- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZN 2 50 /1 3 4 Sa 1188 / 1 0 Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Kläger , Berufungs kläger und Beschwerdefüh rer, pp. Beklagte , Berufungs beklagte und Beschwerdeg e gnerin , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3 . Jul i 201 3 b eschlossen: 1. Die Beschwerde de s Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vo m 8 . Dezember 201 1 - 4 Sa 1188 / 1 0 - wird unter Verwerfung seines Gesuchs auf Wiedereinse t- zung in die Frist en zur Einlegung und Begründung der B eschwerde auf seine Kosten als unzulässig verworfen . 2 . Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 10 . 5 00,00 Euro festgesetzt. - 2 - 2 AZN 250/13 - 3 - Gründe Die Beschwerde ist unzulässig . Der Kläger hat sie weder innerhalb der Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingelegt noch innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet. G egen die Versäumung der Frist en ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem . § 233 ZPO zu gewä h- ren. D er Antrag a uf Wiedereinsetzung ist nicht rechtzeitig innerhalb der F rist en gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO gestellt worden. I. Der Kläger hat die Frist en zur Einlegung und Begründung der Nichtz u- lassungsbeschwerde versäumt . Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss gem. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt und gem. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach seiner Zustellung begr ündet werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 7 . Februar 2012 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist am 7. März 2013 u nd damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingega n- gen und begründet worden . II. D er Antrag auf Wie dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist nicht rechtze i- tig innerhalb der Frist en gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO beantragt worden. 1. Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt werden. Die Frist beträgt gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels - etwa einer Nichtzulassungsbeschwe r- de - einzuha lten. Sie beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. a) E ine mittellose Partei kann zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiederei n- setzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZN 250/13 - 4 - innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde beantragen (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZN 294/11 - Rn. 5 ; 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - Rn. 14 ) . Eine Pa rtei, die um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmitte l- frist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhi l- fe zu ve rtrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entschei dung über das G e- such. Für den - hier gegebenen - Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchfü h- ren will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wi edereinsetzungsgesuch und die mit ihm zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt etwa 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 6 mwN ) . Entsprechendes gilt für die F rist zur Wiede r- einsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs . 2 ZPO ( BGH 3. Juli 2008 - III ZA 8/08 - Rn. 14 mwN ) . b ) Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat ( BGH 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7 ) . Zwar bessern sich die fi nanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird . Daraus kann jedoch nicht geschlossen we r- den, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO , begrenzt allein durch d ie Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könn t e. Anderenfalls hätte es die mittellose Partei in der Hand , den Eintritt der Rechtskraft der Entsche i- dung der Vorinstanz über ein Jahr lang in der Schwebe zu halten . Dies würde den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mittellosigkeit verkennen . Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögende. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiedereinsetzung eing e- räumt. Dabei en tschuldigt n icht die bloße Mittellosigkeit die Versäumung der Rechtsmittelfrist . Fristnachsicht wird vielmehr nur dann und so lange gewährt, 6 - 4 - 2 AZN 250/13 - 5 - wie ein - in seinem Ausgang auch von den Erfolgsa ussichten der Rechtsverfo l- gung abhängendes - Verfahren auf Bewilli gung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben ( BGH 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7 ) . Das der Fristwahrung entgegenstehende Hinde r- nis besteht demnach nicht in der Mittellosigkeit der Partei, sondern i m Fehlen einer Entscheidung über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der B e- kanntgabe der erbetenen Entscheidung und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung einzuräumenden kurzen Überlegungsfrist ( BGH 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7; 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/ 84 - zu II 2 b der Gründe ) . 2. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs 1 ZPO begann da mit im Streitfall wenige Tage nach der am 2 0 . September 2012 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 6 . September 20 12 , der dem Kläger die erbetene Prozesskostenhilfe versagt hat. Sie war bei Eingang des Wiederei n- setzungsgesuchs am 7. März 2013 seit Monaten abgelaufen . Entsprechendes gilt für die einmonatige F rist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1998 - XI I ZR 262/98 - rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach kann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag unabhängig vom Stand des Prozesskostenhilfeverfahrens bereits vor Übermittlung eines die Prozes s- kostenhilfe versagenden Beschlusses beginnen, wenn sich die Vermögensve r- hältnisse der Partei in einer Weise ge änder t habe n, da ss sie objektiv in die Lage versetzt w urde , die Proze ss kosten nunmehr aus eigenen Mitteln aufz u- bringen . Das betrifft nicht den vorliegenden Fall , dass ein Prozesskostenhilf e- gesuch erfolg los geblieben ist und sich die Vermögensverhältnisse der Partei geraume Zeit später besser n . Wegen Wegfalls der Mittellosigkeit beginnt die längst abgelaufene Antragsfrist nicht etwa neu . 7 8 - 5 - 2 AZN 250/13 III. Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Kreft Berger Rachor 9
Full & Egal Universal Law Academy