- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 56 7/1 3 17 Sa 1 708 /1 2 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisions be klagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 5 . Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- geric ht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtliche n Richter Schierle und Dr. Niebler für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 567/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2013 - 17 Sa 1708/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die Beklagte stellt Baumaschinen her. Sie beschäftigte etwa 720 Mitarbeiter. Der im Jahr 1975 geborene Kläger war bei ihr seit Februar 2004 als Materialbesteller im Fertigungslager und in der Endmontage beschä f- tigt. Am 29. März 2012 schlossen die Beklagte und der in ihrem Betrieb g e- wählte Betriebsrat einen Interessenausgleich. Danach war eine Personalred u- zierung in der Größenordnung der zugleich erstellten Namensliste vorgesehen. D ie Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer - ua. der de s Kläger s - waren in einer Anlage aufgeführt. Mit Schreiben vom 2. April 2012 zeigte die Beklagte der Bundesagentur für Arbeit di e beabsichtigte Entlassung von 156 Mitarbeitern an. Nach Anhörung des Be triebsrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012. Das Kündigungsschreiben war von dem Prokuristen und Personalleiter K , von dem Pers o - nalsac h bearbeiter G mit dem Zu unterzeichnet. Laut Handel s - register war Herr K Gesamtprokurist der Beklagten und zusammen mit e i - nem G e schäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 567/13 - 4 - Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2012 wies d er Kläger die Kündigung urück. Das Schreiben ging noch am selben Tag per Tel e- fax bei der Beklagten ein. Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat behauptet, die Stellung von Herrn K als Personalleiter sei Unternehmen erfülle, sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Dem Interesse n- ausgleich vom März 2012 liege auf Sei ten des Betriebsrats kein wirksamer B e- schluss zugrunde. Im Übrigen seien Interessenausgleich und Namensliste nicht fest miteinander verbunden gewesen. Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Z u- mindest habe die Beklagte ihn anderweitig beschäftigen können. A ußerdem habe sie vor Abschluss des Interessenausgleichs noch k eine unternehmerische Entscheidung getroffen , die einen Rückgang des Beschäftigungsbedarfs zur Folge habe . Nach seiner Entlassung seien in seiner Abteilung überdies minde s- tens zehn Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Die Sozialauswahl sei grob fe h- lerhaft. Die Kündigung habe im Übrigen noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG den Machtbereich der Beklagten verlassen. Die Masse n- entlassungsanzeige sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kü n digung der Beklagten vom 2 7 . April 201 2 nicht aufgelöst w orden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Kündigungsschutz verfahrens als Materialbesteller weiter zu besch äft i gen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger gehe ins Leere. Herr K als e i ner der beiden Unterzeichn er sei ihr Personalleiter. Sie habe ihn in eine Stelle berufen, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Den Kläger habe sie davon in Kenntnis gesetzt. Interessenausgleich und Namensli s- te bild e ten eine formgültige Gesamturkunde. Der Kläger habe deren Verm u- 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 567/13 - 5 - tungswi r kung nicht widerlegt. I m Arbeitsbereich des Klägers habe sie keine Leiharbei t nehmer beschäftigt. Die Massenentlassungsanzeige sei inhaltlich ko r- rekt und der Bundesagentur nicht nur per Telefax, sondern auch im Orig i- nal - per B o ten - zugeleitet worden. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB mit rechtlichem Erfolg zurückgewiesen. Mit der Revision e r- strebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. M it der gegebenen Begründung durfte d as Land esarbeitsgericht die Kündigung vom 27. April 201 2 nicht als unwirksam ansehen. Ob sie wirksam ist, steht noch nicht fest. I. Die Kündigung vom 27. April 2012 ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht deshalb unwirksam, weil d er Kläger sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zur ück weisen können . 1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein B e- vollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der B e- vollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Recht s- geschäft aus diese m Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 1 80/06 - Rn. 37; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 33 , BAGE 119, 3 11 ) . Die äußeren V o- raussetzungen einer Zurückweisung liegen vor. a) Dem Kündigungsschreiben war keine Originalvollmacht beigefügt . 