Bundesarbeitsgericht 2 . Senat Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - I. Arbeitsgericht Detmold Urteil vom 2 . Februar 2011 - 2 Ca 1411/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. November 2011 - 5 Sa 467/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : - Klagefrist Gesetz e : KSchG § 4; ZPO § 256 Abs. 1 Leits a tz: Erhebt der Arbeitnehmer binnen dreier Wochen nach Zugang einer Kü n- digung eine allgemeine Feststellungsklage iSv . § 256 Abs. 1 ZPO, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht und die Wirk- samkeit jeglichen potentiellen Auflösungstatbestands in Abrede stellt, hat er die Frist des § 4 Satz 1 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn er die fragliche Kü ndigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - nunmehr konkret bezeichnet - in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen Kündigungsschutzantrag stellt. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 682/12 5 Sa 467/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2013 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und - 2 - 2 AZR 682/12 - 3 - Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. S ieg und Claes für Recht erkannt : 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 30. November 2011 - 5 Sa 467/11 - im Kostenausspruch und insoweit au f- gehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbei tsgerichts Detmold vom 2. Februar 2011 - 2 Ca 1411/10 - hinsichtlich der außerordentl i- chen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 6. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver handlung und Entscheidung - auch üb er die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versich e- rungswirtschaft an. Die 1965 geborene Klägerin war bei ihr seit März 2001 als Firmenkundenberaterin täti g. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet au f- grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ein zwischen der B eklagten und der Gewerkschaft v er.di abgeschlossener Haustarifvertrag Anwendung. Der Ehemann der Klägerin war seit Anfang 1999 bei der Beklagten in unterschiedlichen Führungspositionen beschäftigt. Seine Arbeitszeit richtete sich laut Arbeitsvertrag den Erfordernissen, der Funktion und den übe r- band die Beklagte ihn von seinen Le i- tungsaufgaben. In einem Personalgespräch äußerte sie die Erwartung, dass er ereitschaft - i- n ihrem 1 2 3 - 3 - 2 AZR 682/12 - 4 - Hauptsitz. Sie erwarte, dass er sich seinen Aufgaben mindestens acht Stunden am Tag widme. Einen hierüber gefertigten V ermerk zeichnete der Ehemann der Klägerin ab. Anfang Dezember führte die Beklagte ein Zeiterfassungssystem ein. Sie wies beide Eheleute a n, ihre Arbeitszeit durch dessen Benutzung zu dokumentieren. In der Woche vom 20. bis zum 24. September 2010 erschien die Kläg e- rin jeweils kurz vor 8.00 Uhr im Betrieb am Hauptsitz der Beklagten. Sie bedie n- te je des Mal das Zeiterfassungsterminal für sich selbst und - mit dessen Ste m- pelkart e - auch für ihren Ehemann. Daraufhin betrat sie das Büro ihres Mannes und schaltete Licht u nd Computer an . Anschließend begab sie sich an ihren eigenen Arbeitsplatz. Ihr Ehemann erschien jeweils zwischen 18 und 20 Min u- te n später im Betri eb. In das Dienstgebäude gelangte er an einzelnen Tagen durch einen Nebeneingang . Ein Zeiterfassungsgerät war dort nicht angebracht. Mit Schreiben vom 27. September 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis der Parteien - nach Anh örung des Betriebsrats - fristlos, hilfswe i- se fristgerecht zum 31. März 2011. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 20., 21. und 22. September 2010 unter Verwendung der Stempelkarte ihres Ehemannes einen Arbeitszeitbetrug zu dessen Gunsten bega ngen. Mit Schreiben vom 6. Okto ber 2010 kündigte sie das Arbeitsverhältnis - nach Anh ö- rung des Betriebsrats - erneut fristlos, hilfsweise fristge recht zum 31. März 2011. Darin wiederholte sie den Vorwurf, die Klägerin habe sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann - dem gegenüber sie gleichfalls gekündigt hatte - mehrfach über dessen Arbeitszeit getäuscht . Sie verwies dar auf , die Klägerin habe die Stempelkarte ihres Ehemannes auch am 23. und 24. September 2010 benutzt . Die Klägerin hat mit ihrer am 15 . Oktober 2010 beim Arbeitsgericht ei n- gereichten Klageschrift den Antrag ( Nr. 1 ) Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung der Beklagten vom 27. 09. 2010 seine Beendi gung findet, Daneben hat sie für den Fall des Obsiegens mit d iesem Begehren einen A ntrag (Nr. 2) auf vorläufige Weiterbeschäftigung ange brach t. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der letzte Halbsatz des Fes t- 4 5 6 - 4 - 2 AZR 682/12 - 5 - stellungs begehrens enthalte eine allgemeine Feststellungsklage. Sie könne nicht ausschließen, dass sich die Beklagte für die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses auf weitere Beendigungstatbestände als die Kündigung vom 27. September 2010 berufe. In der mündliche n Verha ndlung vor dem Arbeitsgericht a m 2. Februar 2011 hat die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2010 zur G e- richtsakte gereicht. Die Klägerin hat sodann einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die darin erklärte außerordentliche, hilfsweise o rdentliche Künd i- gung gestellt. Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Weiterbeschäftigungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Grund hierfür war, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erneu t gekündigt hatte . Dag egen hat die Klägerin in einem getrennten Verfahren Kündigungsschutzklage erhoben . Die Klägeri n hat geltend gemacht, die Kündigungen vom 27. September 2010 und 6. Oktober 2010 , die sie mit ihrer vorliegenden Klage rechtzeitig a n- gegri ffen habe, seien unwirk sam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der Vo r- wurf, sie habe sich an einem Arbeitszeitbetrug ihres Ehemannes beteiligt, tre f- fe schon deshalb nicht zu, weil dieser gegenüber der Beklagten an feste A r- beitszeiten nicht ge bunden gewesen sei. D ie Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Auch habe die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsg e- mäß angehört. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien w e- der durch die außero rdentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. September 2010, noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Künd i- gung der Beklagten vom 6. Oktober 2010 aufgelöst wo r- den ist. 7 8 9 - 5 - 2 AZR 682/12 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigungen seien wirksam. Die Klägerin habe an ve r- schiedenen Tagen in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann bewusst Arbeitszeiten vorgespiegelt, die dieser tatsä chlich nicht geleistet habe. Una b- hängig davon werde die Wirksamkeit der Kündigung vom 6 . Oktober 2010 nach § 7 KSchG fingiert. Das betreffende Schreiben sei noch a n diesem Tag in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Der in der Klageschrift a n- ge kündigte allgemeine Feststellungsantrag habe die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht ge wah rt . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesa r- beitsgericht lediglich hinsichtlich des Streits über die Wirksamkeit der Künd i- gung vom 6. Oktober 2010 zugelassenen Revision beantragt die Beklagte , die K lage in soweit abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zulässig (A.) und beg ründet (B.) . Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A . Die Revision ist zulässig. Sie ist nicht über den Umfang ih rer Zulassung hinaus eingelegt worden. Die Beklagte hat sie ordnungsgemäß begründet. I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist d ie Wirksamkeit der fristlose n , hilfsweise ordentliche n Kündigung vom 6. Oktober 2010 . Die Revision ist n ur insoweit zugelassen und eingelegt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung vom 27. September 2010 für unwirksam erachtet hat, ist sein Urteil rechtskräftig. 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 682/12 - 7 - 1 . D as Bundesarbeitsgericht hat auf die B eschwerde der Beklagten die Revision gegen das Urte i- gungsschutzklage gegen die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kü n- digung der Beklagten vom 6. . I hat e s d ie Beschwerde zurückgewiesen. D ie Zulassung erfasst fol glich - nach Tenor und Begründung des Beschlusses - nicht die Entscheidung über die Künd i- gun g(en) vom 27. September 2010 . 2 . Die Revision wendet sich dementsprechend nur gegen die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts über die Wirksamkeit der Kündigung (en) vom 6. Oktober 2010 . Zwar hat te die Beklagte ursprünglich einen unbeschränkten Revisionsantrag angekündigt. Schon die Revisionsbegründung setzt sich aber nur mit der Entscheidung zu diesen Kündigung (en) auseinander. I n der mündl i- chen Verhandlung vor d em Senat hat die Beklagte überdies erklärt, die Revis i- on werde nicht über den Umfang ihrer Zulassung hinaus erhoben. 3 . D ie damit einhergehende Rechtskraft des Berufungsurteil s hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 27. September 2010 steht dieser Würdigung nic ht entgegen. Mit ihr ist nicht bindend festgestellt, dass im Zeitpunkt des A b- laufs der für die se Kündigung maßgebenden F rist - am 31. März 2011 - ein A r- beitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und deshalb die Revision der Beklagten , mit der diese eine frühere Beendigung erreichen möchte, von vorneherein ohne Erfolg bleiben müsste. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit die Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung über ein en Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG g enerell reicht . Die Fra ge, ob und ggf. wann das Arbeitsve r- hältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 6. Oktober 2010 aufgelöst worden ist, war nicht Streitgegenstand der gegen die Kündigung vom 27. September 2010 erhobenen K lage . 