Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2013 Zweiter Senat - - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 9. Dezember 2011 - 1 Ca 5773/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 7. September 2012 - 6 Sa 138/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes en : SGB V § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3, Abs. 4 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 598/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 966 /12 6 Sa 138 /1 2 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21 . November 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21 . November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger - 2 - 2 AZR 966/12 - 3 - und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und Dr. Grimberg für Recht e rkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2012 - 6 Sa 138/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Schließung der Beklagten. Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete B e- triebskrankenkasse mit Hauptsitz in D . Sie beschäftigte zuletzt etwa 270 Arbeitnehmer. Der 1971 geborene Kläger wa r bei ihr seit April 1999 als Sachbearbe i- 32 Abs. 1 die Regelung, dass den Beschä ftigten nach Vollendung des 40. Lebensjahres u nd einer nur aus einem in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden wichtigen Grund gekündigt werden . Mit Bescheid vom 2. November 2011 ordnete das Bundesversich e- rungsamt die Schließung der Beklagten zum 31. Dezember 2011 an. Grund war deren Überschuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunf ä- higkeit. D ie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien z unächst mit Schreiben vom 15. September 2011 zum 31. März 2012. I n einem Teilvergleich ei nigten sich die Parteien darauf , dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat . 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 966/12 - 4 - Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis werde mit Ablauf des 31. Dezember 2011 - des Tag e s der durch de n Bescheid verfügten Schließung - sein Ende finden . Mit Schreiben vom 18. November 2011 kündigte die Beklagte das nur zur Vorsicht und hilfsweise außero r- dentlich zum 31. 12. 2011, äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Zei t- punkt Sie unterbreitete sämtlichen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 23. November 2011 ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsv e r- trags für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012. Der Kläger nahm d a s Angebot nicht an. Führungsmitarbeitern unterbreitete die Beklagte Beschäftigungsang e- bote mit längerer Befristu ngsdauer. A uch für Mitarbeiter unterhalb der Fü h- rungsebe ne bestand - z umindest in verringer tem Umfang - Beschäftigungsb e- darf über den 30. Juni 2012 hinaus . M it eini gen Beschäftigten verlängerte die Beklagte die befristeten Verträge bis zum 31. Dezember 2012. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses aufgrund der Schließung und - rechtzeitig - gegen die Kündigu n- gen vom 18. Nov ember 2011 gewandt. Er hat gemeint, sein Arbeitsverhältnis habe nicht kraft Gesetzes geendet. § 164 Abs. 4 SGB V gelte nur für die Dienstordnungsangestellten und Arbeitnehmer in ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen . Zu beiden Personengruppen zähle e r nicht. Verstehe man die Vorschrift dahin, dass sie auch Arbeitnehmer in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen erfasse, sei sie ua. mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfa s- sungswidrig. Die außeror dentliche und die ordentliche Kündigung seien unwir k- sam. Die Schließung der Kasse habe nicht zur Stilllegung des Betriebs geführt. Die Beklagte habe über den Schließungszeitpunkt und den 30. Juni 2012 hinaus Abwicklungsarbeiten durchgeführt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes 6 7 8 9 10 11 - 4 - 2 AZR 966/12 - 5 - zum 31. Dezember 2011 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 18. November 2011 nicht aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 18. November 2011 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ha t gemeint, mit ihrer Schließung habe sie ihre Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des Schon dies habe unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumind est habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anordnung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sein Ende gefunden . Da der Kläger wegen § 155 Abs . 