- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 638/13 2 Sa 252/1 2 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3. Januar 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 3. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Beckerle und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 638/13 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 5. Juni 2013 - 2 Sa 252/1 2 - wird auf i hre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Die 1957 geborene Klägerin war seit 1977 bei der Universität des b e- klagten Landes als Sachbearbeiterin beschäfti gt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten haush ä lterische, kaufmännische und Sekretariatsaufgaben. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwe n- dung. Im Jahr 2009 erhielt die Klägerin den Auftrag, die Mülltonnen für zwei U ist, ist zwischen den Parteien streitig. Am 2 3. Februar 2010 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen der Kläg e- rin und ihrer Referatsleiterin statt. Gegenstand war die nicht zufriedenstel lende Arbeitsorganisation der Klägerin. Ihr wurde ein Fortbildungsangebot zum Stress - und Zeitmanagement unterbreitet. Dieses nahm sie nicht wahr. Im Laufe des Jahres erhielt die Universität alle drei Monate Abfallg e- bührenbescheide und später entsprechende Mahnungen, welche die fraglichen Mülltonnen betrafen. Es handelte sich um insgesamt 16 Schreiben. Diese wu r- den von der Klägerin nicht bearbeitet. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2011 übersandte die Stadt der Universität entsprechende Zahlungsauf forderungen über insgesamt 4.936,70 Euro; die Summe wurde aus Kulanz auf 4.632,84 E u- ro reduziert. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 638/13 - 4 - Am 3. Februar 2011 bat die Referatsleiterin die Klägerin zu einem G e- spräch. Die Klägerin teilte mit, dass sie die Mülltonnen im November 2009 au f- tragsgemäß a bgemeldet habe. Gegen den ersten Gebührenbescheid habe sie am 5. Februar, gegen den zweiten i m Mai 2010 Widerspruch eingelegt. K o pien der Schreiben befanden sich bei den Akten. Es war jedoch weder deren Ve r- sand im Postausgangsbuch vermerkt noch ihr Zug ang - auf Nachfrage - vom Empfänger bestätigt worden. Die Referatsleiterin äußerte Zweifel am Wah r- heitsgehalt der Schilderungen und bat die Klägerin, noch einmal über den Vo r- gang nachzudenken. Am darauf folgenden Morgen räumte die Klägerin ein, die beiden Widersprüche nicht zu dem darin angegebenen Datum verfasst, so n- dern nachträglich gefertigt und zu den Unterlagen genommen zu haben. Die Abmeldung der Mülltonnen sei aber tatsächlich erfolgt. Im März 2011 beantragte das beklagte Land beim Personalrat die Z u- stimmung zu einer beabsichtigten Kündigung. Nachdem der Personalrat seine Zustimmung verweigert hatte, leitete es das Einigungsstellenverfahren ein. Di e- ses wurde aus formellen Gründen ohne Entscheidung beendet. Im Mai 2011 wurde die Klägerin vorübergehend in die Bibliothek versetzt. Am 2 1. Oktober 2011 ersuchte das beklagte Land den Personalrat (e r- neut) um Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung. Dieser verweigerte se i- ne Zustimmung abermals. Nachdem auch eine Einigung zwischen der obersten Dienstbehörd e und dem Hauptpersonalrat nicht zustande gekommen war, wu r- de die Zustimmung auf Antrag des beklagten Landes am 2 6. Januar 2012 durch die Einigungsstelle ersetzt. Wann der begründete und vom Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschriebene Beschluss den Be teiligten zuging, ist nicht festgestellt. Mit Schreiben vom 2 0. Februar 2012 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 3 0. September 2012. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie hat behauptet, sie habe im November 2009 die Müllen t- sorgungsverträge gekündigt. Der Umstand, dass sie die Gebührenbescheide 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 638/13 - 5 - und Mahnungen nicht bearbeitet habe, s ei auf das hohe Arbeitsaufkommen z u- rückzuführen. Nach Eingang der Zahlungsaufforderungen im Januar 2011 sei sie in Panik geraten und habe die rückdatierten Widersprüche verfasst. Die B e- klagte könne sie zumindest auf einem anderen Arbeitsplatz - etwa in der Un i- versitätsbibliothek - weiterbeschäftigen. Die Kündigung sei auch deshalb u n- wirksam, weil eine ordnungsgemäße Zustimmung des Personalrats nicht vorli e- ge. Dieser sei schon nicht ausreichend unterrichtet worden. Das beklagte Land habe ihm nicht mitgeteilt , dass sie wiederholt die Begleichung des Schadens angeboten habe. Die Kündigung sei außerdem erklärt worden, bevor dem b e- klagten Land der Beschluss der Einigungsstelle mit beigefügter Begründung