Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Januar 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 280/14 - ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. August 2013 - 44 Ca 332/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 5. März 2014 - 15 Sa 1552/13, 15 Sa 1628/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich Bestimmungen: BGB § 622 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, §§ 140, 174 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2, § 4 Satz 1, § 7; BetrVG § 26 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 286 Abs. 1 Leitsatz: Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche ge- setzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu e i- ner späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es ge nügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines K a- lenderjahres den besseren Schutz gewährt. ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 280/14 15 Sa 1552/13 15 Sa 1628/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Januar 2015 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungs klägerin , Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungs beklagte , Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Söller und die ehrenamtliche Richterin Schipp f ür Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 3 - 1 . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 5. März 2014 - 15 Sa 1552/13, 15 Sa 1628/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es der Berufung der B e- klagten gegen das Schlussurt eil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2013 - 44 Ca 332/13 - stattgeg e- ben hat. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10, von den Ko s- ten des Berufungsverfahrens d ie Kläger in 3/4 und die Beklag te 1/4 und von den Kosten des Revision sverfa h- rens d ie Kläger in 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Von Recht s wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung . Die Beklagte erbringt medizinische Dienstleistungen im Bereich der Radiographie. Sie beschäftigte in ihrem Betrieb weitaus mehr als zehn Arbei t- nehmer. Die Kläge rin war bei ihr seit 1976 - zuletzt als Leiterin Qualitätssich e- rung - tä tig. I m trag März 2005 (künftig: Arbeitsvertrag) heißt es in § 8 Nr. 1 : s echs Monate zum 30. Juni oder 31. A m 5. Dezember 2 012 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebild e- ten Betriebsrat e i nen Interessenausgleich über eine geplante Betriebs schli e- ßung. Am 11. Dezember 2012 entschied ihre Alleingesellschafte rin, den Betrieb zum 30. Juni 2013 stillzu le gen. Zu diesem Datum en dete auch der M ietvertrag für das Betriebsgrundstück. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 4 - Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012, der Klägerin am selben Tag zugegan gen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhä arbeitsvertraglichen Kündigu ngsfrist ordentlich zum 30. Juni 2013 . Die Klägerin wi es die Kündigung mit Schreiben vom 4. Januar 2013 mangels Vorlage einer Vollmacht surkunde zurück. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin sich rechtzeitig gegen die Kündigung ge wandt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass das Kündigung s- schreiben von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet und die Anhör ung des Betriebsrats am 6. Deze m ber 2012 eingeleitet worden sei. D ie Künd igung sei sozial nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe sie die Frist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats aus § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB wahren müs sen. Eine Umdeutung in eine Kündigung zum 31. Juli 2013 komme n icht in Betracht. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt 1. festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien d urch die Kündigung vom 19. Dezember 2012 nicht aufgelöst worden ist; 2 . die Beklagte zu verurteilen , sie zu den im Arbeit sve r- trag festgelegten B edingungen als L eiterin der Qual i- tätssicherung bis zu einer rechtskräftigen Entsche i- dung über den Feststel lungsantrag weiterzu beschä f- tigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage a bzuweisen. Sie hat gemeint, die Kündigung hab e das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2013 aufg e- löst. Die vertragliche Kündigungsfrist setze sich gegen die gesetzliche Reg e- lung durch . Sie biete für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahr e s den besse ren Schutz. Das Arbeitsgeric ht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Pa r- tei en durch die Kündigung - erst - zum 31. Juli 2013 aufgelöst wor den sei. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht z u- rückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage insgesamt a b- gewie sen. Mit d er Revision v erfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag we i- ter. 4 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 5 - Ent sc hei dungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu R echt zurückgewiesen. Allerdings hätte es auch die Berufung der Beklagten zurückwe isen müssen. Das Arbeitsgericht hat in der Sache zutreffend entschieden. A . Der Feststellungsantrag hat teil weise Erfolg. Die Kündigung wurde zwar mit zu ku rzer Frist ausgesprochen (I.). Sie ist jedoch in eine solche zum richt i- gen Termin umzudeuten (II.) . I . Die Kündigung konnte das Arbeitsver hältnis der Parteien nicht mit einer Frist von sechs Mona ten zum Halbjahresende auflösen. Die Beklagte muss te die Frist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB von sieben Monaten zum Monat s- ende einhalten. 1 . Die Pa rteien haben im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende (konstitutive) Regelung getroffen. Die im März 2005 vereinbarte Kündigungsf rist entsprach nicht der angesichts einer Betriebszugehörig keit v on - weit - mehr als 20 Jahren schon seinerzeit einschläg i gen Bestimmung des § 622 Abs . 2 Satz 1 Nr. 7 BGB. Im Übrigen sieht § 622 BGB keine Bes chränkung der Kündigung s- termine auf das Halbjahresende vor. 2 . Ei ne einzelvertragl iche Verkürzung der Fristen des § 622 Ab s. 2 BGB ist - vorbehaltlich einer Abrede iSv. § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB - nicht möglich. Zulässig ist gemäß § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB allein die einzel vertragliche Ve r- einbarung längere r Kündigungsfristen als der in Abs. 2 der Norm v or geseh e- nen . Ob eine im längere Kündigungsfrist v erein bart wu r- de, ist durch einen Günstigkeitsv ergleich zu ermitteln. a ) Eine einzelvertragliche Regelung von Kündigungsfrist (hier sechs M o- nate) und Kündigungstermin (hier 30. Juni oder 31. Dezember) is t regelmäßig als Ein heit zu betrachten. Für den Günst igkeitsvergleich zwischen vertraglicher 9 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 6 - und gesetzlicher Rege lung ist deshalb grundsätzlich ein Gesamtvergleich ( auch Ensemble - oder Gruppen vergleich) vorzunehmen (vgl. BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 469/00 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 98, 205) . Eine isolierte Betrac h- tung der Kündi gungsfrist kommt nur dann in Be tracht, wenn die Par teien mit einer Beschränkung der Kündigungstermine besondere, ei genständige Ziele verfolgt haben ( vgl. BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 469/00 - zu II 3 a der Gründe, aaO ) . Das ist hier nicht der Fall. b ) Vergle ichszeitpunkt war im Streitfall der 15. März 2005. An diesem Tag wur de die vertragliche Abrede getroff en und schon damals war § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB die für eine potentielle Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien einschl ägig e Vorschrift . Vertrags schluss und Zeitpunkt der erstm a- ligen Kollisi on mit dieser - vorbehaltlich der Regelungen des § 622 Abs. 4 BGB - halbzwingenden Norm fielen zusam men. a a) Entgegen einer im Schrifttum teilwei se vertretenen Auffassung ( vgl. KDZ/Zwanziger 9. Aufl. § 622 BGB Rn. 50) kann - was hier freil ich zum selben Ergebnis führte - für den Günstigkeitsvergleich nicht auf den Zeitpunkt des Au s- spruch s der konkreten Kündigung abgestellt wer den. Vielmehr ist abstrakt die vertragliche Gesam t regelung auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Be - stimmungen hin zu überprüfen ( zutreffend APS/Linck 4. Aufl. § 622 BGB Rn. 182; Schaub/Linck ArbR - Hdb. 15. Aufl. § 126 Rn. 28) . Spätestens mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in die jeweili des § 622 Abs. 2 BGB muss festste hen, welche Regel ung als die günstigere vorgehen wird. § 622 Abs. 2 , Abs. 5 Satz 3 BGB besagt nicht, dass die im konkreten Fall längere Frist zur Anwen dung ge lang en müss te. Der Grundsatz, dass der Verwender sich nicht auf d ie Unwirksamkeit seiner eige nen Vertragsgestaltung