4 Satz 9 SGB V nicht zu dem Kreis der von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V erfasst en Beschäftigten gehöre, habe unterg e- bracht" werden müssen. S ein Arbeitsverhältnis habe vielmehr ohne Weiteres geendet . Die Rege lung sei verfassungskonform. Durch die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern i n einem ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnis bei Innungskrankenkasse n und bei Betriebskrankenkasse n werde Art. 3 GG nicht verletzt. Die Unterscheidung sei nicht willkürlich. Die Sicherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse müsse dahinter zurücktreten. Falls es darauf anko m- me, seien die vorsorglich erklärten Kündigungen wirksam. Wegen d er Schli e- ßung der Krankenkasse zum 31. Dezember 2011 sei ihr die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzumuten gewesen . Der Beschäftigungsbedarf sei jedenfalls deshalb entfallen, weil die Schließung ihre Existenz als Arbeitsvertragspartner endgül tig be endet habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihr B egehren weiter , die Klage abzuweisen. 12 13 - 5 - 2 AZR 966/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2011 weder unmittelbar dadurch, dass mit der Schließung der Beklagten die Arbeitgeberin des Klägers erloschen wäre, noch von Gesetzes wegen gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i Vm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V . Es ist auch nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 18. November 2011 aufgelöst worden . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die Parteifähigkeit des Beklagten vora us. Die Beklagte ist parteifähig. a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO) . Betriebskranke n- kassen wie die Beklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V). S ie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. Krau s- kopf/Baier SGB IV § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüKoZPO/Lindacher 4. Aufl. § 50 Rn. 21) . Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit ei nes Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessv o- raussetzung zu unterstellen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 - ; für eine Gebietsk örper schaft BGH 21. Oktober 1971 - I I ZR 90/68 - zu A I der Gründe) . Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei Parteien vor. Dementsprechend muss auch die Frage, ob eine der Parteien rechtlich existent ist, inter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht möglich (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO) . 14 15 16 17 - 6 - 2 AZR 966/12 - 7 - b) Danach ist hier die Parteifähigkeit der Beklagten jede nfalls zu fingieren. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der Beklagten für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigung en . Diese Frage n k önnen einer der materiellen Rechtskraft f ähigen Entscheidung nur zugeführt werden, wenn die Beklagte unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt. 2. Gegen die Zulässigkeit der Klageanträge bestehen keine Bedenken . a) Der Antrag zu 1. ist nach dem im Ergebnis zutreffenden Verständnis des Landesarbeitsgerichts ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache hat der Kläger die Feststellung begehrt , dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ü ber den 31. Dezember 2011 hinaus fortb e- steht. Ob auch ein punktueller, dem Kündigungsschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 KSchG nachgebildeter Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - R n. 13, BAGE 139, 376 ; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 15, BAGE 125, 70) . b) Das auf Seiten des Klägers erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. aa) Der Antrag betrifft den durch die Beklagte mit Verweis auf ihre Schli e- ßung in Frage gestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit umfassend zu klären. bb) Der Antrag ist auch nicht led iglich auf die Klärung einer Frage gerichtet, die im Rahmen der Begründetheit der ebenfalls gestellten Kündigungsschutza n- tr äge als Vorfrage ohnehin beantwortet werden müsste; ein rechtliches Intere s- se an einem eigenständigen Feststellungsbegehren wäre ande rnfalls nicht zu erkennen. Zwar kann der Klageantrag zu 3. nur Erfolg haben, wenn das A r- beitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestanden hat. Dies wied e- rum kann positiv nur festgestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht 18 19 20 21 22 23 - 7 - 2 AZR 966/12 - 8 - schon am 31. Deze mber 2011 durch Schließung geendet hat; das ist folglich auch im Rahmen des Künd igungsschutzantrags zu prüfen. Jedoch hat der Kläger den allgemeine n Feststellungsantrag als Haupt - , die Kündigungsschut z- anträge als unechte Hilfsanträge gestellt. In diesem Fa ll kann ein Feststellung s- interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hauptantrag nicht mit der Erwägung verneint werden, der mit ihm angegriffene Auflösungstatbestand sei auch im Rahmen eines - möglicherweise gar nicht zu bescheidenden - Hilfsantrags zu überpr üfen. (1 ) Ein une c h t er Hilfsantrag wird gestellt für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach auflösend bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1) . Sie endet mit Bedingungseintritt rückwirkend, ohne dass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 15, BAGE 127, 214) . (2) Die Kündigungsschutzanträge zu 2. und 3. sind als unechte Hilfsantr ä- ge zu verstehen. Der Kläger will sich gegen die Kündigungen nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schließung der Bekla g- te n geendet hat. Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten erklä r- ten Kündigungen dem (Kosten - )Interesse des Kündigungsempfängers. Sie trägt überdies der Rechtsprechung des Bun desarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwidrigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirke nden - Beendigungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - zu B II 1 der Grü n- de) . Gegen die Zulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine Bedenke n. Bei der fraglichen Bedingung handelt es sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann 24 25 - 8 - 2 AZR 966/12 - 9 - jeder Klageantrag gestellt werden. Da der Antrag iSv. § 158 Abs. 2 BGB aufl ö- send - und nicht etwa aufschiebend - bedingt i st, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG ohne Weiteres zu wahren. (3 ) Es kommt hinzu, dass die Beklagte ihrerseits die Kündigungen vom 18. November 2011 nur zur Vorsicht und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der Schließung zum 31. Dezember 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärungen stehen damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung, dass die Beendigung des Arbeitsverh ältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen BAG 23. Mai 2012 - 2 AZR 54/12 - Rn. 44) . Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrecht erhaltene Kü ndigungsschut z- klage ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 546/85 - ) . II. Die Klage ist begründet. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht dadurch beendet worden, dass die Beklagte mit der vom Bundesversicherungs amt zum 31. Dezember 2011 verfügten Schließung ipso iure ihre Existenz verloren hätte. a) Wird eine Betriebskrankenkasse gemäß § 153 SGB V geschlossen, verliert sie ihre rechtliche Existenz als Sozialversicherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB V (vgl. Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 2) . Deshalb enden sowohl die Mitgliedschaftsverhältnisse als auch die Ämter des Verwaltungsrats (vgl. Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 12; Krauskopf/Baier SGB V aaO; LPK - SGB V /Hän lein 4. Aufl. § 155 SGB V Rn. 4 ). Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspe r- sönlichkeit als solcher. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betrieb s- krankenkasse vielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In die sem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und kann beispielsweise, wenn dieser Zweck es verlangt , auch neue Arbeitsverhältnisse begründen (Becker/Kingreen/Mühlhausen aaO Rn. 13, 14; Hänlein aaO Rn. 5; 26 27 28 29 - 9 - 2 AZR 966/12 - 10 - Krauskopf/Baier aaO Rn. 5) . Erst mit vollständigem Abschluss der Abwicklung geht sie endgültig unter (vgl. Hänlein aaO Rn. 2) . aa) Bereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V macht deutlich, dass die Schließung der Betriebskrankenkasse nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert zu diesem Zweck den Fortbestand der juristischen Person und damit ihre Fähi g- keit, in diesem auf die Abwi cklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Rechtsträger, der die Abwicklungsaufgaben wahrnimmt, mit dem ursprünglichen identisch ist. Andernfalls könnte von eine die Rede sein (vgl. Rolfs GuP 2013, 8, 11; ders. NZA 2013, 529, 532; Krau s- kopf/Baier SGB V § 155 Rn. 5) . Die Auffassung, es entst e- Körperschaft (Bohlen - Schöning KrV 2012, 101, 103 ; ähnlich Gutzeit NZS 2012, 361, 365 ) , ist mit dem Gese t- zeswortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch Rolfs NZA 2013, 529, 53 3; Wolter FS Bepler S. 675, 680 ) . bb) Auch aus dem R egelungszusammenhang ergibt sich, dass der Geset z- geber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V wickelt der bisherige Vorstand die Geschäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwic klung der Geschäfte im Amt. Die Aufsichtsbehörde bestellt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 SGB V einen Abwicklungsvorstand nur, wenn der alte Vorstand nicht mehr tätig wird. cc) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 SGB V. Die Vorschrift soll die geordnete Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Verbindlichkeiten ermöglichen (Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9a) . Beides se tzt voraus , dass die u r- sprüngliche juristische Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Ander n- falls bedürfte es der Übertragung der verbliebenen Rechtsverhältnisse auf 30 31 32 - 10 - 2 AZR 966/12 - 11 - einen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor. dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 SGB V belegt ebenfalls, dass die Betriebskrankenkasse als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Abwicklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Stru k- turreform im Gesundheitswesen ( Gesundheits - R eformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl . I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB V entspricht der Vorgängerregelung in § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVO (vgl. BT - Drucks. 