Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2019 Zweiter Senat - 2 AZR 582/18 - ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 26. April 2017 - 4 Ca 501/16 - II. Landesarbeitsgericht N374rnberg Urteil vom 18. September 2018 - 7 Sa 244/17 - Entscheidungsstichwort e : Ordentliche betriebsbedingte K374ndigung - Erledigung von Rechtsangel e- genheiten innerhalb verbundener Unternehmen ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 582/18 7 Sa 244/17 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2019 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeits gericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Gans und Falke für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts N ürnberg vom 18. September 2018 - 7 Sa 244/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentli che n Künd i- gung . Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger arbeit e- te seit März 2007 bei der Beklagten in deren Werkstatt in C , in der mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt wurden . Am 19. November 2015 schloss die S AG ( im Folgenden SDAG) für die Beklagte mit de ren Betriebsrat einen Interes senausgleich/Sozialplan mit N a- menslis te . In der Präambel heißt es, der Vorstand der S DAG habe in Vertretung der Beklagten die Entscheidung getroffen, mehrere Werkstätten - ua. die in C - an einen oder an mehrere Dritte zu verkaufen oder, falls dies nicht g esch e- he, stillzulegen . Die Lkw - Werkstatt in C wurde an die T GmbH verkauft , die dortige Pkw - Werkstatt zum 31. Dezember 2015 stillgelegt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T GmbH. Mi t Schreiben vom 16. März 2016 hörte die S DAG für die Beklagte d e- re n Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Pa r- teien an und erstattete mit Schreiben vom 11. März 2016 bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassung sanzeige . Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 kündigte die SDAG namens und in Vollmacht der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 1 2 3 4 5 6 - 3 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 4 - 2016. Das Integrationsamt hat te zuvor mit Bescheid vom 23. Mai 2016 die Z u- stimmung zur Kündigung erteilt. Mit seiner r echtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ua. die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend gemacht sowie die Ordnungsgemäßheit von Betriebsratsanhörung und Massenentla s- sungsanzeige gerügt . Die Vertretung der Beklagten d urch die S DAG v erstoße gegen das Rechtsdienstleis tungsgesetz (RDG). Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Mai 2016, ihm zugegangen am 30. Mai 2016, nicht zum 31. August 2016 beendet worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen . Mit d er Revision ve r- folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Künd i- gung vom 27. Mai 2016 zu Recht als wirksam erachtet . I. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass sich die B e- klagte bei der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) sowie der E r- statt ung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG) durch die SDAG hat vertreten lassen. Hierbei hat diese k eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG erbracht . Es kann dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelege n- heiten gehandelt hat , die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert . Die Aufgabenwahrnehmung der SDAG für die Beklagte stellt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 7 8 9 10 11 12 - 4 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 5 - RDG wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenhe it keine Rechtsdiens t- leistung dar. 1. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkr e- ten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit erfasst die Regelung jede konkrete Subsumtion eine s Sachve r- halts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 - Rn. 43 ; BSG 14. Novem - ber 2013 - B 9 SB 5/12 R - Rn. 32 f., BSGE 115, 18 ) . Allerdings ist d ie Erled i- gung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen iSd. § 15 AktG schon kraft ausdrücklicher Regelung keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG . 2. Die Beklagte und die SDAG sind nach den Feststellungen des Ber u- 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG iVm. §§ 15, 16 Abs. 1 AktG. Nach den vorinstanzlichen Ausführungen der Beklagten, auf die das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, stehen die Anteile der SDAG i n ihrem Eigentum. Diesen Tatsachenvortrag hat der Kläger nach den nicht von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bestritten. 3. Unte rnehmen iSv. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG betrifft auch die Abgabe von (Willens - ) Erklärungen und die Vornahme von Handlungen gegenüber Dritten, die nicht bezieht sich dabei nicht auf die Frag e gegenüber wem, sondern für wen Rechtsangelegenheiten erledigt werden. Damit korrespondiert § 2 Abs. 1 RDG, o- raussetzt. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundene r Unternehmen ist nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 49 und S. 50; BGH 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26) . Davon wird nicht nur die Erledigung von Rechtsangelegenheiten ve r- 13 14 15 - 5 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 6 - bundener Unternehmen ohne jede Außenwirkung, sondern auch die nach a u- ßen gerichtete, gegenüber Dritten erfolgende Tätigkeit für ein verbundenes U n- ternehmen erfasst. Das folgt aus einer Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG. a) Der Wortlau t de r Bestimmung ist nicht eindeutig. Er lässt die Lesart zu, wonach von der Vorschrift lediglich die Erledigung von Rechtsangelegenheit en erfasst wird , die außerhalb des handelnden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens keine Wirkungen entfalten. M öglich ist aber auch ein Verstän d- nis, dass Rechtsang elegenheit en e- digt werden, wenn sie dem Verbund der Unternehmen ent stammen, und damit auf das Auftragsverhältnis abgestellt und nicht das Außenverhältnis abgegrenzt wird . b) Der gesetzliche Regelungszusammenhang spri cht gegen die Annahme, dass lediglich die Erledigung solcher Rechtsangelegenheiten, denen keine A u- ßenwirkung über das Binnenverhältnis der verbundenen Unternehmen hinaus zukommt, unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG fiele. Gleichzeitig mit der Einführung des RDG als Art. 1 des Gesetzes zur Neureg e- lung des Rechtsberatungs rechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) sind in Art. 8, 10 und Art. 11 bis 14 dieses Gesetzes die Regelungen zur g e- richtlichen Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen angepasst wo r- den . Danach sind - soweit kein Anwaltszwang besteht - Beschäftigte eines mit der Partei bzw. des Beteiligten verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG ) zur gerichtlichen Vertretung der Partei bzw. des Beteiligten befugt (vgl. § 7 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGG [inzwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG], § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO und § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO) . Diese Ne u- fassungen hat der G esetzgeber als in Übereinstimmung mit dem bislang ge l- tenden Recht und den Wertungen des neuen RDG angesehen , wobei er sich ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG bezogen und angenommen hat, dass es lt (BT - Drs. 16/3655 S. 87; vgl. auch Decke n brock/Henssler in Deckenbrock/Henssler 16 17 - 6 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 7 - RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 140 , 144 ; jedenfalls für die Rechtslage seit Inkrafttreten des RDG auch Kleine - Cosack RDG 3. Aufl. § 2 Rn. 178) . Die gerichtliche Ve r- tretung einer Partei erfolgt aber regelmäßig gegenüber außerhalb des Unte r- nehmensverbunds stehenden Dritten. ab (BT - Drs. 16/3655 S. 87 ) , für das der Vertreter aus dem Unternehmensve rbund ha n- delt. D ieser Umstand ist nur von Bedeutung , wenn die andere Partei gerade nicht zum Unternehmensverbund gehört. c) D ie übrige Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls für die Annahme, § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erfasse die nach außen wirkende E rledigung von Rechtsangelegenheiten für ein verbundenes Unternehmen. Aus den G e- setzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Erledigung aller in e i- nem Unternehmensverbund anfallenden Rechtsangelegenheiten durch ein dem Verbund angehörendes Untern ehmen für möglich gehalten hat und diese Mö g- lichkeit ausdrücklich klarstellen wollte . Dabei wird die Forderungseinziehung durch ein dem Unternehmensverbund angehörendes Unternehmen (Konzerni n- kasso) - die naturgemäß gegenübe r Dritten außerhalb des Verbund s stattfi n- det - als Beispiel benannt (BT - Drs. 16/3655 S. 50 ; vgl. auch Decke n brock/ Henssler in Deckenbrock/H enssler RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 143 und Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller RDG § 2 Rn. 72, die auf die Möglichkeit eines zentralen Mahnwesens und einer zentralen Rechtsabteilung hinweisen) . Die Revision meint zu Unrecht, ein vom Gesetzgeber als erlaubt angesehenes Konzerni n- kasso spreche nicht dafür, dass auch andere Handlungen gegenüber Dritten von § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erfasst würden, da Inkassodienstlei stungen gemäß §§ 11 ff. RDG nur nach Maßgabe besonderer qualitätssichernder Vorausse t- zungen zulässig seien. Damit verkennt die Revision, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG und Teil 3 des RDG nur Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfasst, die als e igenständiges Geschäft betrieben werden, während der Gesetzgeber ein Konzerninkasso verbundener Unternehmen generell als e r- laubt angesehen hat (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 50) . Von § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG 18 - 7 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 8 - privilegierte Konzerninkassodienstleistungen sind gerade k eine Rechtsdiens t- leistungen iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. d) Schließlich spricht auch der Normz weck für die hier vertretene Auffa s- sung . aa ) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualif i- (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 45) . Diesen S chutzzweck (§ 2 Abs. 1 RDG) e- setzliche Vertreter (BT - Dr s. 16/3655 S. 48 und S. 49; vgl. auch BGH 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26 ) . Insoweit macht es keinen Unterschied, ob sich ein Untern ehmen von eigenen Angestel l- ten in Rechtsangelegenheiten nach außen vertreten lässt oder durch Angestel l- te eines verbundenen Unternehmens. Dabei handelt es sich letztlich um eine organisatorische