Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 276/16 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 1. Oktober 2015 - 57 Ca 3172/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 24. Februar 2016 - 15 Sa 1953/15 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Massenentlassung - Konsultationsverfahren Bestimmung en : KSchG § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a, § § 18, 20, 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 4; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4; BGB § § 126, 126b, 613a Abs. 4; BetrVG § § 111, 1 12 Abs. 2 , § 102 Abs. 1, § § 21b, 26 Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 und Abs. 3; SGB IX § § 85, 88, 68 Leitsatz : Die Unterrichtung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 KSchG kann in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 276/16 15 Sa 1953/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbei tsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, - 2 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. N iemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten w ird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - B randenburg vom 24. Februar 2016 - 15 Sa 1953/15 - teilweise aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2015 - 57 Ca 3172/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags zu 2. und des Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs richtet. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen und hilfsweise um einen Nachteilsausgleich . Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin war bei d er Beklagten als Angestellte im Bereich Check - In auf dem Flughafen B beschäftigt. Als Ersatzmitglie d nahm sie im August 2014 Betriebsratstätigkeit wahr . In de r Vergangenheit hatte die G GmbH & Co. KG (GGB) sämtliche Vorfeld - und Passagedienstleistungen an den Flughäfen T und S erbracht. Im Zuge gesellschaftsrechtlicher Umorganisationen gliederte sie den Geschä ftsb e- reich Passage aus . Die betreffenden Arbeitsverhältnisse - darunter das der Kl ä- ger in - gingen im Mai 2012 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Diese spaltete ihren Betrieb im Jahr 2014 in die Betriebsteile T und S auf und übertrug den Bereich der Passagierabfertigung des Betriebsteils S auf eine neu gegründete Gesellscha ft. Die Arbeitsverhältnisse der am Flughafen T b e- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 4 - schäftigten Arbeitnehmer verblieben überwiegend bei der Be klagten, die zuletzt etwa 190 Arbeitnehmer beschäftigte. Einzige Auftraggeberin sowie einzige Kommanditistin und in der Gesel l- schafterversammlung a llein stimmberechtigte Gesellschafterin der Beklagten ist die GGB. Deren Kommanditanteile wurden von einem Unternehmen der sog. W - Gruppe gehalten. Auf die Arbeitsverhältnisse mit der GGB fanden zunächst deren Verg ü- tungstarifverträge Anwendung. Im Septembe r 2013 traten allgemeinverbindliche Tarifverträge für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg in Kraft, die deutl ich niedrigere Entgelte vorsa hen. Für die von der GGB übernommenen Altbeschäftigten vereinbarte die Beklagte einen Überle i- tungstarifvertrag, der ein en Ausgleich der Differenzvergüt ung über eine Besit z- standszulage vorsieht . Im September 2014 kündigte die GGB sämtliche der Beklagten erteilten Aufträ ge spätestens zum 31. März 2015. D ie Gesellschafterversammlung der Bekl agten wies daraufhin den Geschäftsführer der Komplementärin an, alle zur Vorbereitung einer Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen zu treffen . Die GGB vergab die gekündi gten Aufträge, so sie weiter ausgeführt wurden, an a n- dere , überwiegend der sog. W - Gruppe zugehörige Gesellschaften . Die Beklagte unterrichtete den Betriebsrat m it Schreiben vom 22. September 2014 über die geplante Betriebs stilllegung . Nach ergebnislose n Verhandlungen über einen Interessenausgleich vereinbarten die Betriebsparte i- en in einem gerichtlichen Vergleich die Einsetzung einer Einigungsstelle über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans. Weite r k a- men sie überein, zu einer der ersten beiden Sitzungen der Einigungsstelle solle ein Vertreter der Bundesagentu r für Ar beit Die Einigungsstelle tagte im November und Dezember 2014 an vier Terminen. In einem an den Einigungsstellenvorsitzenden gerichteten Anwalt s- schreiben vom 15. Dezember 2014 beanstandete der Betriebsrat das Fehlen von Inform ationen zu den wirtschaftlichen und sozialen Gründen für die bea b- sichtigte Betriebsänderung. Insbesondere müsse die Beklagte anhand von U n- 4 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 5 - terlag en die gegenüber den von den Fluggesel l- schaften vergebenen Aufträgen offenlegen . Di e Beklagte erteilte die verlangten Auskünfte nicht. In der Einigungsstelle nsitzung am 18. Dezember 2014 erklä r- ten ihre Vertreter die Interessenausgleichsverhandlungen für gescheitert. Ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit w ar zu diesen nicht hinzuge zogen worden. § 17 Abs. Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom 2. Januar 2015 heißt es ua. : Rahmen der Einigungsstelle haben wir ja bereits über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen mit Ihnen beraten, insbesondere die Möglichkeit der Erric h- n uns, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser Stelle fortsetzen zu können. Gerne stehe ich natü r- lich auch für Beratungen außerhalb der Einigungsstelle Der Betr iebsrat antwortete mit Schreiben vom 14. Januar 2015 : ... die Folgen für die Belegschaft werden noch in der Ein i- gungsstelle beraten, so dass wir Sie bitten, von der Ma s- senentlassungsanzeige zunächst abzusehen. Außerdem verweisen wir auf vom 15.12.2014 an den Einigungsste llenvorsitzenden, die wir vorsorglich nochmals beifügen. ... Nach weiteren Verhandlung en beschloss die Einigungsstelle am 21. Januar 2015 mit Stimmenmehrheit einen Sozialplan sowie die Einrichtung einer Transfergesellschaft. Die Gesellschafterversamm lung der Beklagten entschied a m 20. Januar 2015, d en Betrieb zum 31. M ärz 2015 stillzulegen. D ie Beklagte erstattete a m 28. Januar 2015 inhaltsgleiche Massenentlassungsanzeigen bei den Agenturen für Arbeit in C und B. Diesen waren weder d as Schreiben des B etriebsrats vom 14. Januar 2015 noch das seines anwaltlichen Beraters vom 15. Dezember 2014 beige gebildeten Betriebsrat wurden I n t e re s- sensausgleichs - und Sozia lplanverhandlungen g e führt. 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 6 - Weiterhin wurde der Betriebsrat noch einmal geso n dert mit dem beigefügten Schreiben vom 2. Januar 2015 g e- mäß § 17 Abs. Eine gesonderte Stellungnahme hat der Betriebsrat nicht abgegeben. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen wurde jedoch mit dem Betriebsrat am 13., 16. und 21. Januar 2015 über die Einrichtung einer Transferg e- sellschaft iSd. § 111 SGB III verhandelt. Das Einigung s- stellenverfahren wurde am 21. Weitere, gesonderte Beratungen hat der Betriebsrat nicht Die Beklagte erklärte anschließend im Januar und Februar 2015 nach Anhörung des Betriebsrats die or dentliche Kündigung aller Arbeitsverhältnisse. Das jenige der Klägerin kündigte sie nach Zustimmung des Int egrationsamts mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zum 31. Juli 2015 . Nachdem mehrere Kammern des Arb eitsgerichts die Kündigungen di e- ser ersten unter Hinweis auf Mängel im Verfahren nach § 17 KSchG für nichtig erklärt hatten, beschloss die Beklagte, vorsorglich erneut Kündigungen auszu sprechen. Sie unterrichtete den Betriebsrat m it einem durch Telefax über mittelten Schreiben vom 10. Juni 2015 g emäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG . Am 12. Juni 2015 leitete sie gegenüber dem Betriebsrat die Verfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG ein . Dabei tei lte sie jeweils mit, dass es bei der Betrieb s- stilllegung verbleiben solle . Der Betriebsrat dankte mit Telefax vom 12. Juni 2015 für die Information nach § 17 Abs. 2 KSchG und unterbreitete am 17. Juni 2015 Vorschläge zur Ver meidung von Entlassungen. Hierzu erstellte die B e- klagte eine Präsentation, auf deren Grundlag e am 24. Juni 2015 Beratungen mit einer vom Betriebsrat entsandten stattfanden. Eine Einigung über die eröffnung des Betriebs wurd e nicht erzielt . Die Beklagte über mittelte der Betriebsratsvorsitzenden auf deren Wunsch noch am gleichen Tag die Präsentation und gab Gelegenheit, sich bis um 18 : 00 Uhr des Folge tags zu erklären. Die Betriebsratsvorsitzende erwiderte mit Schreiben vom 25. Juni 2015 , das Gremium werde auf der Grundlage der Erörterun gen in se i- ner nächster Sitzung am 30. Juni 201 5 unverzüglich und abschließend Stellung nehmen . D ie Mitglieder der Verhandlungskommission hätten nichts zu ergä n- 13 14 - 6 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 7 - zen und hofften, auf der Basis ihrer am Vortag geäußerten Informati onswü n- sche, in einem neuen Termin inhaltlich weiterzukommen . Die Beklagte antwo r- tete mit Schreiben vom 26. Juni 2015, sie sehe keine Grundlage für ernsthafte Ge spräche über die Wieder eröffnung des Betriebs und habe sich des halb en t- schlossen, die Kündigungen zu wiederholen. Am gleichen Tag reichte sie übe r- einstimmende Massenentlassungsanzeigen bei den Agenturen für Arbeit in C und B ein . Darin teilte sie mit, dass sich der offizielle Betriebssitz in S befu n- den ha be, während der überwiegende Teil der Arbeitnehmer vor der Betrieb s- stilllegung am Flughafen T beschäftigt gewesen sei. Nach einer internen A b- stimmung der Agenturen für Arbeit traf wiederum diejenige in C die Entsche i- dung gemäß § § 18, 20 KSchG. Die Beklagte k ündigte m it Schreiben vom 15. Juli 2015 nach erneuter Zustimmung des Integrationsamts das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Januar 2016. Die Klägerin hat sich m it der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Kündigungen vom 13. Februar und 15. Juli 2 015 gewandt. B eide Kündigun gen seien sozial nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, sei rechtsmissb räuchlich. Die S tilllegung habe den von langer Hand geplanten Ve r- . Die Aufträge der Fluggesellschaften seien lediglich innerhalb der W - Gruppe verschoben worden. Die Beklagte habe v or Ausspruch der Kündigung vom 13. Februar 2015 keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Der Künd i- gung vom 15. Juli 2015 se i en weder eine korrekte Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG noch ein gesetzmäßiges Konsultationsverfahre n nach § 17 Abs. 2 KSchG vorausgegangen . Der Betriebsrat sei zu keiner Zeit ausreichend über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichtet worden . Die in der Ma s- senentlassungsanzeige enthaltenen Angaben zum Betriebssitz seien unzutre f- fend. Falls sich eine der Kündigungen als wi rksam erweisen sollte, habe sie - die Klägerin - zumindest Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Die Beklagte habe den Bet riebsrat nicht rechtzeitig und nur unzureichend informiert, sich entgegen dem geschlossenen Vergleich nicht auf einen Vermittlungsversuch 15 16 - 7 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 8 - durch die Bundesagentur für Arbeit eingelassen und die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs vor zeitig abgebrochen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Februar 2015 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2015 nicht aufgelöst worden ist; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit einem der Kündigungsschutzanträge die Beklagte zu veru r- teilen, an sie - die Klägerin - als Scha densersatz g e- mäß § 113 Abs. 3 BetrVG, § § 9, 10 KSchG einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 27.600,00 Euro nicht unte r- schreiten sollte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. B eide Kündigungen seien soz ial gerechtfertigt und auch sonst wirksam . Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht beiden Kündigungsschutzanträgen stat t- gegeben . Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. En t scheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar hat das La n- desarbeitsgericht die Kündigung vom 13. Februar 2015 im Ergebnis zu Recht für nichtig erachtet (A.) . Rechtsfehlerhaft hat es jedoch auch die Kündigung vom 15. Juli 2015 als unwirksam angesehen (B.) . Da diese Kündigung wirksam ist, fällt der Antrag au f Zahlung eines Nachteilsausgleichs zur Entscheidung an. Ein solcher Anspruch besteht nicht (C.) . Eine r Vorlage an den Gerichtshof der Eu ropäischen Union bedurfte es nicht (D.). 17 18 19 20 - 8 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 9 - A. Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist begründet. Die Kündigung vom 13. Februa r 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgelöst. Die B e- klagte hat vor Ausspruch dieser Kündigung keine den Anforderungen aus § 17 Abs. 3 KSchG genügende Massenentlassungsanzeige erstattet. Das führt zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 B GB. Deshalb stellt sich die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts über den Kündigungsschutzantrag zu 1. z u- mindest im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO) . Ob weitere Unwirksamkeit s- gründe vorlagen, bedarf keiner Entscheidung. I. Die von der Beklagten bea bsichtigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtig. Es sollten die Arbeitsverhältnisse aller verbliebenen 188 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Die Pflicht zur Durchführung des Konsultationsverf ahrens und zur E r- stattung einer Massenentlassungsanzeige besteht auch dann, wenn der Arbei t- geber beabsichtigt, den Betrieb stillzulegen (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 14, BAGE 151, 83) . I I . Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber, de r nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet ist, der Agentur für Arbeit Entlassungen anz u- Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist die Masse n- entlassungsanze ige auch dann wirksam erfolgt , wenn zwar keine abschließe n- de Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er das Gremium mindestens zwei Wochen vor Erstattung der A n- zeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und er gleichzeitig de n Stand der Beratungen darlegt . III. Die Massenentlassungsanzeige soll es der Agentur für Arbeit ermögl i- chen, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarkts einzuleiten und fü r anderweitige Beschäft i- gung der Betroffenen zu sorgen. Zu diesem Zweck soll durch die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder - ersatzweise - die Darlegung des Ber a- tungss tands die Durchführung und ggf. das Ergebnis des Konsultationsverfa h- rens do kumentiert werden. Die Arbeitsverwaltung soll beurteilen können, ob die 21 22 23 24 - 9 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 10 - Betriebsparteien auf der Grundlage ausreichender Informationen tatsächlich über die geplanten Massenentlassungen und insbesondere deren Vermeidung beraten haben (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53, BAGE 142, 202) . Daneben soll sie Kenntnis von einer - eventuell dem Arbeitgeber ungünstigen - Sichtweise des Betriebsrats erlangen (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 44, BAGE 144, 366; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 21 f.) . Dem en t- sprechend i st eine Massenentlassungsanzeige unwirksam, wenn der Arbeitg e- ber ihr eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht beifügt ( § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) bzw. er Darlegungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG unterlässt oder doch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken. I V . D ie Massenentlassungsanz eige der Beklagten genügt weder den A n- forderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG noch denen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. 1 . Die Beklag te konnt e ihrer Massenentlassungsanzeig e kein e abschli e- ßende Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei f ü- gen. Dieser hat mit seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 neb st Anlage ger a- de nicht erklärt, er betrachte seinen Bera tung sanspruch als erfüllt . 2 . Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG lagen nicht vor. a ) Zwar war die Beklagte nach dieser Vorschrift nicht gehalten, der Age n- tur für Arbeit das Schreiben des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 nebst Anl a- ge vorzu legen. Der Stand der Beratungen ist lediglich darzulegen. Das kann auch in eige nen Worten geschehen. Gegebenenfalls muss sogar eine eigene Darstellung durch den Arbeitge ber erfolgen , et wa wen n der Betriebsrat sich gar nicht geäußert hat oder die Agentur fü r Arbeit mit einem unübersichtlichen Ko n- glomerat von Unterla gen konfrontiert w ird und versuchen müsste, hieraus den letzten Beratungsstand abzuleiten. 25 26 27 28 - 10 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 11 - b) D ie Beklagt e hat durch ihre Darleg ungen zum Stand der Beratungen einen falschen - potenziell für s ie günstigen - Eindruck von der Einschätzung des Betriebsrats vermittelt. aa ) Ihre Behauptung , der Betriebsrat habe auf die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG traf nicht zu . Das Gr emium hatte mit Schreiben vom 14. Januar 2015 geant wortet und da bei auf das Schreiben seines anwaltlichen Ve rtreters vom 15. Dezember 2014 verwiesen. Zwar hatte jener darin gegenüber dem Vorsitzenden der Ein i- g ungsstelle mo niert, die Beklagte habe die - vermeint lich - für Verhandlungen über einen Interessenausgleich nach § § 111, 112 BetrVG erforderlichen Info r- mationen nicht erteilt. Jedoch hat der Betriebsrat diesen Einwand durch die e r- neute Vorlage des Schreibe ns gleichsam aktualisiert und ihn auf die aus seiner Sicht unerlä sslichen Grundlagen für ein nunmehr durchzuführendes Konsultat i- onsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bezogen. E r hat die Beklagte wissen lassen , dass er nach wie vor die Grundv oraussetzungen fü r zielführende Ve r- handlungen über die Vermei dung oder doch Einschränkung von Entlassungen nicht als erfüllt ansehe, weil ihm aus seiner Sicht un verzichtbare Informationen fehlten . Während der Betriebsrat damit Beratungen über die Vermeidung oder Einschränk ung von Entlassungen gerade angestrebt, solche aber angesichts eines Mangels an Informationen für unmöglich erachtet hat, hat die Beklagte der Agentur für Arbeit mitgeteilt , der Betriebsrat habe e- über die Vermeidung oder Ein schränkungen von Entlassungen verlangt . Danach musste die Arbeitsverwaltung annehmen, auch der Betrieb s- rat halte es für ausgeschlossen, Entlassungen zu vermeiden oder zumindest einzuschränken, und meine eben falls, es könne allein um di e für die Age ntur für Arbeit allerdings nicht bedeutsame ( § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 KSchG) Mi l- derung ihrer Folgen gehen. bb ) Die in seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 nebst Anlage geäußerte Ansicht des Betriebsrats kennzeichnete, was das von § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorrangig verfolgte Ziel der Vermeidung oder zumindest der Einschrä n- kung von Entlassungen anbelangt, entgegen der Auffassung der Revision auch 29 30 31 - 11 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 12 - noch den letzten S tand der Beratungen . Ü ber beide Primärziele wur de - bis ultimo - deshalb überhaupt nich t verhandelt , weil der Betriebsrat meinte, hierfür fehle es schon an de n für ih n erforderlichen Informationsgrundlagen . cc ) Irrelevant ist, ob das Auskunftsverlangen des Betriebsrats aus Sicht der Beklagten berechtigt war oder ob das Gremium die betreffe nden Informa tionen tatsächlich beanspruchen durfte. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber das Recht zuzubilligen, vorweg zu bewerten, ob eine Äußerung des Betriebsrats für die Prüfung der Arbeitsverwaltung relevant ist. Zudem bleibt es regelmä ßig - so auch hier - Spekulation, ob die Agentur für Arbeit in Kenntnis der Sichtweise des Betriebsrats andere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ei n- geleitet hätte (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 64) . D ie Intere s- sen des Arbeitgebers sind dadurch ausreichend gewahrt, dass er der Arbeit s- verwaltung seine gegenteilige Rechtsauffassung mitteilen kann . 3 . Der in dem Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG liegende Mangel ist durch den - die wirksame Erstattung der Massenentlassungsanzeige bestät i- genden - Bescheid der Age ntur für Arbeit C vom 10. Februar 2015 nicht geheilt worden (BAG 2 6. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 42, BAGE 151, 83) . Der Fehler in der Anzeige führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung vom 13. Februar 2015. V. Nach allede m bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte vor Au s- spruch der Kündigung vom 13. Februar 2015 das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchlaufen hat. Insbesondere muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob und ggf. unter welc hen Voraussetzungen der Konsultationsanspruch des Betriebsrat s durch Verhandlungen in einer Ein i- gungsstelle erfüllt werden kann. B. Der Kündigungsschutzantrag zu 2. ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 26 Abs. 2 des maßgeblichen MTV mit Ablauf des 31. Januar 2016 aufgelöst. 32 33 34 35 - 12 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 13 - I. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsg e- richt die Kündigung vom 15. Juli 2015 nicht für nach § 134 BGB nichtig erac h- ten. Die Beklagte hat das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG erneut erfo r- derliche Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG korrekt durchlaufen. 1. Das Konsultationsverfahren ist vor Folgekündigungen ua. dann noch einmal durchzuführen, wenn - wie hier - abermals ein Massenentlassungstatb e- stand vorliegt und (noch) eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung b e- steht (BAG 22 . April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 20, BAGE 134, 176) . Der bei der Beklagten errichtete Betriebsrat hatte nach der zum 31. März 2015 erfolgten Betriebsstilllegung ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG. Dieses erstreckte sich auf alle mit der Stilllegung in funktionalem Zusammenhang stehenden b e- triebsverfassungsr echtlichen Mitbestimmungs - und Mitwirkungsrechte (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 64, BAGE 152, 345) . Zu diesen g e- hören au ch die Beteiligungsrechte aus § 17 Abs. 2 KSchG. Das Konsultation s- verfahren stellt trotz seiner normativen Verortung im Kü ndigungsschutzgesetz ein betriebsverfassungsrechtlich geprägtes Verfahren dar (ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9) . 2. Die Beklagte hat das Konsultationsverfahren re chtzeitig eingeleitet . Den b- sicht zugrunde, es bei der zum 31. März 2015 erfolgten Betriebsstilllegung zu belassen. In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutiere n- den - zweiten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 38, 41 und 49, Slg. 2009, I - 8163) . Die Beklagte e- gungsentscheidung zurückgehenden Kündigungen der e aufgrund der Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige nichtig. Den Zwecken des § 17 KSchG und der Richtl inie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Masse nentlassungen ( - MERL - , ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16) war insoweit genügt. 36 37 38 - 13 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 14 - 3. Die Beklagte hat das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß eingele i- tet. a) Sie hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 10. Juni 2015 vollständig nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG unterrichtet und ihn zu B e- ratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufgefordert. Die Beklagte hat dem e- teilt. Dafür genügte die Angabe, dass nicht bea bsichtigt sei, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner gegente i- ligen Entscheidung zum einen nicht auf den maßgeblichen Planungsstand vor s- 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 KSchG ( Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b MERL) 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG ( Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a MERL) u n- terschieden. b) Die Über mittlung des Schreibens vom 10. Juni 2015 durch Telefax g e- nügt den in § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG bestimmten Anforderungen. aa) Der Arbeitgeber hat dem B etriebsrat die Auskünfte n ach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. muss entgegen einer im Schrifttum - weitgehend begründungslos - vertretenen Auffassung (APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 70; AR/Leschnig 7. Aufl. § 17 KSchG Rn. 29; BDDH/Boemke § 17 KSchG Rn. 82; DHSW/Bufalica/Braun 3. Aufl. § 17 KSchG Rn. 7; ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 23; HaKo/Pfeiffer 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 49; LSW/Wertheimer 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 48; MüKo BGB/Hergenröder 6. Aufl. § 17 KSchG Rn. 38; SES/Schrader § 17 KSchG Rn. 52; v. Hoyningen - Huene in vHH/L 15. Aufl. § 17 KSchG Rn. 63) nicht den Anforderungen des § 126 BGB genügen. Die Wahrung der Textform entsprechend § 126b BGB reicht aus (EUArbR/Spelge RL 98/59/EG Art. 2 Rn. 11; Krieger/Ludwig NZA 2010, 919, 922; Schaub/Linck 16. Aufl. § 142 Rn. 15; TLL/Lembke/Oberwinter § 17 KSchG Rn. 84; of fengelassen zuletzt von 39 40 41 42 - 14 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 15 - BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 27; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 55 ff., BAGE 143, 150) . bb) D ie sich aus § 126 B GB ergebenden formellen Anforderungen können auf die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSc hG schon deshalb kei ne direk te Anwendung finden, weil § 126 BGB nicht unmittelbar für g e- schäftsähnliche Erklärungen gilt (BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 17) . Um eine solche handelt es sich aber bei der Unterrichtung des Betriebsrats über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG bezeichneten Tats a- chen. Diese ist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsg e- schäftlichen Will ens gerichtet (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 44) . cc) Eine analoge Anwendung von § 126 BGB ist nicht geboten. Der Zwec k des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSchG und die Interessenlage der Beteiligten verlangen nicht die Übermittlung eines vom Arbeitgeber eigenhändig unte r- zeichneten Schriftstücks an den Betriebsrat. (1) Die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSchG soll es der Arbeitnehmervertretung ermöglichen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die geplante Massenentlassu ng zu verhindern oder einzuschränken (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 51 und 64, Slg. 2009, I - 8163) . Der Betriebsrat muss die gesetzlich vorgesehenen Angaben auf Vollständigkeit, inhaltlichen Abschluss und Urheberschaft prüfen können . Daneben müssen die übermittelten Informationen für ihn dauerhaft verfügbar sein. Diese Möglichke i- ten werden durch eine Übermittlung in Textform entsprechend § 126b BGB g e- währleistet (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 46) . D amit wird auch die Einha ltung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung zuzuleiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG) , nicht beei n- trächtigt. (2) Demgegenüber bedeutete das Erfordernis einer Übermittlung des U n- terrichtungsschreibens mit Originalunterschrift keinerlei funktionalen, nor m- zweckbezogenen Mehrwert, sondern stellte sich vielmehr als unangemessen und verkehrserschwerend dar. Der Arbeitgeber muss nicht vor den Folgen einer 43 44 45 46 - 15 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 16 - Verfahrenseinleitung gewarnt werden. Kein Beteiligter oder Dri t- ter hat ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung des Unterrichtungsschre i- bens (hierzu Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsve r- kehr BT - Drs . 