11/2237 S. 211) . Nach § 302 Abs. 1 RVO wiederum endet en die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem Einführungsgesetz zur RVO teilweise zwölf Monate nach Mitteilung der bevo r- stehenden Schließung, frühestens aber im Zeitpunkt der tatsächlichen Schli e- ßung der Betriebskrankenkasse. Dementsprechend konnte die Beendigung der Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden (Kühne Krankenversicheru ng 2. Aufl. § 302 RVO Nr. 2; Stier - Somlo Komm. zur RVO Bd . 1 § 302 Nr. 1) . Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzg e- ber der RVO nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersönlichkeit einer Betriebskrankenkasse erlösche ipso iure im Zeitpunkt ihrer Schließu ng. Dafür, dass der Gesetzgeber des SGB V dies anders gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Regelung wie der des § 164 Abs. 4 SGB V bedurfte. ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorsch rift des § 49 Abs. 2 BGB - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur Abwicklung von Betriebskrankenkassen angelehnt hat (vgl. Peters in HandB KV Bd . 4 § 155 SGB V Rn. 4 unter Bezugnahme auf S. 194 der Begründung zu § 314 RVO) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhäl t- Durch § 49 Abs. 2 BGB wird die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls fü r den Erwerb neuer Rechte eing e- schränkt (BGH 22. März 2011 - IX ZR 373/98 - zu III 2 a aa der Gründe; Wolter 33 34 - 11 - 2 AZR 966/12 - 12 - FS Bepler S. 675, 680) . An die Pflichten aus gegenseitigen Verträgen ist der Verein weiterhin so gebunden, wie vor dem Eintritt in die Liquidation sphase . Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen (MüKo BGB/Reuter 6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die Beendigung von Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/0 1 - Rn. 23, BAGE 125, 314 ) . ff) Aus dem Umstand, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn 22 ff., BAGE 135, 327 ) , folgt nichts anderes. Das Amtsende beruht auf den Besonderheiten des Datenschutzrechts und der Verpflichtung der aus der Fusion hervorgegangene n Krankenkasse , Beauftragten für den Datens chutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nicht etwa zu einer automatischen Beendigung der mit ihnen begründeten Rechtsverhältnisse. Gem äß § 144 Abs. 4 SGB V bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorgegang e- nen Kasse fort (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAG E 135, 327 ; BSG 2. Dezember 2004 - B 12 KR 23/04 R - zu 2 a der Grü n- de ; jurisPK - SGB V/ Koch 2. Aufl. § 144 Rn. 28). b) 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB V geöffneten Betriebskrankenkasse (Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9; Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 13) . Bei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - privatrechtliche - Rechtsbeziehungen, deren ordnungsgemäßer Beendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der Abwicklungsarbeiten benötigt wird oder nicht (aA Gutzeit NZS 2012, 361, 365) . Bei den Regelungen in § 301, § 302 Abs. 1 RVO ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämtl i- che Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fortbestä n- den. § 301 RVO war nicht auf die Vertragsverhält nisse von Mitarbeitern b e- 35 36 - 12 - 2 AZR 966/12 - 13 - schränkt, die für die Abwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des SGB V eine solche Differenzierung hätte einführen wollen, ist nicht erkennbar. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i Vm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Schließungstermin. a) Nach § 164 Abs. 4 S atz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten von Innungskrankenkassen , die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden , mit dem Tag der Sc hließung der Kasse . Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind die Dienstordnungsa ngestellten verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnung s- mäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wen n die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Den übrigen Beschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung a nzubieten, die ihnen unter Berücksicht i- gung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. In § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist bestimmt, dass jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten all er Innungskra n- kenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten. Die Regelungen des § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V finden gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf Betriebskrankenkassen mit der Maßgabe ents prechende Anwendung, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Künd i- gung beendet werden kann . b) Die Auslegung der Bestimmungen ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten von Betriebskrankenkassen, die - wie der Kläger - gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V keinen Anspruch auf Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V haben, nicht gemäß § 164 A bs. 4 Satz 1 SGB V enden. aa) D er Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V , die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden , endeten mit dem Tag der Auflösung oder Schließung der Kasse, ist dabei wenig ergiebig. Er 37 38 39 40 - 13 - 2 AZR 966/12 - 14 - lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten enden sollen, denen ein Angebot nach § 164 Abs. 3 SGB V erfolglos unterbreitet worden ist, oder auch die derjenigen, die ein solches Angebot nicht erhalten haben. Der Wortsinn gibt beides her ( so auch Wolter FS Bepler S. 675, 677) . bb) D er systematische Zusammenhang der Absätze 3 und 4 des § 164 SGB V spricht aber dafür, dass eine Beendigung der Arbeitsverh ältnisse au f- grund Gesetzes nur dann eintreten soll, wenn dem Beschäftigten zuvor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V angeboten wurde . Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden nur die Vertrag s- verhältnisse derjenigen Beschäftigten, 3 untergebracht § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V verpflichtet alle Kassen, entsprechend der des Gesetzes findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, e s könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten Voraussetzungen weigern, Personal - überst e i ge dies auch ihren Bedarf - aufzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87 mwN) . Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil. Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V sollte der Verteilungsmodus für Weiterbeschäft i- gungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden Wettbewerbs auch zwischen Krankenkassen derselben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese über ein ausreichendes Selbs torgan i- sationspotential verfügten, um den Beschäftigten einer behördlich geschloss e- nen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Übe r- forderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berücksichtigt (vgl. Becker/ Kingreen / Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 164 Rn. 15; Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; jurisPK - SGB V/ Koch 2. Aufl. § 164 Rn. 15; wohl auch Baier in Krauskopf/Baier SGB V § 164 Rn. 20) . Gleichwohl hat er in § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V eine Verpflic h- tung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne wegen Überforderung einzelner Kassen entfallen - wenn auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhängiger Schadenersatza n- spruch des betroffenen Beschäftigten trete (vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 41 - 14 - 2 AZR 966/12 - 15 - 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 681) . Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, nach einer Personalübernahme ggf. Anpassungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags - und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87) . cc ) Die Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V hebt d ies en systematischen Zusammenhang zwischen den Absätze n 3 und 4 des § 164 SGB V auch für die ordentlich kündbaren Arbeit sverhältnisse von Beschäftigten der Betriebskrankenkassen nicht auf. Sie ordnet zwar die entsprechende Ge ltung von § 164 Abs. 1 bis 4 SGB V für die Beschäftigten mit ordentlich kündbaren Arbeit sverhältnissen mit Ausnahme der Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V an, ohne auch die Geltung von Abs. 4 Satz 1 der Norm auszunehmen. Versteht man § 155 Abs. 4 Satz 9 SG B V je doch - zutreffenderweise - als Rechtsgrundverweisung (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 12 und NZA 2013, 529, 533 ) , liegt darin kein Widerspruch. ( 1 ) Schon der Umstand, dass die Geltung von § 164 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, obwohl es bei Betriebskrankenkassen keine Dienstordnung s angestellten gibt, spricht dafür, dass es sich bei § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V um eine Recht s- grundverweisung auf § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V hande