Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 509/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 16. Dezember 2014 - 43 Ca 561/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 92/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ordentliche Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1, § 4 Satz 1; GewO § 106; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 509/15 11 Sa 92/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie de n ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 3 - Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerich ts München vom 22 . Juli 2015 - 11 Sa 92 /1 5 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung . D ie Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 29. November/20. Dezember 1999 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es: I. Besondere Vereinbarungen 3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o. II. Allgemeine Vereinbarungen 1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt 1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin]. 1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unte r- nehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, event u- ell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Im Jahre 2013 beabsichtigte die Beklagte, die Anzahl ihrer mittlerweile sechs B etriebsstätten auf zwei zu reduzieren. Die bisherigen Aufgaben sollten an den Standorten A und D fortgeführt werden. Die Beklagte e r klä r te g e ge n über der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, sie m a che von ihrem D i- rektionsrecht Gebra uch und versetze sie zum 1. Februar 2014 nach A . Mit e i- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 4 - r Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Juli 2014, ve r bunden mit dem Angebot, es nach Ablauf der Künd i gungsfrist in A for t zusetzen. Die Änderung des Tätigkeitsorts in Au s übung des D i re k tionsrechts hielt die B e kla g- te später nicht mehr aufrecht. Die Klägerin hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsang e- bot nicht, auch nicht unter Vorbehalt an genommen und sich mit der vorliege n- den Klage rechtzeitig gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. Diese sei unverhältnismäßig. Es habe b e- reits aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts die Möglichkeit i hrer Vers etzung nach A bestanden. D ie Kläger in hat , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 nicht z um 31. Juli 2014 aufgelöst wurde . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Arbeitsort sei vertraglich auf den Standort E festgelegt gewesen. Dies h a be auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien im Zeitpunkt der Kü n d i- gung entsprochen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision ve r- folgt d ie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung de r Beklagten zu Recht zurückgewiesen. I. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung des Arbeit s- verhältnisses der Parteien zum Zwecke der Änderung des Beschäftigungsorts 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 5 - der Klägerin war unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iS d. § 1 Abs. 2 KSchG. 1. Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen B e- standsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der B e- schäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsg e- bers gem äß § 106 GewO möglich ist ( BAG 6. September 2007 - 2 AZR 368/06 - Rn. 19; 24. Juni 2004 - 8 AZR 22/03 - zu II 1 der Gründe ) . Der mögl i- e- 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine (Änd e- rungs - )Kündigung. Hat der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen, ist auf seinen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG festzustellen, dass das Arbeit s- verhältnis durch die Kündi gung nicht aufgelöst ist. Auf die Frage, wie es mater i- ell und prozessual zu bewerten wäre, wenn der Arbeitnehmer ein entspreche n- des Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben hätte, kommt es im Streitfall nicht an. 2. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 war in diesem Sinne unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. e- rungsan der Änderungskündigung angestrebte Änderung des Beschäftigungsorts konnte die Beklagte durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vornehmen. a) Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeit geber ua. den Ort der Arbeit s- leistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwen d- baren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. D er Inhalt de r einzel vertraglichen Regelungen ist d urch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Es ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist und welchen Inhalt ein ggf. verein barter Versetzungsvorbehalt hat. Dabei macht e s keinen 10 11 12 - 5 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 6 - Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitslei s- tung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorb e- halten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung b estimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine B efugnis zur einseitigen Zuweisung eines andere n Arbeitsort s bestehen soll. Fehlt es an einer Festl e- gung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. We ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen and e- ren Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB ( BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569 /12 - Rn. 18 - 20; 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 15 f., 19 ) . b) Die vertraglichen Regelungen enthalten keine das Direktionsrecht der Beklagten einschränkende Festlegung des Arbeitsorts. Dies ergibt deren Au s- legung. Auf Reichweite und Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Versetzungs (II. 1.2.) komm t es deshalb nicht an. aa) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, bei den Bestimmungen des A rbeits vertrags handele es sich um Allgemeine Geschäft s- bedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Revision erhebt insoweit keine Einwände . bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstande n werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgem einer G e- schäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut e i- nes Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften 13 14 15 - 6 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 7 - dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ( BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 28; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 18 ) . Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 19 , BAGE 152, 99 ; 25. August 2 010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 19, BAGE 135, 239 ) . Ein übereinstimmender Parteiwille im Sinne einer gem äß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede bleibt jedoch maßgeblich (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 35; 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21; BGH 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13 - Rn. 31; für die Berücksichtigung als Au s- legungsgrundsatz hingegen BAG 15. September 2009 - 3 AZR 1 73/08 - Rn. 27) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ) . cc) In I. 3. des Arbeitsvertrags kein bestimmter Ort bezeichnet auf den vorstehenden Ve r- tragsinhalt verwiesen. In diesem findet sich keine ausdrückliche Regelung eine s Dienstsitz es. Aus Sicht eines verständigen , objektiven Vertragspartners kann dies daher nur die i m R ubrum in Bezug genommene Adresse in E sein. Mit dem einschränkenden Zus atz D erzeitig s drüc k- lich die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung des Dienstsitzes vo r beha l- ten. Ein verständiger Vertragspartner kann die se Regelung nicht als eine da u- erhafte Fixierung d es Beschäftigungsorts ver stehen. Etwas anderes folgt en t- gegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass ihre Recht s vo r- gängerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die eine Betrieb s stätte in E unterhielt . Vielmehr kann die Bezugnahme auf die Adresse i h res einz i g en Standorts bjektiv nur so ve r- standen werden, dass eine Veränderung des gegenwärtigen A r beitsorts mö g- lich sein soll. 16 - 7 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 - 8 - dd) Aus den Allgemeinen Vereinbarungen zum Beschäftigungsort in II. 1.1. des Arbeitsvertrags folgt nichts anderes . Die Regelung, Tätigkeitsort seien die diese sich ändern können. Eine Beschränkung auf in der Gemeinde E g e l e g e ne Geschäftsräu me lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. ee) Die in II. 1.2. des Arbeitsvertrags geregelte Versetzungsklausel führt zu keinem anderen Verständnis. Selbst wenn diese eine Änderung allein der T ä- sollte, ergäbe sich auch daraus nicht, dass der Arbeitsort - trotz der Formuli e- (I. 3.) (II. 1.1.) - vertraglich auf E hätte f i xiert sein sollen. Im Gegenteil spricht der Vorbehalt einer unternehmensw eiten Übe r- tragung einer anderen Tätigkeit zusätzlich gegen eine Festlegung des T ä ti g- keitsorts auf die gegenwärtige Betriebsstätte. c) Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum. Es bestehen aus den vorgenannten Gründen ke ine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Auslegung. d) Eine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus einer möglichen Intransp a- renz der vertraglichen Bestimmungen. Auf einen Verstoß gegen das Transp a- renzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sie sich als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht de ssen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbesti m- mungen (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - zu II 1 a der Gründe; BGH 2. April 1998 - IX ZR 79/97 - zu II 3 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 99, 160) . Im Übrigen hätte ein Verstoß g e- gen das Transparenzgebot nur die Unwirksamkeit der vertraglichen Besti m- mungen zur Folge, was wiederum zur Anwendung der Regelung des § 106 S atz 1 GewO führte und der Beklagten damit ebenso die Möglichkeit eröffnet hätte, den Ort der Arbeitsleistung durch Weisung zu bestimmen. 17 18 19 20 - 8 - 2 AZR 509/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR509.15.0 e) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein übereinstimmender a b- weichender Parteiwille im Sinne einer gem äß § 305b B GB vorrangigen Indiv i- dualabrede könne nicht festgestellt werden, hält jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich schon nicht, dass beide Parteien übereinstimmend bei Zugang der Kündigun g von einer vertraglichen Festlegung des Arbeitsorts der Klägerin in E ausgegangen sind. Dagegen spricht zudem, dass die Beklagte sich für die b e- absichtige Änderung des Beschäftigungsorts der Klägerin zuvörderst auf die Ausübung ihres Weisungsrechts g estützt und die im Streit stehende Änd e- e- hen, ob bereits ein gemeinsamer Irrtum über den Vertragsinhalt auf eine vo r- rangige Individualabrede schließen ließe. f) Auf den vom Landesarb eitsgericht außerdem herangezogenen U m- stand, die Beklagte habe bei vergleichbarem Vertragswortlaut bereits in der Vergangenheit örtliche Versetzungen in Ausübung ihres Direktionsrechts vo r- genommen, kommt es nicht an. Selbst wenn die Feststellung den Senat nicht bände, änderte dies weder etwas an dem objektiven Verständnis der Vertrag s- bestimmungen noch daran, dass keine davon abweichende Individualabrede der Parteien vorliegt. II . Als unterlegene Partei hat d ie Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten d es Revisionsverfahrens zu tragen. Koch Niemann Rachor Alex Niebler 21 22 23
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