Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2019 Zweiter Senat - 2 AZR 746/14 - ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. Juli 2009 - 6 Ca 2377/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 1. Juli - 5 Sa 996/09 - Entscheidungsstichwort e : Ordentliche Kündigung - Ungleichbehandlung wegen der Religion Leitsatz : § 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin au s- zulegen , dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht n- ne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Ste l- lung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht d ie Religion oder die Weltanschauung im Hi n- m- stände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und g e- r echtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 746/14 5 Sa 996/09 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2019 URTEIL Radtke, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bund esarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schipp und Talkenberg für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewi esen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die Beklagte betreibt ua. Krankenhäuser. Dabei verfolgt sie vorrangig eine religiöse Zielsetzung in Form der Verwirklichung von Aufgaben der Caritas als Lebens - und Wesensäußerung der römisch - katholischen Kirche. Die B e- klagte unterliegt der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Der Kläger ist kath o- lisch und war bei ihr seit dem Jahre 2000 auf der Grundlage eines Dienstve r- trags vom 12. Oktober 199 9 als Abteilung sarzt mit der Dienstbezeichnung Die Parteien schlossen den Dienstvertrag unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (Amtsblatt des Erzbistums Köln S. 222; GrO 1993) und der Grundordnung für katholische Krankenhäuser in Nordrhein - Westfalen vom 5. November 1996 (Amtsblatt des Erzbistums Köln S. 321; GrOK - NRW) . Nach Art. 3 Abs. 2 GrO 1993 konnten kirchl iche Dienstgeber pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieher i- sche und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört. Zu den in diesem Sinne leitend tätigen Mitarbeitern gehörten Abteilungs ärzte (Abschnitt A. 5 . Satz 2 GrOK - NRW) . Art. 4 Abs. 1 GrO 1993 forderte von den katholischen Mitarbeitern, dass sie die Grundsätze der kathol i- schen Glaubens - und Sittenlehre anerkennen und beachten. Nach Art. 5 Abs. 2 GrO 1993 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Gl aubensverstän d- nis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiege n- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 4 - den Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterb e- schäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 GrO 1993) . In § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Dienstvertrags der Parteien ist das Leben in kirchlich ungült i- ger Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft als wichtiger Grund zur außerordentl i- chen Kündigung genannt. Eine ungültige Ehe schließt nach katholischem Rechtsverständnis (vgl. Canon [Can.] 1085 § 1 Codex Iuris Canonici [CIC]) , wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist. Eine neue Eheschließung ist auch dann nicht e r- laubt, wenn eine frühere Ehe nichtig oder aufgelöst worden ist, die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe aber noch nicht rechtmäßig und sicher feststeht (Can. 1085 § 2 CIC) . Der Kläger war mit seiner ersten Ehefrau nach katholischem Ritus ve r- heiratet. Diese trennte sich von ihm im August 2005. Die Ehe wurde im März 2008 geschieden. Aus ihr waren zwei Töchter hervorgegangen. Mit seiner sp ä- teren zweiten Ehefrau lebte der Kläger von 2006 bis 2008 unverheiratet z u- sammen. Im August 2008 heiratete er ein zweites Mal standesamtlich, ohne dass seine erste Ehe kirchenrechtlich für nichtig erklärt worden war. Die Bekla g- te erfuhr von der erneuten Eheschließung spätestens im November 2008. Nach Anhörung der bei ihr bestehenden Mitarbeitervertretung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis de r Parteien mit Schreiben vom 30. März 2009 fristg e- recht zum 30. September 2009. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die erneute Heirat stelle keinen Künd igungsgrund dar. Er habe sich nicht kirche n- feindlich verhalten. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlung s- grundsatz. Nach der GrO 1993 habe die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Abteilungsarztes keine Folgen für dessen Arbeitsv erhältnis mit der Beklagten gehabt. 4 5 6 - 4 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. März 2009 zum 30. September 2009 nicht beendet worden ist; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsa n- trag die Beklagte zu verpflichten, ihn über den 30. September 2009 hinaus als leitenden Arzt der Abteilung Medizinische Klinik (Innere Medizin) am S - Krankenhaus in D bis zum recht s krä f t i gen A b- schluss des Kündigungsschut z prozesses we i te r z u- beschäft i gen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger sei eine u n- gültige Ehe im Sinne des katholischen Kirchenrechts eingegangen und habe dadurch in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsve r- hältnis verstoßen. Soweit sie anderen wiederverheirateten Chefärzten nicht g e- kündigt habe, handele es sich - abgesehen von aus anderen Gründen mi t dem Streitfall ihres Erachtens nicht vergleichbaren Fällen - nicht um katholische A r- beitnehmer, von denen nicht in derselben Weise wie von katholischen Mitarbe i- tern die Befolgung der katholischen Glaubens - und Sittenlehre verlangt werden könne. Das Arb eitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das ihr Rechtsmittel zurüc k- weisende Senatsurteil vom 8. September 2 011 ( - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 ( - 2 BvR 661/12 - BVerfGE 137, 273 ) aufgehoben und die Sache an das Bu n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 ( - 2 AZR 746/14 [A] - BAGE 156, 23 ) den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Unionsrecht und vorrangig von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ( RL 2000/78/EG) ersucht. Hierü ber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 11. September 2018 ( - C - 68/17 - ) entschieden. 7 8 9 - 5 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zutreffend erkannt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2009 sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG ist. I. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes fand nach § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG im Kündigungszeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. II. Die Kündigung der Beklagten ist weder du rch Gründe im Verhalten noch in der Person des Klägers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Es fehlt an e i- nem kündigungsrelevanten Verstoß des Klägers gegen eine vertragliche Loyal i- tätspflicht. Die Loyalitätserwartung, den heiligen und unauflöslichen Charakter d er kirchlichen Eheschließung zu achten, stellt auch keine berechtigte Anford e- rung der Beklagten an die persönliche Eignung des Klägers dar. Die Vereinb a- rung im Dienstvertrag der Parteien, mit der Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GrO 1993 in Bez ug genommen wurden, war jedenfalls im Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigung gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit danach - iVm. Abschnitt A. 5 . Satz 2 GrOK - NRW - bei Abteilungsärzten der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültigen Ehe einen Loyalitätsverstoß darstellt, der grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. E benso gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Dienstvertrags, soweit danach das Leben in kir chlich ungültiger Ehe einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Künd i- gung darstellt. Es handelt sich um Beschäftigungs - und Entlassungsbedingu n- gen iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, die den Kläger gem. § 7 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar wegen eine s in § 1 AGG genannten Grundes benac h- teiligen, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Nichts anderes würde gelten, soweit die Beklagte diese Loyalitätserwartungen nicht aus dem 10 11 12 - 6 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 7 - schriftlichen Dienstvertrag der Parteien, sondern aus ungeschri ebenen nebe n- vertraglichen Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) herleiten wollte. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie sind auch dann an dieser Bestimmung zu messen, wenn sie zwar - wie hier - vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 abgeschlo s- sen wurden, aber noch danach eine benachteiligende Wirkung entfalten (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 24; 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 37, BAGE 145, 296) . § 33 AGG enthält insoweit keine entgegenstehende Übe r- gangsregelung. Die benachteiligende Wirkung der Beschäftigungsbedingu ng, das Eingehen einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültigen Ehe stelle einen Loyalitätsverstoß dar, dauerte über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG an. Sie sollte fortdauernd eine entsprechende arbeits vertragliche Pflicht des Klägers begründen, gegen die er durch die erneute Eheschließung im August 2008 verstieß. Die benachteilige n- de Wirkung der Entlassungsbedingungen, wonach ein entsprechender Loyal i- tätsverstoß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses re chtfertigen konnte, trat mit der darauf gestützten Kündigung der Beklagten vom 30. März 2009 ein. 2. Der Kläger wurde durch die fraglichen Beschäftigungs - und Entla s- sungsbedingungen wegen seiner Religion iSd. § 1 AGG, nämlich der Zugeh ö- rigkeit zur katholi schen Kirche, gegenüber nicht der katholischen Kirche ang e- hörenden Abteilungsärzten unmittelbar benachteiligt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) . Das Leben in einer kirchlich ungültigen Ehe war gem. Art. 4 Abs. 1 iVm. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der mit dem Diens tvertrag in Bezug genommenen GrO 1993 nur bei katholischen leitenden Arbeitnehmern, zu denen auch Abte i- lungsärzte gehörten, ein die Weiterbeschäftigung in der Regel nicht zulasse n- der Verstoß gegen die Loyalitätsanforderungen, der eine Kündigung des A r- beits verhältnisses rechtfertigen konnte. Hingegen hatte die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Abteilungsarztes nach den Regelungen der GrO 1993 keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. 