s- verband selbst am Se n- dungsauftrag der katholischen Kirche teil. D em steht nicht entg egen , dass in dem Sozialen Zentrum, in welchem er zuletzt tätig war, keine religiösen Inhalte vermittelt we rden. K aritative Erziehungshilfe als solche gehört nach dem Selbstverst ändnis de r katholischen Kirche zu ihrem Sendungsauftrag. Nach Art. 3 Abs. 2 Gr O, können kirchliche Dienstgeber neben pastorale n und kat e- chetische n in der Regel auch erzieherische Aufgaben nur einer Person übertr a- gen, die der katholischen Kirche angehört. Nach Art. 4 Abs. 1 GrO ist i nsbeso n- dere auch im erzieherischen Dienst das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens - und Sittenlehre erforderlich. Diesen Loyalitätsanforderungen an einen im erzieherischen Dienst tätigen Mitarbeiter liegen weder sachfrem de , willkürliche Erwägungen zugrunde , noch stehen sie i m Widerspruch zu sonstigen Grundprinzipien der Rechtsord nung. Entgegen der Auffassung des Klägers stell en sie s ich nicht deshalb als willkürlich dar, weil katholische Priester trotz von ihnen begangener s chwerwiegender Verfehlu n- gen weiterhin in d er Kirche tätig sind. Zum einen betrifft d ies er Umstand nicht den b eklagten Caritasverband . Zum anderen sind d ie Fälle nic ht vergleichbar. Priester sind nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, sondern sind Inhaber eines Kirchenam t s. Der K läger hat überdies nicht behauptet , Priester dürften trotz eines Kirchenaustritts weiter in der Kirche tätig sein. Ob die innere Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche leidet, wenn sie Priester, die sich sexueller Übergriffe an Kindern schuldig gemacht haben, weiter im G e- 30 - 15 - 2 AZR 579/12 - 16 - meinde di enst tätig s ein lässt, entzieht sich einer Bewertung durch staatliche Gerichte und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerhe b- lich . c ) Zuguns ten des Klägers ist dessen gem. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte Glaubens - und Gewissensfreiheit zu beachten . Auch diese hat ein hohes Gewicht. Der Kläger wird in i hr dadurch eingeschränkt , dass ihre Ausübung durch den Austritt aus der ka tholischen Kirche zur Beend i- gung sein es Arbeitsverhältnisses führen kann. Dies berührt zugleich seine gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs freiheit. d) Bei der Abwägung der Grundrechte des Klägers mit dem kirchlichen Selbstbestimmungs recht im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist z u berücksich t i- gen , dass d er Kläger in die Obliegenheit, die an ihn gestellten Loyalitätserwa r- tungen zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 4 6 ; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 71 ) . Er hat d ies en E rwa r- tungen bei Vertragsschluss zuge stimmt und sich ihnen in diesem Sinne freiwillig unterworfen. Zwar liegt darin kein Verzicht auf eine zukünftig andere Ausübung seiner Glaubens - und Gewissensfreiheit . R eligiöse Überzeugung en und Gewi s- sens einstellungen können sich ändern ; auch dies ist von der verfassungsrech t- lich gewährleisteten Glaubens - und Gewissensfreiheit umfasst. Der Umstand, dass der Kläger arbeitsvertraglich die Loyalitätserwartungen de s Beklagten anerkannt hat , führt aber dazu, dass der nunmehr andere n Ausübung seiner Religions - und Gewissensfreiheit zumindest k ein höheres Gewicht als dem kirchliche n Selbstbestimmungsrecht zukommt . Während d ie Loyalitätserwa r- tungen des Beklagten unverändert geblieben sind, hat sich die Bereit schaft des Klägers , ihnen zu entsprechen , gewandelt . Der Konflikt zwischen den verfa s- sungsrechtlichen Gewährleistungen ist deshalb in seiner Sphäre begründet . e ) Die vom Kläger angeführten Gründe für seinen Kirchenaustritt rechtfe r- tigen keine andere Würdigung . 31 32 33 - 16 - 2 AZR 579/12 - 17 - aa) D ie Missbrauchsfälle und die Vorgänge um die Piusbruderschaft mögen nicht vorhersehbar gewesen sein und den Wandel in der Bereitschaft des Klägers , Mitglied der katholischen Kirch e zu blei ben , erklären . Es kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass es für den Kläger bei Vertragsschluss nicht absehbar war, da ss er einmal aus diesen Gründen meinen würde, aus der Kirche aus treten zu müssen . Auch kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass d er katholische n Kirche eine Mitv erantwortung für die von ihm angeführten Umstände zukommt . Nach dem S elbstverständnis des Beklagten könnte n jedoch auch dies e Aspekte das Gewicht d e s Loyalitätsverstoß