Entscheidung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, Ange stellte eines verbundenen Unternehmens seien in Rechtsangelegenheiten unqualifizierter als eigene Angestellte. Die Einrichtung einer zentralen Recht s- abteilung bei einem verbundenen Unternehmen wird vielmehr regelmäßig in der berechtigten Erwartung erfolgen , die rechtlichen Kenntnisse und den erforderl i- chen Sachverstand dort in besonders geeigneter Weise bündeln zu können. bb ) Der Aspekt des Verbraucherschutzes in Bezug auf den Rechtsuche n- den (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 30, 40, 45) erfordert keine Einschränk ung der E r- ledigung von Rechtsangelegenheiten für verbundene Unternehmen in Bezug auf Dritte. Soweit zwischen verbundenen Unternehmen Verbraucherschutza s- pekte überhaupt zum Tragen kommen können (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 45 , w o- RDG auch Unternehmer betrifft ) , treten sie hinter 19 20 21 - 8 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 9 - de r Erwägung zurück, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die Erled i- cc ) Soweit hinsichtlich des Zwecks des RDG ergänzend darauf abg estellt wird , dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche e r- folgreich geltend gemacht werden können (BG H 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - Rn. 24) , ist dies gegenüber einem verbundenen Unternehmen unabhängig d a- von möglich, ob es nur im B innenverhältnis tätig wird oder auch gegenüber Dri t- ten auftritt. 4. Angesichts dessen kann offen bleiben, welche Rechtsfolge einem Ve r- stoß gegen das RDG in Bezug auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zukäme . a) Für die Ordnungsgemäßheit der Betrieb sratsanhörung spielt weniger die formale Bevollmächtigung eine Rolle, als die Zurechenbarkeit bezogen auf den Arbeitgeber (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 75 ff., BAGE 144, 125; Fitting 29. Aufl. § 102 Rn. 22) . b) Im Sozialverwaltungsverfa hren , dessen Regelungen auch für das Ve r- fahren der Massenentlassungsanzeige gelten ( vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 27; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe ; APS/Moll 5. Aufl. KSchG § 17 Rn. 94; MHdB/ Spelge 4. Aufl. § 121 Rn. 128) sind zwar Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen, § 13 Abs. 5 SGB X. Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 Satz 2 SGB X folgt aber, dass Verfahrenshandlungen bis zur Zurückweisung des Bevollmächtigten wirksam bleiben (KassKomm/Mutschler Stand März 2019 § 13 SGB X Rn. 25; Roller in v. Wulffen/Schütze SGB X 8. Aufl. § 13 Rn. 17) . Eine solche Zurückweisung im Verfahren nach § 17 KSchG hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. II. Die Annahme des L andesarbeitsgerichts, die ordentliche Kündigung sei wegen der durchgeführten Betriebsstilllegung der C Werkstatt durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, 22 23 24 25 26 - 9 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 - 10 - lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen . D ies gilt gleichfalls für seine Würdigung, die Anhörung des Betriebsrats sowie die Erstattung der Massenen t- lassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit seien ordnungsgemäß e r- folgt. Insbesondere darf sich der Arbeitgeber bei der Durchführung des Anh ö- rung sverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG und im Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige eines Stellvertreters bedienen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 79 f., BAGE 144, 125 ; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe ) . Auch die Revision e r- hebt insoweit keine Rügen. I II . Die Kündigung ist nicht nach § 85 SG B IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung iVm. § 134 BGB nichtig. Das Integrationsamt hat die Zustimmung zu der mit Schreiben vom 27. Mai 2016 erklärten Kü ndigung durch Bescheid vom 23. Mai 2016 erteilt. Unabhängig von der insoweit ohnehin fe h- lenden Kontrollkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 33 ; 23. Mai 201 3 - 2 AZR 991/11 - Rn. 20, BAGE 145, 199 ) steht a ufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwa l- tungsgerichtshofs vom 18. April 2018 ( - 12 ZB 18.693 - ) zwischenzeitlich rechtskräftig fest, dass diese wirksam erteilt wurde. I V. Es kann - mangels vom Berufungsgericht festgestellter rechtzeitiger Beanstand ung durch den Kläger - da hin stehen, o b die Bekl agte bei der streitb e- fangen en Kündigung von der SDAG wirksam vertreten wur de . Spätestens mit dem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestellten Antrag, die B e- rufung des Klägers zurückzuweisen, hat di e se die von der SDAG ausgespr o- chene Kündigung gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1 BGB genehmigt (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 33) . Eine solche Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (B AG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 124; 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 14, BAGE 143, 84) . Eine unverzügliche Zurückweisung der Künd i- gung durch den Kläger nach § 174 BGB hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht festgestellt . 27 28 - 10 - 2 AZR 582/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0 V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen . Koch Rachor Schlünder Th. Gans Torsten Falke 29
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