- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 110/12 15 Sa 836/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. B artz und Eulen für Recht e r- kannt : - 2 - 2 AZR 110/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 15 Sa 836/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der R evision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Änderungskündigung sowie Zahlungsansprüche . Die Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule in D. Dort b e- schäftigt sie fünf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie mehrere Beamte. Die 1959 geborene Kläger in ist seit 1 9 89 be i der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in D . Ihr Bruttomonatsg e- halt betrug 3 . 690 , 00 Euro. Dem Arbeitsverhältnis liegt ua. der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1992 zugrunde. Dort heißt es : 1. - 1992 an der Schule D fortsetzen mit 22 Stunden wöchen t- lich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß dem deutschen Bundesangestelltentarifvertrag BAT. 3. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt g emäß dem deutschen Bundesangestelltentarifvertrag BAT. 16. Die zuständigen gerichtlichen Behörden für jede Streitsache sind die der Stadt D. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 110/12 - 4 - Mitte Juni 2010 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Bezüge der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2010 vor und kürzte sie rückwi r- k end ab Januar 2010 um 7 %, ab Juni 2010 um weitere 3 %. In den Folgem o- n a ten zahlte sie ein jeweils um 361,25 Euro verringertes Gehalt. Für das Jahr 2010 leistete sie zudem keine Sonderzahlung. Mit Schreiben vom 9 . November 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Künd i- gungsschreiben heißt es: m die Finanzkrise z u lösen und um das Unterstü t- zungsprogramm der griechischen Wirtschaft von den Mi t- gliedstaaten des Euroraums und der Internationalen Wä h- rungsfonds umsetzen zu können, nahm der griechische Staat vor, die Vergütung aller Beschäftigten/ - Besoldeten zu verkürzen (g. Ges. N3833/2010 und N3845/2010). Für Verträge der Form wie von Ihnen, wurde beschlossen, die monatlichen Bruttoverdienste um 7 % und 3 % in Zahlen 314,16 Euro pro Monat zu verkürzen, sowie die Jahre s- sonderzahlung abzuschaffen. Die Kürzung Ihres Gehalt es erfolgte mit 7 % ab dem 01.01.2010 und mit weitere 3 % ab 01.06.2010. Wegen den obengenannten Gründen und nach Anordnung der DIPODE (Bildungsdirektion interku l- tureller Erziehung für Griechen im Ausland) mit A.P.F.821/2930E/130071/Z1 kündigen wir den bes tehe n- den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund sofort und ohne Einhaltung der Frist. Gleichzeitig bitten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag mit den folgenden Bedingungen: 1. Kürzung des monatlichen Brutt ogehaltes pro Monat 314,16 2. Abschaffung der besonderen Jahressonderzahlung Hinzufügend setzen wir Sie in Kenntnis davon, dass die Gehaltserhöhungen gemäß der (TV - L) nicht automatisch umgesetzt werden, sondern erst nach der Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich gemäß der Einsparungspolitik des Griechischen Staates. Die übrigen Bedingungen des Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie sich gegen die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen gewandt. Sie hat gemeint, die Änderungskündigung sei bereits deshalb 5 6 7 - 4 - 2 AZR 110/12 - 5 - unwirksam, weil das Änderungsangebot nicht hinrei chend bestimmt sei. Sie sei zudem unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvoll ziehbar dargelegt habe. D ie Beklagte habe das Gehalt der Klägerin deshalb nicht wirksam kürzen können. D ie Kläger in hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen durch die Änderung skündigung vom 9. November 2010 unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.946,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s zinssatz aus 3.091,15 Euro seit Recht s- hängigkeit sowie aus 3.049,25 Euro seit dem 1. Dez ember 2010 und aus jeweils 361,25 Euro seit dem 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011 und 1. Mai 2011 zu za h len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihr es Konsuls in D und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechische n - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerech t- fertigt. S ie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage g e- wesen, die Gehälter und Renten ihr er etwa eine Million Beschäftigten aufz u- bringen. Um weitere zwingend erforderliche Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Folge sie aus der europäischen Währung s- union würde austreten müssen, habe sie Verhandlungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entweder ca. 250.000 Bediens tete zu entlassen oder die Gehälter und Renten ausn ahmslos aller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglichkeit entschieden und nach den Vorgaben der Geberländer die - Notstandsmaßnahmen zur Bekämpfung der Fi (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU - Mitgliedsländern der Eurozone und vom Internationalen Währungsf (Kü r- 8 9 - 5 - 2 AZR 110/12 - 6 - zung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Strei chung von Weihnachts geld, Ostergeld und Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie mit der Begründung als unzulä ssig abgewiesen, die deutsche G e- richtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wi e- derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unz u- lässig abweisen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Beklagte ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Sache war zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hi n- reichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleic h- heit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht si tzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüf t ( vgl . BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34 , BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) . 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 110/12 - 7 - a a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach de m rechtlichen Charakter de s konkreten staatlichen Hand elns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hohe itsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streiti g- keit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertrage nen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind . E n t- scheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 , jeweils mwN) sowie ihr - b e- stehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . b b) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgre n- zung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vo r- zu nehmen . Ungeachtet seiner ist s tets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Z u ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 A ZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) . b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer I mmunität von der deu tschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Klägerin nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr. aa) Die Tätigkeit der Klägerin gehört nicht zum Kernbereich der Staatsg e- walt. Die Beurteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, ric h- tet s ich daher nach de m Recht der Bundesrepublik Deutschland . bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit der Klägerin nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben nicht stets und notwendig hoheitlich. D ie Charakterisierung einer Aufgab e als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht - hoheitlichem Handeln 15 16 17 18 19 - 7 - 2 AZR 110/12 - 8 - nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15) . Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Le h- rern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt . Die Tätigkeit von Lehrern an e i- ner solchen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne . Sie steht i n keine m funktionalen Zusammen hang mit diplomatischen oder konsularischen Auf gaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis , die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamte n zu übertragen wäre ( vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff. , BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) . 2 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die deutschen Gerichte sind auch i n- ternational zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) N r. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und d ie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Au s- landsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C - 327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist iSv. Art. 19 EuGVVO (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) N ach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbei t- geber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem a n- deren Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich se i- ne Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt im Streitfall in D . II. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an da s La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus 20 21 22 23 - 8 - 2 AZR 110/12 - 9 - seiner Sicht folgerichtig - die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung sowie die Begründethe it des Zahlungsantrags nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehe n- den Erwägungen nachzuholen haben. 1. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung richtet sich nach deutsche m materiellen Recht. a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Ve r- ordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine A n- wen dung. D er Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 1 7 . Dezember 2009 geschlossen. b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertr ag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Um ständen des Fall s ergeben. B ei Arbeitsverträgen können Gerichtsstand s- klauseln, die Vereinbarung ei nes für beide Parteien gemeinsamen Erfü l- lungsorts oder d ie Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 1 25, 24 ) . c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen T a- rifv ertrag in Bezug genommen und ein en Gerichtsstand in Deutschland gewählt. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis der Reg e- lung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) . Danach unterliegen Arbeitsverträge und Arbeits verhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit ve r- richtet. Dies ist hier Deutschland. 24 25 26 27 - 9 - 2 AZR 110/12 - 10 - 2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nach dem anwendbaren deutschen Recht die Änderung der Arbeitsbedingungen wirksam erfolgt ist und die Beklagte das Gehalt der Klägerin - teilw eise rückwirkend - kürzen, insbesond ere die Jahressonderzahlung entfallen lassen durfte. a) Dabei wird d as Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiter em Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker - und staatsrecht lichen G u t- achtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte ange sichts ihrer drohenden I nsolvenz und de r Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berec h- tigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. da zu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b ) Sollte danach die Änderung der Vertrag s bedingungen bereits unabhä n- gig von der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetreten sein, könnte der Änderungsschutz antrag allein deshalb unbegründet sein . Die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Ä n- derungssch utzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zeitpunkt, zu wel chem die angebotene Vertragsänderung wirksam w e rd en soll , das A r- beitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitne h- mer mit der Kündigung angetragen wurden. Zi elt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeifüh rung von Vertrags bedingungen, die auch ohne sie für das Arbeitsverhältnis gelten, ist die Kündigung wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Na ch Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rech t- fertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Ände rungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsve rhältnis gelten den Vertrags bedingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung ang e- tragenen Vertrags bedingungen sozial ungerechtfertigt sind , kann das Gericht nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon 28 29 30 - 10 - 2 AZR 110/12 - 11 - aus anderen Gründen nach diesen B edingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14 , BAGE 140, 328 ; 29. September 2011 - 2 AZR 523/1 0 - Rn. 14) . Die Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden haben c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unmi t- telbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist , wird das La n- desarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass d ie Änderung der Arbeitsb e- dingungen nicht bereits deshalb unwirksam ist , weil es an einem hinreichend bestimmten Änderungs angebot fehlte. aa ) Ein mit der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung unte r- breitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18) . Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nach § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklan g gefun den haben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18) . Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entsche i- dung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebe rs. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änd e- rungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 52 3 /10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78) . bb ) Im Streitfall ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. (1 ) D as Änderungs angebot ist - anders als die Klägerin ge meint hat - nicht in sich widersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunächst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Ju ni 2010 ausgeht. Bei diesen einleitenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich nicht 31 32 33 34 - 11 - 2 AZR 110/12 - 12 - bereits um das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erläuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die K ündigung als einseiti ge Willenserklärung wird erst im Anschluss an diese E r- läuterung erklärt i- deu t lich, dass die Kündigung nur mit Wirkun g für die Zukunft und nicht auch rückwirkend erfolgen soll te . ( 2 ) D as Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. Der Umfang der monatliche n Kürzung des Gehalts ist mit 314,16 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben r echnerisch en t- spricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat , ist für die Bestimmtheit des Änderungsangebots unerhe b- lich. ( 3 ) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderza h- lung zu lei sten ist. D ies steht der Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut de s Änderungs angebots soll z u- künftig eine Jahressonderzahlung nicht mehr ge leiste t werden . Ein Anspruch auf eine - zumindest anteilige - Jahresson derzahlung für d as Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem alten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben. ( 4 ) Soweit die Beklagte im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tari f- vertrag (TV - L) , sondern nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgen sollen , ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklag te stellt auf diese We i- se klar, dass die Bezugnahme auf den TV - L künftig nicht ( mehr ) dynamisch wi r- ken soll. Daraus wird h inreich end deutlich, dass der neue Arbeitsvertrag nach de r Vorstellung der Beklagten keine n Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enth ä lt. Der Hinweis auf mögliche künftige Gehalts erhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mit teilenden Charakter. d ) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zudem den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuz u- 35 36 37 38 - 12 - 2 AZR 110/12 gestehenden Einschätzungsprärogative - ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklä rung einer fristlosen Kündigung gegeben war , ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen (vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob s ie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kündi gung nur in B e- tracht, wenn die Klägerin nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen (bereits) ordentlich unkünd bar war . Falls die ordentliche Kü ndigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich und eine Umdeutung geboten ist, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner Regelungen Anwendung findet und die Kündigung auch dann rechtswirksam ist . K reft Rachor Rinck Eulen Bartz
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