es nicht entscheidend mindern . Selbst berec htigte Kritik an Missständen kann danach nicht den Kirchenaustritt und die Aufkündigung der Zugehörigkeit zur gesamten Glaubensgemein schaft rechtfertigen . Der Mitarbeiter, der aus der katholischen Kirche austritt, kehrt sich gänzlich von der nach ihrem V er ständnis auch in der Dienstgemeinschaft wirksamen Glaubensgemeinschaft ab. Von ihm kann nicht mehr zuverlässig erwartet werden, dass er noch am Sendungsauftrag der Kirche teilnehmen und sich an der Glaubens - und Sittenlehre der katholischen Kirche orientie ren will. bb) Dass der Kläger auch die Karfreitagsliturgie als Motiv für seinen Austritt aus der Kirche genannt hat, spricht überdies für eine Distanzierung nicht nur von Missständen in den kirchlichen Institutionen, sondern auch von der kathol i- schen Glaub enslehre. f ) Das Landesarbeitsgericht hat in die Interessenabwägung mit Recht den Umstand einbezogen, dass es für den Kläger auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten als Sozialpädag o- ge g ibt (vgl. zu diesem G esichtspunkt EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 73 ) . Die Folgen eines Verlust e s seines Arbeit s- platzes sind damit weniger schwer wiegend, als wenn eine solche Beschäft i- gung nur in den Diensten der K irche in Betracht käme. In der Aus übung seiner G laubens - und Gewissensfreiheit und in seine r Berufsfreiheit war der Kläger deshalb nicht im Kern beeinträchtigt . Soweit er geltend ge macht hat , kirchliche 34 35 36 - 17 - 2 AZR 579/12 - 18 - darin kei ne beacht liche Verfahrensrüge. g ) D ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts, a uch angesichts der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und sein es Lebensalter s überwie ge das Interesse des Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses , ist damit revi sionsrechtlich nicht zu beanstanden . Das Landesarbeitsgericht hat alle relevanten Einzelfallumstände in sein e Interessenabwägung einbezogen und widerspruchsfrei gewichtet. Es durfte zugunsten des Beklagten berücksic h- tig en , dass der Kläger aufgrund seine r Tätigkeit für die Glaubwürdigkeit der Kirche st and . Er hat unmittelbar Dienst am Menschen geleistet , der auch den Dienst an anders oder nicht gläubigen Menschen umfasst. Bei der Arbeit des Beklagten handelt es sich um eine Lebens - und Wesensäußerung der kathol i- schen Kirche , auch wenn sie gegenüber den betreuten Kindern und der en Eltern religiös neutral erfolgt . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass es für den Beklagten ohne den Anspruch, den kirchlichen Sendungsauftrag mit Mitarbei tern zu erfüllen, die diesen nach außen hin mittr a- gen, keinen Grund gäbe, die Arbeit in dem Sozialen Zentrum, in dem der Kläger tätig war, zu übernehmen - si e könnte auch von einer anderen Hilfsorganisation geleistet werden. Es kommt deshalb auch nicht dar auf an, dass die Einrichtung vom Beklagten auf der Basis einer Leistungs - und Entgeltvereinbarung mit der Stadt betrieben wird. Als Sozialarbei ter hat der Kläger an der Ver wirklichung d es nach kirchlich em Verständnis gemeinsamen Werkes christlicher Nächste n- liebe mitgewirkt . Es ist dem Beklagten nicht zuzumuten, i n diesem verkünd i- gungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der eben nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern si ch insgesamt von der katholischen Glaubensgemei n- schaft losgesagt hat. h ) Die Kündigung erweist sich nicht deshalb als unverhältnismäßig , weil die Verfahrensvorschrift des Art. 5 Abs. 1 GrO missachtet worden wäre . D a- nach muss der kirchliche Dienstgeber, we nn ein Mitarbeiter die Beschäft i- durch n- 37 38 - 18 - 2 AZR 579/12 - 19 - zu erreichen , dass d ies er den Mangel beseitigt. D er Beklagte ist dieser Verpflichtung mit dem Gespräch vom 3. März 2011 nachg e- kommen. 