Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Januar 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 1005/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 I. Urteil vom 21. März 2012 - 22 Ca 4653/11 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2013 - 15 Sa 924/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Ordentliche Änderungskündigung Bestimmungen: KSchG § 1 Abs. 1 und 2, § 134; Tarifvertrag über den Rational i- sierungsschut z der Arbeitnehmer bei der Post bank vom 17. 1997 (TV - Ratio) §§ 4, 5, 6, 7 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 1005/13 15 Sa 924/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29 . Januar 201 5 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte, Berufungs klägerin und Revisions klägerin, pp. Kläger, Beruf ungs kläger , Berufungs beklagter und Revisions beklagter , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Januar 2015 durch den V orsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Söller und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 3 - 1. Auf die Re vision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2013 - 15 Sa 924/12 - im Kostenausspruch und insoweit au f- gehoben, wie es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2012 - 22 Ca 4653/11 - abgeändert und fes t- gestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 29. September 2011 rechtsunwirksam ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betrieb s- bedingten Änderungskündigung. Die Beklagte betreibt eine Bank. In ihrem Betrieb in Frankfurt am Main waren im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Am 17. Dezember 1997 sch loss sie mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) einen Tarifvertrag über den Rationalisi e- rungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank - TV Ratio - . Dieser lautet au s- zugsweise: § 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entspricht dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Postbank (MTV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 2 Rationalisierungsmaßnahmen Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifve r- trages sind 1 2 - 3 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 4 - a Änderungen der Aufbauorganisation, b Änderungen der Ablauforganisation, c Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fortschritts und d andere personalwirtschaftliche Maßnahmen der Postbank, die jeweils allein oder in Verbindung mit anderen der g e- nannten Maßnahmen dazu führen, dass Arbeitsplätze ve r- legt werden oder wegfallen oder sich Tätigkeiten ihrem Umfang e § 3 Sozialauswahl 1 Der Leiter des Betriebes unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Rati o- nalisierungsmaßnahme, berät die personellen Au s- wirkungen mit dem Betriebsrat und erstellt einen Entwurf zu einem Transferplan. Dieser Transferplan enthält eine Aufstellung aller Arbeitnehmer, die von der Rationalisierungsmaßnahme betrof fen sind. 3 Der Leiter des Betriebes übermittelt den Entwurf des Die Clearingstelle gibt innerhalb eines Zeitraumes von längstens vier Wochen eine Empfehlung ab. Kommt es zu keiner Empfehlung, entscheidet der Leiter des Betriebes über den Transferplan. § 4 Personaleinsatzverantwortung 1 Die im Transferplan aufgeführten Arbeitnehmer h a- ben grundsätzlich einen Anspruch auf eine arbeitg e- berseitige Vermittlung eines gleichwertigen, zumu t- baren dauerhaften Arbeitsplatzes im Kernbereich der Postbank. Soweit dies nicht möglich ist, erhalten di e- se Arbeitnehmer in folgender Reihenfolge Angebote zumutbarer freier Arbeitsplätze (Kaskaden - Modell): a in der Postbank AG - 4 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 5 - b im Postbank Konzern c im Finanzdienstleistungs - Bereich der Deu t- schen Post AG d in der i GmbH e in den übrigen Bereichen der Deutschen Post AG 2 Sofern die Vermittlung eines zumutbaren freien A r- beitsplatzes nach Absatz 1 nicht realisiert werden kann, können die Arbeitnehmer im Wechsel mit ve r- schiedenen Tätigkeiten betraut werden. Die Übertr a- gung einzelner Tätigkeiten erfolgt im Rahmen des Direktionsrechts. § 5 Zumutbarkeit 1 Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist. 4 Die räumliche Zumutbarkeit regelt sich nach folge n- den Bestimmungen: a Dauerhafte Versetzungen Für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden ist eine zusätzl i- che tägliche Fahrzeit von zwei Stunden, für A r- beitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 35,0 Stunden ist eine zusätzliche tägliche Fahrzeit von 1,5 Stunden zumutbar. Hierbei darf für Arbeitnehmer mit ei ner W o- chenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von drei Stu n- den, für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeit s- zeit von weniger als 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von zwei Stunden für Hin - und Rückfahrt nicht überschrit ten werden. Maßg e- bend sind die Wegezeiten auf der Basis der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentl i- cher Verkehrsmittel von der dem Wohnsitz nächstgelegenen bis zu der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Haltestelle. - 5 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 6 - b Befristete Versetzungen B efristete Versetzungen sind über die vorst e- henden Grenzen hinaus bis zur Dauer von zwei Jahren räumlich zumutbar. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der regelmäßigen tariflichen W o- chenarbeitszeit. Nach Ablauf des Versetzung s- zeitraumes kehren die Arbeitnehmer in ihren ursprünglichen Betrieb zurück. Protokollnotiz: Für den Fall der endgültigen Aufgabe von B e- triebsteilen ist für die dort beschäftigten Arbei t- nehmer ein Einsatz innerhalb der im § 5 Abs. 4 Lit. a definierten Zumutbarkeitsgrenzen vorz u- sehen. Ist dies nicht möglich, wird der Einzelfall zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat mit 7 Der Arbeitnehmer kann auf freiwilliger Basis von den in den Absätzen 1 bis 6 genannten Einschränkungen abweichen. § 6 Wirtschaftliche Absicherung - Sicherung des Arbeitsentgelts 1 Soweit ausnahmsweise im Einzelfall dem Arbei t- nehmer ein zumutbarer dauerhafter Arbeitsplatz nur mit Anspruch auf ein geringeres Arbeitsentgelt übe r- tragen werden kann, erhält der Arbeitnehmer zum/zur Ausgleich/Milderung seiner wirtschaftlichen - Mobilitätshilfen 5 Die Postbank zahlt Arbeitnehmern, die als Folge e i- ner Maßnahme nach § 2 auf einen anderen zumu t- baren dauerhaften Arbeitsplatz nach § 4 Abs. 1 an einen anderen Arbeitsort dauerhaft versetzt werden, als Ausgleich ihrer Fahrmehrkosten für einen Zei t- raum von grundsätzlich drei Jahren, längstens j e- doch bis zum Zeitpunkt des Umzugs oder des Au s- 7 Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit einer da u- erhaften Versetzung ihren Wohnort wechseln, erha l- - 6 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 7 - ten Kostenerstattung gegen Nachweis gemäß der jeweils bei der Postbank gültigen Regelungen. § 7 Betriebsbedingte Beendigungskündigungen 1 Betriebsbedingte Beendigungskündigungen im Z u- sammenhang mit Maßnahmen nach § 2 sind bis zum 31. Dezember 2012 [durch Tarifvertrag vom 2. Februar 2011 verlängert bis zum 31. Dezember 2013] ausgeschlossen. Hiervon werden Beend i- gungskündigungen mit dem gleichzeitigen Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter ve r- änderten Bedingungen (Änderungskündigungen) nicht erfasst. 2 Lehnt der Arbeitnehmer einen ihm angebotenen A r- beitsplatz nach § 4 Absatz 1 oder e ine erforderliche Qualifizierung nach § 4 Absatz 4 ab, verliert er die Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 2004 beschäftigt. Er (TR H F) des Ressorts Fina ncial Markets (FM - Handel von Wertpapieren und Derivaten) am Standort Frankfurt am Main tätig. Seit März 2011 ist er Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die im Jahre 2001 durch Zusammenschluss von fünf Einzelgewerkschaften, unter anderem der DPG, entstanden ist. Die Beklagte führte zum 1. Juli 2011 eine Umstrukturierung des Re s- sorts Financial Markets durch. Das Ressort mit insgesamt 60 Arbeitsplätzen am Standort Frankfurt am Main wurde geschlossen und in verkleinerter Form mit noch 27 Arbeitsplätzen in der Zentrale am Standort Bonn weitergeführt. Mit dem Gesamtbetriebsrat hatte die Beklagte am 10. Juni 2011 eine Funktionen von der Postbank Standort Frankfurt in die Postbank Zentra (GBV) geschlossen. Die GBV regelt insbesondere, in welcher Reihenfolge we l- chen Arbeitnehmern die in Bonn neu eingerichteten Arbeitsplätze anzubieten waren und in welcher Weise eine Auswahl unter etwaigen Bewerbern getroffen werden sollte. Für Beschäftigte, die infolge der Maßnahme in die Zentrale der 3 4 5 - 7 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 8 - Beklagten nach Bonn wechselten, sieht die GBV folgende finanzielle Leistu n- gen vor: § 4 Sozialplan/ Rahmenbedingungen des Wechsels 2. Beschäftigte, die infolge der Maßnahme an einem anderen Standort tätig werden. 2.1 Beschäftigte, die im Rahmen der Umsetzung der Ma ß- nahme in der Postbank - Zentrale in Bonn tätig werden, e r- halten Leistungen in sinngemäßer Anwendung des § 3 Absatz 4 der GBV Financial Markets vom 31.07.2002 mit der Maßgabe, dass im Großraum Köln/Bonn keine Wo h- eine einmalige Mobiltätspauschale von 3.000 Euro brutto soweit die räumlichen Zumutbarkeitskriterien des TV Ratio überschritten werden. 