13 14 - 7 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 8 - 3. Diese Benachteiligung war nicht gem. § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. a) Nach § 9 Abs. 2 AGG berührt das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung nicht das Recht der in Absatz 1 der Bestimmung genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Au f- gabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen. § 9 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG (BT - Drs. 16/1780 S. 35) . Die Z u- lässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei den Loyalitätsanforderungen gem. § 9 Abs. 2 AGG ist d a- her, soweit die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden es z u- lassen, unter Beachtung der Richtlinie und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu prüfen. b) § 9 Abs. 2 AGG ist a ufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, insb e- sondere von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG, für eine der Kirche zugeordnete Einrichtung - nur über diese hat der Senat vorliegend zu befinden - dahin auszulegen, dass die Einrichtung nicht das Recht hat , bei e i- nem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweil i- gen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Ko n- fession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder di e Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden b e- ruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anfo r- derung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung w e- sen t lich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältni s- mäßigkeit entspricht. Die Frage, ob diese Kriterien erfüllt sind, unterliegt einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. aa) Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG bestim mt, dass die Kirchen und andere öffentliche oder private Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatl i- chen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den für 15 16 17 18 - 8 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 9 - sie arbeitenden Personen verlangen können, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten, sofern die Bestimmungen der Richtlinie im Übrigen eingehalten werden. bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyale n und aufrichtigen Verha l- tens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers gem. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG, die sich ausschließlich auf die Konfession der Beschäftigten stützt, ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einz uhalten hat (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 49) , was ang e- sichts des sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (G R C) ergebenden Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz der sich für die jeweilige Person aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gegebenenfalls e i- ner wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 59) . Eine Kirc he oder eine andere öffentliche oder private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen od er Wel t- anschauungen beruht, darf daher bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos zu verhalten, ihre Beschäftigten in leitender Stellung nur dann je nach deren Zugehörigkeit zur Religion bzw. deren Bekenntnis zur Wel t- anschauung di eser Kirche oder dieser anderen Organisation unterschiedlich behandeln, wenn die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfer tigte berufliche Anforderung a n- gesichts dieses Ethos ist (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 55) . Ma ß- geblich ist danach, ob die fragliche Loyalitätspflicht als Teil der betreffenden Religion im Hinblick auf die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihre r Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung a n- gesichts dieses Ethos ist (vgl. EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 49 f.) . Dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 56) . (1) 4 Abs. 2 Unte r- abs. 1 RL 2000/78/EG, sofern die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das B e- 19 20 - 9 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 10 - kenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht , aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 G R C anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (EuGH 11. Sep tember 2018 - C - 68/17 - Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 50, 65) . (2) 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG, wenn sie nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zum Ethos oder zur Ausübung des Rechts der Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 52; 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 66) . (3) 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG sein, impliziert nicht nur, dass die Einha l- tung der in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien durch ein inne r- staatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf A u- tonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 67) . (4) Schließlic h muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältni s- mäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte pr ü- fen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erre i- chung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausge ht (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 54; 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 68) . cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nation a- ler Rechtsn ormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmeth o- 21 22 23 24 - 10 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 11 - den zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit der RL 2000/78 /EG ausgelegt werden kann, ohne dass dies zu einer Auslegung contra legem füh rt (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Rahmenb e- schluss über den Europäischen Haftbefehl vgl. BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 B vR 2735/14 - Rn. 77, BVerfGE 140, 317) . Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geei g- neten Maßnahmen allgemein er oder besonderer Art zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (EuGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] Rn. 30) . Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betra u- ten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Au s- legungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fragli chen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (EuGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; in diesem Sinne b e- reits EuGH 5. Oktober 2004 - C - 397/01 bis C - 403/01 - [P feiffer ua. ] Rn. 113 f. sowie 19. Januar 2010 - C - 555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 48) . dd) Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und A n- wendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Un i- onsrecht heranzuziehen, find et zwar ihre Grenzen in den allgemeinen Recht s- grundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] Rn. 32; vgl. auch EuGH 15. April 2008 - C - 268/06 - [Impac t] Rn. 100; 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 25; 15. Januar 2014 - C - 176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39) . Das Erfordernis einer unionsrecht s- konformen Auslegung umfasst jedoch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefes tigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie u n- 25 - 11 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 12 - vereinbar ist (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 64; 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger ] Rn. 72; dem folgend BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 37, BAGE 144, 85; BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - Rn. 37, BGHZ 207, 209; 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - Rn. 21 mwN, BGHZ 179, 27) . Eine solche Rechtsfortbildung kann in Betracht kommen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umse t- zen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - aaO; 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - Rn. 32 f., BGHZ 192, 148) . Ei n nationales Gericht darf nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen kö n- ne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Union s- recht zu vereinbaren den Sinne ausgelegt worden ist (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 65; 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) . ee) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass Anforderungen an ein loyales und au f- richtiges Verhalten im Sinne des jeweiligen Selbstverständnisses der Religion s- gemeinschaft, die zu einer Ung leichbehandlung von Beschäftigten in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit führen, die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einhalten mü s- sen, wobei die Frage, ob die danach geforderten Voraussetzung en gegeben sind, einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. (1) Wortlaut und Gesetzessystematik geben für die Möglichkeit einer un i- onsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG kein eindeutiges Ergebnis vor. Die Vorschrift spricht zwar - anders als Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG - dieser Richtlinie im ü brigen unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berü d- neten Einrichtungen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Ve r- 26 27 - 12 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 13 - halten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen. Die Reg e- lung nimmt damit - anders als Ar t. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG - z u- mindest explizit nicht Bezug auf andere, dieses Recht näher definierende Be - sprachlichen Raum für eine richtlinienkonforme Lesart, nach der es sich um ein im Einklang mit dem umzusetzenden Unionsrecht stehendes Recht handeln muss. (2) Ein solchermaßen unionsrechtskonformes Verständnis von § 9 Abs. 2 AGG erlauben auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der darin zum Ausdruck kommen de Wille des deutschen Gesetzgebers, Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzgeber meinte zwar, der Erwägungsgrund 24 der RL 2000/78/EG lasse es zu, dass die Mi t- gliedstaaten spezifische Bestimmungen entsprechend dem deutschen Verfa s- sungsverständnis auch hinsichtlich von Verhaltensanforderungen beibehalten oder vorsehen, die eine Religions - oder Weltanschauungsgemeinschaft an ihre Mitarbeiter stelle, und dass es dabei den Kirchen und Weltanschauungsg e- meinschaften selbst obliege, dementsprechend verbindliche innere Regelungen zu schaffen (BT - Drs. 16/1780 S. 35 f.) . Damit hat er aber, w ie aufgrund der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2018 ( - C - 68/17 - ) nunmehr feststeht, den Inhalt der RL 2000/ 78/EG missverstanden, die - anders als das deutsche Verfassungsverständnis - eine tätigkeitsbezogene Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bei den Loyalitätserwartungen allein aufgrund der Religion verlangt, die überdies einer wirksamen Kontrolle durch d ie staatlichen Gerichte unterliegen muss. Das ändert indes nichts an der au s- drücklich verlautbarten gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Vorgaben der RL 2000/78/EG umzusetzen. Ein unionsrechtskonformes Verständnis von § 9 Abs. 2 AGG respektiert diese u nd setzt sich damit nicht etwa über einen eindeutig erkennbaren entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers hinweg (zu dieser Schranke vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 73) . 