Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 217/15 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 6. November 2013 - 2 Ca 5556/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 13. November 2014 - 4 Sa 574/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag Bestimmungen: BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 217 /1 5 4 Sa 574 /1 3 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 201 5 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger in , Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin , Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , gegen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte , Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und - 2 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 3 - Rachor sowie d ie ehr enamtlichen Richter Schierle und Dr. Niebler für Rec ht erkannt : 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 - 4 Sa 574/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dun g - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung, einen Auflösungsantrag der Beklagten, die vorläufige Weiterbeschäft i- gung der Klägerin und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten seit September 2001 als kaufmänn i- sche Angestellte im Einkauf beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sah sie sich durch ihr e Vorgesetzten w egen ihres Geschlechts und ihrer afgh a- nischen Herkunft diskriminiert. I n einer E - Mail vom 21. September 2008 an den damaligen Vorstand s- vorsitzenden der Beklagten führte die Klägerin aus, seit einigen Jahren würden - s- länder - ten, wenn d er Vorstandsvorsitzende davon aus der amerikanischen Presse oder der - Winfrey - erführe. Bei ihrem hande n- terbelichteten Frauen - in der E - Mail darauf hin, dass sie drei unterhaltspflichtig e Kinder habe . Mit ebenfalls an den damaligen Vorstandsvorsitzenden gerichteter E - Mail vom 5. Februar 2009 tei lte die Klägerin erneut mit, dass sie unter Männe r- 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 4 - herrschaft, Männerwirtschaft und Männersolidarität zu leiden habe . Sie verlan g- te, nicht mehr mit ihrem bisherigen Vorgesetzten zusammenarbeiten zu mü s- sen. In der E - Mail hieß es auszugsweise: dieser Gelegenheit muss ich leider feststellen, dass Sie als CEO von S noch einsamer sind als ich es bin. Ich darf Ihnen hiermit schriftlich bestätigen, dass kein Jude in diesem Land jemals solche seelischen Qualen erleiden musste, wie ich; und das i st mein Erleben und Empfinden , und kein Gesetz der Welt kann mir verbieten, darüber zu ber ichten. In keinem Land der Welt, in keinem Unterne h- men der Welt habe ich so viele Intrigen erlebt, sei es mit Personal, sei es mit Lieferanten. Das Ganze hält die Eri n- nerung wach an mei nen Lieblingsfilm: Der Pate . Alles in Allem: Was mir bis heute geboten wird - das kann ich Mit E - Mail vom 30. März 2009 wandte sich die Klägerin unter dem B e- e- setzten. Sie hielt ihm Mobbing, Bossing, unberechtigte Kritik sowie unsachliche und leere Bemerkungen vor, ferner, dass er seine Position nur innehabe, um einer intellektuellen Frau das Leben zur Hölle zu machen. Seine Fähigkeiten reichten offensichtlich nicht dazu, als Führungskraft zu fungieren. Er verstehe r- sandte die E - Mail an weitere zwölf Mitarbeiter der Beklagten. Die Beklag te wies die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2009 darauf hin, dass ihre Äußerungen durch ihr Beschwerderecht und das Recht zur freien Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt seien . Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der E - Mail vom 5. Februar 2009 enthaltenen Anspielungen auf die Zeit des Nationalsozialismus. Das Schreiben lautete auszugsweise: n Vergleich en und Behauptungen arbeitsrechtliche Kündigungsgründe geliefert. Wir fordern S ie daher auf, alle von Ihnen gemachten Vergleiche und aufgestellten Behauptungen gegenüber den von Ihnen informierten Personen und der S AG schriftlich bis zum 17. April 2009 zurückzunehmen. Des Weiteren fo r dern wir Sie auf, sich bei den betroffenen Personen schrif t lich unter qualifizier ter Zurücknahme der Behau p tungen ebenfalls bis zum 17. April 2009 zu entschuldigen. Wir erwarten, 5 6 - 4 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 5 - dass Sie derartige Äußerungen künftig u n terlassen. Sollten derartige oder sinngemäß gleiche Äußerungen wiederholt werden oder sollte keine Rücknahme erfolge n, werden wir arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten, die bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen kö n- nen. Bis zur endgültigen Klärung des Vorgang e s stellen wir Sie widerruflich unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit Die Kläger in nahm zu dem Schreiben mit E - Mail vom 16. April 2009 n ) Frauen - zu scharf ge , dessen frauenfeindliches Verhalten habe aber zur Verschärfung des Konflikts beigetragen. Sie habe den Ausdruck nicht zum Zwecke der Beleid i- gung oder Rufschädigung verwandt. Gegen den Vorwurf, den Abteilungsleiter Mit Schreiben vom 21. Ap ril 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der Absicht an, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30. Juni 2009 zu kündigen. Dem Anhörungsschreiben - bestehend aus Deckblatt und Anhang - waren weitere Anlagen beigefügt. Ob auch die Anlag c dazu gehörten, ist zwischen den Parteien streitig gewesen. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung unter dem 24. April 2009 zu. Mit Schreiben ebenfalls vom 24. