Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 79/16 - ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 3. März 2015 - 4 Ca 4292/14 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 17. Dezember 2015 - 2 Sa 53/15 - Entscheidungsstichwort : Kündigungsschutz nach dem EuAbgG a tz: Nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG besteht kein nachwirkender Kü n-digungsschutz für Wahlbewerber, die kein Mandat im Europäischen Pa r- lament erlangt haben. ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 79/16 2 Sa 53/15 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufun gsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsg ericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Grimberg und Brossardt für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsg erichts Bremen vom 17. Dezember 2015 - 2 Sa 53/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten vorrangig über die Anwendung des Kündigung s- schutzes auf Wahlbewerber für die Europawahl. Der Kläger war bei der Beklagten seit November 2012 als Handwerker beschäftigt. Er kandidierte für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 auf der Liste der Ökologisch - Demokratische n Partei auf P latz 67. Am 20. Juni 2014 stellte der Bundeswahlausschuss das endgültige Ergebnis der Europawahl für die Bundesrepublik Deutschland fest. Der Kläger erhielt kein Mandat. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 - dem Kläger am gleichen Tag zug e- gangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 15. August 2014. Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage g e- wandt. Die Kündigung verstoße gegen den Kündigungsschutz als Wahlbewe r- ber nach dem Europaabgeord netengesetz. Zudem sei sie sozial ungerechtfe r- tigt. Bei zutreffender Berechnung der Arbeitnehmerzahl sei der für die Anwen d- barkeit des Kündigungsschutzgesetzes maßgebliche Schwellenwert erreicht. Der Kläger hat beantragt , 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Juli 2014 nicht beendet wird; 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 4 - 2. i m Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die B e- klagte zu verurteil en , ihn bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Al l- roundhandwerker weiterzubeschäftigen . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision ve r- folgt der Kläger sein e Begehren weiter, wobei er sich in der Re visionsbegrü n- dung erstmals auf einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz beruft. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurück gewiesen. Die Kündigung vom 10. Juli 2014 hat das Arbeitsve r- hältnis der Parteien zum 15. August 2014 aufgelöst. I. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 1 KSchG. Das Landesarbeitsgeric ht hat unter Berücksichtigung des wec h- selseitigen Parteivorbringens rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Geltung des Ersten Abschnitts des K ündigung s- schutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 Satz 2 , Satz 3 KSchG nicht dargetan. Di e R e- vision erhebt diesbezüglich keine Rügen. II. Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) g emäß § 134 BGB nichtig. 1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG ist eine Kündigung oder Entlassung sie nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EuAbgG) . Der Kündigun gsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 5 - dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort (§ 3 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 EuAbgG) . 2. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG. Es b e- darf vorliegend keiner näheren Auseinandersetzung mit dem personellen und zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Sie setzt, soweit sie nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EuAbgG Wahlbewerber einschließt, voraus, dass die Künd i- gung auf Gründ en beruht, die im Zusammenhang mit der Kandidatur stehen ( KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 46; Kittner DVBl. 2010, 893, 894; siehe auch BAG 30. Juni 1994 - 8 AZR 94/93 - zu B I 2 der Gründe , BAGE 77, 184 ) . Dafür finden sich im Vorbringen des Klägers, den für das Vorliegen der tatsäc h- lichen Voraussetzungen des Unwirksamkeitsgrundes die primäre Darlegungs - und Beweislast trifft, keine Anhaltspunkte. Der Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Zugang der Kündigung von der Bewerbung Kenntnis erlangt, ist er nicht entgegengetreten. 3. Die Kündigung ist nicht iSv. