Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 759/16 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ca 4214/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 29. September 2016 - 11 Sa 406/16 - Entscheidungsstichwort e : Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheit - lichem Handeln ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 759/16 11 Sa 406/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. b eklagte, b erufungsbeklagte und r evisionsbeklagte Partei , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbe itsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gerschermann und Koltze für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 29. September 2016 - 11 Sa 406/1 6 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über d en Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeit s- ver hältnisses. Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger . Die b eklagte Partei ist das Außenministerium der Republik Italien. Der Kläger war seit Juli 1982 für das italienische Konsulat in D tätig. Nach dem in italienischer Sprache verfas s- ten Arbeitsvertrag wurde er als Hilfskraft eingestellt, um exekutive Au f gaben zu verricht en. In der Präambel des Arbeitsvertrags sind die Normen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 5. Januar 1967 Nr. 18 (DPR) in B e zug g e- nommen. In einer beglaubigten Übersetzung von Art. 154 DPR heißt es: Die unter dem hiesigen Titel geregelten Verträge sind, wenn sie nicht ausdrücklich anderweitig geregelt worden sind, nach dem Recht am Ort der Beschäftigung geregelt. Vorbehaltlich der Allgemeinen Bestimmungen des intern a- tionalen und konventionellen Rechtes, für etwa ige Streiti g- keiten bezüglich der Anwendung des vorliegenden Dekr e- tes ist das Gericht am Ort der Beschäftigung zuständig. Der Kläger wurde im Verlauf des Arbeitsverhältnisses zur Ausübung von Konsularfunktionen bevollmächtigt. Hierzu zählten die Gewährung von Be i- hilfen und Geldauszahlungen, Maßnahmen im Bereich der Rückführung italien i- scher Staatsbürger, die Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden b e- treffend Nachlassangelegenheiten, Erhaltungs - , Aufsichts - und Verwaltungsakte sowie die Ausstel lung von Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisieru n- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 4 - gen. Daneben wurde der Kläger im Jahr 2000 als eigenständig arbeitender Ve r- tragsangestellter ermächtigt, als Abwesenheitsvertreter notarielle Urkunden, Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisieru ngen auszustellen sowie das Register der italienischen Staatsangehörigen und das Unterschriftenregister der örtlichen Behörden zu führen. Mit Beschluss aus Januar 2001 wurden dem Kl ä- ger weitere Konsularfunktionen übertragen. Das Arbeitsverhältnis sollte n ach einer Vereinbarung aus Mai 2013 am 1. Juli 2015 enden. Mit nicht unterschrieben em Schriftstück vom 4. September 2014 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis werde 4. Juni 2014 Nr. 90 umgewandelt durch das Gesetz Nr. 114 vom 11. bereits zum 31. Oktober 2014 aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger, der das Schriftstück als Kündigung ansieht, die vorliegende Klage erhoben. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei e röffnet. Er ha be nur Aufga ben einer konsulari schen Hilfskraft verrichtet. Im Übrigen könne sich die beklagte Partei nach Art. 154 DPR nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhä ltnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 4. September 2014 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, so n- dern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Oktober 2014 hinaus und bis zum Renteneintritt im Juli 2015 fortbesteht; 3. die Bekl agte zu verurteilen, ihm ein Endzeugnis zu ertei len, welches sich auf Führung und Leistung e r- streckt. Die beklagte Parte i h at beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei fast ausschließlich mit hoheitlichen Tätigkeiten betraut gewesen. Sie habe nicht auf ihre Im munität verzichtet. 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Dag e- gen richtet sich die Re vision des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten A n- träge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegr ündet. Die Klage ist unzu l ässig. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Recht angenom men, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für den Recht sstreit nicht eröff net. Die beklagte Partei genießt Staatenimmunität und hat auf diese nicht verzichtet. I. Die beklagte Partei kann für die vorliegende Streitigkeit Staatenimmun i- tät beanspruchen. 