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Partei en zum 30. Juni 2009. Hiergegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat außerdem die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugni s- ses und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt. Die Klägerin ist der A n- sicht gewesen, die von ihr getätigten Äußerungen seien nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 3. April 2009 selbst zum Ausdruck gebracht, dass keine negative Zukunftsprognose bestehe, wenn sie, die Klägerin, be stimmte Verhaltensweisen richtigstelle. Eine Abmahnung sei daher nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen lasse die Bekla g- 7 8 9 10 - 5 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 6 - te die jahrelangen Mobbingvorgänge außer Acht, die erst zur Störung des B e- triebsfriedens geführt hätten. Überdies sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auf dem Anhörungsbogen sei ihm mitgeteilt worden, dass sie eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind habe, obwohl die Beklagte positive Kenntnis davon gehabt habe, dass sie drei Kind r- n- c Zeuge vernommene Betriebsratsvorsitze nde habe sich widersprüchlich geä u- ßert. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. April 2009 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ei n Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung e r- streckt; 3. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsa n- trag die Beklagte zu verurteilen, sie zu den im A r- beitsvertrag vom 14. September 2001 geregelten Bedingungen in der derzeit geltenden Fassung als Stratege im Global Procurement in N bis zu e i ner rechtskräftigen Entscheidung über den Fes t ste l- lungsantrag weiterzubeschäftigen. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzul ö- sen. Die Beklagte hat die Kündigung als wirksam verteidigt. Sie hat gemeint, die Klägerin habe ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme schwe r- wiegend verl etzt. Sie habe ihre Führungskräfte beleidigt, in ehrverletzender Weise die Fähigkeiten ihres Vorgesetzten in Frage gestellt und die Umstände im Unternehmen mit dem Leid der Juden während der NS - Zeit verglichen. Einer Abmahnung habe es nach dem Schreiben vo m 3. April 2009 nicht mehr bedurft. 11 12 13 - 6 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 7 - Mit ihrer Stellungnahme vom 16. April 2009 habe die Klägerin ihre Pflichtverle t- zungen noch manifestiert und verstärkt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beklagte hat behauptet, diesem sei die Anzahl der unte r- haltsberechtigten Kinder der Klägerin zum einen aus deren E - Mail vom 21. September 2008 bekannt gewesen, die dem Anhörungsschreiben als Anl a- Verhältnissen der Klägerin ohnehin r- Zur Begründung des Auflösungsantrags hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe sie in zahlreichen Äußerun gen gegenüber der Presse als ein diskriminierendes, frauen - und ausländerfeindliches Unternehmen dargestellt, in dem systematisch Mobbing betrieben und keine Rücksicht auf die Gesundheit ich in der Öffentlichkeit nicht distanziert, sondern sie, die Beklagte, bezichtigt, ihr zu Unrecht eine strafbare Verharmlosung des Holocaust vorgeworfen zu haben. Am 24. Februar 2010 habe die Klägerin eine Strafanzeige gegen sie gestellt. Zusätzlich habe sie Strafanzeigen wegen angeblichen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz gegen zwei ihrer Mitarbeiter erstattet. Die Klägerin habe die Namen der Mitarbeiter auch öffentlich erwähnt sowie der Presse mitgeteilt und dadurch deren Ansehen in der Öffentlichkei t beeinträchtigt. Sie habe zudem in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin, den sie auf ihrer Homepage verö f- fentlich habe, das Ansehen der Firma be schädigt . Dem Betriebsrat habe sie vorgeworfen, seit Jahren Machtmissbrauch begünstigt und offensichtliche G e- setzesverstöße ignoriert und damit gebilligt zu haben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei einem erst in der Ber u- fungsinstanz gestellten Auflösungsantrag könnten nur Sachverhalte berücksic h- tigt werden, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden seien. Gründe für eine Auflösung seien im Übrigen nicht gegeben. Einem Arbeitgeber, der auf die Beschwerde eines diskriminierten Mitarbeiters 14 15 - 7 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 8 - nicht reagiere, sei es schon aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben verwehrt, von der Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch zu machen. Die Vorinstanzen haben dem Kündigungsschutzantrag statt ge geben. Auf den Hilfsantrag der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Arbeitsve r- hältnis der Parteien g egen Zahlung einer Abfindung von 37.600,00 Euro brutto zum 30. Juni 2009 aufgelöst. Dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Zw i- schenzeugnisses hat das Arbeitsgericht stattgegeben . D as Landesarbeitsg e- richt hat ihn abgewiesen. Der Antrag auf Weiterbeschä ftigung blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollstä n- dige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt f ür den Fall , dass die Revision der Beklagten zurückgewiesen wird, mit ihrer Revision ihr Klagebegehren - soweit dieses erfolglos geblieben ist - weiter und begehrt die Abweisung des Auflösungsantrags. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begrü n- dung durfte das Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage nicht s tattg e- ben. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Über die Revision der Klägerin war nicht zu entscheiden . I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgeric ht die Kündigung der Beklagten vom 24. April 200 9 n icht als sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ansehen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb unbegründet, weil ihre Berufung unzulässig gewesen wäre. 16 17 18 19 - 8 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 9 - a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nac h Einlegung der Berufung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ber u- fungsbegründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben un d die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 101/11 - Rn. 12) . Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für z u- lässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 11; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 mwN ) . b) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 13 ) . Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur En t- scheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsäch lichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgrü n- den der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Ar beitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder di e- ses zu wiederholen ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - aaO; 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 18 ) . c) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Bekl agten. Sie stellt die Bewertung des Arbeitsgerichts in Frage, die Kündigung sei ma n- gels vorheriger Abmahnung sozial ungerechtfertigt. Eine Abmahnung sei vie l- mehr entbehrlich gewesen, weil die erheblichen Pflichtverletzungen der Kläg e- rin einen irreparablen Vertrauensverlust begründet hätten und damit bereits e i- ne negative Prognose vorgelegen habe. Damit hat die Beklagte Umstände b e- zeichnet, aus denen sich iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine Rechtsverle t- zung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts erge ben konnte. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sich nicht hinreichend mit dem Prognoseprinzip 20 21 22 - 9 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 10 - auseinandergesetzt, auf welches das erstinstanzliche Urteil unter anderem g e- stützt sei, verkennt, dass die Beklagte sich hiermit durchaus befasst , eine n eg a- tive P rognose aber anders als das Arbeitsgericht aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne vorherige Abmahnung als gegeben erachtet hat. 2. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen , die Kündigung der Bekla gten vom 24. April 2009 sei sozial ung e- rechtfertigt . a) Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Ve r- halten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt , wenn dieser seine vertraglichen Haupt - oder Nebenpflichten erheblich und in der R e- gel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem . § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; zu § 626 Abs. 1 BGB vgl. : BAG 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 12; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20) . Eine Kündigung scheidet dagege n aus, wenn schon mildere Mittel und Reakti o- nen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gew e- sen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - aaO mwN) . Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrun d- satzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verha l- tensänderung auch nach Ausspruch e iner Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 39) . 23 24 - 10 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 11 - b) Dem Berufungsgericht kommt bei der Prüfung und Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich darauf hin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruch s- frei berücksichtigt hat (BAG 20. November 20 14 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42) . c) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte h a- be mit dem Schreiben vo m 3. April 2009 auf ein etwaiges Recht zur Kündigung wegen der beanstandeten Äußerungen der Klägerin nicht verzichtet. Aus dem Schreiben werde vielmehr erkennbar , dass s ie eine kündigungsrechtliche B e- wertung der Vorgänge bis zum Eingang einer Stellungnahme der Klägerin ledi g- lich zurück ge stell t habe . Die B eklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Basis für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erst wieder sehe, wenn sich die Klägerin innerhalb einer Frist bis zum 17. April 2009 von ihren Äuß e- runge n distanziere und sich bei den betroffenen Mitarbeitern entschuldige. Ein Rechtsfehler ist diesbezüglich weder aufgezeigt noch objektiv ersichtlich. (1) Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer - außer - ordentlichen oder ordentlichen - Kündi gung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 33; 26. N ovember 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 11 f.) . Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gem . §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den U m- ständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der A b- 25 26 27 28 - 11 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 12 - (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - aaO ; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24, BAGE 125, 208 ) . (2) Beim Schreiben der Beklagten vom 3. April 2009 handelt es sich um eine atypische Willenserklärung. Deren Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ist vom Revision sgericht nur auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssä t- ze zu prüfen . (3) Unter Berücksichtigung des Wortlaut s der Erklärung geht das Lande s- arbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, sie lasse den Willen der Beklagten erkennen , sich eine endgültige rechtliche Bewertung des Sachverhalts bis zum Eingang der Stellungnahme der Klägerin vorzubehalten. Das Schreiben ist w e- der als Abmahnung bezeichnet noch als solche formuliert. Die Aufforderung zur Stellungnahme dient er kennbar dazu, der Klägerin vor einer abschließenden Bewertung Gelegenheit zu einer Entschuldigung und damit zur Abmilderung der Vorwürfe zu geben. Auch die widerrufliche Freistellung ließ sich damit nicht als abschließe n- de Re aktion auf das beanstandete Verhalten verstehen . bb) Hat te die Beklagte demnach nicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht verzichtet, bleibt nach der Würdigung des Landesarbeitsgerichts unklar, inwi e- fern dem Umstand, dass sie ihre Erwartungen an die Klägeri n nicht klar genug formuliert habe, entscheidende (1) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint , die Beklagte habe durch ein e unklare Formulierung dazu beigetragen, dass die Klägerin nicht inner halb der ihr gesetzten Frist die erwarteten Erklärungen abgegeben habe. Dies sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Interessenabwägung