lt ( ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 12 und NZA 2013, 529, 533 ) . (2 ) Tritt eine Beendigung der Arbeitsverh ältnisse zum Schließungstermin aufgrund von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V - wie ausgeführt - nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer erfolglos eine anderweitige zu mutbare Stellung gemäß § 164 Abs. 3 SGB V angeboten worden ist , schließt § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V für die Beschäftigten von Betriebskrankenkassen mit ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen eine Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V aber aus, so fehlt es für diese zugleich an einer der nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V erforderlichen Voraussetzungen für eine Beendigung ihrer A rbeitsverhältnisse kraft Gesetzes. Da den Beschäftigten von Betriebskrankenkassen mit ordentlich kündbaren Arbeitsver hältnissen e in Angebot auf Unterbringung nach § 164 42 43 44 - 15 - 2 AZR 966/12 - 16 - Abs. 3 SGB V gar nicht erst unterbreitet werden muss , kommt auch eine Bee n- digung ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht in Betracht ( ebenso Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; Rolfs GuP 2013, 8, 12 und NZA 2013, 529, 533; aA Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 86 ; Gutzeit NZS 2012, 361, 364 ) . (3 ) Dadurch verliert § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V für Betriebskrankenkassen nicht etwa seinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt für Beschäfti gte in ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnissen. Diese nehmen nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V teil. dd ) Die Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesbegründungen dokumentierte Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen dieses Verständnis . (1) Die Bestimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V (vormals § 173 Abs . 2 bis 4 SGB V idF des GRG vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) tragen nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der Beschäftigten zu denselben oder mindestens gleic h- wertigen Bedingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäft i- gung nicht möglich is t, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die Begrü n- dung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, BT - Drucks. 11/2237 S. 212) § 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) SGB V bestehende n Angebotsverpflichtung aber nur, wenn der Beschäftigte eine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat. (2) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisat i- onsstrukture n in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - OrgWG) im Jahr 2008 aufgegriffen. Durch die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V sollten auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungs - ansprüche d er Dienstordnungsangestellten - die es bei diesen Kassen alle r- dings gar nicht gibt - und die der übrigen Beschäftigten in unkündbarer Stellung 45 46 47 48 - 16 - 2 AZR 966/12 - 17 - insofern gesichert werden, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - s o wie dies neben den Innungs - auch für die Ortskrankenkassen und generell als Folge von kassenarten - übergreifenden Fusionen in § 171a SGB V bereits geregelt war (BT - Drucks. 16/9559 S. 19 ) . Von einer Sicherung der Ansprüche schwerlich die Rede sein, wenn auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V endeten. (3) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unte r- bringungsanspruchs im Zeit punkt der Schließung auslauf en sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Ab wicklung s- phase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des Kassenverbunds nicht zu gefährden (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 9 f., 12 und NZA 2013, 529, 531; aA Grau/Sittard KrV 2012, 6, 19; Gutzeit NZS 2012, 361, 366 und NZS 2012, 410, 413 f.) . Bei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB e- i- gung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt v orzusehen. Im Übrigen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsreg e- lungen in § 155 Abs. 4 SGB V auch dann betroffen, wenn den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines zumutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, wenn der Gesetzgeber die Unterbreitung eines Angebots vorausg e- setzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine Beendigung der Arbeitsve r- hältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken k önnen, die ein zumutbares Stellenangebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die Formulierung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbri n- gungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 SGB V erfassen: den Nachweis einer - die diese anzunehmen verpflichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der Bestimmung nehmern nach 49 - 17 - 2 AZR 966/12 - 18 - Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht. (4) Ein e andere Lesart von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des BKK - Bundes - verbands in dessen Stellungnahme zum GKV - OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Re gelung eben dahin zu fassen, dass die Beendigung nur eintrete, wenn eine Beschäftigung nach § 164 Abs. 3 SGB V abgelehnt werde (Ausschus s- drucks. 