Bundesarbeitsgericht 2 . Senat Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 844/12 - I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 23. November 2011 - 8 Ca 8429/11 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 42/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung Gesetz e : BGB § 626; BPersVG § 108 Abs. 2; BremPersVG § 52 Abs. 1, § § 58, 59, 61 Abs. 3, Abs. 4; BremVwVf G § 20 Abs. 1 Nr. 1; Tarifvertrag für den ö f- fentlichen Dienst der Länder (TV - L v om 12. Oktober 2006) § 34 Abs. 2 Leitsätze: eine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 843/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 84 4 /12 2 Sa 42 /12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2013 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revision sbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2013 durch den Vorsitzend en Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Claes für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 844/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Breme n vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 42 /12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Kündigung und über Vergütungsansprüche. Die 19 62 geborene Klägerin war seit April 1991 bei der Beklagten b e- schäftigt. Anfänglich war sie als Raumpflegerin tätig. Im Februar 1994 erfolgte ihre Versetzung i n den Bereich Verkehrsüberwachung. Im März 200 0 wurde ihr die Aufgabe einer Abschnittsleiterin übertragen. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme f indet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) Anwendung. Seit April 2008 ist die Klägerin einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Ihr Bruttomonatsverdienst b e- lief sich zuletzt auf 3.0 50, 34 Euro . A ls Abschnittsleiterin oblag der Klägerin die A ufsicht über die in der Verkehrsüberwachung eingesetzten M itarbeiter . Außerdem kam ihr die Aufgabe zu, Verkehr sverstöße, die am Vortag festgestellt und mit mobilen Datenerfa s- sungsgeräten aufgenommen worden waren, auf die Berechtigung ihrer Ah n- dung zu überprüfen und den Vorgang ggf. mittels spezifischer Software a m Computer nachzubearbeiten. Dabei bestand d ie Möglichkeit, Verwarnungen als ungültig zu behandeln . Sie wurden dann nicht weiterverfolgt. Ein e solche u- Überschreitung en der zulässigen Par k- dauer um nicht mehr als vier Minuten statthaft und üblich . Auch konnten Vo r- gänge für eine spätere Bearbeitung zurückgestellt werden. Die bei Nachprüfung 1 2 3 - 3 - 2 AZR 844/12 - 4 - für rechtmäßig erachteten Verwarnungen wurden im Lauf des jeweiligen Tages zur weiteren Bearbeitung an die Bußgeldstelle weitergelei tet. In den Jahren 2008 bis 2009 registrierten Mitarbeiter der Verkehr s- überwachung verschiedene Parkverstöße mit Fahrzeugen, die auf die Klägerin , ihren Lebensgefährten und den Ehemann einer Kollegin zugelassen waren. Die Klägerin ordnete die Verwarnungen im Zuge der Nachbearbeitung unter Ang a- be von Gründen wie , teils auch ohne A n- gabe von Gründen, als ungültig ein . Teils brach sie den Vorgang mit dem Ein Bußgeldverfahren wurde deshalb n icht eing e- leitet. Am 9. September 2010 nahm die Beklagte interne Ermittlungen wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten im Bereich der Verkehrsüberwachung auf. Mit Schreiben vom 21. September 2010 und vom 12. Oktober 2010 hörte sie die Klägerin zum Verdacht auf Dienstpflichtverletzung en bei der Nachbearbeitung von Verwarnungen an. Mit Schreiben vom 29. September 2010 wurde d er Kl ä- gerin außerdem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Verdacht zu äußern, sie habe ein auf sie zugelassenes Fahrzeug regelmäßig vorschriftsw idrig in b e- stimmten Parkzonen in der Erwartung abgestellt, die Ordnungswidrigkeit we r- de - gemäß einer mit Kollegen getroffenen Absprache - nicht mit einer Verwa r- nung belegt. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 Stellung. Mit Schreib en vom 22. Oktober 2010 bat die Beklagte den beim Stad t- u- stimmung zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung der Klägerin. Zugleich beantragte sie beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Nachdem der Personalrat seine Zustimmung verweigert und eine am 3. November 2010 durchgeführte Schlichtungsverhandlun g zu keiner Einigung geführt hatte, rief die Beklagte am 4. November 2010 die Einigungsstelle an. Mit Sc hreiben vom 8. November 2010 teilte das Integrationsamt mit, die Entsche i- dungsfrist nach § 91 SGB IX sei am 5. November 2010 abgelaufen. In ihrer Si t- 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 844/12 - 5 - zung vom 20. Dezember 2010 beschloss die Einigungsstelle mehrheitlich, die Zustimmung des Personalrats zu e rsetzen. Der Beschlusstenor wurde im Si t- zungsp rotokoll festgehalten und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben. Zu ei nem späteren Zeitpunkt legte der Vorsitzende den B e- schlusstenor erneut schriftlich nieder und ergänzte ihn handschri ftlich um eine Begründung. Der so ausgefertigte Beschluss wurde im Umlaufverfahren von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet. Noch am 20. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien fristlos. Das Kündigungssc hreiben war auf einem Briefbogen des Stadtamts ausgefertigt und durch dessen - am 9. Dezember 2010 eing e- setzte - kommissarische Leiterin unterzeichnet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 wies die Klägerin die Kündigung nach § 174 BGB verbu n- den mit dem Hin weis Erklärende lautende Vollmacht sei nicht beigefügt gewesen. Die Klägerin hat mit ihrer - fristgerecht erhobenen - Klage geltend g e- macht, die Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich bei der Nachprüfung der fraglichen Verwarnungen an generelle Vorgaben der Beklagten gehalten. Selbst wenn sie - was ihr nicht bewusst gewesen sei - nicht in eigener Sache habe tätig werden dürfen, rechtfertige dies - auch mangels vorausgehender A bma h- nung - keine Kündigung aus wichtigem Grund. Unabhängig da von sei die Kü n- di gung gemäß § 174 BGB unwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe eine auf die stellvertretende Amtsleiterin lautende Vollmacht im Original beigefügt werden müssen. Die allgemeinen Be kanntmachungen der Beklagten zu den Vertretungsverhältnissen reichten hier nicht aus. Auch sei die Personalvertr e- tung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Mitbestimmungsverfahren sei im Kündigungszeitpunkt noch nicht formell abgeschlossen gewesen. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, habe sie A n- spruch auf Annahmeverzugsvergütung. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass die fristlose Kündigung der B e- klagten vom 20. Dezember 2010 unwirksam ist; 8 9 10 - 5 - 2 AZR 844/12 - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.535,44 Euro brutto abzüglich 9.823,19 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.082,38 Euro brutto seit dem 1. Februar 2011, aus 3.050,34 Euro brutto abzüglich 278,39 Euro ne t- to seit de m 1. März 2011 und aus jeweils weiteren 3.050,34 Euro brutto abzüglich 1.193,10 Euro netto seit dem jeweils ersten Tag der Monate April bis ei n- schließlich November 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung v ertreten, die Kündigung sei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wir k- sam. Vergütungsansprüche für die Zeit nach deren Z ugang bestünden nicht. Die Klägerin habe im Rahmen der Nachbearbeitung von Parkverstößen recht s- widrig Daten zu ihrem eigenen Vorteil o der zum Vorteil ihr nahestehender Pe r- sonen verändert , jedenfalls sei sie einer solchen - strafbaren - Handlung dri n- gend verdächtig. Das Verhalten sei mit der Aufgabenstellung des Stadtamts und der Öffentlichkeitswirkung der Tätigkeit seiner Mitarbeiter unv ereinbar. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. D er Personalrat sei or d- nungsgemäß beteiligt , seine Zustimmung sei durch die Einigungsstelle ersetzt worden. Die schriftliche B eschlussb egründung habe sie nicht abwarten müssen. Unabhängig davo n könne sich die Klägerin auf diesen möglichen Mangel nicht berufen, da sie i hre dementsprechende Rüge nicht fristgerecht erhoben , zumi n- dest aber im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß aufgegriffen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der K lage nicht mit der Begründu ng stattgeben, die Kündigung vom 20. Dezember 2010 sei mangels ordnungsgemäßer Durchführung des personalvertretungsrechtl i- 11 12 13 - 6 - 2 AZR 844/12 - 7 - chen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam (I.) . Der Rechtsfehler führt gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des Berufungsu rteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ob das