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG unzulä s- sig. a) Im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist eine ordentliche Kü n- digung auch dann ausgeschlossen, wenn sie nicht durch das Mandat oder die Bewerbun g bzw. damit zusammenhängende Umstände motiviert ist. b) Die betreffenden Kündigungsbeschränkungen bestanden im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 10. Juli 2014 nicht (mehr). Mit der abschli e- ßenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bunde s- wahlausschuss (§ 18 Abs. 4 EuWG) in seiner Sitzung am 20. Juni 2014 stand verbindlich fest, dass die Kandidatur des Klägers erfolglos geblieben war. Mit Ablauf dieses Tages endete ein ihm aufgrund seiner Wahlbewerbung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuAbgG zustehender Kündigungsschutz. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG eine zeitlich begrenzte Weitergeltung des Kündigung s- schutzes vorsieht, gilt dies nur für Arbeitnehmer, die ein Mandat im Europä i- schen Parlament erlangt haben (ebenso für die inhaltsgle iche Bestimmung in § 2 Abs. 3 AbgG KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 35; Braun/Jantsch/Klante 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 6 - AbgG § 2 Rn. 10; Edebohls ArbRB 2009, 147). Das ergibt, wie das Landesa r- beitsgericht richtig gesehen hat, die Auslegung der Vorschrift. aa) Für die Auslegung vo n Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie g e- stellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich g e- genseitig ergänzen (BVer fG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168 ; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20 ) . bb) Schon nach dem Gesetzeswortlaut besteht kein nachwirkender Künd i- gungsschutz für erfolglose Wahlbewerber. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG set zt die auf ein Jahr begrenzte Weitergeltung des Kündigungsschutzes mit der Mandats ein. Dabei wird der Begriff des Mandats zwar nicht näher umschrieben. Er hat aber in der Rechtsterminologie einen fest umriss e- nen Inhalt. Es ist deshalb dav on auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn auch in seiner rechtlichen - hier staatsrechtlichen (politischen) - Bedeutung unmittelbar angewendet wissen wollte (vgl. BAG 11. September 1985 - 4 AZR 426/84 - ) . Danach ist Mandat das auf einer Wahl beruhende Amt ei nes Abgeordneten mit Sitz und Stimme im Parlament, wobei für ein Mandat in der parlamentarischen Demokratie die zeitliche Begrenzung des durch die Wahl erteilten Auftrags zur Vertretung kennzeichnend ist (BAG 11. September 1985 - 4 AZR 426/84 - ) . cc) Der gesetzliche Regelungszusammenhang stützt diese Sichtweise. Er gleichzusetzen, zu dem die Erfolglosigkeit eine r Mandatsbewerbung für das Europäische Parlament festgestellt worden ist. (1) Nach § 1 Abs. a- 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 7 - tschland gewählt worden sind . Schon dies belegt, dass der Begriff des Mandats auf den repräsentativen Status des Abgeordneten zielt (ebenso für den in Art. 48 Abs. 2 GG gebrauchten Begriff 9 . EL 2016 Art. 48 GG Rn. 3 0 ). (2) Daran knüpfen die Regelungen in § 3 EuAbgG an. Nach § 3 Abs. 1 EuAbgG darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben. Soweit § 3 Abs. 2 EuAbgG Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Au s- übung eines Mandats für unzulässig erklärt, und § 3 Abs . 3 Satz 1 EuAbgG spezifisch das Verbot von Kündigungen - als der schwerwiegendsten Form der Benachteiligung im Arbeitsverhältnis - wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats regelt, handelt es sich ersichtlich um eine lediglich Wiederholunge n vermeidende, verkürzte Wiedergabe der eingangs gebrauc h- Rechtsstellung eines Europaabgeordneten umschrieben ist. Nichts ander e s kann grundsätzlich für die Auslegung des Begriffs in § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG gelten. Findet ein Rechtsbegriff innerhalb ein und derselben Norm mehrfach Verwendung, ist aus systematischen Gründen regelmäßig davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn einheitlich verstanden wissen will. (3) Soweit § 3 Abs. 3 S atz 1 EuAbgG - im Gegensatz zu dem Behind e- rungsverbot in Absatz 1 und dem allgemeinen Benachteiligungsverbot in A b- satz 2 der Bestimmung - die Bewerbung um das Mandat nicht aufzählt, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, im Rahmen der kündigungsre chtl i- chen Bestimmungen beziehe der Begriff des Mandats für sich genommen die Bewerbung ein. Die Vorverlagerung des Kündigungsschutzes unter Einschluss 3 Abs. 3 Satz 3 EuAbgG, w o- nach der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags beginnt. Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung insbesondere auf die Form u- 19 20 - 7 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 8 - Regelungen in § 21 EuWG Rechnung trägt, die den Mandatserwerb oh ne A n- nahmeerklärung als Regelfall vorsehen (vgl. dazu BT - Drs. 16/7461 S. 23; ins o- weit auch zu entsprechenden Regelungen in § 2 AbgG aufgrund von § 45 BWG) . dd) Für das gefundene Ergebnis spricht die Entstehungsgeschichte des EuAb g G . (1) Die Regelungen im EuAbgG lehnen sich weitgehend an die Vorschri f- ten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mit glieder des Deutschen Bundestag s an (Abgeordnetengesetz - AbgG, BT - Drs. 8/362 S. 2) . Für die Au s- legung von § 3 EuAbgG kann deshalb ergänzend auf die Gesetzes materialen zu § 2 AbgG zurückgegriffen werden. Beide Vorschriften stimmen - auch in früheren Fassungen - nahezu wörtlich überein. Soweit § 2 Abs. 1 AbgG auf ein 2 Abs. 3 Satz 3 AbgG der Künd i- fstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige liegt darin kein relevante r Unterschied. Dementsprechend erschöpft sich die B e- gründung zu § 3 EuAbgG, was den Kündigungsschutz betriff t, auch in dem Verweis auf § 3 EuAbgG (BT - Drs. 8/362 S. 6 f.) . (2) § 2 AbgG konkretisiert auf einfachgesetzlicher Ebene den verfassung s- rechtlich durch Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Kündigungsschutz der Abg e- ordn eten im Bundestag. Zugleich wird dieser Schutz sachlich auf nicht ma n- datsbedingte Kündigungen und zeitlich dahingehend ausgedehnt, dass der Schutz mit der Aufstellung als Bewerber beginnt und ein Jahr nach der Beend i- gung des Mandats endet. Ein Wille, in de n nachwirkenden Schutz erfolglose Parlamentsbewerber einzubeziehen, ist den Gesetzesmaterialien (BT - Drs. 7/5531 S. 13) nicht zu entnehmen. Die dort enthaltene Formulierung, die des B etriebsrats oder einer Personalvertretung nach dem Kündigungsschut z- gesetz, schließt eine vollständige Angleichung des Schutzes gerade aus. U n- abhängig davon ist der von mehreren Fraktionen des Bundestags eingesetzte 21 22 23 - 8 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 9 - Zweite Sonderausschuss in seinen Beratung en zum Entwurf eines Gesetzes zur Neureg e lung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bunde s- tags ausdrücklich nicht der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozia l- ordnung gefolgt, den Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 3 AbgG für die Dauer von sechs Monaten nach dem Wahltag auf nicht gewählte Bewerber auszude h- nen (vgl. BT - Drs. 7/5903 S. 9) . Die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) ist hinsich t- lich § 2 wortidentisch mit den Beschlüss en des Zweiten Sonderausschusses. ee) Das vorgenannte Auslegungsergebnis wird durch den so zum Ausdruck gekommenen Normzweck bestätigt. (1) Die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Bestimmungen in § 3 EuAbgG und § 2 AbgG sollen besondere berufliche Risiken, die für abhängig Beschäftigte mit der Bewerbung und der Einnahme eines Sitzes im Europä i- schen Parlament einhergehen, begrenzen (allgemein zum Mandatsschutz BGH 2. Mai 1985 - III ZR 4/84 - zu II 3 g der Gründe, BGHZ 94, 248) . Die Normen gewährleist en, dass die berufliche Stellung den Bürger nicht von der politischen Beteiligung und Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben abhält und das Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber die Ausübung von staatsbürgerliche n Pflichten nicht beeinträchtigt (vgl. KR/Weigand 11. Aufl. ParlKSch Rn. 25; BT - Drs. 7/5531 S. 13) . Dadurch soll zugleich die Chance n- gleichheit abhängig Beschäftigter im Verhältnis zu anderen - etwa freiberuflich tätigen - Bewerbern und Parlamentariern gewahrt werden (BGH 2 . Mai 1985 - III ZR 4/84 - aaO) . (2) Im Hinblick auf diesen Normzweck und vor dem Hintergrund möglicher Konflikte mit dem Arbeitgeber, die sich aus dem politischen Engagement erg e- ben könnten, sind Wahlbewerber in der Phase des Wahlverfahrens ähnlich schut zbedürftig wie ein Mandatsträger. Zudem erleichtert die Erstreckung des Kündigungsschutzes auf Wahlbewerber die Durchführung der Wahl zum Eur o- päischen Parlament dadurch, dass sie mutmaßlich die Bereitschaft von Arbei t- nehmern zur Kandidatur erhöht. 24 25 26 - 9 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 10 - (3) Eb enso erfordern die typischerweise bestehenden beruflichen Risiken von Arbeitnehmern, die ein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben, einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Seit Inkrafttreten des so g. Direktwah l- aktes (ABl. L 278 vom 8. Oktober 1976) werden die Mitglieder des Europä i- schen Parlaments jeweils auf fünf Jahre gewählt. Dementsprechend sind bei einem Mandatsträger regelmäßig wesentlich längere Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu erwarten als bei einem erfolglos gebliebenen Bewerber. D ies lässt nach dem Ende der Parlamentszugehörigkeit grundsätzlich Anpa s- sungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz erwarten. Über Jahre hinweg auftretende Abwesenheitszeiten eines Arbeitnehmers gehen typischerweise mit einer L o- ckerung der Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher. Solche Umstände führen häufig zu einem erhö h- ten Einarbeitungsaufwand und damit verbundenen Belastungen des Arbeitsve r- hältnisses, zumal wenn organisatorische Änderungen im Betrieb hinzutret en (siehe auch BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 381/14 - Rn. 14, BAGE 153, 102) . (4) Demgegenüber bestehen vergleichbare berufliche Risiken bei erfolglos gebliebenen Wahlbewerbern typischerweise nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie den ih nen nach § 4 Abs. 1 EuAbgG zustehenden Wahlvorbereitungsurlaub von bis zu zwei Monaten in Anspruch n ehmen . Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch eine solche Abwesenheit ernsthafte Anpassungsschwi e- rigkeiten am Arbeitsplatz nach Beendigung der längstens zweimonatige n A b- wesenheit nicht auftreten. ff) Der von der Revision abstrakt beschriebene, nicht gänzlich ausz u- schließende Fall, dass sich ein Arbeitgeber nach Feststellung des Wahlerge b- nisses von einem erfolglos geblieben en Bewerber aus Gründen zu trennen sucht, di e mit der Bewerbung in Zusammenhang stehen, gebietet jedenfalls nicht eine zeitlich beschränkte Nachwirkung des an die bloße Stellung als Wahlbewerber anknüpfenden Kündigungsschutzes nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EuAbgG. Vielmehr sind Arbeitnehmer im Ansch luss an eine gescheiterte Kandidatur durch das allgemeine Benachteiligungsverbot (§ 3 Abs. 2 EuAbgG) 27 28 29 - 10 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 - 11 - vor Kündigungen, die durch ihre vormalige Bewerbung motiviert sind, hinre i- chend geschützt. gg) Das Auslegungsergebnis ist unionsrechtskonform. Weder in Ar t . 223 bis 234 und Art. 314 AEUV noch im sog. Direktwahlakt oder dem mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft getretenen Abgeordnetenstatut des Europäischen Parl a- ments sind Bestimmungen enthalten, die es als erforderlich erscheinen lassen , Wahlbewerber zum E uropäischen Parlament auf nationaler Ebene nach der Feststellung der Erfolglosigkeit ihrer Kandidatur vor Kündigungen im Arbeit s- verhältnis allein aufgrund der Bewerbung besonders zu schützen. c) Für eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 EuAbgG auf erfol g- los gebliebene Mandatsbewerbungen ist kein Raum (aA, allerdings ohne näh e- re Begründung, Bieber/Haag Das deutsche Bundesrecht I A 26, S. 13 [zu § 2 Abs. 3 AbgG]) . Es fehlt - wie gezeigt - an Anhaltspunkten für eine unbewusste Regelungslücke und an ein er Vergleichbarkeit der Interessenlagen als Vorau s- setzung en einer den Wortsinn überschreitenden Gesetzesanwendung (dazu etwa BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, BAGE 132, 232) . III. Die Kündigung ist nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die R echt s- verhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft vom 16. Oktober 1978 ( AbgG BR - Brem. GBl. 1978, 209) idF der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem. GBl. S. 385) iVm. § 134 BGB unwirksam. Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger mit dieser erstmals in der Revisionsinstanz erhobenen Rüge nach § 6 Satz 1 KSchG im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Der Anwe n- dungsbereich der Kündigungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 4 AbgG BR ist im Streitfall nicht eröffnet. Diese gelten bereits nach ihrem Wortlaut nur für Mitgli e- der der Bremischen Bürgerschaft und nicht für die Arbeitsverhältnisse von Mandatsträgern im Europäischen Parlament und/oder Bewerbern um ein so l- ches Mandat. Der Bremische Gesetzgeber hat nur das Behinderungsverbot (§ 2 Abs. 2 AbgG BR) auf die Wahlbewerber für eine gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes erstreckt. Das s dies gleichermaßen für den nachwirke n- den Kündigungsschutz (§ 2 Abs. 4 AbgG BR) g e lt en soll , ist nicht ersichtlich. Der für Bewerber um ein Mandat im Europäisc hen Parlament geltende Künd i- 30 31 32 - 11 - 2 AZR 79/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0 gungsschutz ist vielmehr in § 3 EuAbgG von dem für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungsko m- petenz zuständigen Bundesgesetzgeber abschließend ausgestaltet worden. IV. Der hil fsweise nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigung s- schutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an . V. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO de r Kläger zu tragen . Koch Rachor Niemann Grimberg Brossardt 33 34
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