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesr echts (Art. 25 GG) sind Staaten und die für sie ha n- delnden Organe (BGH 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - zu III der Gründe) der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übere i- nander zu Gericht sitz en (E uGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20) . Demgegenüber besteht keine allgemeine R egel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht - hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) . Für die Einordnung a r- beit srechtlicher Streitigkeiten ist vorbehaltlich einer - im Verhältnis zur Republik Italien und ihrer Organe nicht eingreifenden - besonderen Regelung maßg e- bend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hohei t- lich oder nicht - hoheitlich sin d. Dies wiederum richtet sich nicht nach d er Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich - 8 9 10 11 - 5 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 6 - rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit dip lomatischen und ko n- s u larischen Aufgaben an (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) . 2 . Das Landesarbeitsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze ohne Rechts fehler angenommen, im hiesigen Rechtsstreit stehe hoheitliche Betät i- gung der Republik Italien zur Überprüfung. a) Es hat - zusammengefasst - gemeint, der Kläger sei der von der b e- kla g ten Partei ausdrücklich aufgestellten Behauptung, er habe konsularische und sonst wie hoheitliche Tätigkeiten entsprechend den von ihr vorgelegt en Bevollmächtigungen bzw. Erklärungen tatsächlich und dauerhaft ganz überwi e- gend verrichtet, nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Er habe die von ihm an konkreten Arbeitstagen wahrgenommenen Tätigkeiten nicht im Einze l- nen beschrieben. b ) Die dag egen gerichteten Angriff e der Revision bleiben erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat weder zu geringe Anforderungen an die Darlegungen der beklagten Partei gestellt noch hat es die Vortrags last des Klägers übe r- spannt. aa ) Die b eklagte Partei musste im R ahmen der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast keine Urkunden oder Bescheinigungen vorlegen, die der Kläger ausgestellt hat. Eine solche Anforderung hätte dazu geführt , dass sie auf prozessrechtlichem Wege gezwungen worden wäre, das ihr e inger äumte Vorrecht aufzugeben, indem sie Einzelheiten der behaupt eten - hoheit - lichen - Tätigkeit hätte pr eisgeben müssen ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) . b b ) Der Kläger hat seiner - unterstellt nur sekundären - Darlegungslast nicht gen ügt. Ans tatt bloß beispielhaft auf einen Einsatz als Dienstfahrer und die Ve r- richtung r einfache r hätte er seine Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. 12 13 14 15 16 - 6 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 7 - Nur so hätte er eine absch ließende qualitative und quantitative gerichtliche B e- urteilung der ihm übertragenen Aufgaben ermöglicht. cc ) Es kann dahinstehen, ob entsprechender Vortrag des Klägers entbeh r- lich gewesen wäre, wenn nach dem Arbeitsvertrag die Zuweisung der von der beklag ten Partei beha upteten Tätigkeiten ausgeschlossen gewesen wäre. D ies ist nicht der Fall . Der Kläger ist als Hilfskraft eingestellt worden, um exekutive Aufgaben wahrzunehmen. Zu den exekutiven Aufgaben zählten nach einer im Buchhaltungswesen, Verwaltungswesen, oder andere Tätigkeiten für ihn zu bestimmen, als die für die er übe rwiegend i- lung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist, nicht an. Allein maßgeblich ist insofern, dass hoheitliche Tätigkeiten nicht aufgrund eines anderen Arbeitsve r- trags übe rtragen worden sind, als dem, über dessen vorzeitige Beendigung die Parteien streiten. dd) Danach geht die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe Beweis erheben müssen, fehl. Der unsubstantiierte Klägervortrag bot keine Grundlage für eine Beweisaufnahme. Vi elmehr war der Beklagtenvortrag als unstreitig anzu sehen (§ 138 ZPO) . II. Der beklagten Partei ist es nicht aufgrund eines Verzichts ve rwehrt, sich auf die ihr für die vorliegende S treit igkeit zukommende Staatenimmunität zu berufen. 