A r- beitsve rhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist und ob die Klägerin die begehrte Vergütung beanspruchen kann, steht mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht fe st (II.) . I. Die Kündigung vom 20. Dezember 2010 ist - ausgehend von den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - nicht wegen fehlerhafter Durchfü h- rung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 108 Abs. 2 BPersVG iVm. §§ 58 bis 62, § 65 Abs. 1 Buchst. c Brem isches Personalvertretungsgesetz (Brem PersVG ) unwirksam. Die Zustimmung des Personalrats lag im Künd i- gungszeitpunkt v or. Sie wurd e durch die am 20. Dezember 2010 getroffene Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt. Unschädlich ist, dass dem im Si t- zungsprotokoll festgehaltenen Beschluss der Einigungsstelle keine Begründung beigefügt war. 1. D ie Klägerin war mit dem behaupteten Unwirksamkeitsgrund nicht nach § 4 Satz 1 iVm. § 6 Satz 1 KSchG oder aus prozessualen Gründen ausg e- schlossen oder präkludiert . a) Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten. Sie hat darübe r hinaus, nachdem die Beklagte n ä- her zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorgetragen und das Pr o- tokoll der Einigungsstellensitzung vom 20. Dezember 2010 vorgelegt hatte, ge l- tend gemacht, der Beschluss der Einigungsstelle sei erst nach Zugang der Kündigung schriftlich begründet worden. Sie hat den behaupteten Unwirksa m- keitsgrund damit rechtzeitig ( § 4 KSchG) in den Kündigungsschutzprozess ei n- geführt. Ihre Rüge hat sie auch nicht wieder fallen lassen ( zu dieser Möglichkeit und ihren Voraussetzungen vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 46 f. ; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 5 0 ) . 14 15 16 - 7 - 2 AZR 844/12 - 8 - b ) Da nach war das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, die Kündigung auf ihre personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen. D as gilt auch angesichts des Umstands , dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegrü n- dung die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Blick auf die - unter - lassene - P rüfung der Personalratsbeteiligung nicht angegriffen hat te . Die Ber u- fungsbegründung entsprach den gesetzlichen Anforderun gen (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . D as Landesarbeitsgericht war nicht an die dort erhobenen Rügen gebunden. Es hatte d a s erstinstanzliche Urteil hi n- sichtlich der tatsächlichen Entscheidungsgrund lagen umfassend zu überprüfen ( vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - BGHZ 158, 269 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner Feststellu n- gen nicht annehmen, die Kündigung sei wegen nicht ordnungsgemäßer Beteil i- gung der Personalvertretung unwirksam. a) Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausg e- sprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 11; 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 14, BAGE 123, 175) . Di ese bunde s- rechtlich e Vorschrift gilt für die Länder grundsätzlich unmittelbar. Die ordnung s- gemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorgeschrieb e- nen Beteiligungsverfahrens ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung j ede r Künd i- gung (BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43 ; zur Anwendung der Bestimmung nach der Föderalismusreform 2006 vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 480/10 - Rn. 13 ) . Das B remische Personalvertretungsgesetz enthält keine abweichenden Regelungen. b ) Nach § 52 Abs. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen personellen Angelegenheiten gemäß der §§ 58 bis 62 BremPersVG gleichberechtigt mitz u- bestimmen . Beabsichtigt der Arbeitgeb er eine Maßnahme, die der Mitbesti m- mung des Personalrats unterliegt, erfordert dies nach § 58 BremPersVG de s- sen Zustimmung. Gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Perso n alrats auf die Kündigung von A rbeitnehmern 17 18 19 20 - 8 - 2 AZR 844/12 - 9 - Es besteht damit kraft gesetzlicher Anordnung - von hier nicht gegebenen Au s- nahmefällen abgesehen - auch im Falle einer beabsichtigten fristlosen Künd i- gung ( vgl. Großmann/M ö nch/Rohr BremPersVG § 65 Rn. 287) . c) Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte das Mitbesti m- mungsverfahren entsprechend § 58 BremPersVG