zu würdigen. (2) Wie es diese Würdigung vorgenommen, insbesondere welche weiteren Umstände es in seine Erwägungen einbezogen hat, lässt sich d em Berufung s- urteil jedoch nicht entnehmen . Es bleibt sowohl offen, welche Äußerungen der 29 30 31 32 33 - 12 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 13 - Klägerin das Landesarbeitsgericht überhaupt als Pflichtverletzungen gewertet noch welche Schwere es ihn en ggf. beigemessen hat. cc) Sollt e der Würdigung des Landesarbeitsgerichts die Vorstellung z u- grunde gelegen haben , es sei ausreichend, dass die Beklagte eine Wiederhe r- stellung der Vertrauensgrundlage zunächst selbst für möglich gehalten habe, läge darin eine Verkennung der Anforderungen a n die soziale Rechtfertigung einer Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers. Für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine Künd i- (für den wichtigen Grund iSv. § 62 6 Abs. 1 BGB vgl. : BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 29; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 109; HK - ArbR/Griebeling 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 58; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 22) . Maßgeblich ist nicht, ob ein bestimmter Arbeitgeber meint, ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, und ob er weiterhin hinreichendes Vertrauen in einen Arbei t- nehmer hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Kündigenden die Weiterb e- schäftigung - bei der ordentlichen Kündigung auch über den Ablauf der Künd i- gungsfrist hinaus - aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigun gsfrist bei einer außerordentlichen Kündigung vgl. : BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, BAGE 134, 349 ) . An der danach erforderliche n Prüfung , ob im Zeitpunkt der Kündigung nach den objektiv gegebenen Umständen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhäl t- nisses - auch ohne eine vorherige Abmahnung - gerechtfertigt war , fehlt es bi s- lang . 3 . Der Senat kann die Würdigung, ob die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, nicht selbst vornehmen . Hierfür bedarf es we i terer Feststellungen. a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rüc k- sichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners 34 35 36 - 13 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 14 - verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, ggf. sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsv erhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 43; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 f .; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 408; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 231 f.) . Mit den E - Mail s vom 21. September 2008 und 5. Februar 2009 kann eine solche an die Beklagte gerichtete Drohung verbunden gewesen sein , die Klägerin werde sich an die - amerikanischen - Medien wenden, falls die Bekla g- te ihre vermeintlic hen Ansprüche - wie etwa den, nicht mehr mit dem bisherigen Vorgesetzten zusammenarbeiten zu müssen - nicht erfülle . Für die Ermittlung ihres Erklärungsinhalts bedarf es der Auslegung der E - Mails gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Begleitumstä nde. D aran fehlt es bisher. D a für, da ss die Einschaltung der fraglichen Medien im berechtigten Interesse der Kl ä- gerin gelegen haben könnte , ist bislang nichts ersichtlich. Den Parteien wird insofern Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein. b) In der ( n ) Frauen - und - Mail der Klägerin vom 21. September 2008 kann e i- ne nicht mehr von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckte Beleidigung liegen . Dies gilt ebenso für die Charak teri sierung und Herabwürdigung ihr es unmittelbaren Vorgesetzten in der E - Mail vom 30. März 2009. Zwar dürfen A r- beitnehmer - auch unternehmensöffentlich - Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorg e- setzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch übe r- spitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vgl. : BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17 ; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45) . 37 - 14 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 15 - c) Bei m Vergleich ihrer seeli schen Verfassung mit dem Leid der Juden in der NS - Zeit sowie beim Hinweis auf den Mafia - in der E - Mail der Klägerin vom 5. Februar 2009 wird durch Auslegung zu bestimmen sein, we l- cher Aussagegehalt den Äußerungen überhaupt beizumessen ist . D ass die Klägerin die betrieblichen Vorgänge bei der Beklagten mit dem nationalsoziali s- tischen Terrorsystem gleichgesetzt hätte (vgl. dazu BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 14 , BAGE 138, 312 ; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 19 ) , wie die Beklagte ge meint hat , liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Die Klägerin d arauf hingewiesen, es handele sich um d) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB durch eine oder mehrere ihrer Äußerungen verletzt, wird es unter Berücksichtigung aller rel e- vanten Umstände des Streitfalls zu prüfen haben, ob es der Beklagten dennoch objekti v zumutbar war, das Arbeitsverhältnis - ggf. nach Abmahnung - auf Da u- er fortzusetzen. aa ) Hierbei kann zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, wenn es für die von ihr de m direkten Vorgesetzten eine Ta tsachengrundlage gab , wie sie behauptet hat . Das wird das Landesarbeitsgericht ggf. näher aufzuklären haben. Die Äußerungen kön n- t en auch dann weniger schwer wiegen, wenn sich die Klägerin - wie sie geltend gemacht hat - in einer Ausnahmesituation befunden hätte, weil sie den Eindruck ha tte , ihre Beschwerden würden bei der Beklagten nicht in der gebotenen We i- se be arbeitet . bb ) Bei der Würdigung, ob der Beklagten eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung - objektiv - un zumutba r war, kann au ßerdem d er Stellungnahme der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2009 Bedeutung zukommen . Soweit die Klägerin darin ihr Beda u- ern bezüglich einzelner Äußerungen zum Ausdruck gebracht und mit Blick auf andere versucht ha ben so llte , Klarstellungen vorzunehmen, mag dies zu ihren 38 39 40 41 - 15 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 16 - Gunsten zu b erücksichtig en sein . Andererseits hat sie die Erklärungen nicht von sich aus, sondern erst auf die Aufforderung der Beklagten hin abgegeben . Überdies hat sie sich vo n den beanstandeten Äußerun gen nicht uneing e- schränkt distanziert, sondern sie zum Teil sogar bekräftigt. 