28 - 13 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 14 - c) Die demnach in unionsrechtskonformer Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG zu stellenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den nicht der katholischen Konfession angehörenden Abte i- lungsärzten der Beklagten in Bezug auf die ihm auferlegte Loyalitätserwartung, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, sind im Streitfall nicht erfüllt. aa) Dies folgt allerdings nicht schon aus den Hinweisen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seine Entscheidung über das Vorabentscheidung s- e rsuchen aufgenommen hat. Nach diesen erscheint dem Gerichtshof die A k- zeptanz des Eheverständnisses der katholischen Kirche unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für die Bekundung des Ethos der Beklagten nicht notwendig un d keine wesentliche Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG zu sein (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 58) . Die vorgenannten Ausführu n- gen des Gerichtshofs entfalten weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht für den Senat Bindungswirkung. Sie betreffen nicht die abstrakte Ausl e- gung von Unionsrecht, sondern sind einzelfallbezogen und beschränken sich auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG auf einen Sachverhalt, für dessen Feststellung dem Gerichtshof die Befugnis fehlt. Sie schriftlichen und mündlichen Erklärungen eine Entsch eidung über den Recht s- streit ermöglichen möchte (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 56) . bb) Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um eine private Organisation handelt, deren Ethos iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG auf religiösen Grundsätzen beruht (vgl. dazu EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 41) . Allerdings hat der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Frage aufgeworfen, ob privatrechtlich verfasste Einrichtungen, die sich in marktüblic her Weise im Gesundheitswesen betätigen, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG erfasst werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 29 30 31 - 14 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 15 - diese Fragestellung nur dahingehend beantwortet, dass insoweit Erwägungen zur Rechtsnatur und zur Rechtsform der betreffenden Körperschaft ohne B e- deutung sind und die Bezugnahme auf private Organisationen auch nach Pr i- vatrecht gegründete Einrichtungen umfasst (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 40) t sich der Gericht s- hof hingegen nicht verhalten. Einer darauf gestützten Nachfrage des Senats bedarf es indes nicht. Die Revision der Beklagten unterliegt auch dann der Z u- rückweisung, wenn die beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb ihrer Einric htungen von § 9 Abs. 2 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung erfasst werden. cc) Eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyalen und au f- richtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers, die sich - wie hier - ausschließlich auf die Konfe ssion der Beschäftigten stützt, hat aufgrund der unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Kriterien ( vgl. Rn. 19 ) einzuhalten (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 49) . Danach hängt es von der Art der fraglichen Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung ab, ob die Rel i- gion oder Weltanschauung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder O r- ganisation im S inne dieser Vorschrift darstellen kann. Dies setzt einen - objektiv bestehenden - direkten Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufg e- stellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit voraus. Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - zB wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, zB der Notwendi g- keit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 62 f.) . dd) Unter Anwendung dieser Grundsätz e liegen die in unionsrechtskonfo r- mer Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG zu fordernden Voraussetzungen für eine 32 33 - 15 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 16 - Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den nicht der katholischen Ko n- fession angehörenden Abteilungsärzten in Bezug auf die Loyalitätsanforderung, d en heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, nicht vor. Die Achtung des Gebots, keine nach kanonischem Recht u n- gültige Ehe einzugehen, war für die Bekundung des Ethos der Beklagten keine im Hinblick auf die Art der beru flichen Tätigkeiten des Klägers oder die U m- stände ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung. In Bezug auf diesen Teil ihres Ethos war die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den nicht der katholischen Kirche an gehörigen Abte i- lungsärzten nicht durch § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. (1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Art der vom Kläger ausgeübten T ä- tigkeiten. (a) Soweit diese die Beratung und medizinische Pflege in einem Kranke n- haus sowie die Leitung der med f- arzt zum Gegenstand haben, wirkte der Kläger dadurch weder an der Besti m- mung des Ethos der Beklagten mit noch leistete er einen Beitrag zu deren Ve r- kündigungsauftrag. (b) Der von der Beklagten zur Rechtfertigu ng der Ungleichbehandlung a n- geführte Umstand, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit lasse sich nicht auf die sei untrennbar mit ihrem karitativen Wirken insgesamt und dessen religiös er Dimension verbunden, vermag eine tätigkeitsbezogene Differenzierung ebe n- falls nicht zu begründen. Alle Abteilungsärzte sind in diesem Sinne in das kar i- t a tive Wirken der Beklagten einbezogen. (c) Ihre Behauptung, der Kläger sei ua. im Bereich der inter nistischen O n- kologie tätig gewesen, was ein besonders hohes Maß an Vertrauen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten voraussetze, lässt keinen Zusa m- menhang mit der Wesentlichkeit, also Notwendigkeit einer beruflichen Anford e- rung erkennen, im Priva tleben den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten. Die Beklagte macht vielmehr auch mit 34 35 36 37 - 16 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 17 - Blick auf die konkrete Tätigkeit des Klägers letztlich allein geltend, diese sei als karitative Tätigkeit Teil des Sendungsauftra gs der römisch - katholischen Kirche. Das trifft indes nach ihrem eigenen Vorbringen auf alle im karitativen Dienst der Beklagten am Mitmenschen zu erfüllenden Tätigkeiten zu. (d) Die Auffassung der Beklagten, die ihres Erachtens gegebene Notwe n- digkeit, vom Kläger die Beachtung der Gebote der katholischen Glaubens - und Sittenlehre zu fordern, werde nicht dadurch inf rage gestellt, dass sie vereinzelt gem. Art. 3 Abs. 2 GrO 1993 auch Personen nicht katholischer Konfession auf Stellen mit medizinisc her Verantwortung und Leitungsaufgaben beschäftige, übersieht, dass die Abstufung von Loyalitätsanforderungen je nach Konfess i- onszugehörigkeit der Beschäftigten zwar nach deutschem Verfassungsrecht zulässig sein mag (so ausdrücklich BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 159 ff., BVerfGE 137, 273) , unionsrechtlich aber tätigkeitsbezogen gerech t- h- Bezug auf die Forderung nach der Beachtung des kanonischen Eheverstän d- nisses durch die Abteilungsärzte erkennen. Es ist auch unerheblich, ob die B e- schäftigung von nicht - katholischen Abteilungsärzten eine bloße Reaktion auf die gesellschaftliche Entwicklung i- habe für die Integrität der Dienstgemeinschaft und die Vertrauensbasis der Mi t- arbeiterschaft, der Patienten und ihrer Angehörigen ein signifikant anderes G e- wicht, ob in Ausnahmefällen in leitenden Funktionen auch Personen beschäftigt würden, die aus kirchenrechtlichen Gründen von Beginn an nur verminderten Loyalitätspflichten unterliegen, oder ob ka tholische Mitarbeiter - wie der Klä ger - die ihnen obliegenden Verpflichtungen bewusst brächen. Nach den n- n- forderungen allein aufgrund der Konfes sion der Beschäftigten rechtfertigender Grund. Auch der Verweis der Beklagten auf die - vom Bundesverfassungsg e- richt aufgehobene - Senatsentscheidung vom 8. September 2011 ( - 2 AZR 543/10 - Rn. 37 , BAGE 139, 144 ) greift insofern zu kurz. Der Senat hatte si ch 38 - 17 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 18 - dort nicht mit der Frage befasst, ob nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG Loyalitätsanforderungen auch innerhalb derselben (Leitungs - ) Funktion allein nach der Konfessionszugehörigkeit der Beschäftigten abgestuft werden dürfen. (2) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Umständen der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Klägers. (a) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger nehme als leitender Mi t- arbeiter iSd. GrO Repräsentationsfunktionen wahr, die eine besondere Bede u- tung für d en Bestand und die Entwicklung der Einrichtung sowie die Glaubwü r- digkeit der Kirche auch in der außerkirchlichen Öffentlichkeit hätten, vermag dies nicht die Ungleichbehandlung bei den Loyalitätsanforderungen trotz gleich gelagerter (Leitungs - )Tätigkeit al lein aufgrund der Konfessionszugehörigkeit zu rechtfertigen. (b) Die von der Beklagten angeführte Vorbild - und Führungsfunktion des Klägers nach innen hinsichtlich der Erfüllung der an ihn selbst sowie die weit e- ren Mitarbeiter der Beklagten gestellten Lo yalitätsanforderungen kann die u n- terschiedlichen Loyalitätsanforderungen allein aufgrund der Konfessionszug e- hörigkeit der Beschäftigten ebenfalls nicht begründen. Die Beklagte unternimmt insoweit den Versuch, die Ungleichbehandlung mit der Ungleichbehandlu ng - den unterschiedlichen Loyalitätsanforderungen je nach Konfessionszuge - hörigkeit - und nicht nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Au s- übung zu rechtfertigen. Dies verkennt erneut die unionsrechtlichen Anforderu n- gen an eine solche Ungleic hbehandlung allein aufgrund der Konfessionszug e- hörigkeit. (c) Auch die Behauptung, das Verhalten des Klägers werde von den Mita r- beitern, den Patienten und ihren Angehörigen ihr zugerechnet, stützt die B e- klagte allein darauf, dass ihre ethische Glaubwürdig keit gerade durch ihr Fü h- rungspersonal vermittelt werde. Zum Führungspersonal gehören indes ebenso die von ihr beschäftigten nicht - katholischen Abteilungsärzte. Die Argumentation der Beklagten läuft auch insofern darauf hinaus, die Ungleichbehandlung rech t- 39 40 41 42 - 18 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 19 - fertige sich allein aus der unterschiedlichen Konfessionszugehörigkeit der B e- schäftigten, was indes nach der maßgeblichen Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union einer Rechtfertigung nach der Art der ausgeübten Tätigkeit ode r den Umständen ihrer Ausübung bedarf. (d) Mit dem Hinweis darauf, ihre Mitarbeiter dürften sich berechtigterweise die Frage stellen, warum sie selbst den jeweiligen Loyalitätsanforderungen Fo l- ge leisten sollten, wenn ihnen nicht einmal der Kläger als lei tender Mitarbeiter Folge leisten müsse, setzt die Beklagte wiederum die Zulässigkeit unterschie d- licher Loyalitätsanforderungen allein aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Mitarbeiter voraus, anstatt sie nach der Art ihrer Tätigkeiten oder den Umstä n- de n ihrer Ausübung zu begründen. 4. Kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 30. März 2009 ergäbe sich, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG deshalb unzulässig wäre, weil ihr der gesetzgeberische Wille en tgegenstünde ( vgl. Rn. 28 ) . In diesem Fall hätte die Vorschrift wegen des zu ihr im Widerspruch stehenden Unionsrechts als Grundlage für die Rech t- fertigung einer Ungleichbehandlung in Bezug auf die Loyalitätsanforderungen aufgrund der Religion gänzlich una ngewendet zu bleiben (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 71) . III. Nationales Verfassungsrecht steht weder der unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG noch einer Unanwendbarkeit der Norm entg e- gen. 1. Allerdings sind nach der Rechtsprechun g des Bundesverfassungsg e- richts u nterschiedlich abgestufte Anforderungen der Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession des kirchlichen Arbeitnehmers mit ihrer grundlegenden Kategorisierung nach Katholiken (Art. 4 Abs. 1 GrO 1993) , Nichtkatholiken (Art. 4 Abs. 2 GrO 1993) und Nichtchristen (Art. 4 Abs. 3 GrO 1993) verfa s- sungsrechtlich ebenso gerechtfertigt wie die arbeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen aufgrund der Konfession einerseits und der leitenden Stellung andererseits ( BVerfG 22. Oktober 2 014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 159 ff., 43 44 45 46 - 19 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 20 - BVerfGE 137, 273 ) . Es gehört zum von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten kirchlichen Selbstbesti m- mungsrecht, dass die Religionsgemeinschaften autonom eine Abstufung der an die Beschäftigten gerichteten Loyalitätsanforderungen vorsehen und insofern auch bei gleich gelagerter Tätigkeit nach der Religion der Mitarbeiter unte r- scheiden dürfen (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 145, 151, 159 ff. , aaO ; 4. Juni 1985 - 2 B vR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138) . 2. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts geht dieses entgegenstehe n- dem nationalen Recht jedoch vor (grundlegend EuGH 15. Juli 1964 - C - 6/64 - [Flaminio Costa/E.N.E.L.]) . Dies gilt auch im Verhältnis zu nationalem Verfa s- sungsrecht (EuGH 9. März 1978 - C - 106/77 - [Simmenthal] Rn. 17 f. ; im Grun d- satz ebenso BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 115 , BVerfGE 142, 123; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honey well] zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 126, 286 ) . Diesen Anwendungsvorrang erfo r- dert die wirksame Entfaltung des Rechts der Europäischen Union. Er entspricht der Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 GG, der insoweit ein Wirksamkeits - und Durchsetzungsversprechen enthält ( vgl. BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] aaO ) . Hoheitsakte der Europäischen Union und - soweit sie durch das Unionsrecht determiniert werden - auch Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sind daher mit Blick auf den Anwendungsvorran g des Unionsrechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen (BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - [Europäischer Haftbefehl] Rn. 36, BVerfGE 140, 317; 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 - [Investitionszulagengeset z] zu B I 1 a der Gründe , BVerfGE 129, 186) . Dies gilt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG nicht nur für Verordnungen, sondern auch für Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse der Kommission nac h Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher: Entscheidungen der Kommission nach Art. 249 Abs. 4 EGV; BVerfG 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 - [Investitionszulagengesetz] aaO) . Auch eine i n- nerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deu t- sche s Recht umsetzt, wird nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes g e- 47 - 20 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 21 - messen, soweit das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, so n- dern - wie hier - zwingende Vorgaben macht (BVerfG 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 - [Investitionszulagengesetz] aaO; vgl. auch BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - [Emissionshandel] zu C I 1 d der Gründe, BVerfGE 118, 79; 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 - [Vorratsdatenspeicherung] zu B II der Gründe, BVerfGE 125, 260) . Dies gilt jedenfalls solange, wie die Eur o- päische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der H o- heitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu ac h- ten ist, zumal den Wesensge halt der Grundrechte generell verbürgt (BVerfG 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 - [Investitionszulagengesetz] aaO; vgl. auch BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - [E uropäischer Haftbefehl] Rn. 43 , aaO und 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] BVerfGE 73, 339; 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarktordnung] BVerfGE 102, 147; 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - [Emissionshandel] aaO ) . Das Bundesverfa s- sungsgericht hat insofern seine ursprünglich angenommene generelle Zustä n- digkeit, den Vo llzug von Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfG 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 - [Solange I] BVerfGE 37, 271) , im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung du rch den Gerichtshof der Europä i- schen Gemeinschaften (jetzt: Union) zurückgestellt (BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C II 1 b aa (4) (a) der Gründe , BVerfGE 123, 267; vgl. BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B II 1 f der Gründe , aaO ; bestätigt in BVerfG 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarkt ordnung] zu B II 2 a der Gründe , aaO ) . 3. Das hier maßgebliche Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht seinerseits in Deutschlan d unanwendbar. Es beruht weder auf einem Akt ultra vires noch berührt es die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts. Ob diese ihrerseits mit dem Verständnis des Gerichtshofs vom Vorrang des Unionsrechts (dazu zuletzt etwa EuGH 11. Dezember 2018 - C - 493/17 - Rn. 19) im Einklang steht, bedarf daher ebenso wenig einer En t- 48 - 21 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 22 - scheidung wie die Frage, wie ein Konflikt zwischen dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht bei unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf die Gültigkeit von Unionsrecht g egebenenfalls aufzulösen wäre. a) Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen nach der Recht - sprechung des Bundesverfassun gsgerichts das im Zustimmungsgesetz gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 143 und 152 , BVerfGE 142, 123 ) . Das Unionsrecht bleibt demnach - auch soweit es als autonome ( Teil - rechts - )Ordnung verstanden wird - von der vertraglichen Ermächtigung abhä n- gig ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 144 , aaO ) . Nur insoweit kann es am Anwendungsvorrang teilhaben ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 14 6, aaO ) . Eine entsprechende Pr ü- fung setzt eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus. Di e- se muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europä i- schen Union und den Mitgliedstaaten von strukturell er Bedeutung sein ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 14 7, aaO ; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywe ll] zu C I 1 c cc (1) der Gründe, BVerfGE 126, 286 ) . Da hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitungen zugleich die Identi tät der Verfassung berühren, stellt die Ultra - vires - Kontrolle einen besonderen, an das Zustimmungsgesetz gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpfenden Anwe n- dungsfall des allgemeinen Schutzes der Verfassungsidentität durch das Bu n- desverfassungsgericht dar (BVe rfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 153 , aaO ) . aa) Ein Akt liegt offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen, wenn sich die Kompetenz - bei Anw endung allgemeiner methodischer Sta n- dards - unter keinem rechtlichen Gesichtspunk t begründen lässt ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 149 , BVerfGE 142, 123 ; vgl. auch BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] zu C I 1 c cc (2) und (3) der Gründe , BVerfGE 126, 286) . Dieses Verständnis von Offensichtlic h- keit folgt aus dem Gebot, die Ultra - vires - Kontrolle zurückhaltend auszuüben 49 50 - 22 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 23 - ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] aaO unter Verweis auf Rn. 154 ff.) . Bezogen auf den Gerichtshof der Europäischen Union folgt es zudem aus der Unterschiedlichkeit der Aufgaben und Maßstäbe, die das Bu n- desverfassungsgericht einerseits und der Gerichtshof andererseits zu erfüllen oder anzuwenden haben ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] aaO ) . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof A n- spruch auf Fehlertoleranz hat (BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] zu C I 1 c cc (3) der Gründe , aaO ) . Eine Grenze findet dieser mit der Aufgabenzuweisung des Art. 19 Abs. 1 Sat z 2 EUV notwendig verbundene Spielraum er st bei einer offensichtlich schlechterdings nicht mehr nachvollzie h- baren und daher objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge. Erst wenn der Gerichtshof diese Grenze überschreitet, soll auch sein Handeln nicht mehr durch Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gedeck t sein und seiner Entscheidung für Deutschland das gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 i Vm. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlen (so BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] aa O ) . Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage vertreten werden ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 150, aaO ) . Dass Stim men im Schrifttum, in der Politik oder den Medien e i- ner Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer o f- kann die Kompetenzüberschreitung auch dann sein, we nn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist. Insoweit gelten im Rahmen der Ultra - vires - Kontrolle die allgemeinen Grundsätze ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] aaO ) . bb) Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen kann nur vorliegen, wenn die Kompetenzüberschreitung ein für das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität erhebliches Gewicht besitzt ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 151 , BVerfGE 142, 123 ) . Das ist etwa der Fall, wenn sie geeignet ist, die kompete n- ziellen Grundlagen der Europäischen Union zu verschieben und so das Prinzip 51 - 23 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 24 - der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] aaO ; vgl. EuGH Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 [ EMRK - Beitritt ] Rn. 30) , für Deutschland also ein T ä- tigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [O MT - Programm] aaO ) . b) Im Rahmen der sog. Identitätskontrolle prüft das Bundesverfassungsg e- richt überdies, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze bei der Übertragung von Hoheitsrechten durch den deutschen G e- setzgeber oder durch eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonst i- gen Stellen der Europäischen Union berührt werden ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 138, BVerfGE 142, 123 ; 15. Dezem - ber 2015 - 2 BvR 2735/14 - [Europäischer Haftbefehl] Rn. 36, 43, BVerfGE 140, 317; 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C I 2 e bb der Gründe, BVerfGE 123, 267) . aa) Das betrifft die Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte (Art. 1 GG; BVerfG 15. Dezember 2 015 - 2 BvR 2735/14 - [Europäischer Haf t- befehl] Rn. 48, BVerfGE 140, 317) ebenso wie die Grundsätze, die das Dem o- kratie - , Rechts - , Sozial - und Bundesstaatsprinzip i Sd. Art. 20 GG prägen ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 138, BVe rfGE 142, 123 ) . bb) Mit Blick auf das Demokratieprinzip ist u a. sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufg aben und Befugnisse von substanz iellem politischem Gewicht verbleiben ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 138, BVerfGE 142, 123 ; vgl. auch BVerfG 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 - [Maastricht] zu C I der Gründe, BVerfGE 89, 155; 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu B I 3 a aa und C I 3 der 52 53 54 - 24 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 25 - Gründe, BVerfGE 123, 267) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspol i- tische Gesamtverantwortung wahrzunehmen ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] aaO mwN ) . Die europäische Vereinigung auf der Grundlage ei ner Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt (BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C I 3 a cc der Gründe, aaO ) . Dies gilt ua. für solche politischen Entscheidu n- gen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorve r- ständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlament a- risch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu solchen wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehören auch Fr a- gen des Umgangs mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis sowie Entscheidungen zum Status von Kirchen, Religions - und Weltanschauungsg e- meinschaften und der Einbeziehung des Transzendenten in das öffentliche L e- ben, die als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähi g- keit eines Verfassungsstaates gelten (BVerfG 30. J uni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C I 3 a cc und dd der Gründe, aaO) . Für die Beurteilung, ob eine verfassungswidrige Entleerung der Aufgaben des Deutschen Bunde s- tag s vorliegt, kommt es nicht auf quantitative Relationen, sondern darauf an, dass der Bundesrepublik Deutschland für zentrale Regelungs - und Lebensb e- reiche substan z ielle innerstaatliche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben (BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C II 1 c der Gründe, aaO) . cc) Soweit Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundg e- setzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus ( vg l. BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 137, BVerfGE 142, 123 ) . Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 iVm. Art. 79 Abs. 2 GG ent scheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheit s- 55 - 25 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 26 - rechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge. Die Identität s- kontrolle verhindert nicht nur, da ss der Europäischen Union Hoheitsrechte je n- seits des für eine Übertragung offenstehenden Bereichs eingeräumt werden, sondern auch, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union umgesetzt werden, die eine entsprechen de Wirkung entfalten und jedenfalls faktisch einer mit dem Grundgesetz unverei n- baren Kompetenzübertragung gleichkämen ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 139 mwN, aaO ) . Anders als die Ultra - vires - Kontrolle betrifft die Identitätsko ntrolle nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit. Vielmehr wird die in Rede stehende Maßnahme der Europäischen Union in materieller Hinsicht an der absoluten Grenze der Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG gemessen ( BVerfG 21. J uni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 153 mwN, aaO ) . 4. Die Prüfung, ob Ultra - vires - oder Identitätskontrolle nach den vom Bu n- desverfassungsgericht entwickelten Maßstäben vorliegend einen Ausschluss des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gebie ten, obliegt dem erkenne n- den Senat insofern, als er - bejahendenfalls - erwägen muss, eine Entsche i- dung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen ( vgl. BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 162, BVerfGE 142, 123 ; 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - [Europäischer Haftbefehl] Rn. 43, BVerfGE 140, 317; 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C I 2 e bb der Gründe, BVerfGE 123, 267) . Die Feststellung der Unanwendba r- keit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hat sich das Bunde s- verfassungsgericht vorbehalten ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT - Programm] Rn. 155, aaO ; 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - [Europäischer Haftbefehl] aaO; 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] aaO) . Ein von diesem für denkbar gehaltenes, speziell auf die Ultra - vires - und Identitätskontrolle zugeschnittenes verfassungsgerichtliches Verfa h- ren zur Absicherung der Verpflichtung deutscher Organe, kompetenzübe r- schreitende oder identitätsverletzende Unionsrechtsakte im Einzelfall in Deutschland unangewendet zu lassen (vgl. dazu BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 56 - 26 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 27 - 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] aaO) , ist bislang allerdings weder vom deutschen Gesetzgeber geschaffen worden noch hat das Bundesverfassungsgericht au s- gesprochen, d ass und g egebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines solchen - nicht normativ ausgestalteten - (Zwischen - ) Verfahrens verfassungsrechtlich geboten ist. 5. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze gebieten es weder die Ultra - vires - noch die Identitätskontrolle, das hier maßgebliche Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung oder Anwendung von § 9 Abs. 2 AGG unberücksichtigt zu lassen. a) Der Europäische Rat hat mit dem Erlass der RL 2000 /78/EG nicht o f- fensichtlich außerhalb der ihm übertragenen Kompetenzen und damit ultra vires gehandelt. Insbesondere ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nicht verletzt. Ermächtigungsgrundlage für die Richtlinie ist Art. 19 Abs. 1 AEUV (Ex - Art . 13 EGV aF; EUArbR/Mohr 2. Aufl. RL 2000/78/EG Art. 1 Rn. 2; für das Verbot der Altersdiskriminierung BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] zu C I 2 b cc der Gründe, BVerfGE 126, 286 ) . b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bei der Au slegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG seine Kompetenz nicht offensichtlich überschritten. Es kann daher dahinstehen, ob diese Überschreitung andere n- falls eine hinreichend weitreichende Kompetenzverschiebung im Verhältnis zw i- schen der Europäis chen Union und den Mitgliedstaaten bewirkt hätte. aa) Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV) . Er entscheidet nach Maßgabe der Verträge im Wege der Vorabentscheidung auf Antr ag der einze l- staatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gülti g- keit der Handlungen der Organe (Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV) . Dies umfasst - nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - die Anwendung der spez i- fisch unionsrecht lich geprägten Methoden der Rechtsfindung, an die sich der der Verträge und den ihnen 57 58 59 60 - 27 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 28 - eigenen Zielen Rechnung tragen (BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] zu C I 1 c cc (3) der Gründe, BVerfGE 126, 286) . bb) Die hier in Rede stehende, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erfolgte Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union beruht nicht auf einer objektiv willkürl i- chen Auslegung der Verträge. (1) 17 AEUV bzw. in der durch den Erwägungsgrund 24 der Richtlinie in Bezug genommenen Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen G emeinschaften zur Schlussa k- te des Vertrags von Am sterdam (Amsterdamer Kirchenerklärung) lässt nicht offensichtlich allein ein Verständnis entsprechend der teilweise in Deutschland vertretenen Auffassung zu, die nationalen Grundsätze zum Kirchenarbeitsrecht müssten bei der Ausgestaltung von Unionsrecht vo llständig gewahrt bleiben (so etwa KR/Fischermeier 12. Aufl. Kirchl. ArbN Rn. 8; ders. ZMV - Sonderheft Tagung 2009 S. 7, 10 f.; Richardi ZfA 2008, 31, 49; Mohr/von Fürstenberg BB 2008, 2122, 2124 f.; Schliemann FS Richardi 2007 S. 959 ff.; der s. in Reichol d Loyalitätsobliegenheiten im Umbruch S. 73 ff.; Schoenauer KuR 2012, 30, 35; Steinmeyer FS Wank 2014 S. 587, 591; Joussen NZA 2008, 675, 677 ff.; Thüsing in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 46 , 129, 148; Thüsing/Fink - Jamann/von Hoff ZfA 20 09, 153, 178 ff.; offen gelassen BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 46, BAGE 145, 90; zu möglichen un i- onsrechtlichen Auslegung svarianten vgl. auch Reichegger Die Auswirkungen der Richtlinie 2000/78/EG auf das kirchliche Arbeitsrecht unter Berücksicht i- g ung von Gemeinschaftsgr undrechten als Auslegungsmaxime S. 219 ff.) . Das demgegenüber vertretene Verständnis des Gerichtshofs, Art. 17 AEUV bringe zwar die Neutralität der Union demgegenüber zum Ausdruck, wie die Mitglie d- staaten ihre Beziehungen zu den Kirc hen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, könne jedoch nicht bewirken, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einer wirksamen g e- richtlichen Kontrolle entzogen würde (EuGH 11. September 2018 - C - 68/1 7 - Rn. 48; 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 56 bis 58) , ist als Ergebnis 61 62 - 28 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 29 - einer spezifisch unionsrechtlichen Auslegung nachvollziehbar (dem EuGH z u- stimmend auch Reichold/Beer NZA 2018, 681, 682) . Der Gerichtshof hat insb e- sondere den Umstand ge würdigt, dass der Wortlaut des Art. 17 AEUV im Kern der Amsterdamer Kirchenerklärung entspricht, auf die jedoch im Erwägung s- grund 24 der RL 2000/78/EG bereits Bezug genommen ist, was deutlich mache, dass der Unionsgesetzgeber sie beim Erlass der Richtlinie berücksichtigt haben müsse. Dieses Verständnis hält sich im Rahmen der Gesamtsystematik des europäischen Rechts (Joussen EuZA 2018, 421, 43 5; Junker NJW 2018, 1850, 1851 f.; Sagan EuZW 2018, 386; kritisch Greiner NZA 2018, 1289, 1291; Klumpp Anm. AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 42; kritisch hinsichtlich der Begrü n- dung des EuGH, dem Ergebnis aber zustimmend Classen EuR 2018, 752, 761) . Nach dem E rwägungsgrund 24 ist die