ordnungsgemäß eingeleitet, die jeweiligen Fristen eingehalten un d nach Verweigerung der Zustimmung des Personalrats sowie erfolgloser Anrufung der Schlichtungsstelle iSv. § 59 Abs. 6 Br emPersVG vorschriftsmäßig die Einigungsstelle angerufen hat. Mängel des Beteiligungsverfahrens sind insoweit auch objektiv nicht erkennbar. d) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fasste die Ein i- gungsstelle in ihrer - zweiten - Sitzung vom 20 . Dezember 2010 mehrheitlich den Beschluss, die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentliche n Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu ersetzen. D as Künd i- gungsschreiben verließ den Machtbereich der Beklagten erst zu einem Zei t- punkt, zu dem der Beschlusstenor im Protokoll der Einigungsstellensitzung b e- reits festgehalten und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unte r- zeichnet worden war. Danach war im Kündigungszeitpunkt eine ordnungsg e- mäße Beteiligung des Personalrats iSv. § 1 08 Abs. 2 BPersVG erfolgt. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht daran, dass der Beschluss der Ein i- gungsstelle (noch) nicht mit einer Begründung versehen war. a a) Gemäß § 61 Abs. 3 BremPersVG entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss mit Sti mmenmehrheit. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BremPersVG werden die Beschlüsse den Beteiligten und der obersten Diens t- behörde schriftlich mit Gründen mitgeteilt . Sie sind in personellen Angelege n- heiten der Angestellten bindend. b b) Den Bestimmungen kan n nicht entnommen werden, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung d ie Zuleitung eines schriftlich begründeten und von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschriebenen Beschlusses hätte abwarten müssen. 21 22 23 24 - 9 - 2 AZR 844/12 - 10 - (1 ) Für die Regelungen in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Personalvertretungsg e- setz für das Land Brandenburg hat der Senat entschieden, dass ein persona l- vertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren bereits mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle seinen Abschluss find et . Auf die Zustellung de s Beschlu s- ses kommt es nicht an . Eine Kündigung kann ausgesprochen werden, sobald der die Zustimmung des Personalrats ersetzende Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Das gilt selbst in Fällen, in denen - abweichend von § 71 BPersVG - eine Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle gesetzlich vorgeschri e- ben ist (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 3 6 ff.) . (2 ) Für das Mitbestimmungsverfahren nach § 58 ff. BremPersVG gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschriften differenz t- 61 Abs. 3 BremPersVG durch B e- des § 61 Abs. 4 schriftlich mit Gründen mitzuteilen. ( a ) Wortlaut und Systematik der Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass personelle Maßnahmen , die nach der abschließenden Beratung und Entsche i- dung der Einigungsstelle, aber vor Zu leitung eines begründeten Beschlusses getroffen werden , unwirksam wären . D ie Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Eini gungsstelle ihren Beschluss gefasst hat ( vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39) . D e ssen B e- gründung und Zuleitung an die Beteiligten können das Ergebnis des Einigung s- verfahrens nicht mehr beeinflussen ( dazu v. Roetteken /Rothländer HBR Hess i- sches Bedienstetenrecht Stand August 2013 § 71 HPVG Rn. 187) . Das gilt j e- den falls dann, wenn im Kündigungszeitpunkt der Beschlusstenor schriftlich ni e- dergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet war . In dies em Fall ist hinreichend rechtssicher dokumentiert, dass die Beratungen ihren Abschluss gefunden haben , welchen Inhalt die Entscheidung hat und dass d er Beschluss der Einigungsstelle von der Mehrheit der Mitglieder des 25 26 27 - 10 - 2 AZR 844/12 - 11 - Gremiums getragen wird (Dembowski/Ladwig/Sellmann Personalvertretung Niedersachsen Stand September 2013 § 72 Rn. 19) . ( b ) Sinn und Zweck des Begründungszwangs unterstützen dieses Ve r- ständnis. Die Begründung soll den Beteiligten die maßgebenden Erwägungen der Einigungsstelle erläutern. D urch s ie soll en Transparenz hergestellt , die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt un d die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichter t werden (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34 . 