6. Es fehlt nicht deshalb an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB , weil die Kündigung gegen §§ 1, 7 AGG verstieße . Die mit ihr verbundene Ungleichbehandlung des Klägers wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gerechtfertigt. a ) In Fällen, in denen die Kündigung eine Benachteiligung iSd. §§ 1 ff. AGG mit sich bringt, sind für die Frage der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) heranzuziehen (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 31, BAGE 139, 144 ; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - BAGE 128, 238) . Dies gilt gleichermaßen , wenn es um d as Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB geh t. Der Verstoß gegen eine Verhaltens - oder Eignungsanforderung , die den Arbeitnehmer ihrerseits nach §§ 1, 7 AGG diskriminiert, kann keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. b ) Die Kündigung stellt eine unmittelbare Benachteiligung d es Klägers wegen der Religion iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wäre nicht gekündigt worden, wenn d er Kläger Mitglied der katholischen Kirche geblieben wäre. c) Die Benachteiligung durch die Kündigung knüpf t damit zwar unmittelbar an das in § 1 AGG genannte Merkmal ist jedoch nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gerechtfertigt. ( 1 ) Nach § 9 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften oder die ihnen zugeordneten Einrichtungen zulässig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine 39 40 41 42 43 - 19 - 2 AZR 579/12 - 20 - gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Nach § 9 Abs. 2 AGG berührt das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion nicht das Recht der Religionsgemeinschaften oder der ihnen zugeordneten Einrichtungen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jewe i- ligen Selbstverständnisses verlangen zu können. (2 ) § 9 AGG s etzt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 um. N ach dessen Unterabs. 2 können - sofern die Besti m- mungen der Richtlinie im Übrigen eingehalten werden - die Kirchen und andere öffe ntliche oder private Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatlichen verfa s- sungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den für sie arbe i- tenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten. Ob dadurch lediglich unterschiedliche B e- handlungen wegen der Religion oder auch Benachteiligungen aus anderen Gründen - zB wegen der sexuellen Ausrichtung - erlaubt werden (vgl. d azu Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 487 ff. mwN; KR/Treber 10. Aufl. § 9 AGG Rn. 17 mwN) kann dahinstehen . Der Kläger wurde au s- schließlich wegen d er Religion benachteiligt . (3 ) D er Kläger genügt sowohl im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten als au ch nach Art seiner Tätigkeit einer gerechtfe rtigten berufl i- chen Anforderung iSv. § 9 Abs. 1 AGG nicht . Er ist durch seinen Kirchenaustritt für eine Tätigkeit als Sozialpädagoge im Rahmen des karitativen Auftrags d es Beklagten nicht mehr geeignet. Sein Kirchenaustritt stellt außerdem ein nach dem Selbstverständnis des Beklagten im Sinne von § 9 Abs. 2 AGG illoyales Verhalten dar. Der Anwendungsbereich des § 9 AGG ist für den Beklagten als k aritative Einrichtung der katholischen Kirche eröffnet. (4 ) Die Frage , ob und in welchem Umfang Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG es gebietet, die kirchlichen Vorgaben , die ei ne Ungleichbehan d- lung aufgru nd der Religion nach § 9 AGG rechtfertigen, einer Plausibilitätsko n- trolle durch die staatlichen Gerichte zu unterziehen (vgl. dazu KR/ Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 71; Busch AiB 2006, 468 f.; Perreng/Nollert/Borassio 44 45 46 - 20 - 2 AZR 579/12 - 21 - AiB 2006, 462 ; Thü sing in Essener Gespräch e zum Thema Staat und Kirche B d . 46, 129, 134 ff. mwN zum Streitstand ) , und die Frage, ob und inwieweit die vom kirchlichen Arbeitgeber gestellten beruflichen Anforderungen sich zugleich als nach der Ar t der Tätigkeit gerechtfertigte Anforderung en erweisen müssen (vgl. dazu AGG/Voigt § 9 Rn. 22 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger AGG § 9 R n. 13 ff.; Mohr/v. Fürstenberg BB 2008, 2122 ; KR/Treber 10. Aufl. § 9 AGG Rn. 12 f . mwN; Thüsing aaO S. 136 ff. mwN zum Streitstand; BT - Drucks. 16/1780 S. 35 f.; Schre iben der Kommission der Europäischen Union vom 31. Januar 2008 zu dem am 28. Oktober 2010 eingestellten Vertragsverletzungsverfahren 2007/2362 zu Nr. 2), können im Streitfall dahinstehen. Die vom Beklagten an den Kläger gestellten Anforderungen sind auch n ach dem insoweit strengsten Maßstab berechtigt. Eine entscheidungserhebliche , die Anrufung des Gericht s- hofs der Europäischen Union gebietende Auslegungsfrage iSd. Art. 267 AEUV stellt sich deshalb nicht. ( a) Die an den Kläger gerichtete E rwartung des Beklagten , aus Gründen der Loyalität nicht aus der kat h olischen Kirche auszutreten, hä lt einer Plausibil i- tätskontrolle im dargestellten Sinne stand . Die Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben ist Gegenstand des karitativen Wirkens der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen. Die