14/4987 S. 18 f.) . Die Wahrung der Schriftform analog § 126 BGB ist auch nicht erforderlich, damit der Betriebsrat oder die betroffenen Arbei t- nehmer ein zuverlässiges Beweismittel erhalten. Im Streitfall muss der Arbei t- g eber beweisen, dass die Unterricht ung mit einem bestimmten Inhalt dem B e- triebsrat zugegangen ist. dd ) Das Unionsrecht gibt in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b MERL keine strengeren Formanforderungen vor. Dies kann der Senat ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Un ion nach Ar t. 267 AEUV entscheiden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass der Bedeutungsgehalt des - wie im nat ionalen Recht - in B e- zug auf die Zwecke der betreffenden Vorschrift zu bestimm en ist (EuGH 29. April 1982 - C - 66/81 - Rn. 19 ff. [Pommerehnke]) und die Übersendung e i- nes Schriftstücks per Telefax ausreicht, wenn es - wie hier - vorrangig um eine verkörperte Dokumentation für den Empfänger geht (EuGH 24. Januar 2002 - C - 170/00 - Rn. 29 und 34, Slg. 2002, I - 1007) . ee ) Hiernach kann dahinstehen, ob der Betriebsrat , dem allein die Recht e auf Information und Konsultation aus Art. 2 MERL zustehen (EuGH 16. Juli 2009 - C - 12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 3 8, Slg. 2009, I - 6653 ) , auf den Zugang eines Unterrichtungsschreibens mit Originalunterschrift verzichten könnte und ob er dies vorlie gend durch sein S chreiben vom 12. Juni 2015 getan hat. 4. Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat ausreichend gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG beraten . a) Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren keinem Ein i- gungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57, BAGE 142, 202) und ggf. bereit ist, dessen abweichende Vo r- 47 48 49 50 - 16 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 17 - schläge ins Kalkül zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (E U- ArbR/Spelge RL 98/59/EG Art. 2 Rn. 22) . Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen von b e- stimmten Bedin gungen abhängig macht. Auch eine absolute Verhan d- lungs(mindest)dauer ist weder nach nationalem noch nach Unionsrecht vorg e- schrieben (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 42) . Die Konsultationen sind ohne Einigung der Betriebsparteien beendet, wenn der Arb eitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29, BAGE 151, 83) . Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Ber a- tungsanspruch des Bet riebsrats als erfüllt ansieht. Das setzt indes voraus, dass er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratu n- gen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Kesku s- liitto] Rn. 53, Slg. 2009, I - 8163) . b) Hiernach hat die Beklagte in einer den gesetzlichen Anforderungen g e- nügenden Weise mit dem Betriebsrat beraten. aa) Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mit dem ernstlichen Willen zur E i- nigung in die Verhandlungen gegangen wäre. Daraus, dass es schon eine erste betreffende Betriebsänderung a r- konkreten Kündigungen seien ohnehin beschlossene Sache gewesen, die es nurmehr abzuwickeln galt (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 18, BAGE 144, 366) . Der - zumal vom Betriebsrat angefochtene - Einigungsstellenspruch über den Sozialplan wäre bei gänzlicher Vermeidung von Entlassungen hinf ällig gewesen und im Umfang einer Einschränkung der Entlassungen nicht zum Z u- ge gekommen. bb) Di e Beklagte durfte die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Betriebs von der zeitnahen und rechtssicheren Absenkung der Vergütung ihrer Beschä f- 51 52 53 - 17 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 18 - tigten auf das Niveau des Flächentarifvertrags abhängig machen. Diese bereits in ihrem Unterrichtung s- schreiben vom 10. Juni 2015 mitgeteilt und ihm damit zugleich alle seinerzeit zweckdienlichen Auskünfte iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt. We i- terer Informationen bedurfte es solange nicht, wie der Betriebsrat nic ht signal i- siert hatte, dass er sich für die Erfüllung dieser Bedingung einsetzen werde. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten war zum Zeitpunkt der Einleitung des (zweiten) Konsultationsverfahrens im Juni 2015 bereits stillgelegt; alle Au fträge waren späteste ns zum 31. März 2015 gekündigt worden. Gegenstand der durch den Betriebsrat initiierten Überlegungen der Beklagten konnte vor diesem Hinte r- grund nur sein, ob es ihr gelingen könnte, kurzfristig neue Aufträge zu erhalten. Dieses Ziel war von der Entwicklung ihrer Personalkosten abhängig. Deren H ö- he hatte maßgeblichen Einfluss auf den Preis, zu dem sie künftig ihre Diens t- leistungen im Wettbewerb mit anderen Gesellschaften innerhalb und außerhalb der sog. W - Gruppe hätte anbieten können. cc) Die Beklagte musst e dem Betriebsrat weder bei der Einleitung des Ve r- fahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG noch in dessen weiterem Verlauf Angaben zur März 2015 gekündigten Aufträge übermitteln. Dabei kann - wozu es an Feststellungen d es La ndesarbeitsgerichts fehlt - zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass zumindest ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausüben konnte und diese - unabhängig davon, ob es dessen bedur f- te - sog ar eine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Möglichkeit hatte, die betre f- fenden Informationen von dem anderen Unternehmen zu erlangen. Jedenfalls ist - was Vorausset zung für die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 MERL bzw. § 17 Abs. 3a KSchG wäre (EuGH 10. Septem ber 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 43, Slg. 2009, I - 8163) - weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte nicht allein darüber entscheiden konnte, ob sie sich - auf der Grundl a- ge ihres gegenwärtigen Personalkostenniveaus - an weiteren A usschreibungen von Fluggesellschaften oder anderen Auftragnehmern beteiligen, eine (Unter - )Vergabe von bereits erteilten Aufträgen durch Unternehmen der sog. W - Gruppe erwarten oder - angesichts der nach der Betriebsstilllegung schon 54 - 18 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 19 - aufgelaufenen Personal kosten - von einer Wiedereröffnung ihres Geschäftsb e- triebs absehen wollte. Ebenso fehlen Anhalt s punkte, aus denen auf eine die Beklagte bindende Vorgabe für die Durchführung der vorsorglichen Kündigu n- gen geschlossen werden könnte. Vor diesem Hintergrund waren die vom B e- triebsrat als Vorbedingung für weitere Verhandlungen geforderten Angaben zur iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG ( Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a MERL) . dd) Die Beratu ngen sind nicht deshalb unzureichend gewesen, weil die B e- triebsparteien lediglich am 24. Juni 2015 Verhandlungen geführt haben. Die Beklagte musste auch nicht die in Aussicht gestellte Stellungnahme des B e- triebsratsgremiums abwarten und ggf. anschließend d ie Beratungen in einem weiteren Termin fortsetzen. (1) Die Beklagte hat sich - auf der Grundlage ihrer Präsentation vom 23. Juni 2015 - in dem Beratungstermin eingehend mit den Vorschlägen des Betriebsrats auseinandergesetzt. Da dieser unverändert die Übe rmittlung von als Vorbedingung für weitere Verhandlungen verlangte, durfte sie davon ausgehen, dass keine weiteren Ansätze für zielfü h- rende Verhandlungen bestanden. (2) An dieser Einschätzung konnte die Beklagte nach dem S chreiben der B etriebsratsvorsitzenden vom 25. Juni 2015 festhalten. Dieses bot der Bekla g- ten keinen