85 - ) . Für d en Kündigung sentschluss des Arbei t- gebers und die materielle Berechtigung der Kündigung hat die Begründung der Einigungs stelle h ingegen keine maßgebende Bedeu tung , wenn er - wie hier - dem Beschluss folgt . Auch für die nicht erzwungene Zustimmung des Personalrats schreibt das Gesetz keine Begründung vor. E ine Verpflichtung , die schriftliche Begründung des Einigungsstellensp ruchs abzuwarten, hätte ledi g- lich ein Hinausschieben der Kündigungs erklärung zur Folge. Das ohnehin z ei t- aufwendige Mitbestimmungs verfahren dient nicht dem zeitlichen Aufschub der Maßnahme , sondern ihrer Bera tung. Hat diese ihren Abschluss gefunden, b e- steht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 3 9 ) . ( c ) Hinzu kommt, dass das BremPersVG keine Frist bestimmt, binnen d e- rer der schriftlich abgefasste, mit einer Begründung versehene Beschluss den Beteiligten zuzu leiten ist. Wollte man d en öffentlichen Arbeitgeber gleichwohl für verpflichtet halten , die schriftliche Begründung abzuwarten, wäre er selbst in Fällen des § 626 Abs. 1 BGB uU für längere Zeit, bei m Unterbleiben einer B e- gründung sogar auf unabsehbare Zeit gehindert, die personelle Maßnahme durchzuführen - obwohl die Einigungsstelle bereits beschlossen hat, die Z u- stimmung des Personalrats zu ersetzen. Dafür, dass der Landesgesetz geber e ine solche Verzögerung in Kauf nehmen woll te , fehlt es a n Anhaltspunkten. ( d ) Die Rechtsprechung de s Bundesverwaltungsgerichts , nach der bei pe r- sonalvertretungsrechtlich vorgeschriebene r Begründung nicht nur die B e- schlussformel, sondern auch die Beschlussb egründung der Unterschrift sämtl i- cher Mitglieder der Einigungsstelle bed arf (vgl. BVerwG 20. Dezember 28 29 30 - 11 - 2 AZR 844/12 - 12 - 1988 - 6 P 34 . 85 - ; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97) , steht dieser Bewertung nicht entgegen. Aus ihr folgt nicht, dass eine Kündigung, die nach der vor Zuleitung des mit einer B e- gründung versehenen Beschlusses ausgesprochen wird, als individualrechtliche Maßnahme nach § 108 Abs. 2 BPersVG oder entsprechende n landespersona l- vertretungsrechtliche n Bestimmungen unwirksam wäre. ( a a) Zwar h at das Bundesverwal tungsgericht - im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 P ersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen - den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschriebener Begründung die Beschlussformel und B e- gründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden war en ( BVerwG 20. Dezember 19 8 8 - 6 P 34 . 85 - ) . Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem entschiedenen Fall aber schon dadurch, dass hier zumindest die Beschl ussformel durch sämtliche Mitglieder der Einigungsstelle unterzeichnet worden war. Zudem erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu de m Beschluss einer Einigungsstelle über den Abschluss einer Dienstvereinbarung . Diesem kommt grundsätzlich di e gle i- che normative Wirkung zu wie einer unmittelbar zwischen Personalrat und Dienststelle ge schlossenen Dienstvereinba rung. Da eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf, muss auch der Beschluss der Einigungsstelle die g e- set z lichen Formerfordernisse wahren ( ähnlich zum Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG: BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 15 ff. , BAGE 135, 285 ; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 14 ff., BAGE 135, 377) . Demgegenüber ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen des § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG nicht die dem Schriftforme r- fordernis des § 623 BGB unterliegende Kündigung, sondern die Zustimmung der Personalvertretung. Diese bedarf - wie sich sch on aus der Billigungsfiktion des § 58 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BremPersVG ergibt - keiner besonderen Form (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 58 Rn. 90) . ( b b ) Bei der Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen sich daraus erg e- ben, dass im Kündigungszeitpunkt die formellen Anforderungen des § 61 Abs. 4 31 32 - 12 - 2 AZR 844/12 - 13 - Satz 1 BremPersVG (noch) nicht erfüllt waren, darf im Übrigen nicht unb erüc k- sichtigt bleiben, dass die Anwendung von § 108 Abs. 2 BPersVG bei nicht gän z lich unterbliebener, sonder n nur nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats restriktiv zu handhaben ist . Nicht jeder Formfehler führt autom a- tisch zur Unwirksamkeit der Kündi gung (BAG 21. Juni 2006 - 2 AZR 300/05 - Rn. 20; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 a der Gründe , BAGE 81, 111) . Berührt d er Mangel lediglich den formellen Abschluss des Mi t- bestimmungsverfahrens, nicht aber dessen Ergebnis , fehlt es typischerweise an einem Grund, de r die Unwirksamkeit der Kündigung rechtfertigen könnte. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Einigungsstelle die vom Arbeitgeber begehrte Zustimmung des Personalrats ersetzt hat . ( e ) E twas anderes folgt nicht daraus, dass Beschlüsse der Einigungsstelle nach § 70 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 BremPersVG - in bestim mten Grenzen - e i- ner Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 70 Rn. 25) . Das gerichtliche Verfahren ist nicht mehr Teil des Mitbestimmungsverfahre ns. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsg erichts stellt sich weder aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) noch ka nn der Senat zugunsten der Beklagten abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - nicht a bschließend geprüft, ob die Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 34 Abs. 2 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. Es hat ledi g- lich angenommen, das Verhalten der Klägerin sei geeignet, eine fris t- lose Kündigung zu rechtfertigen . Die bei jeder Kündigung gebotene Einzelfal l- bewertung und Interessenabwägung hat es hingegen unterlassen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat sie nicht selbst vornehmen. a) Die Würdi gung des Landesarbeitsgerichts, das Verhalten der Klägerin n- standen. Die Klägerin hat ihre Dienstpflichten allein dadurch erheblich verletzt, dass sie Verwarnungen ihr eig e- 33 34 35 36 - 13 - 2 AZR 844/12 - 14 - nes Falschparke n bezogen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG (gleichlautend: § 20 V wVfG ) darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter e i- nes Verwaltungsverfahrens ist. D ie Vorschrift ist Ausdruck des im Recht s- staatsprinzip wurzelnden Unbefangenheitsgebot s, das sachfremde Entsche i- dungen im Verwaltungsverfahren verhindern soll. Bereits der böse Schein vo r- eingenommenen Verhaltens soll - auch zum Schutz der Belange der Behö r- de - vermieden werden. Untersagt sind alle Tätigkeiten, die kausal für die Ve r- waltungs entscheidung werden können, auch vorbereitende Handlungen oder Hilfstätigkeiten ( Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 1 ff.) . Abg e sehen davon, dass das Verbot der Mitwirkung in eigenen Ang e- legenheiten weder einvernehmlich abbedungen noch sonst außer Betracht g e- lassen werden kann , durfte sich die Klägerin nicht etwa deshalb als berechtigt ansehen, in einer sie selbst betreffenden Angelegenheit tätig zu werden, weil ihr Verhalten seitens der Amtsleitung offenbar über längere Zeit nicht beanstandet worden ist. F ür die Bewertung des Verhaltens als arbeitsvertragliche Pflichtve r- letzung kommt es ebenso wenig darauf an, ob d ie Klägerin über das Mitwi r- kungsverbot ausdrücklich belehrt wurde. Sie musste es auch ohne einen en t- sprechenden Hinweis beachten. Soweit sie sich insoweit auf einen Rechtsirrtum berufen will, w a r ein solcher vermeidbar ( zur kündigungsrechtlichen Relevanz e ines vermeidbaren Rechts - oder Verbotsirrtums des Arbeitnehmers vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273 /12 - Rn. 33 ff. ) . b) Ob die Kündigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitf alls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerech tfertigt ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. F ür die Bewertung, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, um der Pflichtverletzung angemessen zu b e- gegnen, ist von Bedeutung, ob dem Verhalten der Kläger in egünstigung anhaftet e , sondern auch objektiv e Gründe für nicht vorlagen und die Klägerin zu ihren Gunsten Sachverhalte verfälscht hat. Die Beklagte hat dies unter Angabe ko n- krete r Tatsachen behauptet und hat sich vorsorglich auf einen entsprechenden Verdacht als Kündigungsgrund berufen. D as Landesarbeitsgericht hat den stre i- tigen Sachverhalt bislang nicht aufgeklärt. Sollte