15 16 17 - 7 - 2 AZR 682/12 - 8 - a) Der Umfang der Rechtskraft einer ger ichtlichen Entscheidung im Kü n- digungsschutzprozess bestimmt sich n ach dem Streitgegenstand. G egenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Frage , ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kü n- di gung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft d es der Klage stattgebenden Urteils steht de s- halb regelmäßig fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsve r- hältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht schon zuvor durch a n- dere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 23. Mai 2013 - 2 A ZR 102/12 - Rn. 13 mwN; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111) . b) Ob die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG s tattgebende Entsche i- dung zugleich die Feststellung enthält, dass das Arbeitsverhältnis auch zum vorgesehenen Auflösungstermin noch bestanden hat und nicht durch ein zei t- lich früher wirkende s Ereignis aufgelöst worden ist ( in diesem Sinne BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; die Frage für mehrere zum gleichen Term in wirkende Kündigungen offen lassend: BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/0 7 - Rn. 46, B AGE 131, 155 ) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Zwar schließt im Verhältnis der Parteien zueinander die Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 322 ZPO eine von ihr abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren grundsätzlich aus (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 13; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19) . Eine solche Kollision tritt aber nicht ein , wenn der Gegenstand der Kündigungsschutz klage auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt w orden ist und damit die Frage, ob auch noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein Arbeitsve r- hältnis bestanden hat, gerade nicht Streitgegenstand der betreffenden K lage war ( vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 14 mwN; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, BAGE 130, 166) . Von einer solchen Beschränkung 18 19 - 8 - 2 AZR 682/12 - 9 - des G egenstands der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 27. Septembe r 2010 ist auszugehen. a a) Die Klägerin hat gegen sämtliche Kündigungen in den Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 und 6. Oktober 2010 K lage erhoben . Im Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sie ihre Anträge nebeneinander zur Entscheidung ge stellt . Die Beklagte hat j e- weils Klageabweisung beantragt. Das spricht dafür, dass schon die Klägerin die K ündigungen unabhängig voneinander auf ihre Wirksamkeit überprüft wissen wollt e. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Antragsverständnis seiner En t- scheidung erkennbar zugrunde gelegt, weil es trotz der Möglichkeit der Erh e- bung einer Nichtzulassungsbeschwerde und deren nach Anträgen unterschie d- lichen Erfolgs über sämtliche Kündigunge n g leichzeitig entschieden hat. b b ) Jedenfalls ist d as Bundesarbeitsgericht im Rahmen seines Zul assung s- beschlusses ersichtlich von diesem Antragsverständnis und der entspreche n- den Eingrenzung des Gegenstands der Klage gegen 27. September 2 Die Zulassung der Revision nur für den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung (en) vom 6. Oktober 2010 wäre unverständlich, wenn aus seiner Sicht dieser Streit nicht a us dem Gegenstand der K lage gegen die ordentliche Kündig ung vom 27. September 2010 ausgeklammert worden wäre . D ieses Antragsverständnis ist deshalb auch dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde zu legen. II . Die im eingelegten Umfang statthaft e Revision ist auch ansonsten z u- lässig. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Unschä d- lich ist, dass sich die Revisionsbegründung nicht mit de n Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Fehlen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 6. Oktober 2010 und dem Fehlen der soz i- alen Rechtfertigung der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung auseina n- dersetzt. Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe n- digung vom 6. Oktober 2010 gerichtete K lage nicht iSv. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 K SchG als rechtzeitig erhoben ansehen dürfen . Es habe deshalb bereits die fristlose Kündigung wegen § 7 KSchG als von Anfang an wirksam erachten 20 21 22 - 9 - 2 AZR 682/12 - 10 - müssen. D ie Rüge ist - ihre Berechtigung unterstellt - geeignet, die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts im Umfang der Anfechtung insgesamt zu Fall zu bringen. Das ist ausreichend . B. Die Revision ist begründet. I. Das Landesarbeitsgericht durfte der K lage gegen die fristlose Künd i- gung vom 6. Oktober 2010 mit der von ihm gegebenen Begründung nicht stat t- gebe n. Zwar gilt die Kündigung nicht gemäß § 7 KSchG als wirksam. Die Kläg e- rin hat die dreiwöchige F rist zur Klageerhebung ( § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 4 Satz 1 KSchG ) nicht versäumt (1.) . Die bisherigen Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts tragen aber nicht das von ihm gefundene Ergebnis, ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB liege nicht vor (2.) . 