Rechtsetzung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen der Religion inhaltlichen Beschrä n- kungen unterworfen t- mäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderu für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen J e- denfalls ist die Grenze der objektiven Willkür nicht erreicht (zweifelnd auch Fremuth EuZW 2018, 723, 730) . Dass ein anderes Verständnis von Art. 17 AEU V bzw. der Amsterdamer Kirchenerklärung vertretbar erscheinen mag (vgl. etwa Greiner jM 2018, 233, 235; Schuhmann ZAT 2018, 110, 112 f.; Thüsing/ Mathy BB 2018, 2805, 2807) , genügt ebenso wenig zur Annahme eines Aktes ultra vires wie der Umstand, dass der Gerichtshof seine Entscheidung nicht ausführlicher begründet hat (so auch Heuschmid/Höller AuR 2018, 587, 588; Jacobs RdA 2018, 263, 267; Klocke/Wolters BB 2018, 1460, 1464; Sagan EuZW 2018, 386 , 387; zweifelnd Greiner aaO; Schuhmann ZAT 2018, 110, 115; Th üsing/Mathy RIW 2018, 559, 561) . (2) Entgegen der Auffassung von Krimphove (ArbRAktuell 2018, 511, 512) ist es - abgesehen davon, ob dies hinreichend offensichtlich wäre - nicht m e- thodisch verfehlt, wenn der Gerichtshof mangels eines einschlägigen Freihei t s- ist, worauf der Gerichtshof explizit hinweist (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 69; 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 76) , mittlerwe i- 63 - 29 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 30 - le auch durch Art. 21 Ab s. 1 G R C gewährleistet (nicht durch Art. 17 AEUV, wie Krimphove an anderer Stelle annimmt: ArbRAktuell 2019, 27, 29) und steht i n- sofern gleichrangig neben dem Schutz etwa der Religionsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 G R C. Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, nach dem die Charta den gleichen Rang wie die Verträge hat, ergab sich der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion aus den gemeinsamen Ve r- fassungstraditionen der Mitgliedstaaten (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 69) . (3) Eine objektiv willkürliche Verletzung der Verträge resultiert auch nicht aus der Annahme des Gerichtshofs, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG entgegenstehendes nationales Recht habe g egeben en falls unangewendet zu bleiben, selbst wenn es um einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehe (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 6 8 ff. ) . Die A r- gumentation des Gerichtshofs, vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon folge der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, habe auch als solcher allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter und verleihe dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtss treit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen könne, so dass die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpe r- sonen verpflichtet seien, von der Anwendung mit diesem Verbot nicht im Ei n- klang st ehender nationaler Vorschriften abzusehen (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 67 bis 69) , hält sich ebenfalls im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenz (einen Akt ultra vires nehmen insoweit auch Thüsing/Mathy BB 2018, 2805, 2808 nicht an; kritisch Gre iner NZA 2018, 1289, 1291 bzgl. der Lissabon in Bezug auf eine konfessionsanknüpfende Ungleichbehandlung bei den Loyalitätsobliegenheiten; dagegen wiederum, dem EuGH zustimmend, Stein ZESAR 2018, 277, 281: für die gemeinsamen Verfassungstraditionen sei . Sie entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (vgl. EuGH 19. April 2016 - C - 441 /14 - [Dansk Industri] Rn. 36 mwN; 64 - 30 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 31 - 19. Januar 2010 - C - 555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 51; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 7 7 ; Greiner NZA 2018, 1289, 1290; Thüsing/Mathy aaO ; Klocke/Wolters BB 2018, 1460, 1464) , die ihrerseits nicht ultra vires e rgangen ist (BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] Rn. 77 bis 79, BVerfGE 126, 286). Bereits in der Rechtssache Mangold hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, das grundsätzliche Verbot aller nach der Richtlinie verb o- tenen Formen der Diskrimini erung habe, wie sich aus der ersten und der vierten Begründungserwägung der Richtlinie ergebe, seinen Ursprung in verschied e- nen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten (EuGH 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 74 ) . Dies hat zwischenzeitlich eine Bestätigung in Art. 21 Abs. 1 der von allen Mi t- gliedstaaten beschlossenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden. (4) Es liegt - ungeachtet der Frage, ob dies einen Ausschluss des Anwe n- dung svorrangs des Unionsrechts zu begründen vermöchte - auch kein Eingriff in die völkerrechtliche Souveränität des Heiligen Stuhls vor, weil der Gerichtshof der Europäischen Union die nationalen Gerichte aufforderte, dem Unionsrecht entgegenstehendes kirchlic hes Recht nicht mehr anzuwenden (so aber Krimphove ArbRAktuell 2018, 511, 513; anders Krimphove ArbRAktuell 2019, 27, 29) . Unangewendet zu bleiben hat g egebenenfalls allein dem Unionsrecht entgegenstehendes nationales, also staatliches (Verfassungs - )Recht (EuGH 11. September 2018 - C - 68/17 - Rn. 71) . Die GrO 1993 findet in Rechtsverhäl t- nissen, die staatlichem Arbeitsrecht unterliegen, nicht autonom als Kirchenrecht Anwendung. Sie ist auch nicht Gegenstand eines Konkordats mit dem Heiligen Stuhl. Sie wurde v ielmehr von den deutschen (Erz - )Bischöfen verabschiedet, um in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die in Deutschland verfassungsgerichtlich anerkannten Freiräume durch eine eigene kirchenrech t- liche Regelung auszufüllen (BVerfG 22. Oktober 201 4 - 2 BvR 661/12 - Rn. 10, BVerfGE 137, 273; vgl. Dütz NJW 1994, 1369; zum in der Bundesrepublik for t- geltenden Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, Reichsgesetzblatt vom 18. September 1933 II S. 679, vgl. BVer fG 2 6. März 1957 - 2 BvG 1/55 - [Reichskonkordat] BVerfGE 6, 309) . 65 - 31 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 32 - c) Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG in der Auslegung des G e- richtshofs der Europäischen Union berührt nicht die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegte Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland. aa) Der Menschenwürdekern der Grundrechte, insbesondere der Religion s- freiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, ist nicht betroffen. Zwar ist das von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsg esellschaften berührt, an dem auch die Beklagte teilhat (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 146, BVerfGE 137, 273) . Dem korporativen Gewährleistungsinhalt der Religionsfre i- heit kommt indes kein Menschenwürdekern zu (dies außer Acht lassend Thüs ing/Mathy BB 2018, 2805, 2808 f.; sowie dies. RIW 2018, 559, 562; zutre f- fend dagegen Classen EuR 2018, 752, 765; Fr emuth EuZW 2018, 723, 730; auch Klocke/Wolters BB 2018, 1460, 1464) . Kapitalgesellschaften, Vereine, nicht für sich in Anspruch nehmen (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. zuletzt BVerfG 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - Rn. 92) . Me n- schenwürde kommt nur natürlichen Personen zu. Auch der Menschenwürd e- kern der Re ligions - und Weltanschauungsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG betrifft allein den Menschen als sittliche Person, der nur mit der Freiheit bestehen kann, sich eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, sie zu haben oder nicht zu haben (BeckOK GG/ Germann Stand 15. November 2018 Art. 4 Rn. 1) . Sind juristische Personen betroffen, kann lediglich die Mensche n- würde der hinter ihnen stehenden Individuen tangiert sein (BeckOK GG / Hillgruber Stand 15. November 2018 Art. 1 Rn. 6; vgl. Jarass in Jarass/P ieroth GG 14. Aufl. Art. 1 Rn. 7; Höfling in Sachs GG 8. Aufl. Art. 1 Rn. 66; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Hennecke GG 14. Aufl. Art. 1 Rn. 10; Robbers in Umbach/Clemens GG Art. 1 Rn. 21; Herdegen in Maunz/Dürig GG Stand November 2018 Art. 1 Abs. 1 Rn. 72) . Diese bleibt von der Entscheidung des Gerichtshofs unberührt (ebenso Fremuth EuZW 2018, 723, 730) . bb) Das Demokratieprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht b e- rührt. 66 67 68 - 32 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 33 - (1) Das Bundesverfassungsgericht hat zum Stand der Integration nac h dem Vertrag von Lissabon entschieden, dass das Legitimationsniveau der E u- ropäischen Union im Hinblick auf den Umfang der übertragenen Zuständigke i- ten und den erreichten Grad von Verselb st ständigung der Entscheidungsverfa h- ren noch den deutschen verfassung srechtlichen Anforderungen entspricht. Mit dem Vertrag von Lissabon ist weder die für die Verfassungsorgane unverfügb a- re verfassungsgebende Gewalt übertragen noch die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden. Dem Deutschen B undestag sind vielmehr eigene Aufgaben und Zuständigkeiten von hinreichendem G e- wicht verblieben (BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon - Vertrag] zu C II 1 der Gründe , BVerfGE 123, 267) . (2) Daran ändert die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in einer solchen Weise etwas, dass der Bundesrepublik Deutschland in Fragen des Umgangs mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis bzw. mit rel i- giösen Gemeinschaften kein ausreic hender Raum zur politischen Gestaltung dieses Lebensbereichs mehr verbliebe (vgl. zu Überlegungen in diese Richtung Fremuth EuZW 2018, 723, 730 f.; Schuhmann ZAT 2018, 110, 115) . Die En t- scheidung des Gerichtshofs wirkt sich zwar auf das Verhältnis der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen zu den dort beschäftigten Arbeitnehmern aus. Sie knüpft die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen der Relig i- on an tätigkeitsbezogene Voraussetzungen. Nach deutschem Verfassungsve r- ständnis gehört es d agegen zum garantierten kirchlichen Selbstbestimmung s- recht, den Religionsgemeinschaften auch insoweit ein der Kontrolle durch staa t- liche Gerichte weitgehend entzogenes Recht zuzugestehen, verbindlich selbst unterschiedliche Loyalitätsanforderungen abhängig allein von der Konfession s- zugehörigkeit der Beschäftigten zu stellen. Bei den inhaltlichen Anforderungen an Loyalitätspflichten für Arbeitnehmer, die in einer der Kirchen oder der ihnen zugeordneten Einrichtungen beschäftigt werden, und dem dafür geltende n g e- richtlichen Prüfungsmaßstab, handelt es sich aber nicht um einen unverzichtb a- ren Teil der deutschen Verfassungsidentität (ähnlich Heuschmid/Höller AuR 2018, 587, 588; aA wohl Thüsing/Mathy BB 2018, 2805, 2809 sowie dies. 69 70 - 33 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 34 - RIW 2018, 559, 562) , der einer Ausgestaltung durch Unionsrecht vollständig entzogen wäre. Auch nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV ist das kirc h- liche Selbstbestimmungsrecht vielmehr nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes garantiert (vgl. auch Roßbruch PflR 201 8, 715, 717) . Art. 137 Abs. 3 WRV geht als