sich der Vorwurf bestätigen , 37 - 14 - 2 AZR 844/12 - 15 - wäre der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältniss es mit der Kläg e- rin - und sei es nur bis zum Ablauf einer (fiktiven) ordentlichen Kündigung s- frist - schwerlich zuzumuten . Überwiegende Interessen der Klägerin, die auch in einem solchen Fall gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Sollte sich demgegenüber h er ausste l- len, dass die Parkv erstöße - wie von der Klägerin geltend gemacht - auf der auch dann nicht weiterverfolgt worden wäre n , wenn die Nachprüfung durch einen nicht betroff e- nen Mitarbeiter vorgenommen worden wäre, k äme auch ein anderes Ergebnis in Betracht. Die Prüfung ist zunächst dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. c) Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird dem Vorbringen der Bekla g- ten zu weiteren Pflichtverletzungen der Klägerin einschließlich eines hierauf bezogenen Verdachts nachzugehen sein. Auch dazu fehlt es bislang an Fes t- stellungen. 2. Sollte das Landesarbeitsgericht annehmen, der Beklagten sei eine Fortsetzung des Arbeitsv erhältnisses iSv. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gew e- sen , wird es weiter zu prüfen haben, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist . Da bei wird es Folgendes zu bedenken haben : a) Die Bestimmung des § 91 Abs. 5 SGB IX ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretung s- rechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist. Hat der Arbeitgeber beim Personalrat innerhalb der Fr ist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei dere n V erweiger ung ebenfalls noch innerhalb der Frist das dann durchzuführende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der F rist unwirksam, wenn das Mitbestimmungsverfahren bei deren Ablauf noch nicht abgeschl ossen ist. Die Interessenlage ist mit der beim V erfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG vergleic h- bar . Auch hier ist § 91 Abs. 5 SGB IX entsprechend an zuwenden , wenn der A r- beitgeber das gerichtliche E rsetzungsverfahren noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BG B eingeleitet hat ( vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 32, BAGE 140, 47; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - Rn. 14 mwN) . 38 39 40 - 15 - 2 AZR 844/12 - 16 - Hat der Arbeitgeber binnen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zudem die Zusti m- mung des Integrationsamts nach §§ 85, 91 SGB IX beantragt, ist den Anford e- rungen der § 626 Ab s. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX genüge getan, wenn er die Kündigung entweder unverzüglich nach dessen - ggf. fingierter - Zustimmung oder - falls in diesem Zeitpunkt d as Mitbestimmungsverfahren noch nicht abg e- schlo ssen war - unverzüglich dann ausspricht, we n n die personalvertretung s- rechtlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - aaO) . b) Da hier im Kündigungszeitpunkt die nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX e r- forderliche Zustimmu ng des Integrationsamts - kraft Fiktion - längst vorlag und die Kündigung der Klägerin spätestens einen Tag nach der Entscheidung der Einigungsstelle zugegangen ist, kommt es für die Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB darauf an, ob die Beklagte das Mit bestimmungsverfahren beim Personalrat so rechtzeitig eingeleitet hat te , dass sie d essen - - Z u- stimmung noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB hätte er reichen kö n- nen. Da sie den Zustimmungsantrag am 22. Oktober 2010 beim Personalrat angebracht hat te, dürfte davon jedenfalls dann auszuge hen sein , wenn die Kündigungserklärungsfrist aufgrund zügig durchgeführter Aufklärungsmaß na h- men, zu denen auch die Anhörung de r Klägerin zählt ( vgl. nur BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZ R 388/07 - Rn. 20) , bi s zum 18. Oktober 2010 , als die Klägerin sich erklärte, gehemmt war. 3. Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass die stellve r- tretende Amtsleiterin aufgrund der ihr zustehenden Vertretungsmacht berechtigt war, die Kündigung vom 20. Dezember 2010 zu erklären. Sie hält die Künd i- gung gleichwohl für unwirksam, weil dem Kündigungsschreiben eine auf die Unterzeichnerin lautende Originalvollmacht nicht beigefügt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht wird dies ggf. zu prüfen und zu bewerten haben. 