mit erzieherischen Aufgaben betrauten Mitarbeiter katholischer Dienstgeber verkörpern daher auch dann, wenn die religiöse Unterweisung der von ihnen betreuten Kinder nicht Gegenstand ihrer Tätigkeit ist, in besonderem Maße das Ethos der katholischen Kirche. Sie leisten im Sinne christlicher Caritas unmittelbar Dienst am Menschen, der nach dem Ethos der katholischen Kirche die Übereinstimmung mit ihren Glaubensübe r- zeugungen verlangt. (b) Die Loyalitätserwartung des Beklagten i s t auch nach der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit gerechtfertigt. B esondere berufliche Anforderu n- gen sind nach d er Rechtsprechung des Europäische n Gerichtshof s für Me n- schenrechte nicht nur dann gegeben, wenn sie ein gleichsam handwerkliches Erfordern is darstellen, sondern auch dann, wenn sie im Einklang mit der Rich t- linie 2000/78/EG auf den religiösen Grundsätzen des Arbeitgebers und der 47 48 - 21 - 2 AZR 579/12 - 22 - Bedeutung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers für diesen beruhen (so für das Gebot der ehelichen Treue nach dem Verst ändnis der Mormone n- kirche EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51 ; vgl. ferner EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46 ) . (c ) Im Übrigen ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG seinerseits primärrechtskonform auszulegen (vgl. zu diesem Auslegungsgrun dsatz EuGH 9. März 2006 - C - 499/04 - [Werhof] Rn. 32 , Slg. 2006, I - 2397 ; 1. April 2004 - C - 1/02 - [Borgmann] Rn. 30 , Slg. 2004, I - 3219 ) . Mit Art. 17 AEUV (Ko n- soli dierte Fassung, ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) ist die sog. A m sterdamer Kirchenerklärung Bestandteil des europäischen Primärrechts geworden. Danach achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Ob bereits dies eine Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG im Sinne einer vollstä n- digen Wah rung des sich aus Art. 140 GG i Vm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ergebenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gebietet (so Fischermeier ZMV - Sonderheft zur Fachtagung 2012 S. 30 ff.; ders. ZMV - Son derheft 2009 S. 10 f.; ders. KR /Fischermeier 10. Aufl. Kirchl. ArbN Rn. 8; Schoenauer Die Kirchenklausel des § 9 AGG im Kontext des kirchlichen Dienst - und Arbeit s- rechts 2010 S. 136 f., 163 f.; vgl . auch BAG 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - Rn. 43, BAGE 120, 55) , bedarf keiner Entscheidung. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 200 0 /78/EG steht de r Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung , die allein an das Merkmal der Religion anknüpft, j edenfalls dann nich t entgegen , wenn - wie hier - die kirchlichen Vorgaben einer Plausibilitätskontrolle standha l- ten und die vom kirchlichen Arbeitgeber gestellten beruflichen Anforderungen zugleich die Voraussetzungen einer nach der Art der Tätigkeit gerechtfertigten Anforde rung erfüllen. II. Die F rist des § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung einer außerordentl i- chen Kündigung ist gewahrt. Der Beklag te hat am 23. Februar 2011 durch ein Mitglied seines Vorstands von dem Kirchenaustritt des Klägers Kenntnis e r- langt. D arüber wurde am 3. März 2011 ein Gespräch mit dem Kläger geführt. 49 50 - 22 - 2 AZR 579/12 Dazu war der Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 GrO verpflichtet. Mit diesem G e- spräch wurde zeitlich nicht über Ge bühr zugewartet , auch wenn es nicht inne r- halb einer Kalenderwoche stattfand. Das nach Art. 5 Abs. 1 GrO erforderliche zu erreichen versuchen , dass der Mitarbeiter d en einer Weiterbeschäftigung entgegenstehenden Mangel auf Dauer beseitigt . Hierfür erscheint im Streitfall eine Zeitspanne von neun Tage n seit dem Bekanntwerden des Kirchenaustritts des Klägers mit Blick auf die nötige Vorbereitung nicht unangemessen. Erst nach dem Gespräch stand fest, dass der Kläger an seiner Entscheidung festhalten würde und welche Gründe ihn zu ihr bewogen hatten . Die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB b e- gann deshalb nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen. Durch die spätestens am 16. März 2011 zugegan gene Kündigung wurde sie eingehalten . Darauf, ob der Eignung smangel des Klägers nicht ohnehin als Dauertatbestand an zus ehen ist, kommt es nicht an . III. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Kreft Rinck Rachor Eulen Bartz 51
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