Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2019 Zweiter Senat - 2 AZR 426/18 - ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 31. Juli 2017 - 24 Ca 2/17 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 6. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 - Entscheidungsstichwort e : Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot Leitsätze: 1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen. 2. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers g e- zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer P flichtve r- letzung voraus. ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 426/18 21 Sa 48/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Januar 2019 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richter am Bunde sarbeitsgericht Dr. Niemann - 2 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 3 - und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Wolf für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 - wird als unzulässig verwo r- fen. 3. Der Kläger hat 70 % und die Beklagte 30 % der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung und um Zahlungsansprüche. Die Beklagte produziert Kraftfahrzeuge. Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war seit 1996 bei ihr beschäf tigt. Die Beklagte stellte ihm einen Pkw nebst Tankkarte auch zur privaten Nutzung zur Verfügung . Der Kraftstofftank des W agens wies nach Angaben der Beklagten als Herstellerin ein Vo lumen von 93 Litern auf. Am 2. Mai 2013 e röffneten zwei Mitarbeiter der internen Revision dem Kläger, dass er verdächtigt werde, Inhalte eines Audit - Berichts unerlaub t an Dritte weitergegeben zu haben . Deshalb solle sein Dienst - Lapto p untersucht werden. Der Kläger gab den Rechner heraus, nannte seine Pass w örter und erklärte, kooperieren zu wollen. Kurze Zeit später wandte er sich noch einmal an die interne Revision und teilte mit, es befänden sich einige, von ihm näher b ezeichnete private Da ten auf d em PC . 1 2 3 - 3 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 4 - Die Beklagte ließ eine Kopie der Festplatte des Rechners computerf o- rensisch begutacht en. Die Untersuchung wurde am 24. Juli 2013 abgeschlo s- sen. I n einem vom Kläger angelegten Ordner befand sich die Datei die vom Kläger mit der Tankkarte durchgefü hrten Betankungen. Aus den dort erfassten Kraftstoff me n- gen, den Tank daten und den von ihr anschließend recherchierten Beta n- kungsorten ergab sich aus Sicht der Beklagten zumin dest der dringende Ve r- dacht, der Kläger habe auf ihre Kosten nicht nur sein Dienst fahrzeug betankt. Zwischen Februar 2012 und Januar 201 3 setzte der Kläger 89 Mal seine Tan k- karte ein. Dabei tankte er in 14 Fällen mehr als 93 Liter, darunter am 5. November 2012 (Montag) 99,7 Liter, am 25. November 2012 (Sonntag) 101,38 Liter, am 28. Deze mber 2012 (Freitag) 101, 1 7 Liter und am 19. Janu ar 2013 (Samstag) 99,61 Liter. Insgesamt e lf der 14 Betankungen mit einem V o- lumen von mehr als 93 Litern fanden an Wochenenden, Feiertagen oder wä h- rend des Urlaubs des Klägers statt. 88 der 89 Betankungen erf olgten nicht an internen Tankstellen der Beklagten, sonde rn an Fremdtankstellen. In acht Fällen wurde der Dienst wagen an ein und demselben Tag bei der Bekla g- ten gewaschen, aber extern betankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhäl tnis der Parteien unter dem 13. August 2013 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom se l- ben Tag hörte sie den arbeitsunfähi g erkrankten Kläger ua. zu dem Verdacht an, er habe mit der ihm überlassenen Tankkarte Treibstoff nicht nur für seinen Dienstwagen erworben . Nachdem sie von der zwischenzeitlich festgestellten Schwerbehinderung des Klägers erfahren hatte, beantragte die Beklagte die behördliche Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen und einer erne u- ten ordentlichen Kündigung. Im Verwaltungsverfahren nahm der Kläger zu den von der Beklagten in dem Anhörungsschreiben vom 13. August 2013 angefüh r- ten Verdachtsmomenten Stellung. Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 26. September 201 3 nochmals außerordentlich sowie mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hilfsweise ordentlich. Im Kündigungsschutzverfahren ließ sich der Kläger weiter zu den gegen ihn erhobenen Vo rwürfen ein. Mit Urteil vom 4 5 - 4 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 5 - 22. September 2016 ( - 2 AZR 700/15 - ) befand der Se nat alle vier Kündigungen mangels Zustimmung des Integrationsamts oder wegen unzureichender Anh ö- rung des Betriebsrats für un wirksam. Auf Antrag der Beklagten vom 28. Juli 2016 erteilte das Integrationsamt mit Bescheiden vom 17. November 2016 die Zustimmu ng zu einer weiteren o r- dentlichen Tat - und Verdac htskündigung. Unter dem 19. September und dem 7. Dezember 2016 hö rte die Beklagte den Betriebsrat an. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 kündigte s ie das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich unter Ein haltung der gelt enden Kündigungsfrist von sechs Monat en zum Ende eines Kalendermonats e- rechnung der 30. Juni 2017 . Dagegen hat der Kläger sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage g e- wandt. Er habe aussch ließlich seinen Dienstwagen auf Kosten der Beklagten betankt. Dessen Tank fasse deutlich mehr als 93 Liter. Ein Sachverständiger h abe ausweislich eines vom ihm - dem Kläger - eingeholten Privatgutachtens ein Nachfolgemodell gleicher Bauart und gleichen Typ s mit 102,42 Litern befü l- len können. Die Ergebnisse der Untersuchung seines Dienstrechners dürften nicht ver wertet werden. Die Analyse sei - insoweit unstreitig - nicht zu der Auswertung hinzugezogen worden. Die Beklag te habe den Betrieb srat nicht ordnungsgemäß angehört und die gesetzl i- che Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende nicht gewahrt. Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - sinngemäß beantragt , 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhält nis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2016 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschäd i- gung für die Entziehung des Dienstwagens in Höhe von 10.528,19 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach im Einzelnen bestimmter Staffelung zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Verzugspausch a- len in Höhe von 240,00 Euro zu zahlen. 