4 . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf der Basis der bisherigen Feststellungen angenommen, die Kündigung sei nicht wegen einer nicht or d- nungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats unwirksam. a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Künd i- gung zu hören. Gem . Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. aa) Der Inhalt der Unterrichtung gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 1 6 . Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/1 3 - Rn. 14) . Der B e- triebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe übe r- prüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG 1 6 . Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14 ; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15) . Der Arbeitg eber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 1 6 . Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14 ) . Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unricht i- gen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert , der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG 1 6 . Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 1 6 ; 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 46). bb ) D ie subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist für den Umfang der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Betriebsratsanhörung verfehlt würde. Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehm ers 42 43 44 45 - 16 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 17 - auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für se i- nen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 1 6 . Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15) . In diesem Sinne ist die Betri ebsratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv, dh. durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG 1 6 . Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - aaO; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 102 Rn. 68 und 94) . B ei der verhaltensbedingte n Künd i- deshalb verzichtet werden, weil sie für den Kündigungsentschluss des Arbei t- gebers ohne Bedeutung waren (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO ; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - zu B II 2 a der Gründe ) . Der Wirksamkeit e i- ner auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht e- triebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf die se ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefä h- ren Daten ohnehin kennt; er kann dann die Kündigungsabsicht des Arbeitg e- bers auch so ausreichend beurteilen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO ; 6. Oktobe r 2005 - 2 AZR 280/04 - aaO ) . b) Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 21. April 2009 ordnungsgemäß über die Gründe für die beabsichtigte Kündigung unte r- richtet. aa) Es fehlt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an einer ausre i- c henden Darstellung des Kündigungssachverhalts. In der dem Anhörung s- schreiben unstreitig beigefügten Anlage mit Ausführungen zur Begründung der beabsichtigten Kündigung hatte die Beklagte den bisherigen Verlauf des A r- beitsverhältnisses erläutert und auf die unter Beteiligung des Betriebsrats g e- führten Gespräche mit der Klägerin verwiesen . Die E - Mails der Klägerin wurden ebenso in Bezug genommen wie das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2009. Die Beklagte teilte ihre Einschätzung mit, dass eine vertrauensv olle Z u- sammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zu erwarten sei , nachdem diese ihre Äußerungen weder zurückgenommen noch sich für sie entschuldigt habe. W e- 46 47 - 17 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 18 - gen des Inhalts der in Bezug genommenen E - Mails verwies die Beklagte auf die nummerierten weiteren Anlagen. bb) Nach dem vom Landesarbeitsgericht gewürdigten Ergebnis der B e- weisaufnahme waren d iese Anlagen - einschließlich der Anlage 2c - dem A n- hörungsschreiben be i der Übergabe an den Betriebsrat beigefügt. (1) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeno m- mene Beweiswürdigung unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle. Es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO beachtet hat. Seine Würdigung muss in sich widerspruchsfrei, ohne Ve r- letz ung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und rechtlich möglich sein (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 37 , BAGE 149, 355 ; 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 21) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat in sich schlüssig und widerspr uchsfrei begründet, weshalb es für erwiesen h ie lt, dass dem Anhörungsschreiben säm t- liche Anlagen beigefügt waren. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat berücksichtigt, dass sich die Aussagen de s Zeugen E zum Teil widersprachen. Es hat dies nac h vol l- ziehbar auf eine Verunsicherung durch die dem Zeugen gestellten Zw i sche n- fragen zurückgeführt. Maßgeblich war für das Landesarbeitsgericht , dass der Zeuge mit Verweis auf die auf den Unterlagen d urchgängig aufgebrachten Ei n- gangsvermerke vom 21. April 2009 sicher habe ausschließen können, dass dem Betriebsrat noch nachträglich Unterlagen zugeleitet worden seien. Es hat daraus widerspruchsfrei den Schluss gezogen , die Unterlagen seien dem B e- triebsra t vollständig bereits mit dem Anhörungsschreiben zugegangen. cc) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe einen von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis über die Dauer der Verlesung von 29 Textseiten übergangen, ist unzulässig. Die Klägerin hat die erforderliche Kausalität zwischen dem vermeintlichen Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils nicht aufgezeigt (zu diesem Erfordernis vgl. : BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16; 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12) . 