1. D as Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der F iktion des § 7 KSchG mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 6. Oktob er 2010 geendet . Die Klägerin hat die F r ist des § 4 Satz 1 KSchG durch d en mit der Klageschrift angekündigten allgemeine n Feststellungs antrag und ihre im Termin vom 2. Februar 2011 abgegebenen Prozesserklärungen ge wahrt. a ) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ung e- § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, da ss das Arbeitsverhältnis durch die betreffende Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt die se F rist auch für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 17) . Wird die U nwirksamkeit der Kündigung nicht rechtze i- tig geltend gemacht, gilt die se gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswir k- sam . Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss deshalb als unb e- gründet abgewiesen werden (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 40 3/07 - aaO mwN ) . b) D ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe die Künd i- gung vom 6. Oktober 2010 - hinsichtlich beider darin enthaltener Kündigungse r- 23 24 25 26 27 - 10 - 2 AZR 682/12 - 11 - klärungen - mit einer K lage nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG geso n- dert angreifen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bekla g- te hat mit d em Schreiben vom 6. Oktober 2010 das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien erneut und eigenständig gekündigt und nicht etwa die vorangegangene Kündigung vom 27. September 2010 lediglich ei n weiteres Mal verlautbart (zur Abgrenzung vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 38; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38) . Gegen ein Verständnis der Erkläru ngen als eine einzige fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung spricht schon, dass si ch die Beklagte in den betreffenden Kündigungsschreiben auf zwar gleichartige, aber an unterschiedlichen Tagen begangene Pflichtverletzungen der Kläge rin und damit auf unterschiedliche Kündigungssachverhalte beruft . c) Einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden A ntrag hat die Klägerin bezogen auf die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem A r- beitsgericht am 2. Februar 2011 ge stellt. Zuvor war die Kündigung überdie s von keiner der Parteien konkret angesprochen worden. Das Landes arbeitsgericht hat ferner angenommen, am 2. Februar 2011 sei en bereits mehr als drei W o- chen seit Zugang der Kündigung verstrichen gewesen - ohne allerdings den Zeitpunkt des Zugangs exakt fes tzustellen. Auch unter diesen Umständen ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum erweiterten Streitgege n- stand der Kündigungsschutzklage ( etwa BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 2 der Gründe; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn. 30 mwN) en t- hält - wie erwähnt - die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung in der Regel zugleich die Feststellung, dass im maßgebenden Auflösungstermin zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden ha t. Der Arbeitgeber kann sich dann in einem späteren Prozess nicht darauf berufen, das Arbeit s- verhältnis sei bereits zuvor aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufg e- löst worden. Er ist , wenn er diese Rechtsfolge vermeiden will, gehalten, den anderen - et wa in den Lauf der Kündigungsfrist fallenden - Beendigungstatb e- stand von sich aus in den Kündigungsrechtsstreit einzuführ en. Dem würde es 28 29 - 11 - 2 AZR 682/12 - 12 - entsprechen, umgekehrt in der Klage gegen eine erste Kündigung zugleich den - fristwahrenden - Angriff ge gen solche sp äteren Kündigungen zu erblicken, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Frist zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen . bb ) Im Streitfall kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin hat mit ihre r am 15. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage neben dem gegen die Kündigung vom 27. September 2010 gerichteten - punktuellen - Antrag z u- gleich einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt . Zumindest dieser Antrag reichte - i n Verbindung mit dem im Termin vom 2. Februar 2011 gestellten A ntrag - aus, um hinsichtlich der Kündigung (en) vom 6. Oktober 2010 den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu verhindern. (1 ) E in Arbeitnehmer kann neben de r gegen ein e bestimmte Kündigung gerichteten Klage nach § 4 Satz 1 KSchG eine K lage nach § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten B e- dingungen über den Kündigungsendtermin hinaus fortbestehe. Er macht auf diese Weis e zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend. Diese kann er gem äß § 260 ZPO in einer Klage verbinden ( BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 2 der Gründe; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84 ) . Gegenstand de r Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vo r- gesehenen Termin (sog. punktueller Streitgegenstand, vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - aaO ; 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zu B II 2 b (1) der Gründe ) . G egenstand d er allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz . Erfasst von ihr sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht komme n- den Beendigungsgründe . Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung aus ( BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - aaO mwN ) . 30 31 - 12 - 2 AZR 682/12 - 13 - (2 ) Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt ein besonderes Festste l- lungsinteresse voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt e Kündigung ausgesprochen worden und ihret wegen ein R echtsstreit a nhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigung s- tatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 KSchG erweiternde n Antrag ein rechtliches Interesse hat (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 85, 262) . (3 ) Hat der A rb eitnehmer neben der Klage gegen eine konkret bezeichnete Kündigung iSv. § 4 Satz 1 KSchG binnen Dreiwochenfrist eine Feststellung s- kla ge nach § 256 ZPO erhoben , die sich bis zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung gegen jeglichen Auflösungstatbestand richtet, dessen sich der Arbei t- geber berühmen sollte, ersieht dieser daraus - entsprechend dem Sinn und Zweck des § 4 KSchG - da ss der Arbeitnehmer sich auch gegen wei tere (evtl. vorsorgliche) Kündigungen wenden will . Der Arbeitnehmer kann deshalb im Rahmen eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags sonstig e Kündigu n- g en noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist in den Prozess ein f ühren und sich auf deren Unwirksamkeit b erufen ( vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe ; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 85, 262; 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - zu B II 2 ff. der Gründe, BAGE 57, 231 ) . Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 KSchG . Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Arbeitnehmer dabei nach Kenntnis von e i- ner weiteren Kündigung gehalten , diese nunmehr eigens in den Prozess einz u- führen und unter entsprechender Einschränkung des allgemeinen Festste l- lungsantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO eine n dem Wortlaut des § 4 KSchG ang e- passte n Antrag zu stell e n . Diese Modifikation kann er aufgrund der durch den allgemeinen Feststellungsantrag offengehaltenen Möglichkeit eines Angriffs noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufu ngsinstanz vornehmen (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 b und c der Gründe aaO) . Voraussetzung ist, dass der allgemeine Feststellungsantrag in die Ber u- fungsinstanz gelangt. 32 33 - 13 - 2 AZR 682/12 - 14 - (4 ) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob an dieser Rech t- sprechung nach der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) insoweit fest gehalten werden kann, als sie die Möglichkeit eröffnet, auch Kündigungen, die schon b is zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausg e- sprochen worden sind, erstmals im zweiten Rechtszug in den Prozess einzufü h- ren (befürwortend HaKo - Gallner KSchR 4. Aufl. § 4 Rn. 52; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff., § 6 Rn. 1 4; Lingemann/Groneberg NJW 2013, 2809 f.; ablehnend v . Hoyningen - Huene / Linck KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 127 ff.; Bayreuther ZfA 2005, 391 ; zur Wahrung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG durch einen allgemeinen Feststellungsa n- trag vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 26 ) . Ein innerhalb von drei W o- chen nach Zugang der (weiteren) Kündigung erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO , mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit jeglichen Aufl ö- sungstatbestand s negiert, wahrt auch nach neuer Rechtslage in entspreche n- der Anwendung von § 6 KSchG j edenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine erst nach deren A blauf in den Prozess eingeführte Kündigung , wenn sich der Arbeitnehmer - wie hier - auf d ie Unwirksamkeit der weiteren Künd i- gung noch vor Schluss der mündl ichen Verhandlung in erster Instanz beruf en und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG angepas s- ten Antrag gestellt hat . Auch d ie weitere Frage, ob es der Anpassung zwingen d bedurfte, kann damit im Streitfall dahinstehen. ( a ) § 6 KSchG zielt auch in seiner neuen Fassung darauf ab, den Arbei t- nehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren. D ie Frist des § 4 Satz 1 KSchG soll nicht nur durch eine punktuelle Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen na ch Zugang der Kündigungse r- klärung, sondern auch dadurch eingehalten wer den kö nn en , dass der Arbei t- nehmer innerhalb der Frist auf ande rem Wege geltend macht, eine wirksame Kündigung liege nicht vor . Trotz seiner (zu) engen Formulierung ist § 6 KSchG weiter h in nicht nur auf bestimmt e Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. D ie Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen (BT - 34 35 - 14 - 2 AZR 682/12 - 15 - Drucks. 