be rufen kann (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - zu II 1 a der Gründe mwN) , der für den Vergleich im konkreten Kündigungszeitpunkt sprechen könnte, gilt allein für die hier nicht in Rede stehende Inh altskontrol le nach §§ 307 ff. BGB. Auch dort führt er im Übri gen nur dazu, dass ein e Vertragsbestimmung vom Verwender in jedem Fall und vom Verwendungsgegner in keinem Fall zu beachte n ist. D as steht grds. schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest. 15 16 - 6 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 7 - b b) Der Senat lässt offen, ob eine einheitliche, von der Dauer der Betrieb s- zugehörigkeit unabhängige einzelvertragliche Kündigungsfrist solange Anwe n- dungsvorrang genießen kann, bis sie schließlich mit einer für den Arbeitnehmer günstige ren Frist gemäß der Stufenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ko l- lidiert (so Persch BB 2010, 181, 184 f.) . Dafür spricht, dass es sich bei den ei n- zelnen Stufen des Gesetzes um jeweils selbständige Bestimmungen handeln dürfte ( vgl. BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 469/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 205 für die Prü fung, ob eine Abweichung von der - jeweiligen - gesetzlichen Regelung vorliegt ) . Für einen solchen Anwendungsvorrang streitet auch, dass bei dem gesetzlich ausdrücklich normierten Günstigkeitsver gleich nach § 4 Abs. 3 TVG - erst - auf den Zeitpunkt der Kollision mit der be treffenden Tari f- norm abzustel len sein soll (vgl. BAG 25. November 1970 - 4 AZR 534/69 - ) . Demge genüber dürfte unerheblich sein, ob die V ertragsparteien mit einer ei n- heitlichen, esamtpa an fangs länge re n , zuletzt dafür kürzere n Frist als im Gesetz vorgesehen c ) D ie einzel vertragli che Kombination einer kürzeren als der gesetzlich einschlägigen Kü ndigungsfrist mit eingeschränkten Kündigungstermi nen (zB nur zu m Quartals - oder Halbjahresende) setzt sich nicht schon dann gegen das Gesetz durch, wenn sie - wie hier in acht von zwölf Monaten - für die längere Zeit innerhalb eines Kalend erjahr es den besseren Schutz gewährt ( so aber Di l- ler NZA 2000, 293, 296 mit ausführlichen Berechnungsbeispielen ; vgl. tende n- ziell auch BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 469/00 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 98, 205) . a a) Eine derartige Abrede ist nicht - stets - günstige r als die gesetzliche Regelung. Sie sieht s owohl längere als auch kürzere Fristen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge richts zu § 4 Abs. 3 TVG können sich solche teils günstigeren, teils ungünstigeren Vereinbarungen jedenfalls gegen Tarif r echt nicht durch setzen (vgl. BAG 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 4 b der Gründe) . b b) Auch die Auslegung von § 622 BGB ergibt , dass in Abs. 2 der Vorschrift Mindestfristen bestimmt sind, die dem Arbeitnehmer - vorbehaltlich der Mö g- 17 18 19 20 - 7 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 8 - lichkeiten des § 62 2 Abs. 4 BGB - ausnahmslos zur Verfügung stehen soll en. Für eine Durchschnittsbetrachtung bezogen auf ein Kalenderjahr gibt die Norm nichts her. Nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB mü ssen einzelvertraglich vereinbarte entspricht dem Zweck des Gesetzes. Der Fristen lauf soll dem Arbeitnehmer vor allem die S u- che nach einem neuen Arbeits platz während des - noch - fortbestehenden A r- beitsverhältnisses (vgl. § 629 BGB) und damit einen nahtlosen Übergang in e i- ne Anschlussbeschäftigung ermöglichen (zu den Gesetzeszwecken vgl. im Ei n- zelnen Kaiser FS Konzen 2006 S. 381, 385 ff.) . Die se zeitlich begrenzte Schut z funktion der Kündigungsfri sten aktualisiert sich erst bei Ausspruch e i- ner - wirksamen - Kün di gung. Der Zweck dieses temporären Bestandsschutzes würde nur unvollkommen verwirk n- i- che Mindestmaß untersc hreitenden Frist führen könnte (so auc h Lambrich Anm. zu BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 469/00 - EzA § 622 BGB nF Nr. 63) . Die Übe r- gangsvorschrift in Art. 222 Nr. 1 EGBGB zum Geset z zur Vereinhei tlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668) , mit dem § 622 BGB seine heutige Gestalt er hielt, unterstreicht, dass die gesetzlichen Mindestfristen bei jedem - dort: durch den Zugang der Künd i- gung bereits angebrochenen, aber noch nicht abgeschlossenen - s- rechtlichen Sachver (vgl. BT - Dr s. 12/ 4902 S. 9) zugunsten des Arbeitne h- mers 3 . Die Beklagte hat nicht dargetan , dass ein einschlägiger Tarifvertrag iSv. § 622 Abs. 4 BGB existiert. Soweit sie in der Revision erstmals auf den Mante l- tarifvertrag für die chemische Industrie in den neuen Bundesl ändern und Berlin (Ost) vom 17. März 1994 in der Fa ssung vom 2. November 2011 abgehoben hat, hat sie zur Eröff nung seines persönlichen Anwendungsbereichs nicht vo r- getragen. Das wäre erforderlich gewe sen, weil die Klä gerin unter Bezugnah me auf § 1 letzter Satz und § 2 Nr. 2, erster Halbsatz des Arbeitsvertrag s eing e- wandt hatte, dass sie als er fasst werde. 