2.2 Die Regelungen nach Ziff. 2.1 g[elten] nicht für Beschäfti g- h- Nach Anhörung des Betriebsrat s kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. September 2011 zum 31. März 2012. Gleichzeitig unterbreitete sie dem Kläger das Angebot, das Arbeitsve r- hältnis ab dem 1. April 2012 wie folgt fortzusetzen: den ab diesem Zeitpunkt am Standort Bonn in der Abteilung TR SBS als Junior Spezialist Asset - /Liability Management (TR SBS - 19) mit dem unveränderten mona t- lichen Fixgehalt von 8.568,33 a- beninhalte ergeben sich aus dem in Anlage beig efügten Geschäftsverteilungsplan. Daneben gilt für Sie die G e- samtbetriebsvereinbarung zu Entgeltregelungen für nicht leitende, außertarifliche Arbeitnehmer mit der Folge, dass Sie Anspruch auf ein jährliches variables Entgelt in Höhe von 15 % des vertrag lichen Jahresfixums haben. Im Übr i- gen verbleibt es bei den Bedingungen Ihres Arbeitsve r- hältnisses. Daneben erhalten Sie bei einem Wechsel nach 6 - 8 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 9 - Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 unter dem Vorbehalt an, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind, und hat rechtzeitig die vorliegende Änderungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung sei wegen Verstoßes gegen den TV - Rati o rechtsunwirksam. Der persönliche und sachliche Anwendungsb e- reich des Tarifvertrags sei eröffnet. Änderungskündigungen, die sich nicht i n- nerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 TV - Ratio hielten, seien nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ebenso ausge schlossen wie Beendigungskü n- digungen. Zumindest sei die erklärte Änderungskündigung sozial ungerechtfe r- tigt und sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Bedingungen se ines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durch deren Änd e- rungskündigung vom 29. September 2011 sozial ung e- rechtfertigt ist und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Änderungskündigung nicht geändert wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, - n- beschlossen und durchgeführt worden. Dadurch se i der Arbeitsplatz des Kl ä- gers in seiner bisherigen Form entfallen. Die Beklagte hat die Auffassung ve r- treten, die Änderungskündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen den TV - Ratio unwirksam. Nach dessen Bestimmungen seien Änderungskündigungen auch ohne Beac htung der Zumutbarkeitskriterien des § 5 TV - Ratio möglich. Zudem unterfalle der Kläger als außertariflicher Arbeitnehmer schon nicht dem persö n- lichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. 7 8 9 - 9 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 10 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsge richt hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage gegen di e Änderungskündigung vom 29. September 2011 nicht stattgeben. Dies führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht. Ob die Änderungskündigung wirksam ist, steht noch nicht fest. I. Die Ände rungskündigung ist nicht nach § 134 BGB iVm. § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio rechtsunwirksam. Der TV - Ratio verbietet nicht generell Ä n- derungskündigungen, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien von § 5 TV - Ratio halten. Nach § 4 TV - Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Zumutbarkeit s- grenzen des § 5 TV - Ratio, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist. Dass es im Streitfall die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers auf eine m nach § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio räumlich zumutbaren freien Arbeitsplatz gegeben hätte, ist weder festgestellt noch - soweit ersichtlich - vom Kläger b e- hauptet worden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Änderungskündigung vom 29. Septemb er 2011 sei rechtsunwirksam, weil das dem Kläger unterbre i- tete Änderungsangebot nicht den räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio entsprochen habe. Änderungskündigungen seien zwar nach § 7 TV - Ratio nicht ausgeschlossen. Sie müss ten aber die Zumutba r- keitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio einhalten. Für ein anderes Ve r- ständnis bestünden keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse § 4 Abs. 2.1 GBV eine andere Auslegung nicht zu. Danach erhalte ein Arbeitnehmer, der eine Verset zung nach Bonn unter Überschreitung der räumlichen Zumutbarkeitskr i- 10 11 12 13 - 10 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 11 - terien freiwillig hinnehme, eine einmalige Mobilitätspauschale. Den Betriebspa r- teien sei demnach bekannt gewesen, dass eine Versetzung von Frankfurt am Main nach Bonn nur unter Verletzung d er räumlichen Zumutbarkeitskriterien möglich gewesen sei. Der Vereinbarung dieser Mobilitätspauschale wiederum hätte es nicht bedurft, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, eine Verse t- zung im Wege der Änderungskündigung müsse nicht den räumlichen Zumu t- barkeitskriterien entsprechen. 2. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu g unsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er dem persönlichen Geltungsb e- reich des TV - Ratio unterfiel und sein Arbeitsplatz von einer Rationalisierun g s- maßnahme im Sinne des Tarifvertrags betroffen war. Ferner kann unterstellt werden, dass das ihm unterbreitete Änderungsangebot nicht den räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio entsprach und die tarifvertraglichen Regelungen u nabhängig davon galten, ob er in einem Tran s- ferplan nach § 3 TV - Ratio aufgeführt war. Aus dem TV - Ratio ergibt sich nicht, dass Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz stets die Zumutbarkeitskriterien de s § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio wahren müssten. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist. a) Schon nach ihrem Wortlaut enthalten die Bestimmungen des TV - Ratio kein generelles Verbot von Änderungskündigunge n, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitsregeln des § 5 halten. Ebenso wenig räumen sie einem von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 TV - Ratio auch dann ei n, wenn kein entsprechender Arbeitsplatz frei ist. aa) Nach § 4 Abs. 1 TV - Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer lediglich Anspruch darauf, dass ihnen ein nach § 5 TV - Ratio zumutbarer freie r Arbeit s- platz angeboten wird. Für Angebote im sog. Kaskaden - Modell ergibt sich dies bereits unmittelbar aus Satz 2 der Bestimmung, der von Angebote n zumutb a- rer freier spricht . Aber auch der Anspruch auf Vermittlung eines zumutbaren Arbeitsplatzes i m sog. Kernbereich der Beklagten nach Satz 1 der 14 15 16 - 11 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 12 - Vorschrift setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verf ü- gung steht. Das ergibt einmal ein Rückschluss aus Satz 2. Danach ist ein A n- gebot im sog. Kaskaden - M odell nur dann zu unterbreiten , wenn eine Vermit t- lung auf einen Arbeitsplatz nach Satz 1 , ein solcher Arbeitsplatz also nicht frei ist. Das folgt zudem aus § 4 Abs. 2 TV - Ratio. Danach können A r- d ie Vermittlung eines zumutbaren freien Arbeitsplatzes nach Absatz 1 nicht re a- bb) Auch § 4 Abs. 2 TV - Ratio normiert für den Fall, dass ein freier Arbeit s- platz nach § 4 Abs. 1 TV - Ratio nicht zur Verfügung steht, keinen Anspruch auf ein e Beschäftigung - und sei es mit wechselnden Tätigkeiten - innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen. Die Bestimmung sieht ihrem Wortlaut nach nur vor, dass die Arbeitnehmer mit entsprechenden Tätigkeiten betraut werden können . Anders als in § 4 Abs. 1 TV - Ratio h eißt es nicht, sie hätten darauf Anspruch oder die Tätigkeiten seien ihnen zu übertragen. cc) § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio definiert zwar bei dauerhaften Verse t- zungen die räumliche Zumutbarkeit im Sinne des Tarifvertrags. Einen Anspruch auf die Zuweisung zumutbarer Tätigkeiten sieht aber auch diese Bestimmung nicht vor, wenn ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden ist. Aus der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 4 TV - Ratio folgt nichts a nderes. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien einen genere llen Anspruch auf die Zuweisung von Täti g- keiten innerhalb der räumlichen Zumutbarkeitskriterien begründen wollten. Vielmehr ist im Falle der endgültigen Aufgabe von Betriebsteilen ein Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Fall, soll zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat mit dem Ziel einer Einigung verhandelt werden. Eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer - dauerhaften - Ver setzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Zumutbarkeitskriterien ist damit gerade nicht generell ausgeschlossen. b) Aus der Systematik des TV - Ratio lässt sich ebenso wenig ein Anspruch der von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen en Arbeitnehmer auf B e- 17 18 19 - 12 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 13 - schäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio oder sogar ein Verbot von Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Beschäftigung außerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ableiten, s o- fern es an ein em entsprechenden freien Arbeitsplatz fehlt. So knüpft § 6 TV - Ratio lediglich wirtschaftliche Vorteile - die Sicherung des Arbeitsentgelts und Mobilitätshilfen - an die Annahme eines zumutbaren Angebots. Umgekehrt sieht § 7 Abs. 2 TV - Ratio vor, dass