Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 788/13 - I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 29. November 2011 - 9 Ca 1337/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 Sa 41/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ordentliche Kündigung - Klageverzicht Bestimmungen: BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 623 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 788/13 4 Sa 41/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsklä ger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits g e- richt Berger als Vorsitzende, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und Eulen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 788/13 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- ar beitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. Juni 2013 - 4 Sa 41/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die Beklagte erbringt Industriedienstleistungen. Sie beschäftigt rege l- mäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war bei ihr seit Mitte Juli 2006 als Bauwerker beschäftigt. Am 30. September 2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er wurde am 14. n- vernehmen mit der Beklagten befand er sich bis zum 30. April 2011 im Erh o- lungsurlaub. In der Zeit vom 11. bis zum 29. April 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 26. April 2011 suchte ein Mitarbeiter der Beklag ten den Kläger zu Hause auf und überreichte ihm eine auf den 20. April 2011 datierte schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2011. Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Au ffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht g e- rechtfertigt. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - b e- antragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Ap ril 2011 nicht beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Bauwerker weiterzubeschäftigen. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 788/13 - 4 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe selbst um die Kündigung gebeten. Er habe im unmittelbaren Anschluss an die Übergabe der Kündigung am 26. April 2011 eine ihm vorg e- legte Ausgleichsquittung unterzeichnet, mit welcher er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet habe. Die von der Beklagten vorgelegte Arbeitspapiere t- laut: anbei überreichen wir Ihnen die unten aufgeführten A r- beitspapiere mit der Bitte, uns den Empfang durch Ihre Unterschrift und Rückgabe dieses Sc hreibens zu bestät i- gen. Hiermit bestätige ich, folgende Papiere ordnungsgemäß von der Firma F zurückerhalten zu haben: X Lohnsteuerkarte + Lohnsteuerbescheinigung Sozialversicherungsabmeldung Lohnzettel Lohnrestzahlung (Scheck) Urlaubsnachweis Kurzauswertung Entfernungs - km Ich (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende A n- sprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen die Firma F h a be. Eine Kündigungsschutzklage werd e ich nicht erh e- ben; eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich unverzüglich zurücknehmen. Die vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen und zur Kenntnis genommen. Magdeburg 26.04.2011 _____________________________________ Unterschrift des ausgeschiedenen Mitarbeiters . Im Übrigen sei die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. 6 7 - 4 - 2 AZR 788/13 - 5 - Der Kläger hat erwidert, er habe am 26. April 2011 weder eine Au s- gleichsquittung im Sinne des von der Beklagten vorgelegten Schriftstücks u n- terzeichnet noch seine Lohnsteuerkarte an diesem Tag erhalten. Diese sei ihm vielmehr schon zwei Wochen vorher per Post zugegangen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Künd i- gungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Der Antrag auf vorläufige Weite rb e- schäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Kläger hat nicht wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschut z- klage verzichtet. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger die Ausgleichsquittung vom 26. April 20 11 unterzeichnet hat. Der Klageverzicht ist als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Er ist überdies nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es kann daher dahinst e- hen, ob ei n solcher Verzicht die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage zur Folge hätte (str. vgl. KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 314 mwN; ErfK/Kiel 14. Aufl. § 4 KSchG Rn. 29; HaKo/Gallner 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 89) . 1. Bei der in der Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 erklärten Zusich e- rung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, handelt es sich um eine Al l- gemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. 8 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 788/13 - 6 - a) s- gleichsquittung enthalten, die ersichtlich für eine mehrfache Verwendung vo r- r- l- ten zu quittierenden Arbeitsp apiere sind durch Ankreuzen aus einer Liste au s- gewählt, die offenbar auch andere Fälle abdecken soll. b) Die Zusicherung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, stellt eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar. Sie ist im Streitfall Gegenstand ein er zweiseitigen Vereinbarung. Die Beklagte unterbreitet einem Mitarbeiter, dem sie die Ausgleichsquittung vorlegt, zugleich das Angebot, sich ihr gege n- über zu verpflichten, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieses Angebot nimmt der Mitarbeiter mit Un terzeichnung und Rückgabe des Schreibens an. Damit kommt ein prozess rechtlicher Vertrag des Inhalts zu Stande , das Recht, Klage zu erheben, nicht wahrzunehmen (pactum de non petendo, vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 287/06 - Rn. 9; 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/ 84 - zu B I 2 der Gründe) . 