Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. März 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 546/16 - ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 29. Oktober 2015 - 1 Ca 431/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 6. Juli 2016 4 Sa 67/15 - Entscheidungsstichwort e : Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Anforderungsprofils ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 546 /1 6 4 Sa 67 /1 5 Landesarbeitsgericht B ade n - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 . März 201 7 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 2 . Mä rz 201 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch , die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht Berger und R achor sowie d e n ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und die ehrenamtliche Richterin Alex für Rec ht erkannt : - 2 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 3 - 1. Auf die Re vision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6. Juli 2016 - 4 Sa 67/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Änderungskündigu n- gen. Die Beklagte betrieb in B zwei Rehabili tationskliniken . Der Kläger war bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin seit Juli 2005 als Chefarzt der Inneren A b- teilung der Klinik He beschäftigt. Ab August 2010 wurde ihm zudem die che f- ärztliche Leitung der internistischen Abteilung der Klinik H o übe r tragen. Der Kläger führt die Be e dizin und Ka r Zur Abwendung einer Insolvenz schloss die Beklagte Ende 2011 die Klinik He und verringerte den Personalbestand der Klinik Ho . Sie kü n digte das Arbeitsverhältnis de s Klägers ordentlich zum 31. Dezember 2011. Die dagegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde die internistische Abteilung der Klinik Ho in gastroenterologische Abteilung umbenannt. Um eine wirtschaftliche Fortführung der Klinik durch kontinuierliche Patiente n zuweisu n- gen sichern zu können, strebte die Beklagte an, mit der Deutschen Rentenve r- sicherung ( DRV ) Knappschaft - Bahn - See einen Basisvert rag nach § 21 SGB IX abzuschließen. Sie beschloss, sowohl die Chefarztstelle als auch die Oberarz t- stelle der gastroenterologischen Abteilung durch Ärzte mit der Facharztb e- 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 4 - zu besetz en , um die Anforderungen der DRV an die Struktu rqualität von Reha - Einrichtungen zu erfüllen . Den sich daraus ergebenden Bedarf deckte die Beklagte zunächst durch Ärzte auf Honorararztbasis. Ab April 2012 stellte sie Frau Dr. K ein und beschäftigte dies e später in einem festen Anstellungsverhältnis als Che f ärztin der gastroenterologischen Abteilung. Frau Dr. K ist vier Jahre jünger als der Kläger u nd - anders als dieser - nicht verheiratet. Gemäß einem Schreiben von August 2013 war d ie DRV Knappschaft - Bah n - See grundsätzlich bereit, für die g astro enterologische Abteilung der Klinik Ho die Federführung innerhalb der DRV zu übernehmen und einen en t spr e- chenden Basisvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Die Beklagte kündigte - nach Anhörung des Betri ebsrats - das Arbeit s- verhältnis de r Parteien mit Schreiben vom 9. August 2013 z um 31. März 2014 und bot dem Kläger gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung als Assistenzarzt an. Nach erneuter Anhörung des Betriebsrats erklärte sie mit Schreiben vom 12. Septem ber 2013 eine weitere Änderungskündigung zum 31. März 2014. Der Kläger hat das Änderungsangebot jeweils unter dem Vorbehalt se i- n er sozialen Rechtfertigung angenommen und die vorliegende Änderung s- schutzklage erhoben. Er hat beide Änderungskündigungen für sozial ungerech t- fertigt gehalten. Die Änderung des Anforderungsprofils der Chefarztstelle der gastroenterologischen Abteilung der Klinik Ho sei nicht durch einen zwingenden äußeren arbeitsplatzbezogenen Grund gedeckt. Soweit die Bekla g te bei dem Ste lleninhaber Bezug auf die Anforderungen der DRV überschießend. D ie soziale Auswahl in Bezug auf Frau Dr. K sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß den Änderungskündigungen vom 9. August 2013 und vom 12. September 2013 sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die DRV Knappschaft - Ba hn - See verlange für den Abschluss eines Basisve r- 5 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 5 - trags für die gastroenterologische Abteilung , dass sowohl der Chefarzt als auch n müssten . Mit Frau Dr. K sei der Kläger daher nicht vergleich bar. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Änderungsschutzklage nicht stattgeben (I.) . Ob z u- mindest eine der Änderungskündigungen zum 31. März 2014 wirksam ist, steht noch nicht fest (II.) . I. Die Annahm e des Landesarbeitsgericht s , zwischen dem Kläger und Frau Dr. K habe eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG getro f fen werden müssen, wird nicht von seinen Feststellun gen getragen. Das Ber u- fungsgericht hat s Facharztes für Gastr o- enterologie und eines Diabetologen DDG seien vergleichbar . N ach den im Zei t- punkt der Änderungsk ündigungen geltenden Anforderungen der DRV an die Strukturqualität habe der Chefarzt einer gastroenterologischen Abteilung nicht zwingend Gastroenterologe sein müssen . Er habe ebenso Facharzt für Diabet o- logie sein dürfen. Die se Feststellung bindet den Senat nicht , und zwar ungeac h- tet der Frage, weshalb das Landesarbeitsgericht überdies einen Diabetologen gleichsetzte . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst auf Anforderungen d er DRV an die Strukturqualität mit Stand Mai 2010 Bezug genommen. Zusammen mit den Erhebungsbögen Stand 2006 ergebe sich als strukturrelevantes Merkmal, dass der Chefarzt oder Oberarzt einer stationären Reha - Einrichtung im Bereich der Gastroenterologe oder Diabetologe DDG sei n müsse . 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 6 - Diese Anforderungen hätten sich zum Zeitpunkt der Änderungsk ündigungen nicht geändert. Mit einer E - Mail v on Anfang Januar 2014 habe die DRV Knap p- schaft - Bahn - See darauf hingewiesen, dass die geltenden Kriterien mit Herau s- gabe einer neu erarbeiteten Strukturanforderung klargestellt würden. Dabei h a- be es sich um die Strukturanforderung Stand Juli 2014 t . Die se hat das Landesarbeitsgericht i n den Ent scheidungsgründen dahin wieder gegeben , 3.6 des Anhangs II zu (den) Strukturanforderungen (sei) ausgeführt, dass es in der Indikation Gastroenterologie belegungsrelevant einen Facharzt der Inneren Medi zin mit Schwerpunkt Gastroenterologie oder mit dem Schwe r- punkt Endokrinologie oder . 2. An diese Feststellung ist der Senat nicht gebunden. Die Bindungswi r- kung nach § 559 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn die Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüch lich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 38 ; 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16 ) . So liegt der Fall hier. Die Feststellung in den Entscheidungsgründen widerspricht dem im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Inhalt der Nr. tät von Reha - Einricht ungen - Anforderungen der Deutschen Renten idF von Juli 2014. Dort ist b- e- rologie unter laufender Nummer 10 aufge o- enterolo o- logie und Damit wäre ggf. der und gefordert, nicht lediglich ein Schwerpunkt gie oder . 3. Es ist auch objektiv nicht ersichtlich, wie das Landesarbeitsgericht zu der Annahme gelangt ist, nach den Strukturanforderungen genüge die Bezeic h- nung Nach der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfah ren zur Akte gereichte n Anlage K 16 gibt vielmehr die Formulierung im 15 16 - 6 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 7 - Tatbestand des Berufungsurteils den Anhang II des Merkblatts Stand Juli 2014 zutreffend wieder . Dem entspricht das übereinstimmende Vorbringen der Pa r- tei en im R evisionsverfahren , e i nen gebe es w eder nach der Weiterbildungsordnung der Landesärzte kammer Baden - Württemberg noch nach der (Muster - )Weiterbildungsordnung der Bundesärz tekammer. I I. Das Berufungsurteil stellt sich nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Grü n- d en als richtig dar . Das Landesarbeitsgericht hat die Änderungskündigungen nicht noch aus einem anderen Grund für sozial ungerechtfertigt gehalten. Es hat auch nicht angenommen, es liege zudem ein sonstiger Unwirksamkeit s- grund vor. Es unterliegt daher der A ufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Ob zumi n- dest eine der Änderungskündigungen wirksam ist, steht noch nicht fest. Die S a- che ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Der Senat kann ni cht selbst entscheiden, ob zumindest eine der Änd e- rungskündigungen sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG ist. a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG , wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der A r- beitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer ei ne ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Ve r- hältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen B e- schäftigungsmöglichkeiten an zupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist ( BAG 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13, BAGE 153, 9; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, aufgrund der Schließung der Klinik He habe dort k eine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besta n den. In 17 18 19 20 - 7 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 8 - der Klinik Ho habe es einen Überhang von einem Chefarzt g e geben. Die Che f- arztstelle in der vormaligen internistischen Abteilung sei im Ja h re 2011 noch mit dem Kl äger besetzt gewesen , nach der Kündigung seines A r beitsve r hältnisses i m Jahre 2012 aber Frau Dr. K übertragen worden. c) Danach hätte n letztlich die Neueinstellung der Frau Dr . K bzw. die nach sein e m Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit zu d em Arbeitskräfteüberhang geführt. Die bloße Absicht, einen Arbeitnehmer durch einen neu eingestellten oder neu einzustellenden Arbeitnehmer zu erse t- zen, stellt allerdings kein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für d ie Kündigung des Stammarbeitnehmers dar . Es läge vie l- mehr e ine un zulässige sog. Austauschkündigung vor (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 41, BAGE 149, 18; 26. No vember 2009 - 2 AZR 658/08 - Rn. 25) . Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten hat das Landesarbeitsge richt indes bisher nicht gesehen. Dabei mag es ang e- nommen haben , die Beklagte habe von einer wi rksamen Beendigung des A r- beit sverhältnisses des Klägers bereits zu Ende 2011 ausg ehen dürfen , als sie Frau Dr. K einstellte. Eine abschließende Bewertung ist dem Senat ma n gel s näherer Fests tellungen nicht möglich. d ) Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen es aber auch als möglich erscheinen, dass jedenfalls im Kündigungszeitpunkt die von der Beklagten behauptete Änderung des Anforderungsprofil s der Chefarz t- stelle in der vormaligen internistischen Abteilung der Klinik Ho ein dri n gendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die hier streitbefa n- genen Änderungskündigung en darstellte. aa ) Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz unterliegt tion. Das Bestreben des Arbei tgebers, bestimmte Tätigkeiten - nach Möglichkeit - von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu akze p- tieren. Die Vorgabe kann von den Arbeitsgerichten nur auf Willkür und offen b a- re Unrichtigkeit hin gerichtlich überprüft werden ( BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 582/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 126 ; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19 ) . Sind 21 22 23 - 8 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 9 - a llerdings die betreffende Organisationsentscheidung und der Kündigungsen t- schluss des Arbeitgebers praktisch deckungsgleich, weil der Arbeitnehmer dem neuen Anforderungsprofil nicht genügt, kann die generelle Vermutung, dass eine unternehmerische Entscheidung auf sachlichen Gründen beruht, nicht u n- besehen greifen. Der Arbeitgeber kann sich nicht lediglich auf seine Entsche i- dung sfreiheit berufen. Er muss vielmehr konkret darlegen, wie seine Entsche i- dung sich auf die tatsächlichen Möglichkeiten, die Arbeitnehmer einzusetzen, auswirkt und in welchem Umfang durch sie ein konkreter Änderungsbedarf en t- standen ist (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 20) . Beruft sich der A r- beitgeber zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Ne u- bestimmung des Anforderungsprofils, muss er den zugrunde liegenden betrie b- lichen Anlass im Einzelnen darlegen. Die Entscheidung zur (neuen) Stellenpr o- f i lierung muss im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme - ggf. im Zusammenhang mit einer Neuausr ichtung der Geschäftstätigkeit - stehen, nach deren Durchführung sich die bisherigen Anforderungen an den Stelleni n- haber ändern ( BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 31 ) . Es muss sich bei einer geänderten Anforderung an die Qual i- fikation des Stelleninhabers t- für die Ausführung der Tätigkeit , sondern um ein nachvollziehbares , a r- beitsplatzbezogenes Kriterium für die Stellenprofilie rung handeln (BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 26; 7. Juli 2005 - 2 AZR 399/04 - zu II 4 c der Gründe) . bb) Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist unklar, ob sich die B e- klagte auf eine Änderung des Anforderungsprofils der fraglichen Chefarztstelle ausschließlich im Hinblick auf die erstrebte Anpassung an die Strukturanford e- rungen der DRV berufen hat . Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass au ße r- dem die Ausrichtung o der der Zuschnitt der Abteilung in einer Weise geändert worden sind , dass dadurch auch die Aufgaben ihres chefärztlichen Leiters eine Änderung erf uhren . Dafür könnte sprechen, dass die Abteilung bei Übernahme der Chefarztstelle durch den Kläger im August 2010 noc h bezeichnet war (S. 2, drittletzter Absatz des amtlichen Umdrucks) , später dagegen o- 24 - 9 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 10 - (S. 3 , drittletzter und vor letzter Absatz des amtlichen Umdrucks) . Hä tten sich durch organisatorische Änderungen auch die Aufgaben des Che f- arztes geändert, wäre die Beklagte in der Profilierung der Stelle freier gewesen als bei einer bloßen Änderung der Qualifikationsanforderungen für im Übrigen unverändert gebliebene Aufga ben. Ob mögliche Veränderungen in der Klinik Ho sogar Teil der dem Interessenausgleich vom 22. Juni 