und Unterschrift des Vorsitzenden zugestellt worden sei. Di e Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigung vom 2 0. Februar 2012 zum 3 0. September 2012 beendet worden ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat g e- meint, die Kündigung sei wirksam. Es hat bestritten, dass die Klägerin die Mül l- tonnen abgemeldet habe. Auch in der Vergangenheit habe die Klägerin Rec h- nungen nicht zuverlässig bearbeitet. In den Jahren 2004 und 2005 sei sie en t- sprechend ermahnt worden. Im Februar 2011 habe sie nicht nur Rechnungen und Mahnungen nachlässig bearbeitet, sondern habe die Akten manipuliert und dadurch ihre Vorgesetzte aktiv getäuscht. Damit habe sie das Vertrauensve r- hältnis der Parteien unwiederbringlich zerstört. Ein anderweit iger Arbeitsplatz sei nicht vorhanden. Die Stelle der Klägerin könne nicht dauerhaft der Bibliothek zugeordnet werden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 11 12 13 - 5 - 2 AZR 638/13 - 6 - Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentl i- che Kündigung vom 2 0. Februar 2012 mit Ablauf des 3 0. September 2012 au f- gelöst worden. I. Die Kündigung ist d urch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. 1. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz - oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verl etzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitg e- bers - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 2 7. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 16 mwN ; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 34 mwN ) . Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des A r- beitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verha l- ten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsve r- hältniss es positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmah nung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben u n- zumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschloss en ist (vgl. BAG 2 5. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35) . 14 15 16 - 6 - 2 AZR 638/13 - 7 - 2. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Pflichten - die tatsächliche Abme l- dung der Mülltonnen zu ihren Gunsten unterstellt - dadurch erheblich und schuldhaft verletzt, dass sie innerhalb der Zeitspanne von etwa einem Jahr auf insgesamt 16 Schreiben der Stadt nicht reagiert und anschließend zwei in Wahrheit nicht versandte Widerspruchsschreiben unter falschem Datum erstellt und zu den Akten genommen hat. Damit i st sie nicht nur ihren Hauptleistung s- pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat darüber hinaus durch Manipulation der Akten versucht, ihre Pflichtverstöße zu verschleiern und eine korrekte Aufgabenerfüllung vorzutäuschen. Auf diese Weise hat sie d as in sie gesetzte Vertrauen des beklagten Landes zerstört. 3. Eine auf diese Pflichtverletzungen gestützte ordentliche Kündigung ist nicht unverhältnismäßig. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. a) Hätte die Klägerin die Gebührenbescheide und M ahnungen lediglich nicht bearbeitet, wäre zwar auch dies pflichtwidrig gewesen: Gerade auf der Grundlage ihrer Behauptung, sie habe die fraglichen Mülltonnen im November 2009 in Wirklichkeit abgemeldet, hätte sie sich bei der Stadt um Aufklärung des Sachve rhalts und ggf. Rücknahme der Bescheide bemühen müssen; auch u n- ter Berücksichtigung eines - behaupteten - hohen Arbeitsaufkommens ist nicht zu erkennen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, bei Vorgesetzten oder Ko l- legen Abhilfe zumindest zu initiieren. Der Vorwurf hätte sich dann aber auf bl o- ße Leistungsmängel beschränkt. Selbst wenn sie es - entgegen ihrer Behau p- tung - versäumt haben sollte, die Mülltonnen bei der Stadt rechtzeitig abzume l- den, sie sich dazu aber bei Eingang des ersten oder der späteren Geb ührenb e- scheide bekannt und gegenüber Vorgesetzten offenbart hätte, wäre ihre gewesen. In beiden Fällen spräche vieles dafür, dass eine Kündigung mangels Abmahnung als unverhält nismäßig anzusehen wäre. So indessen hat es die Klägerin nicht beim Untätigbleiben bewenden lassen, sondern hat durch ihre manipulative Ergänzung der Akten um zwei vermeintliche Widerspruchsschre i- ben den Versuch einer aktiven Täuschung ihrer Vorgesetzten u nternommen. Darin liegt eine nicht hinnehmbare Grenzüberschreitung. Es ist dem beklagten 17 18 19 - 7 - 2 AZR 638/13 - 8 - Land objektiv nicht zuzumuten, eine Mitarbeiterin - wenn es sich dazu denn von sich aus nicht in der Lage sieht - weiterzubeschäftigen, die bereit ist, um der Vertusch ung eigener Fehler willen Akten zu manipulieren. b) Dem Umstand, dass die Klägerin die