6 7 8 - 5 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es bestehe zumi n- dest der dringende Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte mehrfach missbraucht habe, um andere Kraftfahrzeuge oder Behäl t- nisse auf ihre Kosten zu betanken. Das Nennvolumen von 93 Litern könne zwar übertankt werden. Doch müsse man daf ür sehr lange und buchstäblich schluckweise Kraftstoff einfüllen. Bereits be i einer Betankung mit 95 bis 97 Litern, ausgehend von einem komplett leeren Kraftstoffsystem, trete ein krit i- scher Zustand ein. Der Flüssigkeitspegel liege dann über der Not öffnung, s o- dass nichts mehr in den Tank gehe. Mithilfe der auf seinem Die nstrechner g e- führten Auswertung habe der Kläger sicherstellen wollen, dass s ein Fehlverha l- ten nicht durch überhöhte Verbrauchswerte auffalle. Ein Verwertungsverbot b e- stehe nicht. Der Betriebsrat sei korrekt angehört worden. Die kraft vertraglicher Bezugnahme maßgebliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres nach § 4.5.2 des Manteltarifvertrags für Beschäfti g- te in der Metallindustrie Nordwürttemberg/N or dbaden vom 14. Juni 2005 (im Folgenden MTV) sei gewahrt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat der Berufung der Beklagten teilweise entsprochen und den Künd i- gungsschutzantrag abgewiesen. Die Revision hat es nur für diesen und die P auschale n nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zugelassen. D er Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinst anzlichen Entscheidung , wä h- rend die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die Abweisung der Zahlungsa n- träge weiter ve rfolgt . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet, während sich die Anschlus s- revision der Beklagten als unzulässig erweist. 9 10 11 - 6 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 7 - A. Die Anschlussrevision ist hinsichtlich der beiden von ihr umfassten Streitgegenstände nicht entsprechend den Anforderungen aus § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3, § 551 Abs. 3 ZPO begründet worden. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision müssen die Revis i- onsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände b e- stimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgeric hts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinanderse t- zung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Rev isionskl ä- gers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die R e- visionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung du rch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung a n- derer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revis i- onsbegründung nicht (st. Rspr., vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16) . Diese Grundsätze gelten nach § 554 Abs. 3 ZPO auch für die Begründung einer Anschlussrevision. II. Danach fehlt es hinsichtlich beider Zahlungsanträge an einer ausre i- chenden Begründung der Anschlussrevision. 1. Die Beklagte wie derholt in Bezug auf ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zum einen ihr vorinstanzliches Vo r- Geltendmachung die 40 - Euro - Pauschale erhielte, ab er auf den viel höheren Anwaltskosten sitzen bliebe. Zum anderen verweist sie auf die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 in der Sache - 8 AZR 26/18 - , wonach § 12a ArbGG den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aussc hließe. Damit negiert die Beklagte nur den vom Berufungsgericht 12 13 14 15 - 7 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 8 - eingenommenen Rechtsstandpunkt, ohne sich mit den Argumenten auseina n- der zusetzen, die dieses für seine gegenteilige Auffassung gegeben hat. Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen dargetan, s- § 12a ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werde. 2 . Die Anschlussrevision ist auch hinsichtlich der Entschädigung für die Entziehung des Dienstwagens nicht ausreichend begründet. Die Bek lag t e wi e- derholt gegenüber der Annahme des Landesarbeitsgerichts , ein grober Pflich t- in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Indizien , ohne sich mit der zweiti n- stanzlichen Würdigung auseinanderzusetzen . Ebenso lässt sie jede Begrü n- dung dafür vermissen, warum die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfe h- lerhaft sei, ein bloßer Verdacht einer grobe n Pflichtverletzung könne selbst ke i- enrichtlinie darstellen. Soweit die Beklagte schließlich ausführt, d as Fahrzeug habe dem Kläger auch deshalb entzogen werden dürfen, weil er diese s gewerblich genutzt und es nicht nach Möglichkeit an internen Tankstellen betankt habe, setzt sie sich nicht mit der vom Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Ausführungen des A r- beitsgerichts gegebenen Begründung auseinander, damit habe de r Kläger nicht r- stoßen. I II . Angesichts der unzureichenden Rechtsmittelbegründung bedarf es ke i- ner Entscheidung, ob eine Anschlussrevision un zulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgege n- stand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusa m- menhang steht ( zuletzt : BGH 10. Januar 2019 - III ZR 109/17 - Rn. 19 ; 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 - Rn. 26 ; grundlegend BGH 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38 ff., BGHZ 174, 244 ; dem folgend BSG 7. Juni 2018 - B 12 KR 17/17 R - Rn. 26; ebenso BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 20 f.; 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25 ) , und ob ggf. - wofür wenig spricht - ein solcher Zusammenhang bereits durch ein die Parteien ve r- 16 17 - 8 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 9 - bindende s Arbeitsverhältnis begründet wird (so GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 74) . Allerdings dürfte das Argument des Bundesgerichtshofs, es könne nicht hingenommen werden, dass der Revisionsbeklagte durch die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels in unbegrenztem Ausmaß mehr als durch eine eigene Revision erreichen könne, nicht tragen, soweit - wie vorliegend für die Verzugspauschalen - hinsichtlich des Gegenstands der Anschlussrevision die Revision zugelassen war. Dann würde d ie vom Bundesgerichtshof vorgeno m- mene Beschränkung der Anschlussrevision einen Fehlanreiz setzen, weil sie den späteren Revisionsbeklagten dazu veranlassen könnte, nicht eine Anfec h- tung des Berufungsurteils durch den Gegner abzuwarten, sondern sofort eine eigene Revision zu führen. Der Gesetzgeber wollte aber gerade die Partei mit der Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels belohnen, die sich zunächst frie d- fertig zeigt, also auf die - ihr mögliche - Einlegung eines Rechtsmittels vorerst in der Hoffnung verzichtet, dass ein solches auch von der Gegenseite nicht eing e- legt werde (BT - Drs. 14/4722 S. 98, 108) . B . Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht abgewiesen. Seine Annahme, die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2016 habe das A r- beitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. Juni 2017 aufgelöst, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. I . Das Berufungsg ericht hat zutreffend angenommen, die streitbefan gene Kündigung sei als Verdachtskündigu ng sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. 1 . Der Verdacht ei ner Pflichtverletzung stellt gegen über dem verhalten s- bezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer hab e die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar ( vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 20) . Der Verd acht kann eine ordentli che Kün digung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedingen. a) Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldve r- hältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus (BAG 18 19 20 21 - 9 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 10 - 14. September 199 4 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18) . Ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der ve r- trags notwendigen Vertrauenswür digkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden A r- beitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (für eine ordentliche Kündigung vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 34, BAGE 146, 303 ; für eine außerorden tliche Kündigung vgl. BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - zu II 3 d der Gründe; 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18 ; siehe auch BVerfG 15 . Dezember 2008 - 1 BvR 347/08 - zu II 1 a der Gründe, BVerfGK 14, 507 ) . Der durch den Ve r- dacht be dingte Eignungsmangel stellt einen Kündigungsgrund in der Person de s Arbeitnehmers dar , auch wenn die den Verdacht und den daraus folgenden Vertrauensverlust begründenden Umstände nicht unmittelbar mit seiner Person zusammenhängen müssen. Di es entspricht auch der ganz herrschenden Me i- nung im Schrifttum (si ehe nur BeckOK ArbR/Rolfs Stand 1. Dezember 2018 KSchG § 1 Rn. 194; ErfK/Oetker 19. Aufl. KSchG § 1 Rn. 177; HaKo/Denecke 6. Aufl. KSchG § 1 Rn. 630; HaKo/Zimmermann 6. Aufl. KSchG § 1 Rn. 458; HWK/Thies 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 164; LSSW/Schlünder 11 . Aufl. 1 Rn. 276 ; Mü KoBGB/Hergenröder 7. Aufl . KSchG § 1 Rn. 184; SPV/Preis 11 . Aufl. Rn. 703; vHH/L/ Krause 15. Aufl. § Fis chermeier 12 . Aufl. § 626 BGB Rn. 226 ; Schlegeit Das BAG und die Ve r- dachtskündigung S. 151 f. sowie nach seinem Konzept der Vertrauenskünd i- gung Gilberg DB 2006, 1555, 1559; ders. RdA 2015, 209, 210 f. ; zweifelnd KR/Rachor 12. Aufl. § 1 KSchG Rn. 423; aA Enderlein RdA 2000, 325, 328 ) . b) E ine Verdachtskündigung kommt nicht nur in einem Kleinbetrieb, in dem der einzelne Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber oder dessen Repräse n- tant un mittelbar zusammenarbeiten , oder bei Arbeitnehmern in einer besond e- ren Vertrauensstellung in Betracht. Die Betrie bsgröße oder die Unterscheidung e- rer Vertrauensstellung sind kein e tauglichen Kriter ien, um die grundsätzliche Zulässigkeit einer Verdachtskün digung zu beurteilen . E in gewisses Vertrau en 22 - 10 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 11 - ist für die Durchführung jedes Arbeitsverhältnisses unerlässlich . D er Arbeitg e- ber muss sich darauf ver lass en können, dass seine Mitarbeiter di e Integrität seiner Rechtsgüter , die von anderen Arbeitnehmern oder ggf. von Dritten nicht vorsätzlich verletze n. Ein darüber hinausgehend es Maß an Vertrauen kann be i- spielsweise erforderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer Kenntnis von Betriebsg e- heimnissen erlangt, ge fährliche Maschinen bedient, die auch Dritte gefährden können , oder Zugang zu Bargeldbeständen oder and eren Wertgegenstände n hat. Eine solche besondere Vertrauensstellung ist aber keine zwingende V o- raussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Vielmehr ist sie bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber im jeweiligen Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, in die Interessenabwägung einzustellen (für die Verdachtskündigu ng eines Berufungsa usbildungsvertrags vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 40 f., BAGE 151, 1) . c ) Die Verdachtskündi gung ist unterentwickelte Tatkündigung ( z u- treffend vHH/L/Krause 15. Aufl. § 1 Rn. 464) im Sinn einer Absenkung des von § 286 Abs. 1 ZPO verlangten Beweismaßes (aA Grunsky ZfA 1977, 167, 169 ff.) . Vielmehr unterscheidet sich der materiell - rechtliche Bezugspunkt der richterlichen Überzeugungsbil dung. Bei einer Tatkündigung muss das Gericht davon überzeugt sein , der Arbeitneh mer habe eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung began gen. Die diese Würdigung tragenden (Indiz - )Tatsachen müs sen entweder unstreitig oder bewiesen sein. Hingegen muss das Gericht bei einer Verdachtskündigung mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu der Überzeugung gelangen, der Arbeitnehmer weise aufgrund des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen Ei g- nungsmangel auf. Dazu müssen die den Verdacht begründen den (Indiz - ) Tat - sa chen ihrerseits unstrei tig sein oder sen werden. d ) E i ne Verdachtskündigung ist stets eine personenbedingte Kündigung. Sie wird nicht deshalb zu einer Kündigung aus Gründen im Verhalten des A r- beitnehmers , weil dies er die entscheidungserheblichen Ver dachtsmomente selbst gesetzt hat. Ein Arbeitnehmer begeht nicht dadurch eine eigenständige Pflichtverletzung, dass er sich durch ein für sich genommen pflichtwidriges Ve r- 23 24 - 11 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 12 - halten einer weiter gehenden, schwerer wiegenden Pflichtverletzung (nur) ve r- dächtig ma cht (so wohl auch KR/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 226) . Ist zB d er Arbeitnehmer - insoweit unstreitig - r- um dem Gegenstände abhandengekommen sind, kann dies nur unter zwei Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertig en : Das Gericht muss entweder - auch - überzeugt sein, der Arbeitnehmer habe die Gegenstände entwendet, oder das muss als solches eine Pflichtverletzung darste llen, weil der Arbeitnehmer den betreffenden Bereich nicht betreten durfte. In beiden Fällen handelt e es sich um Tatkündigungen . e- nommen keine Pflichtverletzung dar und vermag sich das Ge richt nicht davon zu überzeuge n, der Arbeit , kommt - unter den weiteren Voraussetzungen einer Verdachtskündigung - allenfalls eine perso nenbedingte Kündigung in Be tracht. e ) Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung steht der Zulässigkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Diese V ermutu ng bindet unmittelbar lediglich den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Grü n- de, BAGE 78, 18) . Hingegen könn en Rechtsfolgen , die - wie die Kündigung e i- nes Arbeitsverhältni sses - keinen Strafcharakter besitzen, in gerichtlichen En t- scheidungen an ei nen V erdacht geknüpft werden (BVerfG 29. Mai 1990 - 2 BvR 25 4/88, 2 BvR 1343/88 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 82, 106 ; BAG 12. Febr uar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 30, BAGE 151, 1; E GMR 23. Januar 2018 - 15374/11 - [ Gü ç /Türkei ] Rn. 38 ) . Zwar darf durch staatliche Stellen die strafrechtliche Verantwortung eines beschuldigten, angeschuldigten oder ang e- klagten Arbeitnehmers nicht vorweggenommen oder gar ein erfolgter Fre i- spruch infrage gestellt werden. Doch hindern ein anhängiges Strafverfahren und selbst ein rechtskräftiger Frei spruch jedenfalls dann nicht die Anna hme, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses se i wirksam, wenn dem eine eigene richterliche Würdigung auf der Grundlage eines geringeren Beweismaß es ( § 286 ZPO gegenüber § 261 StPO ) zu grunde liegt und sic h das Arbeitsgericht 25 - 12 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 13 - einer strafrechtli chen Bewertung enthält ( vgl. EGMR 23. Januar 2018 - 15374/1 1 - [Gü ç /Türkei] Rn. 38 ff.; 18. Oktober 2016 - 21 1 07/07 - [Alka i/Türkei ] Rn. 30 f. ; ErfK/Niemann 19. Aufl. BGB § 626 Rn. 133a, 176 ) . Das gilt für eine verhaltensbedingte Tatkündigung un d erst recht für eine pers o- nenbedingte Verdachtskündigung. 