15/1509, 15/1204 S. 13; BAG 23. April 200 8 - 2 AZR 699/06 - Rn. 2 4 mwN ) . Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungs klage Lohnansprüche oder Weiterbeschäfti gung für die Zeit nach Zug ang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 2 3 ) . (b ) Ist damit der Regelungszw eck des § 6 Satz 1 KSchG unverändert g e- blieben, ist die Bestimmung auf eine allgemeine Feststellungsklage, mit der sich der Arbeitn ehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gegen solche B e- endigungstatbestände wendet , die von einem bereits gestellten punktuellen A n- trag nicht erfasst sind, weiterhin entsprechend anzuwenden. Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesproch e- nen Kündi gung wird in diesen Fä ll en durch di erlän ger ung der Anrufung s- frist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG. (5 ) Diese Erwägungen ge lt en - entgegen de r Auffassung der Revis i- on - gleichermaßen für Kündigungen, die dem Arbeitnehmer schon vor Klag e- erhebung zugegangen sind. Ein sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klag e- anträge des Arbeitnehmers andere Anforderungen zu stellen als bezüglich so l- cher Kündigungen, die erst während des Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar . Die Frage, ob über den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO die Klagef rist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wird , ist auch in diesem Fall danach zu bean t- worten, ob er innerhalb der Frist gestellt worden ist . ( 6 ) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt. (a) D as Landesarbeitsgericht hat den in der Klageschrift vom 14. Oktober 2010 enthaltenen A ntrag zu 1 . hinsichtlich seines letzten Halbsatzes zu treffend als einen selbständigen A ntrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO verstanden, mit dem die 36 37 38 39 - 15 - 2 AZR 682/12 - 16 - Klägerin sich g egen jegliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge wehrt hat . Zwar hat diese ihr betreffendes B egehren weder vollständig ausformuliert noch als gesonderten Antrag vo m Kündigungsschutzantrag abgesetzt. Gleichwohl stellte - für die Beklagte erkennbar - der f ragliche Halbsatz sondern unve r- ein en floskelhafte n , unselbständige n Annex zum Kündigungsschutzantrag dar (zur Abgrenzung BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 2 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 der Grü n- de, BAGE 85, 262) . Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Klagebegründung, die zur Auslegung d er Anträge ergänzend heranzuziehen ist. D ort hat die Klägerin aus geführt, mit dem letzten Halbsatz ihres Antrags zu 1 . eine allgemeine Fes t- stellungsklage erh eben zu wollen . Sie könne nicht ausschließen, dass die B e- klagte sich auf weitere Beendigungstatbestände berufen werde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Begehren nur auf Beendigungstatb e- stände beziehen sollte, die nach Anhängigkeit der K ündigungsschutzklage en t- standen wären . (b) Unerheblich ist, ob die Ausführungen in der Klageschrift zur Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausreichten. Selbst wenn der Antrag anfänglich unzulässig gewesen sein sollte, hat er der Beklagten vor Augen geführt, dass die Klägerin sich gegen jeglichen Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wenden will. Insbesondere musste die Beklagte erkennen, dass die Klägerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Künd i- gung vom 6. Oktober 2010 nicht hinnehmen wollte, zumal andernfalls ihr gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. März 2011 gerichteter Antrag ke i- nen Sinn ergäbe. (c) O b die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 iVm. § 6 KSchG nicht auch durch den anfänglich erhobe nen Weiterbeschäftigungsantrag gewahrt ist, kann offe n- bleiben. 2 . Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, die fristlose Kündigung vom 6. Oktober 2010 sei mangels wichtige n Grund es iSv. § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam . 40 41 42 - 16 - 2 AZR 682/12 - 17 - a) Der Senat ist nicht gehindert , das Berufungsurteil auf mögliche Recht s- fehler im Rahmen der Ausführungen zu § 626 BGB zu überprüfen, obwohl die Beklagte d iesbezüglich keine Rüge erhoben hat. Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO) . b ) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob de r wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Künd i- genden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der konkreten U m- stände des Falls und bei der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 13; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13 ) . c) Die Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes ist in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen. Dennoch geht es um Rechtsanwendung, nicht um Tatsachenfeststellung. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz darauf hin überprüft, ob es anzuwendende Rechtsbegriff e in ihrer allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., BAG 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 16; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349) . d) Die angegriffene Entscheidung hält einer revisionsr echtlichen Überpr ü- fung nicht stand. 43 44 45 46 - 17 - 2 AZR 682/12 - 18 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege deshalb nicht vor, weil sich die Beklagte zu deren Rechtfert i- gung auf eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung der Klägerin berufen h a- be, die tatbestandlichen Voraussetzungen des einschlägigen § 263 StGB aber nicht erfüllt seien. Dies hat es damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin an keine feste n Arbeitszeit en gebunden gewesen sei und er deshalb durch das Vortäuschen von Anwesenheitszeiten keinen Vermögensvorteil auf Kosten der Beklagten habe erlangen kö nnen. bb ) Da mit hat das Landesarbeitsgericht übersehen , dass es für die mater i- ell - rechtliche Bewertung, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, nicht auf d en subjektiven Standpunkt des Kündigenden und dessen Ansicht über eine mögliche Straf barkeit des missbilligten Verhaltens ankommt ( vgl. BA G 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 2 b der Gründe; 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263 ; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 109 ; S tahlhacke /Preis 10. Aufl. 2010 Rn. 550) . Entscheidend ist der objekt i- ve Verstoß gegen vertragliche Haupt - oder Nebenpflichten und d as Gewicht eines mit ihm verbundene n Vertrauensbruch s ( st. Rspr . , BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 15; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 18 ) . Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber eine bestimmte strafrechtliche Bewertung de s Verha l- tens vorgenommen hat. Entscheidend ist auch dann der der Kündigung z u- grunde liegende Lebenssachverhalt. Hat der Arbeitgeber de n Betriebsrat über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hinreichend unterrichtet, kommt es auf seine rechtliche Einordnung des Verhaltens nicht an ( BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 44, BAGE 137, 164 ; BAG 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn . 36 ) . (1 ) Zwar kann es Fälle geben, in denen der Arbeitgeber seinen Künd i- gungsentschluss untrennbar mit einem Werturteil verknüpft, das etwa mit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 74 1/12 - Rn. 25; 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c cc der Gründe) . Macht er seinen Kündigungsentschluss auf diese Weise 47 48 49 - 18 - 2 AZR 682/12 - 19 - unmittelbar vom Nachweis einer Straftat abhängig, sind die Gerichte hieran g e- bunden. Für eine solche Abhängigkeit bedarf es aber besonderer Anhaltspun k- te. ( 2 ) Daran fehlt es hier. Die Beklagte mag der Auffassung gewesen sein, die Klägerin habe sich an einem (versuchten) Arbeitszeitbetrug ihres Eh e- manns beteiligt und insoweit strafbar gemacht. Sie hat darauf durchgängig - im Kündi gungsschreiben , bei der Anhörung des Betriebsrats und im Prozess - a b- gestellt. Das rechtfertigt dennoch nicht den Schluss , sie habe die mit der Künd i- gung angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen wollen, dass sich ein Betrugsvorw urf im strafrechtlichen Sinne bestätige. Näher liegt die Annahme, sie habe mit der Betonung der Strafbarkeit das Gewicht der Pflichtverletzung verdeutlichen wolle n . Dem entspräche es, dass das Ber u- fungsurteil Feststellungen dazu, ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte abgewartet hat , nicht enthält . Auch Feststellungen dazu, ob d ie Beklagte gegen die Kläg e- rin und ihren Ehemann zumindest Strafanzeige erstattet e, hat das Landesa r- beitsgericht nicht getroffen . cc ) D as Landesarbeitsgericht hat auch weitere relevante Aspekte nicht w i- derspruchsfrei berücksichtigt. Es hat seine Auffassung, der Ehemann der Kl ä- gerin habe sich durch sein Verhalten keinen Vermögen s vorteil verschaffen kö n- nen , damit begründet, dass er an feste Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen sei. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Ehemann der Klägerin habe A r- beitszeiten vorspiegeln dürfen, die er in Wirklichkeit nicht geleistet hat. Im Übr i- gen ist weder festgestel lt, dass er tatsächlich jeglicher Bindung an Arbeitszeiten enthoben gewesen wäre und seine Vergütung unabhängig vom Umfang seiner tatsächlichen Arbeitsleistungen erhalten hätte , noch steht fest, welche Arbeit s- leistungen er im fraglichen Zeitraum erbracht h at. Ohne solche Feststellungen wiederum fehlt es für die Annahme des Landesarbeitsgerichts an einer tragf ä- higen Grundlage. Im Übrigen kann ein wirtschaftlicher Vorteil auch in der Au f- rechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als solche r liegen. Die Klägerin selbst geht davon aus, dass die Beklagte durch die falsche Dokumentation der Anw e- 50 51 - 19 - 2 AZR 682/12 - 20 - senheitszeiten davon abgehalten werden sollte, arbeitsrechtliche Konseque n- zen zum Nachteil ihres Ehemanns zu ziehen . II. D as anzufechtende Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Dass die Kündigung wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs . 2 BGB oder mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam wäre, kann derzeit nicht a ngenommen werden. Das Landesarbeit s- gericht hat nicht festgestellt, wann das Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2010 der Klägerin zugegangen ist. Das gleiche gilt mit Blick auf die Anforderu n- gen des § 102 Abs. 1 BetrVG. III. Die Sache w ar zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und zur Korrektheit der Betriebsratsanhörung nachzuholen haben. Falls es darauf ankommt, wird es die materielle Rechtfert i- gung der fristlosen Kündigung nach Maßgabe von § 626 Abs. 1 BGB erneut prüfen müssen. Dafür gibt der Senat folgende Hinweise: 1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflic h- tung, die abgeleistete, vom Arbeitg eber nur schwer zu kontrollierende Arbeit s- zeit korrekt zu dokumentieren, kommt als wichtige r Grund zur außerordentl i- chen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Frage. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das vorsätzlich falsche Ausste l- len entsprechender Formulare. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dok u- mentation der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter vertrauen können. Die s gilt erst re cht, wenn diese nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind. Überträgt er den Nachweis de r geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein A r- beitnehmer entsprechende Formulare vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwere r Vertrauensmissbrauch. Gleiches gilt, wenn der Arbeitne h- mer verpflichtet ist, die geleistet e Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsät z- lich falsche Angaben macht ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14) . D a- rauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden en t- 52 53 54 - 20 - 2 AZR 682/12 - 21 - standen ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaf t- liche - Vorteile ausgerichtet war , kommt es grundsätzlich nicht an. 2. Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Grund kann auch darin l iegen, dass der Arbeitnehmer für einen Kollegen Kontrolleinrichtungen betätigt und dadurch den Arbeitgeber über dessen Anwesenheit am Arbeit s- platz täuscht ( 23. Januar 1963 - 2 AZR 278/62 - BAGE 14, 42 ) . 3. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre Arbei tspflichten erheblich verletzt. Sie hat bewusst und willentlich über die tatsächliche Arbeitszeit ihres Ehemanns getäuscht und zu diesem Zweck falsche Anwesenheitszeiten dok u- mentiert . 4. Das Landesarbeitsgericht, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum z u- k ommt, wird auf dieser Grundlage zu prüfen und zu bewerten haben, ob in dem Verhalten der Klägerin auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls und der A bwägung der beiderseitigen Interessen ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gesehen werden kann. D ie dafür relevanten Umstände sind noch nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, was es mit der vom Landesarbeitsgericht angenommen en besonderen Belastungssituation des - seinerzeit gesundheitlich möglicherweise angeschlagenen - Ehemanns der Klägerin im Einzelnen auf sich hat und inwieweit diese Situation zu de ren Fehlverhalten beigetragen hat. I V . Der Aufhebung und Zurückverweisung unt erliegt das Beru fungsurteil auch insoweit, wie da s Landesarbeitsgericht die Berufung der Bekl agten hi n- sichtlich der hilfsweise erklärten ordentliche n Kündigung vom 6. Oktober 2010 zurückgewiesen hat . Die Entscheidung über den betreffenden Kündigung s- schutzantrag der Klägerin hängt davon ab, ob sich die fristlose Kündigung im Rahmen der erneuten Sac hprüfung als unwirksam erweist. Sollte das Lande s- arbeitsgericht zu diesem Ergebnis gelangen, wird e s berücksichtigen müssen, dass seine Begründung das bisherige Ergebnis nicht trägt. Es durfte seine A n- nahme, die ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 se i sozial ungerechtfe r- 55 56 57 58 - 21 - 2 AZR 682/12 tigt, nicht darauf stützen, das Verhalten des Ehemanns der Klägerin sei nicht gemäß § 263 StGB strafbar gewesen. Kreft Rachor Berger A. Claes Sieg
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