48 49 50 51 - 18 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 19 - (1) Die Klägerin macht geltend, das Sachverständigengutachten hätte die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden erschüttert, so dass das Landesarbeit s- gericht ihre Glaubhaftigkeit deutlich zurückhaltender beurteilt hätte. Weder i n- nerhalb der nur eine Stunde dauernden (ersten) Betriebsratssitzung noch unter Berücksichtigung einer Befassung in einer weiteren Sitzung hätten die gesa m- ten Unterlagen verlesen werden können . ( 2 ) Die Klägerin verkennt, dass für das Landesarbeitsgericht die zu vera n- schlagende Dauer für eine Verlesung der Anlagen nicht entscheidungserheblich war. Dieses hat lediglich angenommen, der Betriebsrat habe sich mit der Anh ö- rung zu der beabsichtigten Kündigung in zwei Sitzungen befasst. Es ist nicht davon ausgegangen, dass da bei die Anlagen verlesen worden seien. Auch der Zeuge E hat lediglich bekundet, nach seiner Erinnerung habe er alle U n te r l a gen vorgelesen. dd) Die Anhörung des Betriebsrats war nicht wegen einer fehlerhaften Mi t- teilung der bestehenden Unterhaltspfl ichten der Klägerin unzureichend. Alle r- dings ist die Angabe in dem Anhörungsschreiben falsch gewesen. Die Klägerin war nicht einem, sondern drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Für das La n- desarbeitsgericht stand aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahm e fest, dass der Betriebsrat schon aufgrund der mehrfachen Vorbefassung mit der Klägerin über deren Unterhaltspflichten informiert war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Betriebsrat bewusst unrichtig oder irreführend unter richtet hätte. Insofern bedarf keiner näheren Prüfung, ob der Beklagten Kenntnis von der zutreffenden Anzahl der Unterhaltspflichten der Klägerin jedenfalls aufgrund der Angabe in ihrer E - Mail vom 21. September 2008 an den damaligen Vorstandsvorsitzenden z uzurechnen war. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass sich aus ihrer Lohnsteuerkarte nur ein zu berücksichtigendes Kind ergeben habe . F ür den Betriebsrat, der die zutreffende Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin kannte, war ebenfa lls e r- kennbar, dass es sich bei der Angabe in dem Anhörungsbogen nur um einen Irrtum bzw. um die aus der Lohnsteuerkarte ersichtliche Zahl unterhaltspflicht i- ger Kinder der Klägerin handeln konnte. 52 53 54 - 19 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 20 - ee) Einer näheren Darlegung im Rahmen der Anhörung, wie di e Beklagte die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen hatte, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, impliziert e eine Abwägung zulasten der Klägerin (vgl. BAG 21. No vember 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303) . c) Die Beklagte hat die Kündigung nach den Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts nicht aus ihrem Machtbereich herausgegeben, bevor ihr die Z u- stimmung und damit eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vo r- lag. II . D er Senat kann über die soziale Rechtfertigung der Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst abschließend entscheiden . Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) . Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegen auch die Entsche i- dungen des Landesarbeitsgerichts über den Auflösungsantrag der Beklagten sowie über die Anträge der Klägerin auf vorläu fige Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Den Auflösungsantrag hat die Beklagte nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Kündigungsschutzantrag der Kläg e- rin Erfolg hat. Der Antrag der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ausdrücklich nur für den Fall ihres Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt. Da er nur dann Erfolg haben kann, wenn außerdem der Auflösungsa n- trag abgewiesen wird, steht er konkludent auch unter dieser weiteren - inner - prozessualen - Bedingun g. Ebenso ist der auf Erteilung eines Zwischenzeu g- nisses gerichtete Antrag zu verstehen, da die Klägerin mit ihm nach dem vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten und von ihr nicht beanstandeten Ve r- ständnis ein Z wischenz eugnis nur für den Fall des Fortbe stehens ihres Arbeit s- verhältnisses begehrt. III . Über die Revision der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden. Mit ihr verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren , soweit dieses erfolglos geblieben ist , entsprechend der materiell - und prozessrechtlichen Lage nur für den Fall weiter 55 56 57 58 - 20 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 21 - und begehrt die Abweisung des Auflösungsantrags, dass sie mit ihrem Antrag, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, Erfolg hat. Diese - innerprozes - suale - Bedingung ist nicht eingetreten. Von der Aufhebung und Zurückverwe i- sung a ufgrund der erfolgreichen Revision der Beklagten gegen die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts über den Kündigungsschutzantrag sind im Ü b- rigen die Entscheidungen über den Auflösungsantrag der Beklagten sowie die Anträge der Klägerin auf Weiterbeschäftig ung und Erteilung eines Zwische n- zeugnisses bereits erfasst. IV . Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat - sollte das Landesarbeitsgericht wiederum über den Auflösungsantrag zu entscheiden ha ben - darauf hin, dass es diese m mit der bisherigen Begründung nicht stat t- geben d urfte . 1. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum A r- beitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistun g oder seiner Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche we i- tere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht i m Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbe it gefährdet ist (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 19; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 56; 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 42, BAGE 140, 47) . Durch eine bloße Bezugnahme auf nicht ausreichende Kündigungsgründe genügt der Arbeitgeber seine r Darlegungslast nicht. Er muss vielmehr im Einzelnen vortragen, weshalb die nicht ausreichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienl i- chen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 3 b aa der Gründe; BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - zu II 2 d cc der Gründe; 24. Mai 2005 - 8 AZR 246/04 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 114, 362) . 59 60 - 21 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 22 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht angenommen, die Beklagte sei mit G ründen, die bereits zum Zei t- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorlagen, nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst in der Berufungsinstanz beantragt ha t . Im Gesetzeswortlaut ist eine sol che Beschränkung der für die Zukunftsprognose zu berücksichtigenden Gründe nicht angelegt. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck der Norm. Nur aus einer umfassenden Gesamtschau der zum Zeitpunkt der Auflösung s- entscheidung maßgeblichen Umstände kann eine gesicherte Prognose darüber getroffen werden, ob für die Zukunft noch eine den Bet riebszwecken dienliche Zusammenarbeit iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu erwarten ist. Dem berechti g- ten Interesse des Arbeitnehmers, nicht weit zurückliegende Vorfälle ohne Au s- sagekraft für die zukünftig zu erwartende Zusammenarbeit als Auflösungsgrü n- de heranzuziehen , ist dadurch Rechnung getragen, dass es auf die Beurteilung der objektiven Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt . Zu di e- sem Zeitpunkt können aufg rund der zeitlichen Entwicklung und damit verbu n- dener veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände länger zurückliege n- de Umstände ihre Bedeutung für die erforderliche Zukunftsprognose verloren haben (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - zu B II 2 b der Gründe ) . 3. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG vorgesehene Möglichkeit der Aufl ö- sung eines Arbeitsverhältnisses ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - verfassungskonform (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 2 der Gründe) . a) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist trotz sozial ungerechtfertigter Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung dient damit ebenso wi e die übrigen Regelungen des Kündigung s- schutzgesetzes dem Ausgleich der wechselseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer Fortsetzung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses. Ein über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes hinausge hender Bestandsschutz ist durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht gefordert (BVerfG 22. Oktober 61 62 63 - 22 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 23 - 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 2 der Gründe ) . Bei der Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, der die Auflösung rechtfertigen kann, h a- ben die Arbei tsgerichte die wechselseitigen Grundrechtspositionen des b e- troffenen Arbeitgebers und Arbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - aaO) . b) Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschränkt nicht in grun d- rec htswidriger Art und Weise die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers. Es ha n- delt sich vielmehr - auch unter Berücksichtigung von § 10 KSchG - um eine z u- lässige Inhalts - und Schrankenbestimmung des Eigentums iSv . Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG 29. Januar 1990 - 1 BvR 42/82 - ) . Ansprüche des Arbei t- nehmers auf Verzugslohn werden bei Erklärung einer sozial ungerechtfertigten Kündigung erst dann zu grundrechtlich geschützten Vermögenspositionen, wenn ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers durch das Gericht zurückgew i e- sen wird (BVerfG 29. Januar 1990 - 1 BvR 42/82 - ; BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 280/82 - zu II 3 der Gründe , BAGE 46, 42) . c) Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor (BVerfG 13. August 1991 - 1 BvR 128/87 - zu II der Gründe ; 29. Januar 1990 - 1 BvR 42/82 - ; BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 280/82 - zu II 4 der Gründe , BAGE 46, 42) . Dem Gesetzgeber obliegt es, bei der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Grundrechtsprinzipien angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Durch die §§ 9, 10 KSchG wird keiner dieser Grund - sätze verletzt. Für den Arbeitnehmer ist im Kündigungsschutzprozess von A n- fang an erkennbar, dass ein Verzugslohnanspruch vo n der Möglichkeit eines Auflösungsantrags beschränkt ist und dass dieses Gestaltungsinstrument bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der Berufung gegeben ist (BVerfG 29. Januar 1990 - 1 BvR 42/82 - ) . Die gesetzliche Vorgabe, den Aufl ö- sungszeitpun kt auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei unterstellter Wir k- samkeit der Kündigung zu bestimmen, liegt ebenfalls innerhalb des Gesta l- tungsspielraums des Gesetzgebers (BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 280/82 - zu II 2 der Gründe, aaO ) . Der Einwand der Klägerin, d amit habe es allein der Arbei t- 64 65 - 23 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 24 - geber in der Hand, die Auflösung herbeizuführen, trifft nicht zu. Voraussetzung für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist neben einem Antrag des Arbeitgebers, dass die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach Abwägung der wechselseitigen Grundrechtspositionen die Besorgnis rechtfertigt, eine we i- tere gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 19; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 56; 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 42, BAGE 140, 47; BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 2 der Gründe ) . 