2 . Angesichts der jeweils aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden, gege nläufigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien bedarf das Rechts institut der Verdachtskündigung gleichwohl der be sonderen Legitimation . Die verfassung s- konforme Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG ergibt, dass eine Ver dachtskünd i- gung auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt ist , wenn Tats a- chen vor liegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung ge rech t- ferti g t hätten. a) Dies gilt zunächst für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Ve r- dachts als solchen. In dieser Hinsicht bestehen keine Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 22; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 32, BAGE 146, 303) . Der Verdacht muss auf konkrete n , vom Kündigenden darzulegende n und ggf. - § 286 Abs. 1 ZPO (dazu Rn. 23 ) - zu beweisende n Tatsa chen beruhe n. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wah r- scheinlichkeit dafür bestehen, dass er z utrifft. Die Umstände, die ihn begrü n- den, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein G e- schehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützt e Verdäc htigu n- gen reichen nicht aus (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 21) . b) Die ( auch ) für eine ordentliche Kündigung erforderliche Annahme, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unabdingbare Vertrauen sei bereits aufgrund des Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens des A r- beitneh mers zerstört, ist zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbei t- geber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat. 26 27 28 - 13 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 14 - Dazu geh ört insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der En t- scheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht ei nes pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 31) . c) Auch im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG muss die Interessenabwägu ng zu dem Ergebnis führen, dass das Verha lten, dessen der Arbeitnehmer dri n- gend ver dächtig ist, - wäre es erwiesen - sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätt e (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 22) . Die Verdachtskündigung beruht auf der Erwägung, dass dem Arbei t- geber von der Rechtsordnung die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unter dem dringenden Verdacht auf ein Verhalten des Arbeitnehmers, das ihn - den Arbeitgeber - zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde, nicht zugemute t werden kann. Besteht dagegen der Verdacht auf das Vorliegen eines solchen Grundes nicht, weil selbst erwiesenes Fehlverhalten des Arbeitnehmers die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könnte , überwiegt bei der Güterabwägung im Rahmen v on Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dessen Bes tandsinteresse . In ei nem solchen Fall nimmt die Rechtsordnung das im Fall einer Verdachtskündigung besonders hohe Risiko, (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 303) . d ) Anders als für eine außerordentliche Verdachtskündigung besteht keine starre Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber das Recht zur ordentlichen V e r- dachtskündigung ausüben müsste. Allerdings kann ein längeres Ab warten zu de r Annahme berechtigen, die Kündigung sei nicht iS v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch den a a) Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nur für auße r- ordentliche Kündigungen. Ei ne entsprechend e Anwendung auf ordentliche Kündigungen scheidet aus ( vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 1 29 30 31 - 14 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 15 - der Gründe) . Für die ordentli che Verdachtskündigung gilt nichts anderes. Zwar ist für diese Vo raussetzung, dass das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer ve r- dächtig ist, wäre es erwiesen, auch eine außeror dentliche Kündigung ge rech t- fertig t hätte. Jedoch folgt dies nicht aus einer analogen Anwendung von § 626 Abs. 1 BGB, sondern aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG. Letztere verlangt nicht nach einer starren Ausschlussfrist (vgl. BVerfG 21. April 1994 - 1 BvR 14/93 - zu III der Gründe für ein Sonderkünd i- gungsrecht nach dem Eini gungsvertrag; siehe auch BGH 2. Oktober 1981 - I ZR 81/79 - zu II 2 der Gründe für die fristlose Kündigung ei nes Musikverlag s- vertrags) . bb) E in längeres Zuwarten des Arbeitgebers trotz Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Umständen kann indes zu der Annahme berechtigen, die Kündigung sei nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch einen objektiv vo r- liege nden Grund - hier: den Verlust des vertragsnotwendigen Vertrauens - Wann dies der Fall ist, hängt letztlich von den Umständen des Einze l- falls ab. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass der Arbeitgeber nicht zu einer voreiligen Kündigung gedrängt werden da rf, sondern in Ruhe prüfen können soll , ob es zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf Dauer weiter zubeschäftigen. Dies liegt auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitnehmers (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 d bb der Gründe) . Ande rerseits ist zu beachten, dass eine ordentliche Verdachtskündigung durch den eingetretenen Vertrauensverlust nur dann iSv. § 1 Abs. , wenn das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist, - wäre es erwi e- sen - sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge recht fertigt hätte . Das spricht dafür, dass sich der Arbeitgeber auch bei einer ordentlichen Verdachtskündigung zügig ent scheiden muss. Es ist jedenfalls nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren, we nn er einen Kündigungsgrund über läng e- zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können ( für eine verhaltensb edingte Künd i- gung vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 c der Gründe; für ein 32 - 15 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 16 - Sonderkündigungsrecht nach dem Einigungsvertrag vgl. BVerfG 21. April 1994 - 1 BvR 14/93 - zu III der Gründe ; für die fristlose Kündigung eines Ve r- tragshändlervertra g s vgl. BGH 15. Dezember 1993 - VIII ZR 15 7/92 - zu II 3 der Gründe ) . Auf das Entstehen eines Vertrauenstatbestands beim Arbeitnehmer kommt es insofern nicht an. Es genügt, wenn der Arbeitge ber Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsa chen hat, er für einen mit der Annahme ei nes irreparablen Vertrauensverlust s unvereinbar lang erscheinenden Zeit raum untätig bleibt und keine be sonderen Umstände ersichtlich sind , die das lange Zuwarten zwischen der Kenntnis vom Kündig ungsgrund und dem Kündigung s- aus spruch erklärlich machen. Hingegen kann die Beurteilung sich ändern, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis neuer, weiterer Um stände den S achverhalt neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen darf (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 d cc der Gründe) . 3 . Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungs gerichts nicht zu beanstanden, die streitbefangene ordentliche Kündi gung sei als Verdacht s- kündigung sozial gerechtfertigt. a ) Das Landesarbeitsgericht hat oh ne Rechtsfehl er erkannt, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger nicht nur seinen Dienstwa gen auf Ko s- ten der Beklagten betankt habe. aa) Die entsprechende Würdigung des Berufungsgerichts hält einer revis i- onsrecht lich en Prüfung stand , wenn man das g esamte Vo rbringen der Bekla g- ten als verwert bar unterstellt. (1 ) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden B egriff des drin ge n- den Tatverdachts ausgegangen. Es hat nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die w e- sentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung in Bezug auf einen solchen Verdacht nachvollziehbar dargelegt (vgl. zu dieser Anforderung BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24; 21. Septe mber 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38, BAGE 160, 221) und nicht verkannt, dass die den Verdacht begründenden Ta t- sachen entweder unstreitig oder mit dem Maß des § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen sein müssen. Daraus, dass es die Anforderungen an die volle richterliche Übe r- 33 34 35 36 - 16 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 17 - zeugung im Hinblick auf eine Tatkündigung überspannt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableit e n. Allerdings reicht es für eine Tatkündigung , dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit hinsichtlich cht - wie das Berufungsg e- richt ange nommen hat - mit t- überwin den konnte. Insbesondere darf es das Nichterreichen eines ausreiche n- den Gr (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24 ff.) . (2) Das Landesarbeitsgericht musste in seine Würdigung nur das von ihm festgestellte Vorbringen der Parteien einbeziehen . Einer Beweisaufnahme b e- durfte es nicht. Der Senat hat die darauf bezogenen Verfahrensrügen ( § 559 Abs. 1 iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet ( § 564 Satz 1 ZPO) . (3) Das Berufung sgericht hat alle beachtlichen Umstände berücksichtigt und bei s einer Würdigung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- stoßen. ( a ) Das Landesarbeitsgerich t durfte davon ausgehen, dass an einer Tan k- stelle mit einer Zapfpistole maximal 102,42 Liter in den Tank des Dienstwagens des Klägers eingefüllt werden konnten. Damit hat es die Behauptung des Kl ä- gers so als wahr unterstellt, wie dieser sie unter Bezugnahme auf das von ihm beigebrachte Privatgutachten aufgestellt hatte (vgl. BGH 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 - Rn. 26) . (a a) Sowe it der Kläger rügt , er habe den Sachverständigen nicht beauf tragt, die maximale Betankungsmenge zu bestimmen, sondern ledig lich zu bestät i- gen, die von ihm - dem Kläger - behau pteten Betankungen seien möglich, ä n- dert dies nichts daran, dass der Sachverständige, der zuvor das gesamte Kraf t- stoffsystem mithilfe einer Pumpe entleert hatte, esamtvol u- 37 38 39 40 - 17 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 18 - men von 102,42 der Kläger sich darauf im P rozess ber u- fen hat. (bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, es sei nicht darg etan, unter welchen Bedingungen ein anderer Nutzer in den Tank eines baugleichen Pkw die - minimal größere - Menge von 103,2 Litern eingefüllt h a- ben will. ( cc ) Die Beklagte ist nicht selbst davon ausgegan gen, der Dienstwa gen des Klägers ha be an einer Tankstelle mit einer Zapfpistole mit mehr als 102,42 L i- tern betankt werden kön nen. Mit 106 Litern hat sie nur das physikalische Bru t- tovolumen des Tanks angegeben , das in der Praxis unter keinen Umständen erreicht werden könne. (dd ) Daraus, dass bei einer Auswertung von 19.805 Betankungen , die Nu t- zer von 790 vergleichbaren Fahrzeugen durchgeführt haben, einige V orgänge mit ei ner Tank menge von über 100 Litern ident ifiziert wo rden sind , ergibt sich selbst dann n icht ein mögliches Betankungs volumen von mehr als 102,42 Litern, wen n man unterstellt, dass in den betreffenden Fällen au s- schließlich die jeweiligen Fahrzeuge be füllt wurden. (b ) Ausgehend von einer maximale n Betankungsmenge von 102,42 Litern bei vollständig entleertem Kraftstoffsystem hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Klä ger zumindest am 5. November 2012 (99,7 Li ter), am 25. Novem ber 2012 (101,38 Liter), am 28. Dezember 2012 (101, 1 7 Liter) und am 19. Januar 2013 (99,61 Liter) nicht nur seinen Dienstwagen auf Kosten der Beklagten befüllt h a- be. (aa) Die Beklagte , die außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs stand, hat - zumindest kon kludent - behaupte t, der Kläger habe den Tank d es Diens t- wa gens nicht fast punk t genau leerge fahren und dann so befüllt wie der von ihm beauftragte Sachver ständige (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85 /15 - Rn. 41) . Der Kläger hat en t- 41 42 43 44 45 - 18 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 19 - ge gen § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO jede Darstellung des tatsächlichen, aus seiner Sich t wahrhafti gen Geschehensablaufs unterlas sen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 44) . Er hat we der erklärt, dass er immer wieder mit der Gefahr des Liegen bleibens ge spie lt habe , noch angege ben, dass und ggf. warum es in dem verglei chsweise kurzen Zeitraum vom 5. November 2012 bis zum 19. Januar 2013 viermal notwendig gewesen sei, die im Tank befind liche Kraftstoffmenge fast vollstän dig auszunut zen. Er hat auch nicht behauptet, den Tank in der in dem von ihm beigebrachten Privatgutachten geschilderten Weise befüll t zu haben. Der Kläger hat sich - ungeachtet der Frage, ob dies glaubhaft gewesen wäre - schließlich n icht darauf berufen, sich an die damaligen G e- schehnisse nicht erinnern zu können. (bb ) D ie weitere Annahme des Berufungsgerichts, mit der Begleit ung durch einen anderen Pkw und dem Mitführen eines Kanisters seien jedenfalls zwei g er nicht bloß seinen Dienstw a- gen betankt hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (c ) Das Landesarbeits gericht hat schlussendlich auch ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gemeint , es spreche für einen dringenden Verdacht, dass der Kläger ausführliche , von ihm nicht nachvollziehbar erklärte Analysen zu seinem Kraftstoffver brauch vorg e- nom men hab e. b b) Das Berufungsgericht durfte die Inhalte der Datei in seine Würdigung einbeziehen. Der entspr echende Sachvortrag der Beklagten unterliegt keinem Verwertungsverbot. (1 ) Nach der inzwischen gefestigten Senatsr echtsprechung greift in einem Kündigungsr echtsstreit jedenfalls dann kein Verwertungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers ein, wenn der Arbeit geber die betreffende Erkenntnis oder das fragliche Beweismittel im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtl i- chen Vorschriften erlangt und weiter verwandt hat (ausfü hrlich BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14 ff.) . So liegt es im Streitfall . D ie Einsichtnahme in sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus 46 47 48 49 - 19 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 20 - ihr gewonnenen Erkenntnisse durch die Beklagte waren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ( im Folgenden BDS G aF) zulässig. (2 ) Nach dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten eines B e- schäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ua. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder B e- endigung erforderlich ist. Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbei t- nehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbere i- tung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsve r- hältnisses rechtfertigen kann. Sofern nach § 32 Abs. 1 Sat z 1 BDSG aF zulä s- sig erhobene Daten den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF auch verarbeitet und genutzt werden. Der Begriff der Beend i- gung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs - und Beweislast in einem potenziellen Kü n- digungsschutzprozess zu erfüllen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 22; 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/ 16 - Rn. 28, BAGE 159, 380 ) . (3 ) § 32 Abs. 1 Satz dass eine anlassbezogene Datenerhebung durch den Arbeitgeber ausschlie ß- lich zur Aufdeckung von S traftaten zulässig wäre und sie nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig sein könnte (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, BAGE 159, 380; ausführlich BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 2 8 ff., BAGE 159, 278) . Allerdings muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten auch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfolgen. Die Erh ebung, Verarbeitung und Nutzung der personenb ezogenen Daten müssen geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewäh r- leisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erre i- chen. Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Ve r- 50 51 - 20 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 21 - fügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht a u- ßer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Die D a- tenerhebung, - verarbeitung oder - nutzung darf keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsintere s- ses des Arbeitgebers entsprechen. Dies beurteilt sich ggf. für jedes persone n- bezogen e Datum gesondert (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 24) . (4 ) Der vom Senat bei der Anwendung von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt dem durch die Richtl i- nie 95/46/EG sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (dazu EuGH 11. Dezember 2014 - C - 212/13 - Rn. 28) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (dazu EuGH 9. November 2010 - C - 9 2/09 und C - 93/09 - [Volker und Markus Schecke] Rn. 52; BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 20 f.) garantie r- ten Schutzniveau für die von einer Datenerhebung Betroffenen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 25; EGMR 5. Oktober 2010 - 420/07 - [Kö pke/Deutschland]) . (5) Bei r- (EGMR 9. Januar 2018 - 1874/13, 8567/13 - [López Ribalda ua./Spanien] Rn. 57; [Große Kammer] 5. September 2017 - 61496/08 - Rn. 119 - 122; vgl. auch Erwägungsgrund 47 zur Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/E G [Datenschutz - Grundverordnung; DS - , der selbst dann zugunsten des Nichtve r- arbeitungsinteresses des Arbeitnehmers den Ausschlag geben kann, wenn das Verarbeitungsinteress e des Arbeitgebers hoch ist. So dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass besonders eingriffsintensive Maßnahme n nicht ohne einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder schw e- ren Pflichtverletzung er griffen wer den und insbesondere n icht 52 53 - 21 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 22 - oder wegen de s V erdachts bloß geringfügiger Verstöße eine heimliche Übe r- n e r- folgt (für die verdeckte Videoüberwachung vgl. BAG 22. Se ptember 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 28, BAGE 156, 370; für die verdeckte Observation durch einen Detektiv vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 2 6 ff., BAGE 159, 278; für ein verdecktes Keylogging vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, BAGE 159, 380) . (6 ) Demgegenüber können weniger intensiv in das allgemeine Persönlic h- keitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenerhebungen , - verarbeitungen und - nutzungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts - z umal einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverlet zung - erlaubt sein. Das gilt vor allem für nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht ste l- lende offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflich tve r- letzungen dienen (BAG 2 7. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 31, BAGE 159, 380) . So kann es aber auch liegen , wenn der Arbeitgeber aus einem nicht willkürl i- chen Anlass prüfen möchte, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt ha t, und er - der A rbeitgeber - dazu auf einem Dienstrechner h- Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme offen erfolgt und der Arbe itnehmer im Vorfeld darauf hingewi e- sen worden ist, welche legitimen Gründe eine Einsichtnahme in - vermeintlich - dienstliche Ordner und Dateien erfordern können (vgl. EGMR [Große Kammer] 5. September 2017 - 61496/08 - Rn. 119 - 122) , u nd dass er Einsichtnahme o s s chließen kann (vgl. EGMR 22. Februar 2018 - 588/13 - [ Libert /Frankreich] ) . Der Arbeitnehmer muss dann billigerweise mit einem jederzeitigen Zugriff auf die vermeintlich rein dienstl i- che n Daten rechnen. Zugleich kann er Daten in einen gesicherten B e- reich verbringen. 54 - 22 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 23 - ( 7 ) In Anwendung dieser Grundsätze k- b e fnen und einsehen. Die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Klägers war verhäl t- nismäßig. (a ) Die Beklagte hat aus einem nicht willkürlichen Anlass ein legitimes Ziel verfolgt. Sie wollte letztlich prüfen , ob d er Kläger vorsätzlich seine arbeitsve r- traglichen Pflichten verletzt hat. (b) Das Kopieren , Öffnen und Einsehen der Datei war geeignet, diesen Zweck zu fördern. (c) Die vorgenannte Datenverarbeitung war erforderlich, um den verfolgten Zwec k zu erreichen. Es standen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wir k- samen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers weniger ei n- schränkenden Mittel zur Verfügung. (aa) Eine Einsichtnahme in die Datei unter Heranziehung eines Mitglieds des Betriebsrats oder des Datenschutzbeauftragten hätte kein milderes Mittel dargestellt. Dadurch hätte nicht die Möglichkeit bestanden, die Datenerhebung b- (z u einem solchen Fall BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 31, BAGE 145, 278) . Die Untersuchung musste auch nicht im Beisein des Klägers erfolgen. Dieser hatte sich im Na chgang zur Herausgabe seines Dienstrechners noch einmal an die interne Revision g e- wan dt und mitgeteilt, dass sich einige, von ihm näher bezeichn ete private Daten auf der Festplatte befänden. Die Beklagte durfte annehmen, dass der Kläger gegen die Auswertung anderer Daten keine Einwände habe. Das betraf ua. den nkbelege.xls der Kläger nicht als angeführt. (bb) Die Maßnahme stellt sich n icht deshalb als unnötig schwer wiege