Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 493/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - Kammern Bremen - Zwischenurteil vom 13. Dezember 2016 - 6 Ca 6172/16 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 3. August 2017 - 2 Sa 26/17 - Entscheidungsstichwort e : Kündigungsschutzklage - Nachträgliche Zulassung Leits atz : Eine Klage ist nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzula s- sen, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Au s- land auf hält, nicht sicherstellt , dass er zeitnah von s- schreiben Kenntnis erlangt , da s in einen von ihm vorgehaltenen Briefka s- ten im Inland eingeworfen wird. ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 493/17 2 Sa 26/17 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlic hen Richter Dr. Gerschermann und die ehrenamtliche Richterin Trümner für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Bremen vom 3. August 2017 - 2 Sa 26/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Künd i- gungsschutzklage. Der Kläger war bei der Beklagten, die Kliniken betreibt, seit Februar 2010 als Chefarzt beschäftigt. Die Beklagte übergab dem Kläger in der Verga n- genheit a lle rechtsverbindlichen Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis betrafen, entweder persönlich oder übersandte sie per Einschreiben an seine Wohna n- schrift. Seit Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten informierte sie di e- sen parallel durch Übersendung ein er Kopie. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu veranlassen, dass alle für den Kläger bestimmten Schreiben ausschließlich an ihn zugestellt we r- den. Dem Schreiben war ein e vom Kläger unterschriebene Vollmachtsurkunde beigefügt, die sich ua. auf die Entgegennahme von einseitigen Willenserkläru n- gen bezog. Im Dezember 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien und stellte die entsprechenden Schreiben an di e Wohnanschrift des Kl ä- gers in A zu. Ihr Prozessbevollmächtigter unterrichtete parallel den Pr o zessb e- vollmächtigten des Klägers über die Kündigungen. In der Folgezeit nahm der Kläger eine Beschäftigung als Arzt in Katar auf. Sein Wohnhaus in A vermietete er. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis der Parteien zum 30. Juni 2017. Das Schreiben wurde am 7. Juni 2016 1 2 3 4 5 6 - 3 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 4 - um 14:50 Uhr durch einen Botendienst in den mit dem Namen des Klägers ve r- sehenen Briefkasten an seinem Haus in A eingeworfen. Es war in einem nicht frankierten Briefumschlag enthalten, der äußerlich keinen Hinweis auf Art und Zeit der Zustellung erkennen ließ. Auf der Vorderseite des Briefumschlags war Klinikverbun d B m schlägen, mit denen die Beklagte dem Kläger regelmäßig Informationen allg e meiner Art übe r- sandte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte zu di e sem Zei t punkt keine Kenntnis von der Kündigung. Den Prozessbevollmäc h ti g ten des Klägers informierte die Beklagte nicht über diese Kündigung. Der Kläger erlangte tatsächliche Kenntnis von dem Kündigungsschre i- ben erst am 1. Juli 2016, als er für einige Tage nach Deutschland zurückkehrt war. Mit einem am 5. Juli 2016 beim A rbeitsgericht eingegangenen Schrif t- satz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und vorsorglich beantragt, sie als Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Er hat die Auffassung vertreten, trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumut enden Sorgfalt gehindert gewesen zu sein, die Klage rechtzeitig zu erheben. Er sei trotz seiner Beschäftigung in Katar teilweise im Abstand von nur einigen W o- chen in A gewesen. Mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 ha be er ausreichende Vorkehrungen für den Zugang von weiteren Kündigungen getroffen, mit denen er zudem nicht habe rechnen mü s- sen. Den Mieter seines Wohnhauses habe er angewiesen, ihm etwa einmal im Monat seine Post nach Katar nachzusenden. Über Einschreiben und förml i che Zustellungen habe ihn der Mieter unverzüglich über WhatsApp informiert und die Schriftstücke sofort nach Katar gesandt. Dem Mieter eine umfassende G e- nehmigung zur Öffnung aller an ihn adressierten Briefe zu erteilen, sei ihm nicht zumutbar g ewesen. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die vorsorgliche ordentliche Kü n- digung vom 31. Mai 2016 nicht aufgelöst wird; 7 8 9 - 4 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 5 - 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 29. Dezember 2009 als Chefarzt vorlä u fig bis zur rechtskrä f tigen Beendigung weiterzub e schä f tigen; 3. vorsorglich die Klage gem . § 5 KSchG nac hträglich zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Zwischenurteil abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung abweisende Zwischenurteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Zwischenstreit gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KSchG über den Antrag des Kläge rs auf nachträ g- liche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage. II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als verspätet anges e- hen. Die am 5. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage hätte späte s- tens am 29. Juni 2016 anhängig gemacht werden müssen, um die Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren. Die Kündigung vom 31. Mai 2016 war dem Kläger spätestens am 8. Juni 2016 durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den mit seinem Namen versehenen Briefkasten am 7. Juni 2016 iSd. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen. 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 6 - 1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnl i- chen Verhältnissen d ie Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtu n- gen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nheiten des Ve r- sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzuste l- len. Im Inte resse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende B e- trachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit o der andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Den Empfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen ( st. Rspr., zuletzt BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37) . 2. Zum Bereich, über den der Kläger Verfügungsgewalt besaß, gehörte der von ihm an seinem Wohnhaus mit seinem Namen versehene und von ihm weiterhin zum Empfang von Post vorgehaltene Briefkasten. Durch den Einwurf des Kündigungsschreibens am 7. Juni 2016 ist spätestens am nächsten Tag sein Zugang iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt worden. Daran, dass dies der Zeitpunkt der unter gewöhnlichen Verhältnissen spätes tens zu erwartenden Entnahme war, änderte es nichts, dass der Kläger sich aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung in Katar nicht mehr regelmäßig in A aufhielt. Une r heblich ist auch, ob die Beklagte dies wusste. 3. Zwischen den Parteien war nicht v ereinbart, dass die Kündigung a b- weichend von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (zu dessen Abdingbarkeit vgl. MüKoBGB/Einsele 7. Aufl. § 130 Rn. 12) nur anderweit wirksam hätte zugehen 15 16 17 - 6 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 7 - können. Insbesondere hatten sich die Parteien nicht dahingehend geeinigt, dass die Beklagte Schreiben für den Kläger nur an seinen Prozessbevollmäc h- tigten zuzustellen habe. Auf die an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 gerichtete Bitte, alle für den Kläger b e- stimmten Schreiben der Beklagten aus schließlich an ihn zuzustellen, hatte die Beklagte nicht reagiert und war ihr anschließend auch nicht nachgekommen. Eine rechtliche Verpflichtung, für den Kläger bestimmte Schreiben nur noch an dessen Prozessbevollmächtigten zuzustellen, begründete das Sch reiben vom 10. Dezember 2013 damit nicht (vgl. BGH 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - Rn. 13 f.) . 4. Die Beklagte beruft sich nicht entgegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB auf den Zugang des Kündigungsschreibens spätestens am 8. Juni 2016. Ein treuwidriges Berufen auf den Zugang einer Willenserklärung kann zum e i- nen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtss i- cheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zw ischen dem Transportr i- siko auf Seiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt (vgl. BAG 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 58, 9) . Im Streitfall käme die Annahme einer Treuwidrigkeit a l- lenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass der Briefka s- ten des Klägers gar nicht mehr geleert wurde und nur versehentlich noch mit seinem Namen s schild versehen war. Entsprechenden Vortra g hat der Kläger nicht gehalten. III. Das Landesarbeitsg ericht hat den Hilfsantrag auf nachträgliche Zula s- sung der Kündigungsschutzklage zu Recht als zulässig, aber unbegründet a n- gesehen. Der Kläger war nicht iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt geh indert, die Klage rechtzeitig zu erheben. 1. Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, auf we l- chen Sorgfaltsmaßstab im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG abzustellen ist. 18 19 20 - 7 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 8 - a) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt, dass der A rbei t- nehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dies spricht - wie beim Begriff der Fahrlässigkeit iSv. § 276 Abs. 2 BGB - für einen im Grundsatz obje k- tiv - abstrakten Sorgfa ltsmaßstab (so auch BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - Rn. 16) . Danach wäre - anders als im Strafrecht - kein persönlicher (zu § 276 Abs. 2 BGB vgl. Jauernig/Stadler BGB 16 . Aufl. § 276 Rn. 29) . Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG schließt es aber andererseits nicht aus, auch in der Person des Arbeitnehmers liegende Besonderheiten zu zählen, we nn dies nach den zu berücksichtigenden Interessen geboten erscheint. b) Der Zweck von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG dürfte ebenfalls dafür spr e- chen, einen grundsätzlich objektiv - abstrakt zu bestimmenden Sorgfaltsmaßstab unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen anzulegen. aa) Auf Seiten des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass durch § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG - im Prinzip nicht anders als bei § 233 ZPO - der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter und mit Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Weise erschwert wird (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 32 mwN , BAGE 133, 149) . Nachte i- le in Form eines Rechtsverlusts aufgrund der unverschuldeten Nichteinhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG s ollen vermieden werden. Dies spräche an sich - ebenso wie bei § 233 ZPO (vgl. dazu e twa Musielak/Voit/Grandel ZPO 15 . Aufl. § 233 Rn. 4) - etwa die Prozesserfahrenheit oder den Bildungsstand des Antragst ellers. bb) Bei der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG handelt es sich indes nicht um eine rein prozessuale Frist. Ihre Nichteinhaltung hat vielmehr aufgrund der Fi k- tion in § 7 KSchG - vergleichbar einer Ausschlussfrist - eine unmittelbare mat e- rielle Wirkung . § 4 Satz 1, § 7 KSchG sollen das Interesse des Arbeitgebers an einer alsbaldigen auch materiell - rechtlichen Rechtssicherheit in Bezug auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung 21 22 23 24 - 8 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 9 - schützen ( vgl. BAG 21. September 20 17 - 2 AZR 57/17 - Rn. 19) . Auch darauf hat die Bestimmung der dem Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG z u- zumutenden Sorgfalt daher Bedacht zu nehmen. Individuelle Besonderheiten können deshalb zB insoweit keine Rolle spielen, wie Grund für ihre Versä u- mung die Unkenntnis der Klagefrist ist. Der von § 4 Satz 1, § 7 KSchG inte n- dierte Schutz des Arbeitgebers liefe anderenfalls weitgehend leer. Es gehört zu den für jeden Arbeitnehmer geltenden Sorgfaltspflichten, sich zumindest nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich darum zu kümmern, ob und wie er dag e- gen vorgehen kann (BAG 22. März 201 2 - 2 AZR 224/11 - Rn. 44; 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 - zu B I 2 c aa der Gründe , BAGE 74, 158 ) . Etwas and e- en, die in der konkreten Situation den Schutz des Arbeitnehmers auch in Anbetracht der Int e- ressen des Arbeitgebers geboten erscheinen lassen. cc) Der besondere, auch materiell - rechtliche Charakter der Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG hindert es im Übrigen nicht, solche Fallgestaltungen, die nach Sinn und Zweck von § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 KSchG keine Abweichung von den von der Rechtsprechung zu § 233 ZPO entwickelten Grundsätzen gebieten, im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG gleichzub e- handeln , wie etwa allgemeine Probleme im Zusammenhang mit der Übermit t- lung fristwahrender Schriftsätze (nur insoweit BVerfG 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 - zu B I 1 c der Gründe; BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 569/09 - Rn. 10 , BAGE 136, 30 betrifft dagegen allein die Übertragung von § 234 Abs. 2 ZPO) . 2. Dies kann indes im Streitfall dahinstehen. Der Kläger hat - nach einem objektiven wie subjektiven Maßstab - die ihm nach Lage der Umstände zuz u- m u tende Sorgfalt nicht beachtet. a) Er hat keine ausreichenden Vorke hrungen getroffen, um eine zeitnahe Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücken siche r- zustellen. aa) Der Kläger war nicht nur vorübergehend - wie im Falle einer urlaubsb e- dingten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen - von einer anso nsten ständig 25 26 27 28 - 9 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 10 - von ihm benutzten Wohnung abwesend (zu dieser Fallgestaltung vgl. BVerfG 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 - Rn. 17 zur Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl; 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 41, 332 zur Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid) . Er hielt sich vielmehr umgekehrt aufgrund einer in Katar aufgenommenen Beschäftigung nur noch gelegentlich in A auf, vor der Kündigung nach seinem eigenen Vorbringen zuletzt vom 28. Januar bis 1. Februar 2016 und damit im Zeitpunkt ihres Z u- gangs bereits seit mehr als vier Monaten nicht mehr. Da er dennoch weiterhin einen Briefkasten mit seinem Namen