Anhalt dafür, dass ihre Grundbedingung doch noch zeitnah erfüllt werden könnte. Eine Änderung des bisher vom Betriebsrat eingenommenen Standpunkts ist aus d em Schreiben nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr wird darin ua. auf der Erfüllung der geltend gemachten Informationsansprüche b e- harrt. (3) Die Beklagte musste die ihr für den 30. Juni 2015 in Aussicht gestellte Sitzung des gesamten Betriebsratsgremiu ms nicht abwarten. (a) Die Beklagte hatte den Betriebsrat mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 über die geplanten Maß nahmen unterrichtet. Die am 24. Juni 2015 erfol g- 55 56 57 58 59 - 19 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 20 - t en Verhandlungen sind mit den vom Betriebsrat entsandten Vertretern geführt worden. Die se haben an den zuvor geäußerten Grundbedingungen für weitere Verhandlungen nach § 17 Abs. 2 KSchG festgehalten. Ihre Erklärungen durfte die Beklagte als die Position des Betriebsrats ansehen. Dass dieser nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes als Kollegialorgan verfasst ist, bedeutet nicht, er müsse die ihm zustehenden Beteiligungsrechte stets in seiner Gesamtheit wahrnehmen. Vielmehr wird er nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse von dem Vorsitzenden vertret en (BAG 2 5. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 23 für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG) . An dessen Erklärungen ist das Gremium grundsätzlich gebu n- den. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich ersichtlich nicht um Äußerungen für den Betriebsrat, sondern um p ersönliche Äußerungen handelt ( zu diesem hier nicht vorliegenden Sonderfall BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 21, BAGE 151, 83) . Zwar mag eine Unterbrechung des Konsultationsverfahrens zur erneuten Beratung seiner Vertreter mit dem Gremium erforderlich sein, wenn sich die Sachlage aufgrund der Erörterungen in den Konsultationen mit dem Arbeitgeber grundlegend ändert, etwa weil die ser erstmals relevante Auskünfte erteilt. Das war hier jedoch nicht der Fall. Deshalb wäre es Sache der Vorsi t- zenden gewesen, die Betriebsratsmitgliede r parallel zu den Verhandlungen oder jedenfalls am Folgetag zu einer Sitzung einzuberufen, sofern sie ein e B e- fassung des Gremiums für tunlich erachtet hätte. (b) Ohne Bedeutung ist, ob die vom Betriebsrat entsandten Vertreter zur Durchführung der Konsultationen bevollmächtigt waren. Es gilt - wie im Verfa h- ren nach § 102 BetrVG - die Sphärentheorie, nach der sich Mängel im Zustä n- digkeits - und Verantwortungsbereich des Betriebsrats grundsätzlich nicht zula s- ten des Arbeitgebers auswirken (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 21 ) . Vielmehr muss dieser überhaupt keine Beratungen n ach § 17 Abs. 2 KSchG durchführen, wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb angemessener Frist auf Beratungen einlässt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob er ni e- manden zu einem vereinbarten Verhandlungstermin entsendet oder seine Ve r- treter nicht aus reichend bevollmächtigt. 60 - 20 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 21 - II. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts zwingt nicht zu einer Z u- rückverweisung. Der Senat kann aufgrund des festgestellten Sachverhältnisses abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung vom 15. Juli 2015 entsche i- den ( § 5 63 Abs. 3 ZPO) . Diese ist weder sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG noch aus anderen Gründen unwirksam. 1. Die Kündigungserklärung war hinreichend bestimmt. Insofern genügte nach unserer Berechnung der 31. (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 16) . 2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, die Ersatzmitglied des Betriebsrats und in dieser Funktion zuletzt im August 2014 nachgerückt war, ist sozial gerechtfertigt und auch sonst zulässig iSv. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 4 KSchG. Sie ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. a) Die Stilllegung eines Betriebs zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 13 , BAGE 152, 337 ) . Wird ein Betrieb stillgelegt, ist nach § 15 Abs. 4 KSchG die ordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse der in § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG genannten Personen zum Zeitpunkt der Stilll e- gung zulässig. Die Beklagte hatte die dem Betriebszweck dienende Organisat i- on zum 31. März 2015 vollständig aufgelöst. Seit dem 1. April 2015 entfaltete sie keine Geschäftstätigkeit mehr. Für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs b ei der Beklagten spielt es keine Rolle, ob einige der von der GGB gekündigten Aufträge seither durch andere Gesellschaften eines Konzerns ausgeführt wu r- den (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - Rn. 18) . Unstreitig ist es weder zu einem Betriebsteilübergang i Sv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen noch war ein solcher auch nur beabsichtigt. Deshalb ist die Kündigung auch nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Aufgrund der Stilllegung des einz i- gen Betriebs waren im Unternehmen der Beklagten keine Weiterbe schäft i- gungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG vorha n- den. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war entbehrlich, weil alle A r- 61 62 63 64 - 21 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 22 - beitsverhältnisse so früh wie möglich mit der jeweils maßgeblichen Kündigung s- frist gekündigt werden sol lten. b) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht die zum Wegfall des Beschä f- tigungsbedarfs führenden Organisationsentscheidungen der Beklagten (Au f- spalt ung des Betriebs in zwei T eile, Übertragung des Bereichs Passagierabfe r- tigung in S auf eine andere G esellschaft, Stilllegung des verbliebenen Betriebs) nicht als rechtmissbräuchlich angesehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie allein darauf abgezielt hätten, die Beschäftigten mit Besitzständen - darunter die Klägerin - zu isolieren und sie unter dem Deckmantel unternehmerischer Entscheidungsfreiheit ohne das Eingreifen eines nennenswerten Kündigung s- (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 47 , BAGE 152, 345 ) . Die Aufspaltung des von der GGB übernommenen Betriebs erscheint keineswegs sachfremd. Die Betriebsteile in T und S lagen räumlich erheblich voneinander entfernt. Zudem erbrachten sie ihre Dienstleistungen an verschiedenen Flughäfen. Von dem anschließenden Übergang des Bereichs Passagierabfertigung im Betriebsteil S wu rden auch zahlreiche Arbeitsverhäl t- nisse von Altbeschäftigten erfasst. Dies spricht dagegen, dass es ausschließlich g- ter vor einer Kündigung zu bewahren. Unerheblich ist, ob die B eklagte, nac h- dem alle Aufträge gekündigt worden waren, den verbliebenen Betrieb schließen musste. Sie hätte den Betrieb selbst bei vollem Auftragsbestand stilllegen dü r- fen. c) Die Voraussetzungen eines zur Unwirksamkeit der Kündigung führe n- den konzerndime nsionalen Kündigungsschutzes sind schon deshalb nicht e r- füllt, weil die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fremdbeherrschte Bekla g- te gerade keinen bestimmenden Einfluss auf einen Wechsel zu einer anderen (zu dieser Voraussetz ung BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 44 , BAGE 152, 345 ) . Ob und ggf. unter welchen V o- raussetzungen sich ein Anspruch auf Abschluss ( § 894 ZPO) oder Verscha f- fung ( § 888 ZPO) e- sellschaft ergeben kann (dafür - sehr weitgehend - Temming Der vertragsb e- 65 66 - 22 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 23 - herrschende Dritte S. 1105 ff.) bedarf in dem vorliegenden, ausschließlich g e- gen die Beklagte als Vertragsarbeitgeberin der Klägerin gerichteten Rechtsstreit keiner Entscheidung. 