nder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil die Beklagte die Fes t- platte des Dienstrechners zum Zwec k der computerforensischen Untersuchung 55 56 57 58 59 60 - 23 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 24 - kopiert hat. Durch das Kopieren ist der Inhalt der Datei en nicht verändert wo r- den. Auch wurde die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Daten nicht erhöht. Das gilt umso mehr, als der Kläger unmittelbar nach d em Kopieren aufgefordert worden ist, die auf der Original - Festplatte befindlichen Daten zu löschen. ( d ) Das Kopieren, Öffnen und Einsehen der Datei war nicht unangeme s- sen. Das Nichtverarbeitungsinteresse des Klägers überwog nicht das Verarbe i- tungsinteres se der Beklagten. (aa) Die Beklagte hatte ein erhebliches Interesse daran, vorsätzliche Pflich t- verletzungen des Klägers aufzudecken. (bb ) Zwar lag kein durch Tatsach en begründeter Anfangsverdacht - zumal einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung - vor. Auch ist nicht festgestellt, ob die Beklagte im Vorfeld des Verlangen s , den Dienstrechner herauszugeben, gegenüber dem Kläger die Gründe ( allgemein ) b ezeichnet hat te , die eine Ei n- sichtnah me in dienstliche Ordner und Dateien erfordern können und ob si e ihn auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, Ordner und Dateien durch eine Anlass auszuschließen. (cc ) Gleichwohl stellte sich d ie von der Beklagten durchgeführte Maßnahme, was die hier allein interessierende i- anbelangt, nicht als so eingriffsintensiv dar , dass s ich das Nichtverarbeitungsi n- teresse des Klägers in einer Abwägung gegen das Verarbeitungsinteresse der Beklagten durchsetzen könnte. Die Untersuchung wurde offen durchgeführt. Ihre mögliche Reichweite war klar. Der Kläger wusste, dass die ge samte Fes t- platt e seines Dienst - Laptops einer computerforensi schen Analyse unterzogen werden soll t e. In eben diesem Bewusstsein hat e r bestimmte Daten gegenüber benannt . Die Beklagte durfte hernach davon ausgehen, dass die übrigen , von i hm nicht angeführten Daten bestimmt waren. Es geht nicht zu ihren L asten, wenn d er Kläger den Ordner 61 62 63 64 - 24 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 25 - Inhalten durch die Beklagte für un erachtet haben sollte. ( 8 ) Durfte werden, stellte sich i hre weitere Verwendung im Hinblick auf einen potenziellen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung unpro b- lematisch als rechtmä ßig dar. Das Führen einer derartigen Aufstellung, aber auch die in der Aufstellung enthaltenen Daten stellten ein Indiz für ein schw e- res, ggf. zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigendes Fehlverhalten dar ( Rn. 47 ) . (9) Die Verwertung de r von der Beklagten in zulässiger Weise ermittelten ß- gabe der DS - GVO und des BDSG in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fa s- sung ebenfalls rechtmäßig (vgl. BAG 2 3. August 2018 - 2 A ZR 133/18 - Rn. 45 ff.) . ( 10 ) Für den v orliegenden Rechtsstreit ist es ohne Belang, ob die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der anderen p ersonenbezogene n Daten im Zug der computerforensischen Untersuchung des Dienstrechners den Vorgaben des BDSG aF en tsprach. Sollte die Beklagte insofern gegen die Vorgaben des BDSG aF verstoßen haben, folgte daraus nicht ein Verbot, die in der Datei (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 33) . ( 11 ) Die mögliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, n Arbeitgebers ist für die Frage, ob ein Sachvortr agsverwertungsverbot eingreift, irrelevant (vgl. BAG 20. O ktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 36, BAGE 157, 69 ; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 44, BAGE 156, 370 ) . Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in einer einschlägigen Betriebsvereinb a- t gewesen wäre. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Betriebsparteien gegenübe r den Geric h- ten über das formelle Recht hinausgehende Verwer tungsverbote begründen 65 66 67 68 - 25 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 26 - oder doch dem Arbeitgeber die Berufung auf einen Sachvortrag in einem Rechtsstreit mi t dem betreffenden Arbeitnehmer wirksam ver sagen können. b ) Die Beklagte hat alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, den Sachverhalt aufzuklären. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers musste sie vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung wede r weitere Untersuchungen zum Tankvolumen seines Di enstwagens noch eine Auswertung der vorhandenen Daten aller B e- tankungen vergleichbarer Firmenfahrzeuge unter Ermittlung der durchschnittl i- chen Verbrauchswerte vornehme n. Der Arbeitgeber braucht nicht jeder noch so entfernten Möglichkeit einer Entlastung des Arbeitnehmers nachzugehen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 38) . bb ) Die Würdigun g des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe vor Au s- spruch der auf den Verdacht einer schwerwiegenden Pfl ichtverletzung gestüt z- ten Kündigu ng ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt , ist frei von Rechtsfehlern. (1 ) Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 13. August 2013 zu dem Verdacht an gehört, er habe auf ihre Rechnung Kraft stoff nicht nur f ür se i- nen Dienstwagen erworben. D er Kläger hat sich dazu gegen über dem Integrat i- onsamt sowie in dem Rechtsstreit betreffend die Kündigungen aus dem Jahr 2013 geäußert. Ei ner neuerlichen Anhörung vor Aus spruch der nun streitbefa n- genen Kündigung bedurf te es nicht (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 36 f.) . (2 ) Die Beklagte m usste den Kläger nicht zur Auswertung der Daten aller Betankungen vergleichbarer Firmenfahrzeuge an hören. Der Kläger konnte dazu keine eigenen Beobachtungen beitragen (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 38) . 69 70 71 72 73 - 26 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 27 - c ) Die Pfli chtverletzung, derer der Kläger verdächtig ist , hätte , wäre sie erwiesen, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Ar beitsverhältnisses dargestellt. aa ) Das mögliche h- tigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Verm ö- gensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme ( § 241 Abs. 2 BGB) . Eine solche Pflichtverletzung kommt typischerweise als Grund für eine außer ordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der strafrech t- lichen Bewertung und der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflicht verle t- zung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtve r- letzung verbundene Vertrauens bruch ( vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16, BAGE 156, 370) . b b ) Die Int eressenabwägung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt und die beide r- seitigen Interessen vertretbar abgewogen. (1) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, im Fall eine r erwiesenen Pflichtverletzung hätte es einer vorherigen Abma hnung nicht bedurft. Dabei hat es nicht auf die - nicht genau bekannte - Menge des nicht dem Dienstwagen zugeführten Kraftstoffs, sondern zu Recht auf die offenku n- dig irreparable Zerstörung des Vertrauens in die