speziellere Norm insoweit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG vor (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 85, BVerfGE 137, 273; sog. Schrankenspezialität) . Zwar ist nach deutschem Ve r- fassungsrecht dem Umstand Rechn ung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und ins o- fern dem Selbstbestimmungsrecht sowie dem Selbstverständnis der Religion s- gesellschaften bei dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen beso nderes Gewicht zuzumessen ist (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - aaO) . Der Bundesrepublik Deutschland verbleibt aber nicht etwa allein deshalb kein au s- reichender Raum zur politischen Gestaltung ihrer Beziehungen zu den Relig i- onsgemeinschaften mehr, weil im Falle eines Konflikts mit dem Recht der A r- beitnehmer auf Schutz vor Diskriminierungen unionsrechtlich eine das Selbs t- bestimmungsrecht der Kirchen nicht mehr absolut setzende gerichtliche Ko n- tro l le gefordert ist. Die nach deutschem Verfassungsverstä ndnis tragenden Grundsätze des kirchlichen Arbeitsrechts bleiben vielmehr auch unionsrechtlich unangetastet (ebenso Schneedorf NJW 2019, 177, 179) und sind einer Gesta l- tung durch den deutschen Gesetzgeber damit nicht entzogen. Auch das Un i- onsrecht erkennt das Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Org a- nisationen an, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 50 f.) . Die Vorgaben des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 11. September 2018 ( - C - 68/17 - ) sind zudem nur dann von Relevanz, wenn eine Kirche oder eine ihr zugeordn e- te Einrichtung unterschiedliche Loyalitätsanforderungen an Arbeitnehmer mit vergleichbaren (Leitungs - )Tätigkeiten allein aufgrund ihrer Konfession stellt . Die Bundesrepublik Deutschland verfügt in Fragen des Umgangs mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis bzw. mit religiösen Gemeinschaften weite r- hin über ausreichenden Raum zur politischen Gestaltung dieses Lebensb e- reichs, weil die Kirchen bzw. die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch nach - 34 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 35 - Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG im Hinblick auf Ungleichbehandlungen wegen der Religion gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Arbeitgebern privilegiert sind. Jenseits des Bereichs konfligierenden Diskrimin ierungsschutzes verbleibt den Religionsgemeinschaften auch unionsrechtlich uneingeschränkt das Recht auf Selbstbestimmung und auf Achtung des Status, den sie in den Mitgliedsta a- ten nach deren Rechtsvorschriften genießen l- cher 2018, 386, 387) . 6. Die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG durch den n- ge - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der verfassung s- rechtlichen Kontrolle von Unionsrecht. a) Dies setzte voraus, dass die europäische Rechtsentwicklung ei n- schlie ß lich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach - Entscheidung (BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abg e- sunken wäre (zum Erfordernis, dies für eine zulässige Vorlage entsprechend Art. 100 Abs. 1 GG darzulegen, vgl. BVe rfG 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarktordnung] zu B I und II 2 d der Gründe , BVerfGE 102, 147) . Das Bundesverfassungsgericht wird erst und nur dann im Rahmen seiner Gericht s- barkeit wieder tätig, wenn der Gerichtshof den Grundrechtsstandard verlassen - Entscheidung festgestell t hat (BVe rfG 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarktordnung] zu B II 2 b der Gründe , aaO ) . Ein deckungsgleicher Schutz in den einzelnen Grundrechtsbereichen des Grundg e- setzes durch das europäische Gemeinschaftsrecht - heute: Unionsrecht - und die darauf fußende Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht gefordert (BVerfG 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarktordnung] zu B II 2 c der Gründe , aaO ) . Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist entsprechend den - Entscheidung genannten V oraussetzungen genügt, wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften (Union) generell gewährlei s- tet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz 71 72 - 35 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 36 - im Wes entlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrec h- te generell verbürgt. Dies ist bereits im Hoheitsbereich der Europäischen G e- meinschaften der Fall gewesen. Es ist ein Maß an Grundrechtsschutz erwac h- sen, das nach Konzeption, Inhalt und Wi rkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im W esentlichen gleich zu achten ist (BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B II 1 d der Gründe, aaO ) . Dieser Grun d- rechtsstandard ist insbesondere auch durch die Rechtsprechung des Ge richt s- hofs der (damals noch) Europäischen Gemeinschaften inhaltlich ausgestaltet worden, gefestigt und zureichend gewährleistet (BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B II 1 d aa der Gründe, aaO) . Dies betrifft auch das Grundrecht der R eligionsfreiheit (BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] aaO) . Dass sich auf der gemeinschaftsrechtlichen - heute: unionsrechtlichen - Ebene unter Umständen andersartige Fragen bei der Reg e- lung von Grundrechten oder der Konkretisierung ihres Schutzbereichs stellen, vermag der Angemessenheit des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschu t- zes aus der Sicht des Grundgesetzes keinen generellen Abbruch zu tun (BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B II 1 e der Gründe, aaO ) . Von Gr undgesetzes wegen sind auch Regelungen auf der Ebene der Gemeinschaft ermöglicht, die die Grundrechte im Einklang mit den Zielen und besonderen Strukturen der Gemeinschaft wahren; der Wesensgehalt der Grundrechte und zumal der Menschenrechte andererseits i st unabdingbar und muss auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft Bestand haben (BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] aaO) . b) Die europäische Rechtsentwicklung ist aufgrund der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht unter den demnach erforderlichen Grundrechtsstandard gesunken. aa) Die RL 2000/78/EG trägt in der Auslegung des Gerichtshofs sowohl dem Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Welta nschauung diskriminiert zu werden, als auch - durch Art. 4 Abs. 2 - dem in Art. 17 AEUV und in Art. 10 G R C - der Art. 9 der EMRK entspricht - anerkan n- ten Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen öffentlichen oder priv a- 73 74 - 36 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 37 - ten Organisationen Rechnung, de ren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 50) . Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG bezweckt die Herstellung eines ang e- messenen Ausgleichs zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der Ki r- chen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 51) . bb) Der Umstand, dass dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, - anders als nach deu t- schem Verständnis, das auch insoweit ei n der gerichtlichen Überprüfung wei t- gehend entzogenes kirchliches Proprium anerkennt (Fremuth EuZW 2018, 723, 728; Menges ZMV 2018, 292) - ein gerichtlich nachprüfbares Gewicht beig e- messen wird, führt nicht dazu, dass der Standard eines wirksamen Schutzes der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union grundsätzlich verla s- sen würde, dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrecht s- schutz nicht mehr im Wesentlichen gleich zu achten oder generell nicht auch weiterhin der Wesensgehalt der Grundre chte verbürgt wäre (ebenso Fremuth EuZW 2018, 723, 730) . Der Gestaltungsspielraum der Kirchen wird zwar an tätigkeitsbezogene Merkmale geknüpft und daher in gewisser Weise eing e- schränkt (Suttorp/Braun KuR 2018, 270, 274) , wodurch umgekehrt das Schut z- niveau für die Arbeitnehmer steigt (Fremuth EuZW 2018, 723, 730) . Es verletzt aber nicht den Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, wenn diesem im Konflikt mit dem unionsrechtlich verbürgten Diskriminierungsschutz nicht generell der Vorrang eingerä umt wird (aA Greiner NZA 2018, 1289, 1291; Thüsing/Mathy BB 2018, 2805, 2808) . Die Religionsgemeinschaften bleiben als Grundrechtsträger vielmehr selbst besonders geschützt, sie können union s- rechtlich lediglich keine Privilegierung im Verhältnis zur gerich tlichen Überprü f- barkeit von Diskriminierungen beanspruchen (Joussen EuZA 2018, 421, 430) . Sie dürfen ihren Freiraum auch unionsrechtlich nach eigenen Maßstäben au s- füllen, nur nicht verbindlich selbst über die Reichweite dieses Freiraums im 75 - 37 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 38 - Verhältnis zu de n grundrechtlich geschützten Belangen Dritter auf Schutz vor Diskriminierung entscheiden (vgl. Stein ZESAR 2018, 277, 281) . cc) Die Legitimität des Ethos der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft haben die staatlichen Gerichte grundsätzlich auch nach Unionsrecht nicht zu beurteilen (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 61, 64; Menges ZMV 2018, 292, 293) . Es trifft daher nicht zu, dass eine Beurteilung des jeweil i- gen Ethos anhand weltlicher Maßstäbe zu erfolgen hätte (so aber wohl Thüsing/ Mathy BB 2018, 2805, 2808; dies. RIW 2018, 559, 562; zutreffend dagegen Schneedorf NJW 2019, 177, 179) bzw. staatliche Gerichte das kirchliche Ethos zu beurteilen hätten. Es bleibt vielmehr die alleinige Angelegenheit der jeweil i- gen Religionsgesellschaft f estzulegen, wie die jeweilige Glaubenslehre zu inte r- pretieren ist und welcher Angebote und Dienste es zur Verwirklichung dieser Glaubenslehre bedarf sowie in welcher Organisationsform die konkrete Umse t- zung erfolgt (zutreffend Schneedorf aaO ) . Bedienen sic h kirchliche Einrichtu n- gen - wie insbesondere in Diakonie und Caritas - für die Ausgestaltung ihrer Beschäftigungsverhältnisse des staatlichen Rechts, führt dies auch unionsrech t- lich nicht etwa automatisch zu einer Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des kir chlichen Arbeitsrechts (Schneedorf aaO) . Es hat lediglich ein Ausgleich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit dem Recht der Arbeitnehmer stattz u- finden, vor Diskriminierung geschützt zu werden. Ein mit dem Grundgesetz d e- ckungsgleicher Schutz in den einzelnen Grundrechtsbereichen ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarkt - ordnung] zu B II 2 c der Gründe , BVerfGE 102, 147) . Deshalb kann ein Au s- schluss des Anwendungsvorrangs des Uni onsrechts entgegen der Auffassung von Thüsing/Mathy (RIW 2018, 559, 562) auch nicht allein damit begründet dies der Fall, müsste eine Ausgestaltung des Schutzes vor Benachteiligunge n wegen der Religion im Bereich der Kirche und de r ihr zugeordneten Einrichtu n- gen im gesamten Bereich der Europäischen Union trotz der in Art. 4 RL 2000/78/EG enthaltenen Vorgaben unterbleiben. 