ein Ar beitnehmer, der einen nach § 4 Abs. 1 TV - Ratio angebotenen Arbeitsplatz ablehnt, seine Rechte aus dem Tarifvertrag ve r- liert. Mit der Frage, was gelten soll, wenn ein zumutbarer freier Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann, befasst sich der TV - Ratio nich t. Kündigung s- schutzrechtlich schließt § 7 Abs. 1 Satz 1 TV - Ratio allein betriebsbedingte B e- endigungs kündigungen im Zusammenhang mit einer Rationalisierungsma ß- nahme aus. c) Sinn und Zweck des TV - Ratio erlauben nicht die Annahme, die Tarifve r- tragsparteien h ätten Beschäftigungsangebote außerhalb der Zumutbarkeit s- grenzen des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio selbst dann verbieten wollen, wenn ein zumutbarer Arbeitsplatz nicht frei ist. Zwar dient der Tarifvertrag ausweislich seines Titels dem Schutz der Arbeitneh mer. Welchen Schutz er vermittelt, kann aber nur den tatsächlich vereinbarten Regelungen entnommen werden. Diese wiederum mildern die Folgen für die von einer Rationalisierungsmaßnahme b e- troffenen Arbeitnehmer ausschließlich durch einen Anspruch auf Unterb ringung auf einem zumutbaren freien Arbeitsplatz nach §§ 4, 5 TV - Ratio, durch finanz i- elle Hilfen nach § 6 TV - Ratio und durch das Verbot von Beendigungskündigu n- gen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TV - Ratio. Aus dem Umstand, dass für Arbei t- nehmer, denen ein zumutbare r Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann, ke i- ne wirtschaftlichen Hilfen vorgesehen sind, kann nicht geschlossen werden, die Tarifvertragsparteien hätten ein Verbot von Versetzungen auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Zumutbarkeitskriterien festlegen wol len. Es ist vielmehr ebenso gut möglich, dass sie für entsprechende Vereinbarungen kein Regelungsb e- dürfnis gesehen haben. Für den Fall des Wechsels eines Arbeitnehmers von Frankfurt am Main nach Bonn im Rahmen der hier fraglichen Maßnahme sieht § 4 Abs. 2. 1 GBV vom 10. Juni 2011 dafür finanzielle Leistungen wie die Za h- 20 - 13 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 - 14 - lung einer Mobilitätspauschale vor. Bei einem Wohnungswechsel im Zusa m- menhang mit einer dauerhaften Versetzung verweist im Übrigen auch § 6 Abs. 7 TV - Ratio auf die Möglichkeit einer Kostenerst attung nach den bei der Beklagten jeweils gültigen Regelungen. Weshalb es, wie das Landesarbeitsg e- richt angenommen hat, der Vereinbarung einer Mobilitätspauschale gemäß § 4 Abs. 2.1 GBV nicht bedurft hätte, wenn eine Änderungskündigung den räuml i- chen Zumut barkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio nicht entspr e- chen muss, ist nicht nachvollziehbar. Die in § 4 Abs. 2.1 GBV vorgesehenen Leistungen stützen eher ein Verständnis des TV - Ratio dahin, dass dieser Änd e- rungskündigungen mit dem Ziel einer Vers etzung auf Arbeitsplätze, die auße r- halb der örtlichen Zumutbarkeitsgrenzen liegen, nicht generell ausschließt. Es kann deshalb dahinstehen, ob und ggf. inwiefern die Regelungen der GBV aus dem Jahr 2011 überhaupt von Bedeutung für die Auslegung des TV - Rati o aus dem Jahr 1997 sein können. 3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Änd e- rungskündigung ist nicht schon deshalb sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 KSch G iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG, weil das Angebot der Weiterbeschäftigung auf einer Stelle außerhalb der räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio unverhältnismäßig gewesen wäre. Es ist weder festgestellt noch objektiv ersichtl ich, dass es im Zeitpunkt der Änderungskündigung einen freien Arbeitsplatz innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen gegeben hätte, auf we l- chem der Kläger hätte weiterbeschäftigt werden können. II. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsg e- r icht zu prüfen haben, ob die Änderungskündigung auch im Übrigen sozial g e- rechtfertigt und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Mit Blick auf den Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist dabei ggf. zu klären, ob es im Streitfall einer Änd erungskündigung für die angestrebte Versetzung des Klägers auf die Stelle in Bonn überhaupt bedurfte r- : BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 29; 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 20; zur Beachtlichk eit von Gründen, die zur 21 22 - 14 - 2 AZR 1005/13 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR1005.13.0 Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führen, auch bei Annahme des Änd e- rungsangebots unter Vorbehalt vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 38) . Kreft Niemann Rachor Söller B. Schipp
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