Erstellung der in Wahrheit nicht versandten Widerspruchsschreiben eingeräumt sowie nachträglich die Wiede r- gutmachung des Schadens angeboten hat, kommt - wie das Landesa rbeitsg e- richt im Ergebnis zu Recht angenommen hat - keine entlastende Bedeutung zu. dass die Widerspruchsschreiben weder im Postausgangsbuch vermerkt noch dem Empfänger zugegan gen waren - ebenso wenig wie eine Kündigung der Müllentsorgungsverträge. Damit hatte sie die Klägerin konfrontiert. Angesichts i- - ebenso wenig wie das spätere Angebot eines Schadensausgleichs - nicht geeignet, einen Verlust des Vertrauens in die La u- terkeit der Klägerin zu verhindern. c) Etwas anderes gilt nicht mit Blick auf die Betriebszugehörigkeit der Kl ä- gerin von mehr als dreißig Jahren. Die Klägerin hat gezeigt, dass sie bereit ist, ein sich im Laufe von gut einem Jahr im Durchschnitt alle vier bis fünf Wochen bemerkbar machendes, sich dabei insbesondere finanziell ständig verstärke n- ilfe von Aktenm a- nipulationen ein korrektes Verhalten vorzutäuschen und von eigenen Veran t- wortlichkeiten und Fehlern abzulenken. Ein solcher, mit möglichst großer Hei m- lichkeit einhergehender Täuschungsversuch wird auch durch jahrzehntelange pflichtgemäße Au fgabenerfüllung nicht aufgewogen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin noch im Februar 2010 zum wiederholten Male auf ihre nicht zufriede n- stellende Arbeitsorganisation hingewiesen worden war und das ihr unterbreitete Fortbildungsangebot zum Stress - und Zeitma nagement abgelehnt hat. d) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu ihren Gunsten berücksichtigen müssen, dass sie nicht vorsätzlich zu Lasten des beklagten Landes gehandelt habe und diesem kein Schaden entstanden sei. Die A nnahmen der Klägerin treffen bereits in der Sache nicht zu. Zumindest 20 21 22 - 8 - 2 AZR 638/13 - 9 - mit der Erstellung der rückdatierten Widerspruchsschreiben hat sie vorsätzlich zu Lasten des beklagten Landes gehandelt. Ihr Verhalten diente dabei nicht nur der Verschleierung von Arbei tsversäumnissen. Es war überdies geeignet, die Erhebung von Regressansprüchen gegen sie wenn nicht zu vereiteln, so doch zu erschweren. Dem beklagten Land ist auch ein Schaden entstanden. Der Umstand, dass die offenbar nicht mehr benötigten Mülltonnen mögl icherweise dennoch geleert wurden, ändert nichts daran, dass Universität und Land die betreffenden Kosten gerade einsparen wollten. e) Die Kündigung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu Bedingungen hätte weiterbeschäftigt werden können, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumi n- dest nicht mehr in erheblicher Weise ausgewirkt hätte (vgl. dazu BAG 2 0. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 19 ff.; 1 0. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 15) . Da s Landesarbeitsgericht hat mit Bezug auf das Urteil des Arbeitsgerichts ang e- nommen, ein anderweitiger Arbeitsplatz sei nicht frei gewesen. Dem ist die Kl ä- gerin in der Revision nicht entgegengetreten. Ob dem beklagten Land eine We i- terbeschäftigung andernfal ls zumutbar gewesen wäre, bedarf keiner Entsche i- dung. 4. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land von der Vertragspflichtverletzung der Klägerin bei Zugang der Kündigung schon etwa ein Jahr Kenntnis hatte. a) Allerdings kann ein Kündigungssachverhalt durch Zeitablauf in einem Maß an Bedeutung verlieren, dass selbst eine ordentliche, dh. nicht fristgebu n- dene Kündigung nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewäh rleistet (BAG 1 5. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 c der Gründe mwN ) . Der Arbeitgeber hat das Recht zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, dh. die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch be im Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 1 5. August 23 24 25 - 9 - 2 AZR 638/13 - 10 - 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 a der Gründe; 2 0. August 1998 - 2 AZR 736/97 - zu II 1 der Gründe) . b) Ein solcher Fall liegt h ier nicht vor. Zwar hat das beklagte Land die Kündigung erst im Februar 2012 ausgesprochen, obwohl es bereits im Februar 2011 von dem aus seiner Sicht kündigungsrelevanten Sachverhalt Kenntnis erhalten hatte. Es fehlt jedoch am erforderlichen Umstandsmomen t. Das b e- klagte Land hatte bereits im März 2011 den Personalrat um Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung ersucht und nach deren Verweigerung die Ein i- gungsstelle angerufen. Dieses Verfahren wurde nur aufgrund von Bedenken des Vorsitzenden der Einigun gsstelle an der Einhaltung von Fristen nicht fortg e- führt. Im Mai 2011 hat das Land die Klägerin zudem - vorübergehend - auf e i- nen Arbeitsplatz in der Bibliothek versetzt. Am 2 1. Oktober 2011 hat es sodann den Personalrat um Zustimmung zur streitgegenständl ichen Kündigung geb e- ten. Angesichts dieser Aktivitäten durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, das Land werde aus dem fraglichen Sachverhalt auch künftig keine weiteren a r- beitsrechtlichen Konsequenzen ziehen. II. Die Kündigung ist nicht mangels ordnun gsgemäßer Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam. 1. Gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG MV unterliegen Kündigungen der Mi t- bestimmung des Personalrats. Sie bedürfen seiner Zustimmung ( § 62 Abs. 1 PersVG MV) . Nach § 68 Abs. 7 PersVG MV ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. 2. Das Zustimmungsersuchen selbst ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG MV unterrichtet der Leiter der Diens t- stelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die erforderliche Unterrichtung soll dem Personalrat die Möglic h- keit eröffnen, sachgerecht zur Kündigungsabsicht St ellung zu nehmen. Dazu ist es notwendig, dass der Leiter dem Personalrat die für die Dienststelle maßge b- 26 27 28 29 30 - 10 - 2 AZR 638/13 - 11 - lichen Kündigungsgründe mitteilt. Der Personalrat ist ordnungsgemäß unterric h- tet, wenn ihm der Leiter die aus der subjektiven Sicht der Dienststelle tra genden Umstände unterbreitet hat (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46; zu § 102 BetrVG: BAG 2 2. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13 mwN) . Darauf, ob diese Umstände auch objektiv geeignet und ausreichend sind, die Kündigung zu stützen, kommt es bei der Unterrichtung nicht an. Fehlerhaft ist die Unte r- ric h tung, wenn der Dienstherr dem Personalrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet oder einen für dessen Entschließung wesentlichen, insbesondere einen den Arbeitnehmer entlastenden Umstand verschwiegen hat. Enthält der Dienstherr dem Personalrat bewusst ihm bekan n- te und seinen Kündigungsentschluss bestimmende Tatsachen vor, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts darstellen, sonde rn diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes verleihen, ist die Unterrichtung fehlerhaft und die Kündigung unwirksam (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46 ) . b) Danach hat das beklagte Land den Personalrat ordnungsgemäß unte r- richtet. Es hat den aus seiner Sicht relevanten Kündigungssachverhalt, die Auswirkungen auf die betrieblichen Belange sowie seine der Verhältnismäßi g- keitsprüfung zugrunde liegenden Erwägungen i m Einzelnen dargestellt. Die U n- terrichtung ist nicht deshalb unvollständig, wei l das beklagte Land nicht mitg e- teilt hat, dass sich die Klägerin, falls ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt würde, zur Rückzahlung des entstandenen Schadens bereit erklärt hatte. Darauf kam es dem Land ersichtlich nicht an. Die - ohnehin nur bedingte - B ereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens war aus seiner Sicht nicht geeignet, das durch die Manipulation der Akten zerstörte Vertrauen wiederherzustellen. 3. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht daran, dass der B e- schluss der Einigungsstelle bei Zugang der Kündigung - möglicherweise - noch nicht mit einer Begründung versehen, vom Vorsitzenden unterschrieben und den Beteiligten zugeleitet worden war. a) Der Leiter der Dienststelle hat die Angelegenheit nach Verweigerung der Zustimmung durch de n Personalrat gem. § 62 Abs. 3 PersVG MV der übe r- 31 32 33 - 11 - 2 AZR 638/13 - 12 - geordneten Behörde - dem zuständigen Ministerium - vorgelegt. Dieses hat gem. § 62 Abs. 5 PersVG MV den Hauptpersonalrat beteiligt und nach dessen Weigerung, der Kündigung zuzustimmen, die Einigungsstelle an gerufen. Diese hat mit Beschluss vom 2 6. Januar 2012 die Zustimmung ersetzt. Mängel im Verfahren sind weder gerügt noch objektiv erkennbar. b) Mit der Beschlussfassung durch die Einigungsstelle hat das persona l- vertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren s ein Ende gefunden. Für die Wir k- samkeit der Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss im Zei t- punkt des Zugangs der Kündigung vo m 2 0. Februar 2012 bereits schriftlich b e- gründet, vom Vorsitzenden unterschrieben und den Beteiligten übersandt wo r- den war. aa) Gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 PersVG MV entscheidet die Einigungsstelle nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist dieser schriftlich abzufassen, zu begründen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. bb) Die Bestimmungen verlangen nicht, dass das beklagte Land vor einer Erklärung der Kündigung die Zuleitung des schriftlich begründeten und unte r- schriebenen Beschlusses abwartet (vgl. zur Rechtslage nach § 72 Abs. 3, Abs. 4 PersVG Brandenburg: BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 3 7 ff.; zur Rechtslage nach § § 58 ff. BremPersVG : BAG 2 6. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 28 ff.) . (1) § 64 PersVG MV differenziert zwischen der Entscheidung der Ein i- gungsstelle durch Beschluss mit Stimmenmehrheit als solcher ( § 64 Abs. 2) und der schriftlichen Abfassung, Begründung und Übersendung des Beschlusses an die Beteiligten ( § 64 Abs. 3) . Wortlaut und Systematik der Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass personelle Maßnahmen, die nach der abschließenden B e- ratu ng und Entscheidung der Einigungsstelle, aber vor Zuleitung des begründ e- ten Beschlusses getroffen werden, unwirksam wären. Die Beteiligung des Pe r- sonalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung spreche n- den Argumente ist in dem Zeitpunkt a bgeschlossen, in dem die Einigungsstelle 34 35 36 37 - 12 - 2 AZR 638/13 - 13 - ihren Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 2 6. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 29; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) . Das gilt, sofern das Landespersonalvertretungsgesetz - wie hier - keine abweichende Regelung enthält, auch dann, wenn der Beschlusstenor als solcher nicht unterschrieben ist. Seine mit Unterschrift des Vorsitzenden versehene Begründung und Zule i- tung an die Beteiligten können das Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens nicht mehr beeinflussen. Hat die Einigungsstelle die Zustimmung des Persona l- rats durch Beschluss ersetzt, erfolgt eine anschließend erklärte Kündigung nicht ohne das erforderliche Einvernehmen. (2) Auch Sinn und Zweck des Begründungszwangs sprechen für dieses Verständnis. Die Begrün dung soll den Beteiligten die maßgebenden Erwägu n- gen der Einigungsstelle erläutern. Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert we rden (vgl. BAG 2 6. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30) . Für den Kündigungsentschluss des Arbeitg e- bers und die materielle Berechtigung der Kündigung hat die Begründung der Einigungsstelle hingegen keine maßgebende Bedeutung, wenn er - wie hier - dem Beschluss folgt. Auch für die nicht erzwungene Zustimmung des Persona l- rats schreibt das Gesetz keine Begründung vor. Eine Verpflichtung, die schriftl i- che Begründung des Einigungsstellenspruchs abzuwarten, hätte lediglich ein Hinaussch i eben der Kündigungser klärung zur Folge. Das ohnehin zeitau f- wendige Mitbestimmungsverfahren dient nicht dem zeitlichen Aufschub der Maßnahme, sondern ihrer Beratung. Hat diese ihren Abschluss gefunden, b e- steht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 2 6. Septem ber 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 30 ; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 3 9 ) . (3) Diesem Ergebnis steht - anders als die Klägerin meint - die Rechtspr e- chung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1 4. September 2010 - 1 ABR 30/0 9 - BAGE 135, 285 ; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - BAGE 135, 377 ) nicht entgegen. Danach ist ein Spruch der Einigungsstelle nur wir k- sam, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden Betriebsparteien zugeleitet worden ist. Die Entsc heidungen 38 39 - 13 - 2 AZR 638/13 betreffen einen Spruch der betrieblichen Einigungsstelle nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG. Die in ihnen aufgestellten Grundsätze lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Gegenstand der Einigungsstellenverfahren in den vom Ersten Sena t entschiedenen Fällen war der Abschluss einer Betriebsve r- einbarung. Deren normative Wirkung kann aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erst mit der Zuleitung eines formwirksamen Beschlusses der Einigungsstelle eintreten (BAG 1 4. September 20 10 - 1 ABR 30/09 - Rn. 19 , aaO ; vgl. für eine Dienstvereinbarung : BVerwG 2 0. Dezember 198 8 - 6 P 34 . 85 - ) . Ein solches Formerfordernis besteht für die Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten nicht. Hier ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle nicht etwa die dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegende Kündigun gserklärung, sondern die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Diese unterliegt keinem Formzwang (BAG 2 6. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 33) . III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Kreft Rachor Rinck Beckerle B. Schipp 40
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