21 - 8 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 9 - 4 . Da die vertragliche Kündigungsfrist sich im Vergleich mit der gesetzl i- chen Regelung nicht als durchweg länger er weist, musste die Beklagte gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB eine Frist von sieben Monaten zum Monatsende ein halten . Die zu wahrende Kündigungsfrist betrug nicht etwa sieben Monate z um Halbjahresen de. Die Parteien wollten eingeschränkte Kündigungstermine nur im Verbund mit einer auf sechs Monate verkürzten Kündigungsfrist verei n- baren. Die sen Willen respektiert § 622 BGB. Auch insofern gilt, dass die Vo r- schrift lediglich Mindeststandards setzen möch t e. V ersteht man sie als Gebot s- norm, tritt eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Vereinbarung insgesamt l e- diglich hintan, bleibt aber rechtlich als solche existent. Es gilt der Anwendung s- vorrang des Geset zes. Ordnet man § 622 Abs. 2 BGB als Verbotsnorm (§ 134 BGB) ein, ist die vertragli che Regelung in Gänze unwirk sam (§ 139 BGB) . I I . Die Kündigung ist we der zum 30. Juni 2013 wirksam , noch ist sie als Willenserklärung insgesamt unwirksam. Sie kann in eine Kündigung zum 31. Juli 2013 umgedeutet werden (§ 140 BGB) . 1 . Eine Umdeutung ist nicht d eshalb a usgeschlossen, weil die zum 30. Juni 2013 erklärte Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an recht s- wirksam gä lt e (vgl. dazu BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 30, BAGE 135, 255) . Die Kläge rin hat in de r Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage e r- hoben und sich in den zeitlichen Gren zen des § 6 Satz 1 KSchG auf die Nich t- einhaltung der Kündigungsfrist berufen. 2 . Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses ausschließlich zum 30. Juni 2013 gewollt hätte. D ie en t- sprechende Würdi gung des Arbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler . Entge gen der Ansicht der Klägerin hindert d ie Überzeugung des Arbeitgebers , er habe mit zutreffender Frist gekün digt, nicht die Annahme, er hätte bei Kenntnis der o b- je k tiven Fehlerhaftigkei t der seiner Kündigung bei gelegten Frist das Arbeitsve r- hältnis nicht fortsetzen, sondern zum nächstzulässigen Termin beenden wol len (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 29, BAGE 135, 255) . 22 23 24 25 - 9 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 10 - 3. Di e Kündigung zum 31. Juli 2013 ist wirksam. a) Sie ist aufgrund d er Betriebsstilllegung sozial gerechtfer tigt iSv. § 1 Ab s. 2 KSchG. Die Klägerin hat die Ordnungsgemäßheit des Konsultationsve r- fahrens (§ 17 Abs. 2 KSchG) nicht bestritten. Ihre Rüge, die Massen entla s- sungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) sei fehlerhaft, hat sie auf entsprechen den Vortrag der Beklagten nicht konkretisiert. b ) Die Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB ging - unabhängig von d er Fr age ihrer Rechtzeitig keit (vgl. dazu BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 126; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, BAGE 140, 64) - ins Leere. Der Klägerin musste kei ne Vollmacht s urkunde vorgelegt werden . Die Kündi gung wurde aufgrund gesetzlicher Vertretungsmacht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG er klä rt (vgl. BAG 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 - Rn. 26) . Das Landesarbeitsg ericht ist ohne Rechtsfehler zu der Übe r- zeugung gelangt, dass sie von der damaligen - alleinvertretungsberechtigten - Geschäftsführe rin der Beklagten unterzeichnet war. a a ) D er von der Revision mit Blick auf die Beweiswürdigung gerügte Den k- fehler liegt nicht v or. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gemeint , die Unte r- schrift unter der schriftlichen Beantwortung der Beweisfra ge nach § 377 Abs. 3 ZPO müsse zwingend von der - als Zeugin vernommenen - v ormaligen G e- schäftsführerin der Beklagten stammen. Es war hiervon überzeugt. Das muss te es nicht näher begründen. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind im Urteil ledi g- lich die für die richterliche Überz eugungsbildung leitenden Gründe anzugeben (vgl. dazu BAG 21. August 2014 - 8 AZR 655/13 - Rn. 40) . Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass die Unterschrift auf dem Antwor t- schreiben von der Zeugin eigenhändig geleistet wurde. Für das G egenteil b e- standen auch keine An haltspunkte . Damit bedurfte es zu dieser Frage weder eines Beweises nach § 441 Abs. 2 ZPO noch gesonderter Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. b b) Aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage und einer als echt anzus e- henden Vergleichsunter schrift hat sich das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei 26 27 28 29 30 - 10 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 - 11 - die Überzeugung gebildet, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschrei ben von der seinerzeitigen Geschäftsführerin der Beklag ten stammte . Es entspricht allgemeiner Lebenserf ahrung, das s eine Unterschrift nicht immer vollständig identisch geleis tet wird, sondern eine gewisse Variationsbreite aufweist (vgl. nur BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - zu II 2 a der Gründe) . Zudem war unter der Unterschrift auf dem Kündigungssc hreiben der maschinenschriftliche W , Ges angebracht und ist nichts d a für e r sich t lich , w a- rum eine andere Person an stelle der Zeu gin das S chreiben hätte unte r zeic h nen sollen . Die Klägerin verkennt, dass es für die vo n § 286 Abs. 1 ZPO gefo r derte Überzeugung des Gerichts keiner absoluten Sicherheit bedarf, so n dern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44; BGH 11. November 2014 - VI ZR 76/13 - Rn. 23) . c ) Der Betriebsrat wurde ordnung sgemäß ange hört. D ie Beklagte hat die Kündigung nicht vo r Ablauf der Frist zur Stellungnahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgespro chen. aa) Der Betriebsratsvorsitzende h at das Anhörungsschreiben am 6. Dezember 2012 entgegen genommen . D as steht aufgrund ein er ebenfalls rechtsfehlerfrei en Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts fest . Dieses hat in seinen Entscheidungsgrün den zudem ausgeführt, dass die Kläge rin den Z u- gang zuletzt - mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO - nicht mehr in Abrede ge be. Seine Feststellung hätte nur mit einem erfolgreichen Bericht i- gungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden können (vgl. BAG 13. März 1964 - 1 AZR 100/63 - zu II 1 der Gründe; BGH 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - Rn. 11) . b b) Der Betriebsratsvorsitzende war zum Empfang des Anhörungsschre i- bens berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . Soweit die Klägerin s eine or d- nungsgemäße Wa hl bes tritten hat, hat sie weder deren erfolgreiche A nfech tung analog § 19 BetrVG (vgl. BAG 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 69, 228 ) noch das Vorliegen so lch schwerwiegender und offe n- 31 32 33 - 11 - 2 AZR 280/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR280.14.0 sichtli cher Gesetzesverstöße behauptet, dass ausnahm sweise von einer nicht i- gen Wahl auszugehen wäre (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 26 Rn. 60) . Im Übr i- gen ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte v om Fehlen einer Empfangsvol l- macht des Betriebsr atsvorsitzenden und deshalb von einer nicht ordnungsg e- mäßen Einleitung des Anhörungsverfahrens hätte ausgehen müssen ( zur Pro b- lematik vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - zu B I 1 a und B I 2 a bb der Gründe) . B . Der Leistungs antrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Klägerin hat Weite rbeschäftigung nur bis zu einer rechtskräftigen Entsche i- dung begehrt. C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Das erstins tanzliche Schlussurteil war - trotz Z urückweisung beider Berufungen - gemäß § 308 Abs. 2 ZPO im Kostenpunk t zu korrigieren. Es hatte eine G esam t - entsch e idung unter Einbeziehung der im Teilvergleich getroffe nen Vereinba rung zu erfolgen. Kreft Rachor Niemann Söller B. Schipp 34 35
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