Redlichkeit des Klägers abg e- stellt. (2) In die weitere Abwägung hat es die Betriebszugehörigkeit des Klägers, seine unbeanstandete Beschäftigung bis zu den Kündigungen im Jahr 20 13, seine Schwerbehinderung sowie die dieser zugrunde liegende Erkrankung au s- drück lich einbezogen und diesen Umständen nur nicht das vom Kläger g e- wünschte Gewicht beigemessen. (3) Soweit der Kläger darauf verweist, die Arbeitsverhältnisse anderer Mi t- arbeiter, denen vergleichbare Dienstwagen überlassen waren und die ähnliche 74 75 76 77 78 79 - 27 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 28 - Kraftstoffmengen getankt haben, seien nicht gek ündigt worden, übersieht er, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz mittelbare Auswirkung auf die Inte ressenabwägung nur bei gleicher Ausgangslage haben kann (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 40, BAGE 159, 267) . Eine solche hat der Klä ger nicht ausreichend dargelegt. d) Die Kündigung vom 15. Dezember 2016 war iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch den gegen den Kläger bestehenden Verdacht und den dadurch , obwohl die Beklag te seit spätesten s August 2013 Kenntnis von den die Kündigung begründenden U m- stän den hatte. Die Beklagte hat nach dem festgestellten Sachverhältnis kei ne r- lei Anhaltspunkte dafür gesetzt, dass das nach ihrer Ansicht für die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses er forderliche Vertrauen - entg egen der objektiven Lage - nicht verloren war. Sie hat nicht in mit dem Kündigungsgrund nicht zu vereinbarender Weise zugewartet , sondern umgehend mehrere Vo r- kündigungen hierauf gestützt. II . Die Beklagte hatte das Recht, die s treitbefangene Kündigung zu erkl ä- ren, nicht nach § 242 BGB verwirkt ( zu den Voraussetzungen : BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 der Gründe; 25. Februar 1988 - 2 AZR 500/87 - zu B III 1 der Gründe) . Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde sein Arbeitsverhältnis nicht - mehr - wegen des dringenden Verdachts kündigen , er habe auf ihre Kosten nicht nur seinen Dienstwagen b e- tankt . Dage gen spricht schon, dass sie zweimal außerordentli ch fristlos, hilf s- Vork ündigu n- gen stets verteidigt hatte. D ie nun streitbefan gene Kündigung hat sie noch vor der Senatsentscheidung vom 22. September 2016 ( - 2 AZR 700/15 - ) vorb ere i- tet und so dann zügig ausgesproch en. Der Kläger durfte zu keinem Zeitpunkt davon ausge hen, dass die Beklagte aus demselben Gru nd eine weitere - ordentliche - Kündigung erklären werde. Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich bei der Verwirkung gemäß § 242 BGB um einen eige nständigen Unwirksamkeitsgrund handelt, auf den sich der 80 81 - 28 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 29 - Ar beitnehmer gemäß § 6 Satz 1 KSchG rechtzeitig berufen muss, und ob der Kläger dies vorliegend getan hat. I II . Die Bek lagte hat die dem Kläger am Fo lgetag zugegangene Kündigung vom 15 . Dezember 2016 wirksam zum 30. Juni 2017 erklärt . 1 . Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt kraft B ezugnah me e ine Kü n- digungsf rist von sechs Monaten zum Schluss ein es Kalendervierteljahres g e- mäß § 4.5.2 MTV. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich e i- nes Tarifvertra gs die dort bestimmten , von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abwe i- chenden Bestimmun gen maßge bend, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis durch Nr. 15 und Nr. 16 des Arbeitsve r- trags vom 16 . September 2003 ohne Modifikation den Kündigungsfrist en reg e- lungen des einschlägigen MTV unterstellt. Daran ändert es nichts, dass sie e i- nen ( überflüssigen ) Hinweis auf die tarifliche Grundk ündigungsfrist für Fälle der Nichtvereinbarung einer Pro bezeit aufgenom men haben. 2. Die Kündigung ist nicht desh alb unwirksam, weil die Beklagte erklä r- termaßen von einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines K a- lendermonats ausgegangen ist. Für den Kläger war nicht zweife lhaft , zu we l- chem Termin die Kündigung nach der Vorstellung der Beklagten wirksam we r- den sollte. Sie wollte das Arbeitsverhältnis eindeutig zum 30. Juni 2017 be e n- den. IV . Die Kündigung ist schließlich nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört. 1 . Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 19. September un d 7. Dezember 2016 unter Angabe des aus ihrer Sicht maßgeblichen Künd i- gungssachverhalts und der Sozialdaten des Klägers über eine beabsichtigte ordentliche Tat - und Verdachtskündigung unterrichtet. Dabei hat sie sich in z u- lässiger We ise auf die Anhörung des Gremiums vor Aus s pruch der Kündigu n- 82 83 84 85 86 - 29 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 - 30 - gen im Jahr 2013 bezogen und die e rforder lichen Änderungen und Ergänzu n- gen vorgenommen. Insbesondere hat sie den Betriebsrat über die Erkrankung des Klägers und dessen Stellungnahme vom 19. September 2013 gegenüber dem Integrationsamt inf ormier t (vgl. dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 33) . 2 . Die Beklagte hat den Betriebsrat in ausreichend konkreter Weise zu dem von ihr behaupteten Kündigungsgrund angehört. Zwar hat s ie den Anh ö- rungsschreiben Anlagen im Umfang von mehreren tausend Seiten beigefügt . Jedoch ist sie im S chreiben vom 19. September 2016 im Einzelnen auf diese Anlagen eingegangen. Zudem hat der Kläger nicht darge tan , welche für die b e- absichtigte Kündigung maßgeblichen Um stände der Betriebsrat allein den be i- gefügt en Anlagen habe entnehmen können. 3. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Unterrichtung - zumal b e- wusst - fehlerhaft war. a) Entgegen seiner Ansicht hat die Beklagte dem Betriebsrat weder mitg e- teilt, der Tank des Di enstwagens könne mit maximal 97 Litern befül lt werden, noch hat sie dem Gremium verschwiegen, dass das Volumen des Tanks 106 Liter betrage. Vielmehr hat sie im Anhörungs schreiben vom 19. September 2016 ausge führt, dass n des Tanks knapp unter 106 L , s bei einer Betankung mit 95 - 97 Litern ein kritischer Zustand eintrete, wobei kritisch bedeute, dass der Kraftstofftank irgendwann so voll sei, dass der Flüssigkeitspege l über der No t - en t t sie erklärt, maximal an einer Tankstelle mit Hilfe einer Zapfpistole getankt werden lasse sich nicht angeben. b) Die Beklagte konnte und musste den Betriebsrat nicht über die Auswe r- tung der Betankungen anderer F irmenfahrzeuge des gleichen Typs informieren. Sie hat die Auswertung erst während des vorliegenden Rechtsstreit s vorg e- nommen. Deshalb kann dahinstehen, ob das Ergebnis objektiv ge eignet war, den Kläger zu entlas ten . 87 88 89 90 - 30 - 2 AZR 426/18 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0 c ) Schließlich ist es unschädlich, dass die Beklagte dem Betriebsrat eine objekt iv falsche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende mitgeteilt hat. Das gilt schon deshalb, weil sie in dem S chreiben vom 7. Dezember 2016 mit dem 30. Juni 2017 gleichwohl den rechtlich zutreffenden Kündigungs termin be nannt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Koch Schlünder Niemann A. Claes Wolf 91 92
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