41 42 - 16 - 2 AZR 844/12 - 17 - a ) Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Gru nd unverzüglich zurückweist. Die Zurückwe i- sung ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vol l- machtgeber den anderen vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. b ) § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Ha ndelns bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 180 Satz 1 BGB) . Hat der Vertr e- ter - wie im Streitfall - Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis der Vollmacht kann der Empfänger aber nicht sicher sein , ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, insoweit klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er im Kündigungszei t- punkt nicht weiß, dass der Erklärende wirklich bevollmäc htigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklä rung deshalb zurechnen lassen muss (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe ) . c ) Der Arbeitnehmer ist iSv. § 174 Satz wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbei ter in eine Position berufen hat, die übl i- cherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist ( so schon BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273) . A llerdings reicht dazu die bloße interne Übertrag ung einer solchen Funktion nicht aus, wenn die s au f- grund der Stellung des Bevollmächtigten für die Belegschaft nicht klar ersich t- lich ist und keine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe) . Auch muss der Erklärungsempfänger da rüber in Kenntnis gesetzt sein , dass eben d ie Person, die die Kündigungse r- klärung abgibt, die fragliche Stellung tatsächlich innehat ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25 mwN , BAGE 137, 347) . 43 44 45 - 17 - 2 AZR 844/12 - 18 - d ) Ist laut einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder eine s öffen t- lich bekannt gemachten Erlass es mit einer bestimmten Funktion die Künd i- gungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses zurechnen lassen ( vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 65) . Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist aber nur genügt, wenn der Erklärungsempfänger auch von der Person des Stellen - und Funktions inhabers Kenntnis hat . Da für reicht es nicht aus , dass sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus ö f- fen t lich zugänglichen Quellen e rgibt. Erforderlich ist ein e zusätzliche , gerade hierauf gerichtete Information de r Belegschaft . Dafür wiederum reicht in der Regel die Aufforderung aus , sich aus übergebenen Unterlagen oder dem Intr a- net über die Organisationsstruktur zu informieren, sofern sich aus diesen Que l- len ergibt, we lche konkrete Person die fragliche Funktion bekleidet ( BAG 14. Apri l 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 26, BAGE 137, 347; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO) . e ) Dass die Klägerin in einer diesen Anforderungen entsprechenden We i- se von der Kündigungsbefugnis der stellvertretenden Amtsleiterin in Kenntnis gesetzt war, ist wede r festgestellt noch ist eine solche Information dem unstre i- tigen Parteivorbringen zu entnehmen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, wann und wie sie die Klägerin von der - kommissarische n - Berufung der Unterzeic h- nerin des Kündigungsschreibens in die Funkti on der Leiterin de s Stadtamts u n- terrichtet hat. Sie hat lediglich auf die allgemeinen Vertretungsregelungen in der Anordnung zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (GVBl. Bremen S. 44 2 ) und die Bestellung der Unterzeichnerin z ur ko m- missarischen Leiterin des Stadtamts verwiesen . Wann und wie sie die Klägerin über diese Bestellung in formiert hat, ist bislang nicht dargetan. Die Beklagte wird Gelegenheit erhalten müssen , sich zu den entscheidungsrelevanten G e- sichtspunkten zu äußern und ggf. ergänzend vorzutragen. 46 47 - 18 - 2 AZR 844/12 4 . Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt d as angefochtene B e- rufungsurteil auch insoweit, wie das Landesarbeitsgericht de r Kläger in die ge l- tend gemachten Zahlungsansprüche zuerkannt hat. Es handelt sich um Ford e- rungen, deren Bestand vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhäng t . Kreft Rachor Berger A. Claes Sieg 48
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