201 1 zugru n de liegenden Betriebsänderung waren, wie die Revision - vom Kläger bestri t ten - ausführt , kann der S enat nicht selbst beurteilen. Das Land esarbe i tsgeric ht hat zwar fes t- gestellt, der Interessenausgleich, dem eine den Namen des Kl ä gers enthalte n- de Namensliste beigefügt gewesen sei, sei im Zusammenhang mit der Schli e- ßung der Klinik He vereinbart worden. Dass dies sein au s schließlicher Bezug s- punkt gewesen wäre , folgt hieraus jedoch nicht . Festste l lungen zum I n halt des Interessenaus gleichs vom 22. Juni 201 1 hat das Ber u fungsgericht nicht getro f- fen. cc ) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das Ziel der B e- klagten , mit der DRV Kn appschaft - Bahn - See zur Sicherung der Bettenbelegung einen Basisvertrag nach § 21 SGB IX zu schließen, sei nachvollziehbar und könne daher ggf. schon für sich genommen die fragliche Änderung der Qualif i- kationsanforderungen für die Chefarztstelle der gastroe nterologischen Abteilung der Klinik Ho rechtfertigen, ist dies im Grundsatz revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, das Anforderungsprofil an die maßgeblichen Strukturanforderungen der DRV in der Indikation Gas tr o enter o- logie angepasst zu haben. Es steht bislang jedoch nicht fest, welche Struktura n- forderungen die DRV Knappschaft - Bahn - See an die Besetzung einer Ch efarz t- stelle der Indikation Gastroenterologie im Zeitpunkt des Zugangs der Änd e- rungskündigung en stellt e. Das Landesarbeitsgericht hat zwar angeno m men , die im Anhang II des Merkblatt s Stand Juli 2014 aufgeführten Struktura n forderu n- gen seien die bereits im Zeitpunkt der Änderungskündigungen ma ß ge b lichen gewesen . Es fehlt aber an Feststellungen dazu, ob danac h zwingend der Che f- arzt über die Facharztqualifikation mit einem der angegebenen S chwerpunkt e verfügen musste oder ob der Chefarzt nur Facharzt für zu sein 25 - 10 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 - 11 - brauchte , sofern etwa der Oberarzt den indikationsspezif i schen Schwerpunkt abdeckte . e ) D as Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Auffassung konsequent - nicht geprüft , ob das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot sich nicht weiter als erforderlich vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfern t e , ob es also andere, weniger einschneidende Beschäftigungsmöglichkeiten als die angebotene Assistenzarztstelle gegeben hätte. Feststellungen dazu hat es nicht getroffen, so dass der Senat die Würdigung nicht selbst vornehmen kann. f ) D as Berufungsgericht hat ebenso wenig geprüft, ob die übrige Ausg e- staltung des Änderungsangebots sozial gerechtfertigt war, ob insbesondere die angebotene Vergütung einem innerbetrieblichen Vergütungssystem entsprach oder inwiefern sonst der angebotenen Tätigkeit angemessen war. Auch dazu feh lt es bislang an Feststellungen, so dass de m Senat eine eigene Würdigung nicht möglich ist . g ) Der Senat kann ebenfalls nicht selbst entscheiden, o b es e iner Sozia l- auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zwischen dem Kläger und Frau Dr. K bedurfte . Dies wäre zu verneinen , wenn die Beklagte das Anford e rungsprofil in zulässiger Weise geändert hätte und zwar Frau Dr. K es e r füllte , der Kläger aber nicht . 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Änderungskündigungen mangels ordnungsg e- mäßer Anhörung d es Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam wären. a) Das Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung kons e- quent - nicht gewürdigt, ob der Kläger an der Rüge, der Be triebsrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, im Berufungsverfahren festgehalten hat. b) Sollte die Rüge nicht fallen gelassen sein , ist die Betriebsratsanhörung nicht etwa schon deshalb nicht zu prüfen, weil dies nach dem gestellten Antrag nicht e rforderlich wäre. Hätte sich der Kläger weiterhin auch auf diesen Unwir k- 26 27 28 29 30 31 - 11 - 2 AZR 546/16 ECLI:DE:BAG:2017:020317.U.2AZR546.16.0 samkeitsgrund berufen, wäre vielmehr sein Antrag dahin auszulegen, dass er entsprechend § 4 Satz 2 KSchG festgestellt wissen will, die Änderung der A r- beitsbedingungen sei sozial ungere chtfertigt oder aus anderen Gründen recht s- unwirksam . Das Landesarbeitsgericht müsste deshalb, sollten sich die Änd e- rungskündigungen nicht erneut als sozial ungerechtfertigt erweisen, über die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung befinden. c) Von näheren Hinweisen hierzu sieht der Senat ab. Die vom Landesa r- beitsgericht in Bezug genommenen Anhörungsschreiben nehmen ihrerseits auf die schon im Rahmen der Anhörung zu der früheren Beendigungskündigung übermittelte n Informationen Bezug. Um welche es sich hierbei handelte, ist nicht festgestellt. Koch Berger Rachor Alex Sieg 32
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