dort vorhielt, hätte er - anders als be i bloß vorübergehender urlaubsbedingter Abwesenheit, bei der ein so l cher Aufwand nicht zumutbar erschiene (vgl. BVerfG 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 - aaO; 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - aaO) - dafür Sorge tragen müssen, dass er zeitnah von für ihn b estimmten Sendungen Kenntnis erlangte. Ist nä m- lich - wie zB hier aus beruflichen Gründen (vgl. BPatG 22. November 1999 - 5 W (pat) 6/99 - zu II 2 der Gründe) - i gen Wohnung die Regel, muss der Adressat deshalb besondere Vorkehrungen tre f- fen, dass er normalerweise rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen erlangt (vgl. BVerfG 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - aaO) . bb) Dem ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. E r hätte in Anb e- tracht seiner nur noch gelegentlichen Anwesenheit in A eine Person se i nes Ve r- trauens damit beauftragen müssen, die für ihn bestimmte Post rege l mäßig zu öffnen und ihn oder einen zur Wahrnehmung seiner Rechte beau f tragten Dritten zeitna h über ihren Inhalt zu informieren oder sie an einen zu i h rer Öffnung und Wahrung seiner Rechte bevollmächtigten Dritten weiterleiten zu lassen. (1) Der Kläger hat durch die von ihm vorgetragenen Anweisungen an den Mieter seines Wohnhauses in A nich t die nötigen Vorkehrungen für eine ta t- sächliche Kenntnisnahme getroffen. Dieser sollte an ihn adressierte Post nur etwa einmal im Monat gesammelt nach Katar schicken. Dadurch war nicht g e- währleistet, dass der Kläger zeitnah tatsächlich von diesen Sendunge n Kenn t- nis nehmen konnte, zumal er selbst von erheblichen Postlaufzeiten von 29 30 - 10 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 11 - Deutschland nach Katar ausgeht. Soweit der Kläger überdies behauptet, der Mieter habe ihn über Einschreiben und förmliche Zustellungen unverzüglich über WhatsApp informiert und di e Schriftstücke sofort nach Katar gesandt, reicht auch diese mögliche Vorkehrung nicht aus. Sie betraf lediglich einen Teil der für ihn bestimmten Sendungen. (2) Dem Kläger waren über die vorgetragenen Anweisungen an den Mieter seines Wohnhauses in A hinausgehende Vorkehrungen nicht unzumu t bar. In s- besondere hätte er seinen Mieter bitten können, die Post an eine Pe r son seines Vertrauens - wie etwa seinen Prozessbevollmächtigten - weiterzule i ten, und diese wiederum mit der Überprüfung des Inhalts der S endungen und ggf. der Vornahme fristwahrender Handlungen beauftragen können. Eine so l che beso n- dere Vorkehrung für die rechtzeitige Kenntnisnahme von Zustellu n gen konnte von ihm verlangt werden, weil seine berufsbedingte Auslandsabw e senheit mit t- lerweile die Regel war und er die für ihn bestimmten, in den Brie f kasten seines Wohnhauses in A eingelegten Sendungen nur in unr e gelmäßigen A b ständen tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfG 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 41, 332) . Ob dem Kläger ein Nachsend e- auftrag nach Katar unzumutbar war, bedarf daher keiner En t scheidung. b) Der Kläger durfte von ausreichenden Vorkehrungen, eine zeitnahe Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücken siche r- zustel len, nicht zumindest in Bezug auf rechtserhebliche Schreiben der Bekla g- ten absehen, weil er davon ausgehen konnte, solche würden nicht in seinen Hausbriefkasten in A eingeworfen oder die Beklagte werde ihn darüber jede n- falls zusätzlich noch auf einem anderen Weg unterrichten oder die Wic h tigkeit des Inhalts eines Schreibens schon auf dem Briefumschlag kenntlich machen. aa) Zwar mag der Kläger insoweit kein Gefahrenbewusstsein gehabt h a- ben, weil er nach dem früheren Verhalten der Beklagten annahm, sie werde zumindest seinen Prozessbevollmächtigten über den Zugang einer Kündigung gesondert informieren. Er durfte sich aber bei Anwendung der zuzumutenden Sorgfalt nicht darauf verlassen, die Beklagte werde dies, ohne dass darüber eine verbindliche Vereinba rung getroffen war, stets und insbesondere auch 31 32 33 - 11 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 12 - noch nach längerem Zeitablauf - wie hier - weiter so handhaben. Es sind auch keine Tatsachen festgestellt, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe den Eindruck erweckt, sie oder ihr Prozessbevollmäc htigter werde den Pr o- Wohnanschrift unterrichten. Zwar hat sie diesen seit seiner Beauftragung in j e- dem Einzelfall parallel durch Übersendung einer Kopie über rechtsverbindliche Er klärungen, die das Arbeitsverhältnis der Parteien betrafen, informiert. Allein deshalb durfte der Kläger aber nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde dies auch künftig tun. Nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat gem. § 559 Abs. 2 ZPO binde nden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte sich nicht zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet hatte. Er musste daher damit rechnen, dass sie künftig anders verfahren könnte. bb) Der Kläger durfte s ich auch nicht darauf verlassen, dass wichtige schriftliche Erklärungen der Beklagten durch Inaugenscheinnahme des Brie f- umschlags erkennbar wären. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit zwar alle rechtsverbindlichen Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis der Parteien betr a- fen, entweder an ihn persönlich übergeben oder per Einschreiben an seine Wohnanschrift zugestellt. Dass sie dem Kläger gegenüber zu erkennen geg e- ben hätte, diese Praxis auch künftig in jedem Fall beizubehalten, ist jedoch ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Die Beklagte war nicht unabhängig davon, ob sie sich dementspr e- chend gegenüber dem Kläger gesondert verpflichtet hatte, aufgrund einer ve r- traglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB gehalten, den Kläger selbst fer nmündlich oder zumindest seinen Prozessbevollmächtigten über den Zugang der Kündigung zu informieren. (1) Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten gehalten sein, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertraglicher Bezi e- hungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen 34 35 36 - 12 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 - 13 - des Einzelfalls und sind das Ergeb nis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 86, BAGE 157, 164; 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) . (2) Danach musste die Beklagte weder den Kläger selbst noch dessen Prozessbevollmächtigten zeitnah übe r die Zustellung der Kündigung an die Wohnanschrift des Klägers unterrichten. Sie durfte auch damit rechnen, der Kläger werde die Kündigung alsbald nach Einwurf in den Briefkasten an seinem Wohnhaus in A tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Selbst wenn i hr - wie vom Kläger behauptet - dessen Beschäftigung in Katar bekannt gewesen sein sollte, durfte sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass der Kl ä- ger die nötigen Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme getro f fen hatte. Nach den n icht angegriffenen und damit für den Senat gem. § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger ihr Gege n- teiliges zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Der Beklagten war zudem nicht bekannt, wann und wie häufig sich der Kläger in A oder in Katar aufhielt. Im Übr i gen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für die Beklagte ande r weitige Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger werde für ihn bestimmte, in den Briefkasten seines Wohnhauses in A eingelegte Se n dungen nicht al s bald ta t- sächlich zur Kenntnis nehmen. dd) Unerheblich ist, ob der Kläger konkret mit dem Zugang einer weiteren Kündigung durch die Beklagte rechnen musste. Dies könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn eine Zugangsvereitelung im Rau m stünde (dazu BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 21; 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - zu II 2 a der Gründe) . So liegt es indes im Streitfall nicht. Der Kläger hatte vie l- mehr durch das Vorhalten eines mit seinem Namen versehenen Briefkastens an sein em Wohnhaus in A eine Zugangsmöglichkeit gerade aufrech t erhalten, so dass ihn auch die Obliegenheit traf, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenn t- nisnahme von dort eingelegten Schreiben zu treffen. c) Sein Unterlassen, die erforderlichen Vorkehrungen fü r eine zeitnahe Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücken zu tre f- fen, war kausal für die Versäumung der Klagefrist. Wären ihm selbst oder e i- 37 38 39 - 13 - 2 AZR 493/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0 nem von ihm bevollmächtigten Dritten zeitnah der Zugang der Kündigung zur Kenntnis gelang t, hätte er die erforderlichen Schritte noch innerhalb der Frist veranlassen können. Unerheblich ist dagegen, dass er nach Zugang der Künd i- gung immerhin innerhalb von vier Wochen Klage, verbunden mit dem Antrag nach § 5 KSchG, erhoben hat. 3. Die Beklagte ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf das Ve r- schulden des Klägers an der Fristversäumnis zu berufen. Sie hat sich weder in Widerspruch zu einem ihm gegenüber geschaffenen Vertrauenstatbestand ve r- halten noch sind Umstände festgestellt oder in für da s Revisionsverfahren b e- achtlicher Weise behauptet, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte nutze rechtsmissbräuchlich eine unredlich erworbene und in diesem Sinne lediglich formale Rechtsposition aus. IV. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kost en seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Koch Niemann Rachor M. Trümner Gerschermann 40 41
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