Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Januar 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 698/12 - ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR698.12.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 4. Mai 2011 - 1 Ca 177/09 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 800/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ordentliche Kündigung - Auflösungsurteil - Rechtskraft ZPO § 322 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR698.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 698/12 7 Sa 800/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29 . Januar 201 5 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Januar 2015 du rch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Söller und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 698/12 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR698.12.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 800/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Der Kläger war bei der Beklagten seit April 1977 als Chemielaborant beschäftigt. Die Parteien stritten in mehreren Verfahren ua. über die Wirksa m- keit von Kündigungen und einen Auflösungsantrag der Beklagten. Durch ein mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2013 ( - 7 Sa 1419/12 - ) wurde das Arbeitsverhältnis der Parte i- en auf Antrag der Beklagten gege n Zahlung einer Abfindung zum 31. März 2007 aufgelöst. Mit der vorliegenden Klage sich hat der Kläger gegen die Wirksamkeit i- nem Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 gewandt. Er hat ger ügt, die Künd i- gung sei sozial nicht gerechtfertigt. Überdies sei der Betriebsrat nicht or d- nungsgemäß angehört worden. Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei ihm erst am 18. Mai 2009 im Rechtssinne zugegangen. Er hat beantragt festzustellen, da ss das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2006 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigung gelte gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wir k- sam. Der Kläger habe sie nicht fristgerecht angegriffen. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 698/12 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR698.12.0 - 4 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gegen die Kündigung vom 15. Dezember 2006 - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Selbst wenn die Wahrung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zugunsten des Klägers unterstellt wird, kann die Klage keinen Erfolg haben. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung vom 15. Dezember 2006 es hätte auflösen sollen, bestand zwi schen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. I. z- klage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits vor dem mit der Kündigung angestrebten Auflösungstermin geendet ha t (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 d er Gründe, BAGE 81, 111) . Zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt muss zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestanden haben ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - aaO; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO ) . Steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde, kann die Klage gegen eine Kündigung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirken soll, keine n Erfolg haben (für eine B e- endigung d es Arbeitsverhältnisses bereits vor Zugang der Kündigung vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 14 ) vorgreiflichen Frage, ob ein früher wirkender Beendigungstatbestand vorliegt, au s dem Verfahren über den später wirkenden Tatbestand kommt dann nicht mehr in Betracht. Die Rechtskraft gemäß § 322 ZPO schließt im Verhältnis der Parteien zueinander eine abweichende gerichtliche Feststellung in einem spät e- ren Verfahren aus (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13 ; 6 7 8 - 4 - 2 AZR 698/12 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR698.12.0 - 5 - 10. No vember 2005 - 2 AZR 623/04 - zu B I 1 b aa der Gründe) . Dabei kann dahinstehen, ob die Klage in diesem Fall bereits mangels Feststellungsintere s- ses des Arbeitnehmers unzulässig ( in diesem Sinne BAG 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/7 9 - zu B II 1 der Gründe) oder ob sie unbegründet ist. II. Danach steht einer der vorliegenden Klage stattgebenden Entsche i- dung die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2013 entgegen. Mit d iesem wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. März 2007 aufgelöst. Die Kündigung vom 15. Dezember 2006 sollte das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt beenden. Die Beklagte s war frühestens der 30. Juni 2007. Die Formulierung, das Arbeitsverhältnis nächstmö g- lichen Termin - ohne dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, der Arbeitgeber wolle sich auf einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ber u- fen - nicht erkennen, dass die Kündigung etwa als außerordentliche ( fristlos) erklärt werde. Die betreffende Wendung spricht dafür, dass die Kündigung zu einem erst in der Zukunft liegenden, sich aus der zutreffenden Kündigungsfrist ergebenden Zeitpunkt wirken soll ( für eine Kündigung vgl. B AG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 20) . Eine außerorden t- liche Kündigung aus wichtigem Grund müsste für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei die Absicht des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigun gsbefugnis Gebrauch zu machen ( BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - aaO; 13. Januar 1982 - 7 AZR 757/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 37, 267 ) . Daran fehlt es hier. Die Beklagte hatte sich zur Begründung der Kündigung erneut auf einen Mangel an Weite r- beschäftigungsmöglichkeiten für einen technischen Mitarbeiter, dh. auf betrie b- liche Umstände berufen. Diese stellen typischerweise keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung dar. Die ordentliche Kündigung s- frist betrug nach dem Vo rbringen der Beklagten, dem der Kläger nicht entg e- gengetreten ist, zumindest sechs Monate zum Quartalsende. 9 - 5 - 2 AZR 698/12 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR698.12.0 III. Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Ko s- ten der Revision zu tragen. Kreft Niemann Rachor Söller B. Schipp 10
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