2. Der Klageverzicht ist als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gewo r- den. Er ist überdies nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. a) Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rec hnen braucht. b) Bei dem Klageverzicht in der von der Beklagten vorgelegten Au s- gleichsquittung handelt es sich um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schreibens so ungewöhnlich, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte (vgl. zum Überraschungsmoment infolge des äußeren Zuschnitts einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - 13 14 15 16 17 - 6 - 2 AZR 788/13 - 7 - Rn. 23, BAGE 124, 59; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 22, BAGE 121, 2 57; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b bb (1) der Gründe , BAGE 115, 372 ; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b cc der Gründe, BAGE 114, 33 ) . h- m er mit der Unterzeichnung des Schreibens auf sein Recht verzichten soll, Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Passus zum Klageverzicht ist weder in einem eigenen Abschnitt enthalten, noch sonst vom übrigen Text deutlich a b- gesetzt. Er ist weder durch Schri ftart, Schriftgröße oder Fettdruck noch durch Unterstreichung hervorgehoben. Vielmehr sind allein die Überschrift und die Liste der ausgehändigten Arbeitspapiere fettgedruckt. Das verstärkt den Ei n- druck, der Mitarbeiter solle mit seiner Unterschrift ledigl ich deren Empfang b e- stätigen. Auch unmittelbar vor der Unterschriftszeile wird nur der Ausdruck der Arbeitnehmer bestätigen. c) Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigung s- schutzklage ist zudem nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. aa) Die Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. (1) Keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei dem Klageverzicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (in diesem Sinne BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 35, BAGE 124, 59; aA Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 307 BGB Rn. 139; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 606 ff.; Müller BB 2011, 1653, 1654; Linck in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 81a; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 12) oder um die Haupt - oder Nebenabrede eines eigenständigen Vertrags handelt. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB i st selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Klageverzicht die Hauptabrede eines eigenständigen Klageverzichts - oder Abwicklungsvertrags darstellt. Auch Hauptabreden sind nicht etwa generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ausg e- schlossen. Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder 18 19 20 - 7 - 2 AZR 788/13 - 8 - diese ergänzenden Regelungen enthalten (ebenso Rolfs in FS Reuter 2010 S. 825, 833 ; vgl. zu § 8 AGBG a uch BGH 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 138 , 100 ) . (2) Eine solche Abweichung ist mit einem Klageverzicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung jedoch verbunden (aA Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 307 BGB Rn. 139; Müller BB 2011, 1653, 1654; Rolfs in FS Reuter 2010 S. 825, 835 ) . Durch ihn wird von der g e- setzlichen Regelung in § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung s t e- hen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59; Worzalla SAE 2009, 31, 33 ) . Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG soll zwar vornehmlich den Arbeitgeber schützen. Er soll nach einer angemessen en Zeit, die vom Gesetzgeber auf drei Wochen zuzüglich der zur Zustellung der Klageschrift erforderlichen Zeit b e- messen wird, davor geschützt sein, sich mit dem Begehren nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen zu müssen. Nach dem gesetz lich vorgesehenen Interessenausgleich soll aber umgekehrt dem Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist voll zur Verfügung stehen. Das Gesetz mutet es dem Arbeitgeber jedenfalls bis zum Ablauf dieser Zeitspanne zu, die Wirksamkeit der Kündigung verteidigen u nd alle etwa geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe entweder entkräften oder gegen sich gelten lassen zu müssen (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 21, BAGE 133, 249) . bb) Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigung s- schutzklage ohn e Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemess en benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsb e- stimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertrag s- gestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspar t- ners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend z u berücksic h- 21 22 23 - 8 - 2 AZR 788/13 - 9 - tigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 33, BAGE 124, 59) . Die typischen I n- teressen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grun d- rechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO) . Die Unangemessenheit beurteilt sich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Ma ß- stab unter Berücksichtigung von Gegens tand, Zweck und Eigenart des jeweil i- gen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - zu A I 2 b bb (2.1) der Grün de , BAGE 118, 22 ) . (2) Gemessen daran liegt im formularmäßigen, ohne Gegenleistung erklä r- ten Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine unangeme s- sene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel, se ine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des A r- beitnehmers zu verbessern, indem er diesem die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die A r- beitgeberkündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59 ) . Dieser Verzicht wirkt allein zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss bei einem innerhalb der Drei - Wochen - Frist des § 4 Satz 1 KSchG erklärten Klageverzicht den Ablauf der Klagefrist nicht mehr abwarten, sondern kann bereits zuvor davon ausg e- hen, dass seine Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat bzw. beenden wird. Er kann Dispositionen treffen, ohne die Feststellung einer Unwirksamkeit der Kündigung am En de eines möglicherweise langjährigen Prozesses fürchten zu müssen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 38, aaO) . Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beend i- gun gsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher idR unzulässig (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; vgl. für eine Ausgleichsklausel BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 47 ff., BAGE 138 , 136; für eine Ausschlussfrist BAG 24 - 9 - 2 AZR 788/13 - 10 - 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd (2) der Gründe, BAGE 115, 372; ebenso Däubler in Däubler/Bonin/Deinert AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einl. Rn. 168; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 77; aA Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1620; Worzalla SAE 2009, 31, 33 f.) . cc) Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigung s- schutzklage ist danach gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Kläger hat für den Klageverzicht keine Gegenleistung erhalten. Soweit die Beklagte behauptet hat, er habe zuvor selbst um die Kündigung gebeten, läge - unabhängig davon, ob die Gegenleistung mit Blick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in der getroffenen Vereinbarung zum Ausdruck kommen müsste - in dieser Bitte nicht etwa die Kompensation für den nachfo l- genden Klageverzicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Kü n- digung ein Vorteil entstanden wäre. Insbesondere lässt sich aus de m Vorbri n- gen der Beklagten, der Kläger habe um die Kündigung gebeten, nicht entne h- men, er habe selbst den Wunsch gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Beklagte nicht erhoben. Sie verweist zwar auf eine schriftlich e Aussage ihres Niederlassungsleiters, welche dieser in seiner Vernehmung durch das Arbeitsgericht wiederholt habe. Sie hat aber nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände das Landesarbeitsgericht die Au s- sage hätte berücksichtigen müssen. Dies ist auch nic ht unmittelbar ersichtlich. Die Aussage ist weder als Ergebnis einer Beweisaufnahme noch als Parteivo r- bringen vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht in Bezug genommen worden. Selbst unterstellt, die Beklagte hätte sich ihren Inhalt konkludent zu Eige n gemacht, lässt sich ihr nicht entnehmen, die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses hätte dem Wunsch des Klägers entsprochen. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung nur bekundet, dass der Kläger ihn um eine Kündigung gebeten habe. Zum näheren Verlauf des Gesprä chs hat er keine Angaben gemacht. Es ist damit auch mit Blick auf diese Aussage nicht ausgeschlossen, dass der Kl ä- ger erst dann um eine Kündigung bat, als der Zeuge ihn - wie vom Kläger ge l- tend gemacht - darauf hingewiesen hatte, die Beklagte habe keine Ve rwendung 25 - 10 - 2 AZR 788/13 - 11 - machen. Aus der Bitte, eine Kündigung zu erhalten, ließe sich dann nicht fo l- gern, der Kläger habe eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst gewollt. Auch nach den sch riftlichen Angaben des Zeugen war nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seine Bitte vor diesem Hintergrund äußerte. Selbst wenn er, wie von dem Zeugen schriftlich mitgeteilt, zur Begründung auf seinen Wunsch hingewiesen hätte, möglichst schnell Arbeitslose ngeld zu erhalten, hätte er d a- mit nur erläutert, warum er nicht selbst kündigen werde. 3. Der Klageverzicht ist dagegen nicht mangels Schriftform gemäß § 623 BGB unwirksam. Er ist nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts der Pa r- teien zur Auflösung d es Arbeitsverhältnisses. a) Der Senat hat angenommen, Vereinbarungen über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Künd i- gung seien Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürften daher nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB der Unterzeichnung durch beide Parteien (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20 f. und 25, BAGE 122, 111; kritisch APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 9; Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1618; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 609; Linck in vHH/L 15. Aufl . § 4 Rn. 81a; Mü l- ler BB 2011, 1653; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 35) . Der erforderliche Zusammenhang muss jedoch die Annahme rechtfertigen, Künd i- gung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das A r- beitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 26, 28, aaO) . Fehlt es daran, wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Vertrag aufgelöst, sondern durch Kündigung. In der Entscheidung vom 19. April 2007 ha t der Senat einen hinreichenden Z u- sammenhang darin erblickt, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorg e- schlagen hatte, erst zu einem nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Te r- min zu kündigen, sofern dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichte, un d das Kündigungsschreiben entsprechend diesem Angebot ausgefertigt hatte (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 14, aaO) . 26 27 - 11 - 2 AZR 788/13 - 12 - b) Im Streitfall sind keine Umstände festgestellt, die Kündigung und Kl a- geverzicht als ein einheitliches Rechtsgeschäft zur Auflösung des Arbeitsve r- hältnisses erscheinen ließen. Allein die zeitliche Nähe zwischen Klageverzicht und Erhalt der Kündigung vermag den erforderlichen Zusammenhang nicht zu begründen (im Ergebnis ebenso BAG 6. September 200 7 - 2 AZR 722/06 - Rn. 28, BA GE 124, 59) . Auch aus dem von der Beklagten behaupteten U m- stand, der Kläger habe um die Kündigung gebeten, ließe sich - wie ausg e- führt - nicht entnehmen, dieser habe selbst die Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses gewollt. II. Ohne Rechtsfehler hat das Lan desarbeitsgericht angenommen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam iSv. § 1 Abs. 1 KSchG. 1. Der Kläger verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwir k- samkeit der Kündigung beruft. Zwar käme dies in Betracht, wenn er selbst die Kündigung erbeten hätte, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbe i- zuführen. Umstände, die einen solchen Wunsch des Klägers erkennen ließen, sind aber - wie dargelegt - weder festgestellt noch von der Beklagten hinre i- chend vorgetrage n. 2. Die Kündigung ist nicht aus Gründen in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe eine negative Prognose nicht ausreichend dargetan. Außerdem sei die Künd i- gung unverhältnismäßig, weil mit dem Kläger die Durchführung einer Wiede r- eingliederung vereinbart gewesen sei. Diese Erwägungen sind revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten. III. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist dem Senat nicht zur En tsche i- dung angefallen. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet. Dieser ist rechtskräftig abgeschlossen. 28 29 30 31 32 - 12 - 2 AZR 788/13 IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Berger Niemann Rachor Niebler Jan Eulen 33
Full & Egal Universal Law Academy