1 . Es ist allgemein anerkannt, dass ein Staat darauf verzichten kann, sich auf seine Immunität zu berufen. Die Annahme eines Immunitätsverzichts unte r- liegt allerdings strengen Anforderungen. Da eine so weitgehende Selbstentä u- ßerung des ausländischen Staa tes im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Fall e s hi n- sichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel la s- sen. Dass die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen 17 18 19 20 - 7 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 8 - Rechts v ereinbart haben, bedeutet für sich genommen keinen Verzicht auf die Staatenimmu nität. Demgegenüber ist es denkbar , ihn in ei ner Rege r- zu sehen, die zunächst nur die internationa le Zuständigkeit der Gerichte des Beschäfti gungsstaates bestimm t (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) . 2 . Danach lässt sich ein Immunitätsverzicht nicht mit der gebotenen Ei n- deutigkeit feststellen. a) Das Prozessverhalten der beklagten Partei gestattet keinen Schluss auf einen solchen. Sie hat sich im Gegenteil stets auf ihre Befreiung von der deu t- schen Gerichtsbarkeit berufen. b ) D en in der Präambel des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Be - stimmungen des DPR lässt sich ein Immunitätsverzicht ebenfalls nicht entne h- men. a a) Ein Verzicht, sich auf Staatenimmunität zu beruf en, folgt nic ht allein daraus, dass Art. 154 A bs. 1 DPR für die betreffenden Verträge grundsätzlich die Geltung deut schen Rechts vorsieht. Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Auslegung der Rechtswahlvereinbarung nahe legen, sind weder erkennbar noch von der Revision aufgezeigt. Im Übrigen gilt diese Rechtswahl nur, soweit die Verträge nicht ausdrücklich anderweitig geregelt worden sind . Die - vom Kläger angenommene - Beendigung ei nes Arbeitsverhältnisses durch Künd igung aus bestimmten Gründen ist indes in Art. 166 DPR ausdrücklich vorgesehen. b b ) Ein Will e der Republik Italien, für sich und ihre Organe auf Sta a- tenimmunität zu verzichten, tritt auch nicht dadurch zweifels frei zu Tage, dass Art. 154 A bs. 2 DPR die Zuständigkeit de r Gericht e des Beschäftigungsstaates vorsieht. D eren Zuständigkeit steht - stimmungen des international en E s kann dahin - 21 22 23 24 25 - 8 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 - 9 - stehen, ob dieser Vorbehalt die Grundsätze des V ölkergewohnheitsrechts in Bezug auf die hoheitliche Tätigkeit ein es Staates umfasst und schon deshalb ein konkludenter Immunitätsverzicht ausscheidet. Jedenfalls lässt sich ein so l- cher nicht zweifelsfrei feststellen. Zum einen werden Arbeitnehmer, die hohe it - liche Aufgaben verrichten, ohne einen Verzicht auf Staatenimmunität nicht rechtschutzlos gestellt. D ie internationale Zuständigkeit der Gerichte ist keine ausschließliche (Kassationshof der Republik Italien Großer Zivilsenat 28. November 2011 Nr. 29093) . Mit hoheitlichen Aufgaben betraute Arbeitnehmer könn en deshalb ggf. die italienischen Gerichte anrufen . Zum anderen muss e in Immunitätsverzicht in Art. 154 A bs. 2 DPR nicht den k- notwendig andernf alls die Bestim mung der Z u- ständigkeit ausländischer Gericht e l eer liefe. Es ist weder vom Kläger vorgetr a- gen noch sonst ersichtlich, dass der betreffende Titel VI des DPR ausschlie ß- lich die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern regelte , de nen typischerweise ko n- sularische oder sonst wie hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Vielmehr sind von ihm die Vertrags verhältnisse sämtlicher Bediensteten von italienischen Konsulaten und italienischen Kultureinrichtungen im Aus land erfasst. Damit sind auch Arbeitsverhä ltnisse betroffen , hinsichtlich derer die Republik Italien sich von vornherein nicht auf Staatenimmunität berufen kann und in denen die G e- richtsbarkeit des Beschäftigungs staates eröffnet ist , ohne dass hierfür ein I m- munitätsverzicht erforderlich wäre. c c ) Es tritt hinzu, dass Art. 154 DPR die Zuständigkeit der Gerich t e des Beschäftigungsstaates nur für Streitigkei des vo r- anerkennt. Das mag die Beendigung eines dem DPR unte r- liegenden Arbeitsverhältnisses durch eine - als solche unstreitig erklärte - Kü n- digung gemäß Art. 166 DPR einschlie ßen. Die Klageanträ ge zu 1. und 2. we r- fen hingegen die Frage auf, ob das Arbeits verhältnis der Parteien nicht vielmehr durch Ministerialdekret in Umsetzung ei nes dem DPR nachfol genden Gesetzes vorzeitig aufgelöst wor den ist. D er Klageantrag zu 3. soll allein dann anfallen, 26 - 9 - 2 AZR 759/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR759.16.0 wenn die deutschen Gerichte eine E ntscheidung über das im Zeugnis anzug e- bende Beendigungsdatum getroffen haben. Koch Rachor Niemann Koltze Gerschermann
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