4 . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei für die Zukunft nicht zu erwarten, wird jedoch von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angeno mmen, das von der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung gezeigte Verhalten lasse nicht erwarten, dass künft i- ge Meinungsverschiedenheiten, wie sie in Betrieben immer wieder aufträten , in der gebotenen Sachlichkeit ausgetragen würden. Es hat die Voraussetzun gen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Bekla g- ten aufgrund der unter II 2 c cb der Entscheidungsgründe aufgeführten U m- stände als gegeben erachtet . Dieses Ergebnis hat es - soweit ersichtlich - au f- grund einer Gesamtschau dieser Umstände gewonnen und nicht angenommen, jeder dieser Faktoren rechtfertige bereits für sich genommen die Auflösung. b) Zumindest der Gesichtspunkt, der Klägerin sei es auch im Berufung s- erkennen, welche Tatsa chen das Landesarbeitsgericht insoweit zugrunde g e- legt hat. Zudem wird a us dem Berufungsurteil nicht ersichtlich, ob und ggf. i n- wiefern das Landesarbeitsgericht be i seiner Würdigung darauf Bedacht g e- nommen hat, dass da s Verhalten einer Partei in einem Gerichtsverfah ren durch berechtigte Interesse n gedeckt sein kann. Die Verfahrensb eteiligten dürfen zur Rechtsverteidigung alles vortragen, was rechtserheblich sein kann und sich d a- bei auch starker, eindringlicher Ausdrücke und Schlagworte bedienen, selbst 66 67 68 - 24 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 25 - wenn eine vorsichtigere Formulierung möglich gewesen wäre (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 37; 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 22) . c) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin habe sich auc h nach der Kündigung nicht in ausreichendem Maße mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 3. April 2009 auseinandergesetzt, bleibt unklar, weshalb es für sie noch nach Ausspruch der Kündigung Veranlassung gegeben h abe e- as Landes arbeitsgericht hat au r- verwiesen . Es hat aber nicht gewürdigt , dass die B e- klagte selbst durch die Erklärung der Kündigung zu verstehen gegeben hatte , dass sie für eine künftige Zusammenarbeit mit der Klägerin keine Grundlage mehr sah. d) Mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Strafanze i- ge, die die Klägerin gegen Mitarbeiter der Beklagten erstattet habe, fehlt es an Feststellungen sowohl zu ihre m näheren Inhalt als auch zu den Umständen i h- rer Erstattung . e ) Für die Beurteilung, ob d er offene Brief an die Bundeskanzlerin einer zukünftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien entgegensteh t , ist nicht unerheblich , welchen Kreisen von Lesern er zugänglich war und wie lange die Veröffentlichung zurückliegt. Da zu sind bislang keine Feststellungen getroffen . Bei der Würdig ung der in dem Brie f enthaltenen Aussagen ist überdies ang e- messen auf die Meinungsfreiheit der Klägerin Bedacht zu nehmen (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35) . f ) Entsprechendes gilt für die Krit ik der Klägerin am Betriebsrat. aa) In der E - Mail vom 2 3. April 2009 hat die Klägerin es als bedauerlich . Insofern bedarf der Auslegung, ob dies für die Mitglieder des Betriebsrats als gegen sie - alle - persönlich gerichtete Kritik zu verst ehen war. Auch eine übe r- 69 70 71 72 73 - 25 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 - 26 - zogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Erklärung aber noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vorde r- grund steht, di e den Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Person herabsetzen soll (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 17 , BAGE 138, 312 ) . bb) Die E - Mail vom 31. entspreche n- den Grüßen diesmal von Goethe mit einem Götz - darin aber auch die im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Ereignisse und die - vermeintliche - Rolle des Betriebsrats da bei aus ihrer Sicht dargestellt . Sie hat dem Betr iebsrat in der Sache vorgeworfen, sowohl den ihrer Meinung nach unrechtmäßigen Zugriff auf ihr E - Mail - Konto gebilligt zu haben als auch ein e gesetzeswidrige Öffnung der Büroschränke. g ) H insichtlich aller geltend gemachter Auflösungsgründe bedarf im Übr i- gen der Prüfung , ob und inwiefern ihnen, selbst wenn sie Jahre zurückliegen , weiterhin Bedeutung für eine zukünftig e Zusammenarbeit der Parteien z u- kommt . h) Ein Teil des Vorbringens der Beklagten zur Begründung des Aufl ö- sungsantrags ist bislang u nberücksi chtigt geblieben . D ie Beklagte hat sich auf , was auch die Namen der Mitarbeiter, gegen die sie Strafanzeige ge stellt habe, u m- fasse . V . Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. F ür den Senat stellen sich keine für se i- ne E ntscheidung erheblichen Fragen der Auslegung oder Gültigkeit von Union s- recht. Es bedarf auch keiner nähere n Untersuchung , ob die von der Klägerin 74 75 76 77 - 26 - 2 AZR 217/15 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.2AZR217.15.0 aufgeworfenen Fragestellungen nicht nur die Anwendung, sondern die Ausl e- gung von Unionsrecht betreffen . Bislang ist nicht festgestellt, dass die Beklagte auf Beschwerde n der Klägerin, sie werde diskriminiert, ni cht reagiert hätte. Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2016 an der Unterschriftsleistung verhindert. Berger Berger Rachor K. Schierle Niebler
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