3. Die Beklagte musste nicht nach § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung einholen, weil sie eine g e- mäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässige ordentliche Kündigung erklären wollte. Die erforderliche Anhörung des Gremiums nach § 102 Abs. 1 BetrVG iVm. § 21b BetrVG war ordnungsgemäß. Die Beklagte hat den Betriebsrat ausreichend über den Kündigungsgrund informiert. Den genauen Zugangszeitpunkt der Kündigung konnte und musste sie nicht angeben (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - R n. 142 ff.) . 4. Die Kündigung vom 15. Juli 2015 ist nicht nach § 17 Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. a) Die Beklagte hat am 26. Juni 2015 eine ordnungsgemäße Massenen t- lassungsanzeige bei den Agenturen für Arbeit C und B erstattet. Sie hat durch Vor lage des Sendeberichts (BGH 1 7. Januar 2006 - X I ZB 4/05 - Rn. 16) und der Empfangsbestätigung glaubhaft gemacht, dass sie den Betriebsrat mehr als zwei Wochen vorher - nämlich am 10. Juni 2015 - gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat te . In der An zeige hat die Beklagte auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat zutreffend dargelegt ( § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG) . b) Der Ein wand der Klägerin, die Beklagte habe durch Falschangaben bewirkt, dass die für den Betriebssitz nicht zuständige Agentur f ür Arbeit C nach § § 18, 20 KSchG entschieden habe, geht jedenfalls bezüglich der zweiten Es kann dahinstehen, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zustän digkeit einer Agentur bestimmt, wenn eine Massenentlassung in einem Betrieb mit zwei unselbständigen Betriebsteilen beabsichtigt ist. Auf die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen kommt es jedenfal ls dann nicht mehr an, wenn eine betriebliche Einheit bei Erstattung der betreffenden Massenen t- lassungsanzeige bereits durch Stil llegung untergegangen ist und die in Frage 67 68 69 70 - 23 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 24 - stehenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollen. Zumi n- dest unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber die Anzeige zugleich und mit sofortiger Wirksamkeit bei sämtlichen für die frühere Betriebss tätte möglic h- erweise zuständigen Arbeitsagenturen einreichen, wenn er - wie die Beklagte es getan hat - auf die schon umgesetzte Betriebsstilllegung - und damit den Wegfall eines Betriebssitzes - hinweist und zutreffend mitteilt, im Zuständi g- keitsbereich w elcher Agentur zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbei t- nehmer beschäf tigt waren . Dann ist es Sache der angegangenen Behörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach § § 18, 20 KSchG abzustim men . Wenn der Arbeitgeber korrekte An gaben gemacht hat, kann das E rgebnis dieser Abstimmung in keinem Fall zu seinen Lasten ge hen. Es bedarf keiner Entschei dung, ob die zeitgleiche Einreichung einer Anzeige bei allen für einen Teil des - früheren - Betriebs als örtlich zuständig in Betracht k ommenden Dienststellen der Arbeitsverwaltung selbst im Fall unzutreffender Angaben l e- di g lich dann zur Nichtigkeit ( § 134 BGB) einer nachfolgend erklärten Kündigung führen kann , wenn es dem Arbeitgeber - wofür hier weder etwas vorgetr agen noch sonst ersicht lich ist - gerade darum ging, durch die falschen Angaben eine für ihn vorteilhafte Entscheidung der Agentur für Arbeit zu erreichen. 5. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin ist nicht nach § § 68, 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hat die Kündigung erst nach der Zustimmung des Integrationsamts innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX erklärt. 6. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. C. Mit der Abweisung des Kündigungsschutzantrags zu 2. ist der auch o h- ne Anschlussrechtsmittel der Klägerin in die Revision gelangte (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 75, BAGE 133, 289) Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG zu r Entscheidung angefallen. Dieser erweist sich als unbegründet. Zwar hat die Beklagte mit der Betriebsstilllegung eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG g e- plant. Sie hat sich jedoch vor deren Durchführung ausreichend um einen Int e- ressenausgleich mit dem Betriebsrat bemüht. 71 72 73 - 24 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 25 - I. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn dieser eine Betrieb s- änderung durchführt, ohne über sie zuvor einen Interessenausgleich mi t dem Betriebsrat versucht zu haben, und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen wird oder andere wirtschaftliche Nachteile erleidet. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG dient vornehmlich der Sicherung des sich aus § 111 Satz 1 BetrVG ergebenden V erhandlungsanspruchs des Betriebsrats und schützt dabei mittelbar die Interessen der von einer Betriebsänderung betroff e- nen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Inter essenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 12) . Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend u n- terrichten und mit ihm mit dem ernsthaften Willen zu einer Verständigung über die geplante B etriebsstillegung beraten. Dazu muss er sich mit den vom B e- triebsrat vorgeschlagenen Alternativen zu der geplanten Betriebsänderung b e- fassen und argumentativ auseinandersetzen. Können sich die Betriebsparteien nicht auf einen Interessenausgleich verständig en, ist der Arbeitgeber verpflic h- tet, die Einigungsstell e anzurufen . Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht nicht, wenn die Betriebsparteien vor Beginn der Betriebsänderung einen Int e- ressenausgleich vereinbaren oder der Verhandlungsanspruch des Betrie bsrats in dem Einigungsstellenverfahren erfüllt wird. Letzteres setzt nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen durch einen förmlichen Beschluss feststellt (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 - Rn. 11 ff.) . II. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Nachteilsausgleich zu. 1. Die Beklagte hat die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich rechtzeitig eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat unmittelbar nach den Auftragskündigungen v on diesen und der beabsichtigten Betriebsstil l- legung unterrichtet. Deren Beginn lag nicht bereits in der Kündigung aller Au f- träge durch die GGB. Diese Maßnahme müsste die Beklagte sich selbst dann 74 75 76 - 25 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 26 - zurechnen lassen, wenn man die Vorgaben von Art. 2 Abs. 4 MERL auf § 111 Satz 1 BetrVG übe r- tragen wollte (in diesem Sinne BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 19 f.) . Zwar setzt die Pflicht zu Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung nach dieser Vor schrift schon dann ein, wenn strategische Entscheidungen oder Ä n- derungen der Geschäftstätigkeit erlassen werden, die den Vertragsarbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] R n. 49, Slg. 2009, I - 8163) . J e- doch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der Kündigung der Auftr ä- ge durch die GGB dazu gezwungen gewesen wäre, eine Betriebsstillle gung - und aus diesem Grund Massenentlassungen - durchzuführen. Deshalb kann dahin stehen, ob Art. 2 Abs. 4 MERL überhaupt Sachverhalte erfasst, in denen sich kein typisches Beherrschungsrisiko verwirklicht, weil ein - möglicherweise - herrschendes Unternehmen nicht in dieser Funktion, sondern in seiner Eige n- schaft als Auftraggeberin des Vertragsarbeitgebers agiert. 2. Die Beklagte hat sich nach den Auftragskündigungen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats ernsthaft um den A b- schluss eines Interessenausgleichs bemüht, bevor si e mit der Umsetzung der e- gonnen hat. a) Die Beklagte hat den Betriebsrat umfassend über die geplante Betriebs - änderung unterrichtet. Sie hat ihm mitgeteilt, der Betrieb solle zum 31 . März 2015 stillgelegt werden. Die Stilllegungsabsicht beruhte auf dem Entschluss, l- - wie der Betriebsrat meinte - l- planvolumens relevant waren, bedarf keiner Entscheidung. Für die unternehm e- rische Entscheidung über die beabsichtigte Betriebsstilllegung und ihre Umse t- zung ist diese Frage irrelevant . b) Die Beklagte hat nach ergebnislosen Verhandlungen mit dem Betrieb s- rat die Einigungsstelle angerufen. Diese hat dreimal getagt, bevor die Vertreter 77 78 79 - 26 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 27 - der Beklagten die Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der vierten Sitzung am 18. Dezember 2014 für gescheiter t erklärt haben. Den von den Vor - instanzen getroffenen Feststellungen, gegen die die Klägerin keine verfahren s- rechtliche Gegenrüge geführt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass der Ve r- handlungsanspruch des Betriebsrats durch die Erörterungen in der Einigu ng s- stelle nicht erfüllt worden wäre. c) Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht auch nicht deshalb, weil an den Sitzungen der Einigungsstelle kein Vertreter der Arbeitsverwaltung tei l- genommen hat . Nach dem zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat ab g e- schlossenen gerichtlichen Vergleich sollte zu einer der ersten beiden Sitzungen der Einigungsstelle werden. Damit haben d ie Betriebsparteien keine wechselseitige Verpflichtung begründet, sich zunäch st an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung einer Vermittlung zu wenden ( § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) , de r sich die Beklagte entzogen hä t te . Vielmehr sollten ua. die Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der Einigungsstelle fo rtgesetzt werden. D i e Hinz u- ziehung eines Vertreters der Arbeitsverwaltung zu den Beratungen der Ein i- gungsstelle oblag dabei als verfahrensleitende Maßnahme allein dem Ein i- gungsstellenvorsitzenden ( § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) . 3. Die Beklagte musste vor de Interessenausgleichsverhandlungen führen. Die Absicht, es bei der erfolgten Betriebsstilllegung zu belassen, bedeutete nicht die Planung einer neuen B e- triebsänderung. Insofern laufen die Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG und § § 111 ff. BetrVG auseinander. D . Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der MERL bedarf es - soweit nicht bereits vorst e- hend erörtert - nicht. I. Die Klägerin hat mit der Revisionserwiderun g ein vom Vorsitzenden der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts B erlin - Brandenburg unter dem 19. August 2016 verfasstes Hinweisschreiben zu den Akten gereicht. In diesem 80 81 82 83 - 27 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 - 28 - hat der Kammervorsitzende fünf aus seiner Sicht klärungsbedürftige Fragen zur eines Vorabentscheidungsverfahrens angehört. Die Klägerin hat in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat ihren darauf bezogenen schriftsätzlichen Vo r- trag vertieft und gemeint, eine Entsch eidung z u ihren Lasten könne nicht ohne eine solche Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der MERL ergehen. II. Einer von der Kl ägerin als notwendig angesehenen Vorlage an den G e- richtsh of der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es hinsichtlich der in dem Schreiben des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg angeführ ten (Frage 4) sowie des Abschlusses eines Konsultationsverfahrens (Frag e 5) schon deshalb nicht, weil diese fallbezogen formuliert sind. Sie betre f- fen die Beurteilung eines Sachverhalts, d ie nach der klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fäl lt und für die der Gerichtshof der Europäischen Union dem vorlegenden Gericht nur Hinweis e geben darf (EuGH 15. April 2010 - C - 433/05 - [Sandström] Rn. 35, Slg. 2010, I - 2885) . A uch die Klägerin hat keine darauf bezogenen Fragen formuliert, die Gegenstand eines Voraben t- scheidungsverfahren s sein könnten. III. Die auf die Klärung, ob Erörterungen im Rahmen eines betriebsverfa s- sungsrechtlichen Einigungsstellenverfahrens als eine Konsultation mit Arbei t- nehmervertretern anzusehen sein können, gerichtete Frage 1 ist nach dem vo r- stehenden Begründungsweg für die Abweisung der Kündigungsschutzklage in Bezug auf die unter dem 15. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung ohne B e- deutung. Ein Einigungsstellenverfahren i st vor der Kündigung vom 15 . Ju l i 2015 nicht durchgeführt worden. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es gleic h- ermaßen für die Frage, ob ein verantwortliches Unternehmen nach Art. 2 Abs. 4 MERL mit einer eine Massenentlassung durchführenden Arbeitgeberin gesel l- schaftsrechtlich verbunden sein und ob ggf. das verantwortliche Unternehmen konkret bestimmt werden muss (Fragen 2 und 3) . Der Senat hat zugunsten der 84 85 - 28 - 2 AZR 276/16 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0 Klägerin unterstellt, dass zumindest ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausüben konnte. Er hat jedoch auf der Grundlage der ihn revisionsrechtlich bindenden Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass ein anderes Unternehmen strategische Entscheidungen oder Änderungen der G e- schäftstätigkeit getroffen hat, au fgrund derer die Beklagte gezwungen gewesen wäre, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 49, Slg. 2009, I - 8163 sowie oben Rn. 54 ) . E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Koch Rachor Niemann Die ehrenamtliche Richterin Alex ist wegen Dienstu n- fähigkeit gehi n- dert, ihre Unte r- schrift beizufügen. Koch Niebler 86
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