16 (14)0410(30) vom 17. September 2008 S. 3) . Nach dem eigenen Bekunden des Verba nds sollte dies lediglich d er Klarstellung dienen , nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen Bestimmung bewirken. (5) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender Betrachtung nicht zum Wegfall des Beschä ftigungsbedarfs führt. Die Versicherungsverträge der bei der g e- i- chen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderung en im Kassenwesen una b- dingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwilligen Vereinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. SGB V und bei der Umwandlung der Bundesverbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in § § 212, 213 SGB V. ( 6 ) Der Gesetzgeber hat damit zur Kompensation der Folgen für die A r- beitsverhältnisse der Beschäftigten bei der Schließung einer Innungsk ranke n- kasse eine n Unterb ringungsanspruch zugunsten der von der Schließung b e- troffenen Beschäftigten vorgesehen . Die daneben geregelte gesetzliche Bee n- digung der Arbeitsverhältnisse sollte nur greifen, wenn eine Weiterbeschäft i- gung durch anderweitige Unterbringung nicht möglich w ä re (vgl. BT - Drucks. 11/2237 S. 212) . Ziel der Bestimmungen war ersichtlich eine entsprechende Besserstellung der Beschäftigten . Davon sollten - mit Ausnahme der Beschä f- tigten in ordentlich kündbaren Arbeit sverhältnissen - auch die Arbeitnehmer der Betriebs krankenkassen profitieren, ihre Beschäftigungsansprüche sollten 50 51 52 - 18 - 2 AZR 966/12 - 19 - (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . S oweit den bei Betriebskrankenkassen beschäftigten Arbeitnehmer n in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen ein Anspruch auf Unterbringung nicht ebenfalls eingeräumt wurde, gibt es in den Gesetzesmaterialien keine rlei Anhaltspunkte dafür, dass diese zwar vom Unterbringungsverfahren ausgenommen blei ben , ihre Arbeit s- verhältnisse aber dennoch automatisch mit Schlie ßung der Kasse enden sollten. Der Gesetzgeber bezweckte zwar eine Besserstellung derjenigen Beschäftigten von Betriebskrankenkassen , auf welche er das Unterbringung s- verfahren übertrug. Es ist aber n icht ersichtlich, dass er die Rechtsposition der übrigen A rbeitnehmer dadurch massiv hätte verschlechtern wollen, dass er sie vom ansonsten bestehenden Kündigungserfordernis und gesetzlichen Künd i- gungsschutz ausnähme (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 12 ; d e rs. NZA 2013, 529, 533) . Gegenteilige parlamentarische Äußerunge n zur vermeintlichen Rechts l a- ge in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2011 (vgl. Plena r- protokoll 107/17 S. 12273) sind für die Auslegung der Bestimmungen aus den Jahren 1988 und 2008 unbeachtlich. Dies gilt ebenso für Rechtsansichten , die im Rahmen einer Gesetzesinitiative zur Änderung von § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V im Jahr 2011 geäußert wurden (vgl. BT - Drucks. 17/6485) . Zwar kann der Gesetzgeber den Streit über die Auslegung einer Norm durch eine klarste l- lende (neue) Regelung beseitigen und d amit einer von ihm für falsch gehalt e- nen Auslegung der Gerichte die Grundlage entziehen (vgl. BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 145, BVerfGE 128, 1) . Hier fehlt es aber an einer späteren gesetzlichen Regelung, die Rückschlüsse auf die zutreffende Auslegung von § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V zuließe. Die Gesetzesiniative wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen . Die Gründe hierfür sind nicht verlautbart. ee ) Dieses Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen führt nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen ( so aber Grau/Sittard KrV 2012, 6, 10; Gutzeit NZS 2012, 361, 365 ; wie hier Rolfs GuP 2013, 8, 12; d e rs. NZA 2013, 529, 533 ) . Zwar kommt eine gesetzliche Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse b ei Betriebskrankenkassen nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V demnach nur für die eigentlich schutzwürdigeren Beschäftigten in ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnissen in Betracht. D ie se werden aber durch die Verpflichtung, sie 53 - 19 - 2 AZR 966/12 - 20 - andernorts unterzubringen, zugleich deutlich besser gestellt. Während die Beschäfti gten in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen bei Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzrechts nach § 1 Abs. 2 KSchG die Weiterb e- schäftigung lediglich auf einem freien Arbeitsplatz und nur innerhalb desselben Unternehmen s beanspruchen können , besteh t die Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 SGB V bedarfsunabhängig und arbeitgeberüber greifend . ff ) Bei diesem Auslegungsergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob die gesetzliche Regelung andernfalls mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Verfassung oder den unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters verstieße. c) Danach endete das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht von Gesetzes wegen mit der Schließung der Beklagten am 31. Dezember 2011. Die Verpflic h- tung zur Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V fand wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V a uf den Kläger keine Anwendung. Sein Arbeitsverhältnis war ordentlich kündbar. Nach § 32 Abs. 1 des anzuwendenden Tarifvertrags für die Beschäftigten der Bekla gten ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhäl t- nisses durch die Arbeitgeberin erst nach einer Beschäftigungszeit von zwanzig Jahren und frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres des Arbeitne h- mers ausgeschlossen. Der Kläger war seit April 1999 und damit weniger als zwanzig Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Dem Kläger ist demgemäß auch kein Unterbringungsangebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V unterbreitet worden. 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche Künd igung vom 18. November 2011 zum 31. Dezember 2011 noch durch die ordentliche Kündigung vom 18. November 2011 zum 30. Juni 2012 beendet worden. Es lag kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für eine außero r- dentliche Kündigung vor. Die ordentliche Kündig ung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. 54 55 56 - 20 - 2 AZR 966/12 - 21 - a) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entspreche n- den Auslauffrist - allenfalls dann in Betracht, wenn d ie Möglichkeit einer o r- dentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbei t- geber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglic h- keit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechen de Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) . Diese V o- raussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger nich t ausgeschlossen war. b) Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass im Kündigungszei t- punkt die Prognose gerechtfertigt gewesen sei, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger werde mit ihrer Schließung zum 31. Dezember 2011 entfallen. Ein Beschäf tigungsbedürfnis über den Schließungstermin hinaus zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung anbot, ihn vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 befristet weiter zu beschäftigen. c) Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, dass im Zeitpunkt der Künd i- gung mit einem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses jedenfalls bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2012 zu rechnen gewesen sei. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Bekla gte sei selbst nicht davon ausgegangen, dass ein Beschäftigungsbedarf bei ihr als Abwic k- lungskörperschaft vollständig entfallen sei. Dies zeige sich daran, dass sie mit Führungskräften Verträge geschlossen habe, die über den 30. Juni 2012 hinaus gereicht h ätten. Da der Betrieb nicht ausschließlich mit Führungskräften hätte weitergeführt werden können, habe schon im November 2011 festgestanden, dass ein Bedarf an der Beschäftigung auch von Arbeitnehmern unterhalb der Führungsebene bestehen würde. Dies sei du rch die tatsächliche Entwicklung bestätigt worden. Die befristeten Verträge einiger Arbeitnehmer seien bis zum 31. Dezember 2012 verlängert worden. Ob und in welchem Umfang bei Au s- 57 58 59 60 - 21 - 2 AZR 966/12 spruch der Kündigung mit einem verringerten Bedarf gerechnet worden sei, las se sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. bb) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen Rechtsfe h- ler erkennen. Die Beklagte ist ihnen nicht mit Verfahrensrügen entgegen getr e- ten. Sie beruft sich mit der Revision allein darauf, schon wegen des Verlustes ihrer Existenz sei jeder Beschäftigungsbedarf entfallen. Diese Prämisse trifft - wie ausgeführt - nicht zu. Bei der Beklagten handelt es sich aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V um dieselbe fortbestehend e juristische Person, wenn auch nach der Schließung in Gestalt einer Abwic k- lungskör perschaft. III. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Kreft Berger Rachor Bartz Grimberg 61 62
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