9 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 567/13 - 6 - b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger habe die Kündigung aus diesem Grund, und zwar mit Blick auf beide Unterzeichner, nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. aa) Zwar h e ißt es in dem Schreiben vom 2. Mai 2012 nur, die Kündigung werde mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeic h- - - zurückgewiesen. De m weiteren Inhalt des Schreibens hat das Landesarbeitsgericht aber in nicht zu beanstandender We i- se entnommen, der Kläger habe die Vertretung der Beklagten bei Kündigung s- ausspruch ersichtlich unter allen Gesichtspunkten rügen wollen. Es gebe keinen Anhalts punkt für die Annahme, dass die Rüge sich auf einen der Unterzeichner habe beschränken sollen. Dies erscheint n a heliegend , zumal anderenfalls offen geblieben wäre, mit Blick auf welchen der beiden Unterzeichner die Rüge hätte erhoben sein soll e n . bb ) Ohne Erfolg rügt die Beklagte e rstmalig in der Revisionsinstanz, das Schreiben des Klägers vom 2. Mai 2012 sei nicht mit einer vollen Unterschrift, sondern allenfalls mit einer Paraphe versehen gewesen . D ie Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB bedarf keiner bes timmten Form . Das Fehlen einer vol l- ständigen Unterschrift könnte daher nur dann von Bedeutung sein , wenn es darauf schließen ließe, eine zurechenbare Willenserklärung , die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen, sei (noch) gar nicht beabsichtigt g e- wesen . Das Landesarbeitsgericht hat - für den Senat bindend - ein anderes Verständnis des Schreibens zugrunde gelegt. Die hier gegen gerichtete Rüge der Beklagten ist unzulässig. Der Schriftzug am Ende des der Beklagten zug e- gangenen Schreibens ist nicht akt enkundig. Die Beklagte beruft sich insoweit auf neuen Tatsachenvortrag. c ) D ie Zurückwei sung ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 BGB erfolgt. Die Kündigung ist dem Kläger am Freitag, dem 27. April 2012, seine Zurückweisung ist der Beklagten am 2. Mai 2012 zugegangen . Dazwischen lagen nicht mehr als fünf Tage , eins chließlich eines Wochenendes und d es Feiertag s am 1. Mai . 14 15 16 17 - 6 - 2 AZR 567/13 - 7 - 2. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Re cht s- geschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat te . a) § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhäl t- nisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Künd i- gung berechtigt, wenn e r keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung de s- halb zurechnen lassen muss ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe) . Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung ve r- bunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ung e- wissheit geschü tzt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 46 , 52, BAGE 119, 311 ) . Gewissheit können eine Vollmachtsurkunde oder ein In - Ke nntnis - S etzen schaffen. Das In - K enntnis - S etzen nach § 174 Satz 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage ein er Vollmachtsurkunde sein (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; vgl. auch BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe) . b) E in In - K enntnis - S etzen i n diesem Sinne liegt auch dann v or, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle ber u- fen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist ( st. Rspr. seit 30. Ma i 1972 BAG - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273 ; v gl. zuletzt BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25, BAGE 137, 347 ) . Dabei reicht die interne Übe r- tragung einer solchen Funktion nicht aus . Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe) . D er Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt w erden , dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat 18 19 20 - 7 - 2 AZR 567/13 - 8 - (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe; BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 11 , 14) . c) Kündigt ein Prokurist, kann die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB selbst dann ausgeschlossen sein , wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 27, BAGE 137, 347 ) . I st die Prokura bereits länger als fünfzehn Tag e im Handelsregister eingetragen, wird die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsve r- kehrs durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB muss sich der Erklärungsempfänger so behandeln lassen, als ob er die länger als fünfzehn Tage eingetragene Tatsache kennt (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - ) . Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vol l- machtgeber ist in diesen Fällen aufgrund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 28, aaO) . 3. D anach war eine Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nicht deshalb gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Unterzeichner K zum Prokuristen der Beklagten bestellt war. Laut Handelsregister hatte er l e di g lich Gesamtprokura zusammen mit ei nem Geschäftsführer oder einem and e ren Prokuristen. Der weitere Unterzeichner des Kündigungsschreibens hatte als Sachbearbeiter keine entsprechende Stellung inne . 