76 - 38 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 39 - IV. Der Senat konnte nicht offenlassen, ob die in unionsrec htskonformer Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG geltenden Voraussetzungen an die Rechtfert i- gung einer Ungleichbehandlung wegen der Religion ( vgl. Rn. 32 ) in Bezug auf die Anforderung, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu ach ten, erfüllt sind. Bliebe das Recht des Klägers auf Schutz vor Diskriminierung nach der vorgenannten Vorschrift außer Betracht, wäre die Revision der Beklagten begründet. Das Berufungsurteil wäre aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückz uverweisen. Es bedürfte ergä n- zender Feststellungen zu den nach den Vorgaben des Bundesverfassungsg e- richts im Beschluss vom 22. Oktober 2014 ( - 2 BvR 661/12 - BVerfGE 137, 273) bei der Interessenabwägung auf Seiten des Klägers zu beachtenden Umstä n- den (eben so schon der Aussetzungsbeschluss des Senats vom 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/ 14 [ B ] - Rn. 2 f f.) . 1. Der Kläger hätte gegen eine Loyalitätsanforderung verstoßen, die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässigerweise auferlegt war und an die er sich freiwillig durch den Abschluss des Arbeitsve r- trags mit der Beklagten gebunden hatte. Dies wöge bei ihm als iSd. § 5 Abs. 3 GrO 1993 leitendem Mitarbeiter nach dem zu beachtenden Selbstbestimmung s- recht der römisch - katholischen Kirche besonde rs schwer. Es handelte sich nicht um ein bloß einmaliges - überwundenes - Fehlverhalten, sondern die Beklagte wäre bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers voraussichtlich dauerhaft mit seinem illoyalen Verhalten, dem Leben in einer kirchlich ungültigen E he, ko n- frontiert gewesen (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 182, BVerfGE 137, 273 ) . Demgegenüber könnte allein die Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten von gut neun Jahren im Zeitpunkt der Kündigung keine Interessenabwägung zu s einen Gunsten rechtfertigen. Es sind bislang auch keine Umstände festgestellt, aufgrund derer das Lebensalter des Klägers bereits eine besondere Schutzbedürftigkeit begründet hätte. Dies gilt auch für die Beurteilung seiner Beschäftigungschancen auf dem Ar beitsmarkt. 2. Soweit der Kläger die Vertragsgestaltung hinsichtlich der Geltung der in der GrO 1993 bestimmten Loyalitätsanforderungen für unklar hält, vermöchte 77 78 79 - 39 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 40 - dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Ungeachtet der Frage, welche vor. a) Der Kläger macht nicht geltend, die Unklarheit ergebe sich aus seinem Dienstvertrag selbst. Dafür gibt es auch objektiv keine Anhaltspunkte. b) Soweit er darauf abstellt, di e Unklarheit folge daraus, dass die Beklagte vom Wortlaut her identische Chefarztverträge ebenso mit evangelischen Che f- ärzten abgeschlossen, diesen aber im Falle einer Wiederheirat nicht gekündigt habe, sind zum einen zum Inhalt anderer Chefarztverträge ke ine Feststellungen getroffen. Eine zulässige Verfahrens(gegen - )rüge hat der Kläger nicht erhoben. Zum anderen bleibt sein Vorbringen auch im Revisionsverfahren unsubstan z i- iert. Es ist - bis auf den Fall des schon bei seiner Einstellung durch die Beklagte z um zweiten Mal verheirateten Dr. H - weder dargelegt, um die Vertr ä - ge we l cher Chefärzte es sich handeln soll, noch behauptet, er, der Kläger, habe b e reits bei seinem eigenen Vertragsschluss Kenntnis vom Inhalt der fraglichen Verträge und ihrer prakt ischen Handhabung in anderen Fällen gehabt. Im Übr i- gen wäre bei identischem Vertragswortlaut auch jeweils die GrO 1993 in Bezug genommen, die für den Loyalitätsverstoß durch Wiederverheiratung gerade zwischen katholischen und nicht - katholischen Mitarbeiter n unterscheidet. 3. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn das La n- desarbeitsgericht zugunsten des Klägers bei der Interessenabwägung berüc k- sichtigt hat, läge ebenfalls nicht vor. Die Beklagte durfte - § 9 Abs. 2 AGG in unionsrechtskonfo rmer Auslegung ausgeklammert - an Katholiken auch bei gleich gelagerter (Leitungs - )Tätigkeit nach deutschem Verfassungsrecht weiter gehende Loyalitätsanforderungen als an Angehörige anderer Konfessionen oder konfessionslose Arbeitnehmer stellen. Ebenso du rfte sie das Leben in e i- ner nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe als gegenüber dem Zusammenl e- ben in nichtehelicher Gemeinschaft schwerer wiegenden Verstoß werten (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 172 ff., BVerfGE 137, 273 ) und musste daher nic ht schon das eheähnliche Zusammenleben des Klägers mit seiner künftigen zweiten Ehefrau zum Anlass für eine Kündigung seines A r- 80 81 82 - 40 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 41 - beitsverhältnisses nehmen. Es sind auch keine Umstände festgestellt oder o b- jektiv ersichtlich, aus denen sich ergäbe, die Beklagt e hätte ihr Kündigungsrecht dadurch verwirkt, dass sie die Kündigung erst im März 2009 erklärte, obwohl sie bereits im November 2008 Kenntnis von der zweiten Eheschließung des Kl ä- gers erlangte. Das gilt sowohl für das Zeit - als auch für das Umstandsmoment. Die Beklagte musste nicht nur das in der GrO 1993 vorgeschriebene beratende Gespräch mit dem Kläger führen, sondern auch den Aufsichtsrat beteiligen und eine Stellungnahme des Generalvikars einholen. Angesichts der - auch für die Beklagte und das Krankenh aus - weitreichenden Folgen des Kündigungsen t- schlusses ist es nicht zu beanstanden, da ss sie dabei umsichtig und ohne Hast vorging (so bereits BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 13, BAGE 139, 144) . 4. Der Senat könnte die erforderliche Bewertung der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Abwägung aller Umstände des Einze l- falls zu beachtenden Interessen des Klägers auf der Basis der bisherigen Fes t- stellungen nicht selbst vornehmen. Dafür bedürfte es weiterer Sachaufklärung. a) Die s gilt zunächst für die vom Bundesverfassungsgericht verlangte B e- wertung, ob die Rechtspositionen des Klägers und seiner zweiten Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Wertungen aus Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 12 EMRK in einem Maße tangiert sind, das es rechtfe rtigen würde, den Interessen des Kl ä- gers den Vorrang vor den Interessen der Beklagten einzuräumen (vgl. dazu BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 180, BVerfGE 137, 273 ) . aa) Soweit der Kläger im Personalgespräch am 25. November 2008 mitg e- teilt ha ben soll, mit Rücksicht auf seine beiden Kinder von einer kirchlichen A n- nullierung der ersten Ehe abgesehen zu haben, bevor er standesamtlich die zweite Ehe geschlossen habe, wäre dies nicht geeignet, besondere Interessen an seiner Wiederheirat zu begründe n. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis wäre es - solange die Annullierung nicht feststeht - vielmehr unerheblich, ob diese bereits beantragt war oder aus welchen Gründen zunächst nicht. Zudem ist weder vom Kläger dargelegt noch objektiv ersichtlich, das s die kirchenrech t- 83 84 85 - 41 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 42 - lichen Voraussetzungen für eine Annullierung seiner ersten Ehe gegeben g e- wesen wären. bb) Dass die Schließung der zweiten Ehe nach dem Vorbringen des Kl ä- gers möglicherweise kein öffentliches Ärgernis ausgelöst hat, wäre nach der hier noc h maßgeblichen GrO 1993 für die kündigungsrechtliche Sanktion eines leitenden Mitarbeiters ebenfalls unerheblich. cc) Soweit der Kläger behauptet hat, er sei von seiner ersten Ehefrau bö s- willig verlassen worden, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dies - gegebenen - falls unter Berücksichtigung weiterer Umstände - für ein besonderes Interesse am Eingehen einer zweiten Ehe sprach. Ein solcher Sachverhalt ist aber bi s- lang ebenfalls nicht festgestellt. dd) Soweit das Landesarbeitsgericht ergänzend auf die gewe chselten Schriftsätze verwiesen hat, könnten sich zwar auch aus dem damit in Bezug genommen en Vorbringen besondere Interessen des Klägers an der zweiten Eheschließung ergeben haben. Indes fehlt es auch insoweit bislang an Festste l- lungen. b) Ebenfalls an a usreichenden Feststellungen mangelt es mit Blick auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaig nach dem G e- danken des Vertrauensschutzes zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im Stre itfall die Berücksichtigung des Gedankens des Vertrauensschutzes in Bezug darauf für möglich gehalten, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Dienstvertrags in Abweichung von der GrO 1993 unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich von Verstößen gegen kirchliche Grundsä tze - Verstoß gegen das Verbot des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe einerseits und Verstoß gegen das Verbot des Lebens in nichtehelicher Gemei n- schaft andererseits - nicht vorsehe und die individualvertragliche Abrede b e- sonderes Vertrauen des Klägers ausg elöst haben könnte (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 181, BVerfGE 137, 273) . 86 87 88 89 90 - 42 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 - 43 - bb) Es ist jedoch nicht festgestellt, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte, zur Kündigung berechtigte Vertreter der Beklagten hätten von dem eh e- ähnlichen Zusammenleben mit seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass sich bei ihm ein schützenswertes Vertrauen dahingehend hätte bilden können, die Beklagte werde einen solchen Verstoß gegen die Loyalitätsanforderungen und - wegen der gleichgeordneten Auf - zählung beider Verstöße als Kündigungsgründe im Arbeitsvertrag - mögliche r- weise auch eine Wiederheirat nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Soweit der Kläger erstmalig im Revisionsverfahren behauptet, ihm sei bekannt gewesen, dass der Geschäftsführung der Beklagten Anhaltspunkte dafür vorl a- gen, er sei eine nichteheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen, hat die Beklagte diesen - zudem substanzlosen - Vortrag ausdrücklich bestritten. cc) Die tatrichterliche Wü rdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte n- Übrigen nicht vom wiedergegebenen Ergebnis der Beweisaufnahme getragen. Die diesbezüglich von der Beklagten erhobene Rüge einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO wäre begründet. Das Berufungsgericht hat die Kenntnis der Beklagten aus der Aussage eines der ehemaligen Geschäftsführer geschlo s- sen, er sei gegen Ende seine r Dienstzeit von dem weiteren Geschäftsführer r- tin habe deshalb noch nicht, dass die mit ihm verbreiteten Tatsac hen wahr sind. Das Landesarbeitsgericht hat seine Schlussfolgerung auch nicht mit weiteren Ind i- zien begründet. Soweit es auf die Angabe des Zeugen verwiesen hat, man h a- dann wohl doch müsse positive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen eines eheähnlichen Zusammenlebens des Klägers mit seiner Lebensgefährtin gehabt haben. 91 92 - 43 - 2 AZR 746/14 ECLI:DE:BAG:2019:200219.U.2AZR746.14.0 V. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits g e- richtet. Dieser ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen. VI. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu trage n, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schlünder Rachor B. Schipp Talkenberg 93 94
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