4. Nach den bisherigen Feststellungen kann dagegen die Zurückweisung der Kündigung deshalb a usgeschlossen gewesen sein, weil Herr K au ch in die Stellung des Personalleiter s berufen und der Kläger hierüber in Kenntnis g e setzt worden war. a) E ine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB scheidet, auch dann aus , wenn d er k ündigende Pe rsonalleiter zugleich (Gesamt - )Proku - rist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein - alleiniges - Handeln nicht deckt. Es genügt , dass der Kündigungsempfänger aufgrund der - ihm b e- 21 22 23 24 - 8 - 2 AZR 567/13 - 9 - kannten - Stellung des Kündigenden als Personalleiter von ein er ordnungsg e- mäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kün digungen ausg e- hen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungs macht als (Gesamt - )Prokurist besitzt , ist grundsätzlich ohne Belang. b) Etwas anderes gilt im Streitfall nicht deshalb, weil - wie das Landesa r- beitsgericht angenommen hat - für den Kläger nicht ersichtlich gewesen wäre , dass Herr K in seiner Funktion als Personalleiter nicht an die Einschrä n - kungen der Prokura gebunden wa r, oder weil der Kläger h ätte annehmen mü s- sen , Herr K handle allein in seiner Funktion als Prokurist. aa) Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt , muss er allein aus dessen Stellung folgern , dieser hab e im V erhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kü n- digungen (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 der Gründe) . Die entsprechend e Befugnis eines Personalleiter s wird da durch , dass er zu gleich zum Gesamtprokuristen bestellt ist, nicht begrenzt . Für die unbeschränkte Ve r- tretungsmacht eines Personalleiters zur Erklärung von Kündigungen spielt es keine Rolle, ob er in seiner Funktion als Gesamtprokurist - ansonsten - nur zur gemeinsamen Vertretung mit einem anderen Prok uristen oder einem gesetzl i- chen Vertreter des Arbeitge bers befugt ist . De r Kläger hatte da mit objektiv ke i- nen Anlass, an der uneingeschränkte n Befugnis von Herrn K zum Au s - spruch von Kündigungen zu zweifeln. bb) Aus dem Umstand, dass Herr K das Kündigungsschreiben mit dem Z u (1) Nach § 51 HGB hat ein Prokurist in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. D er Zusatz soll klarstellen, das s der Erklärende als Prokurist für den Inhaber ha n- delt ( BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - zu B II 1 b und 2 b dd der Gründe; MünchKomm HGB /Krebs 3 . Aufl. § 51 Rn. 1 ; Oetker/Schubert HGB 3. Aufl. § 51 Rn. 1; Staub/Joost HGB 5. Aufl. § 51 Rn. 1 ) . Für die Ges amtprokura gelten i n- soweit k eine Besonderheiten ( Staub/Joost aaO Rn. 8 ) . Der Gesamtprokurist 25 26 27 28 - 9 - 2 AZR 567/13 - 10 - zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er allein mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt ( Staub/Joost aaO ) . So kann e i n Gesamtprokuris t ein Aktivge schäft für den Inhaber allein vo r- n ehmen, wenn der andere Gesamtprokurist ihn zum Handeln für sie beide hi n- sichtlich bestimmter Geschäfte ermächtigt hat ( M ünch Komm HGB /Krebs aaO § 48 Rn. 98 ; Oetker/Schubert aaO § 48 Rn. 69; Staub/Joost aaO § 48 Rn. 115; allgemein für Gesamtvertreter BGH 25. November 1985 - II ZR 115/85 - ; 12. Dezember 1960 - II ZR 255/59 - zu II der Gründe, BGHZ 34, 27 ) . D as Gle i- che gilt, wenn ein einseitige s Handeln nachträg lich durch d en anderen Gesam t- prokuristen genehmigt wird (vgl. nur Münch Komm HGB /Krebs aaO § 48 Rn. 97 mwN ; allgemein zur Gesamtvertr etung RG 18. Februar 1921 - III 354/20 - RGZ 101, 342 ) . Herr K kann deshalb auch bei einem Handeln als G e - samtpr o kurist eine alleinige Vertretungsbefugnis zum Ausspruch von Künd i- gungen au f grund interner Bevollmächtigung in Anspruch genommen haben. (2) Wirksame Stellvertretung setzt überdies nicht voraus, dass d er Vertr e- ter klarstellt , aufgrund welcher ihm rechtsgeschäftlich verliehenen Bevollmäc h- tigung er für den Vertretenen auftritt. N ach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB muss er lediglich im Namen des Vertretenen und im Rahmen der ihm zustehenden Vertre tungsmacht handeln . Es bedarf keines Hinweises auf die maßgebliche Bevollmächtigung. § 174 BGB eröffnet die Möglichkeit der Zurückweisung nur dann , wenn weder eine Vollmacht surkunde vorgelegt w ird noch der Erklärung s- empfänger zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt w orden ist . II. Ob die Zurückweis ung der Kündigung vom 27. April 2012 wegen der Stellung von Herrn K als Personalleiter nach § 174 Satz 2 BGB ausg e - schlossen war, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat bislang - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellun gen dazu getro f- fen, ob der Kläger davon in Kenntnis gesetzt worden war, d ass Herr K die Ste l lung d es Personalleiters inneha tte. Sollte da s der Fall gewesen sein, wäre die Kündigung nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. III. Der Senat kann nicht aus anderen Gründen abschließend entscheiden. 29 30 31 - 10 - 2 AZR 567/13 1. Das Landesarbeitsgericht hat bisher weder geprüft, ob die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, noch , ob die Wochenfrist zur Stellungnahme des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG g ewahrt und vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Massenentlassungsa n- zeige bei der Agentur für Arbeit erstattet worden ist . Dies wird es ggf. nachz u- h o len haben. Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus einem dieser Gründe folgt nicht schon aus dem bis lang festgestellten Sachverhalt oder dem eigenen Vo r- bringen der Beklagten. 2. Eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB hat der Kläger im Rechtsstreit nicht gel tend gemacht. Kreft Koch Rachor K. Schierle Niebler 32 33
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