- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 238 /12 1 0 Sa 575 /11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhan d- lung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und Dr. Rinck sowie die e h- renamtlichen Richt er Dr. Bartz und Eulen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 238/12 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 13. Januar 201 2 - 1 0 Sa 575 /11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeit s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung. Die b eklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatliche Ergänzungsschule in K. Die Kläger in ist seit 19 85 bei der Beklagten beschäftigt , zuletzt als Schulleit e- rin an der Ergänzungsschule in K. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 3 . 966 , 94 Euro. Im Arbeitsvertrag vom 14. November 1985 heißt es: IV Die Einstellung erfolgt nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Besoldung sieht folgendermaßen aus: Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäft i- gung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündi gungsschreiben heißt es: Damit die Wirtschaftskrise bekämpft wird und das Unte r- stützungsprogramm der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds angewandt wird, hat der Griechische Staat die Gehälter aller Ihrer Beschäftigten/und von ihm Besoldeten gekürzt (G. 3833/2010 und G. 3 845/10). 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 238/12 - 4 - Für Verträge die eine Form Ihres Vertrages haben, ist eine Minderung der Brutto Gehälter um 7 % und 3 % beschlo s- sen, nämlich 333,60 Euro monatlich sowie die Abscha f- fung der Jahressonderzahlung. Die Zurückbehaltung der Minderung Ihrer Gehälter erfo lgte um 7 % ab dem 01.01.2010 und um 3 % ab dem 01.06.2010. Wegen der obengenannten Gründen kündigen wir hiermit den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund s o- fort und fristlos. Gleichzeitig bitten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag mit folgende n Bedingungen 1. Minderung des Bruttogehaltes um 3 33 ,6 0 Euro m o- natlich 2. Abschaffung der Jahressonderzahlung Hinzufügend setzen wir Sie in Kenntnis davon, dass ab jetzt die Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß der TV - L bezahlt werden, sondern nach der Entscheidung I h- res Arbeitgebers, nämlich gemäß der Einsparungspolitik des Griechischen Staates. Die restlichen Bedingungen des bestehenden Vertrages Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit ihrer re chtzeitig erhobenen Klage hat sie sich gegen die Änderung der Arbeitsbedingu n- gen gewandt. Das Änderungsangebot sei unbestimmt. Die Änderungskündigung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sani e- rungsplanung nicht n achvollziehbar dargelegt habe. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 2 5 . Oktober 2010 sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestel l- ter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in D und übe sowohl nach deu t- schem als auch nach ihrem - griechische n - Recht hoheitlic he Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerechtfertigt. Sie sei Ende Febr u- ar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine Million Beschäftigten aufzubringen. Um weitere zwingend erforderl i- che Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Folge sie 6 7 8 - 4 - 2 AZR 238/12 - 5 - aus der europäischen Währungsunion würde austreten müssen, habe sie Verhan d- lungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entw eder ca. 250.000 Bedienstete zu entlassen oder die Gehälter und Re n- ten ausnahmslos aller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglichkeit entschieden und nach den Vorgaben der Gebe r- Schutz der nationalen Wirtschaft - Notstandsma ß- (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU - (Kürzung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Strei chung von Weihnachts geld, Ostergeld und Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen. Die Vorinstanzen haben der Klage s tattgegeben. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht durfte d er Klage nicht mit der von ihm geg e- benen Begründung stattgeben . Die Sache war zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der relevante Sachverhalt ist noch ni cht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bes tandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Recht s- streit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und 9 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 238/12 - 6 - dem da raus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( vgl . BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34 , BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) . aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhäl t- nis, ist maß gebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 , jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Z u- sammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernb e- reich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärt i- gen und militärischen Gewalt, die Gese tzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) . b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befre it. Die Klägerin nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr. aa) Die Tätigkeit der Klägerin gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt. Die Beurteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, richtet sich d a- her nach dem Recht der Bundesrepubl ik Deutschland. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit der Klägerin nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griech i- 14 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 238/12 - 7 - schem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat ha n- d elt bei Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben nicht stets und notwendig hohei t- lich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgre n- zung von hoheitlichem und nicht - hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2 013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15) . Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitne h- mer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit vo n Lehrern an einer solchen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Das gilt auch, soweit ein Lehrer zusätzlich Aufgaben der Schu l leitung wahr nimmt. In beiden Fällen steht die Tätigkeit in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre ( vgl. BVerfG 1 9. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff. , BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) . 2. Die deutschen Gerichte sind auch international zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) N r. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handel s- sachen (EuGVVO). Der für ih re Anwendung erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C - 327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne (vgl. B AG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mi t- gliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ve r- richtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt im Streitfall in K . II. Das angefochtene Urteil war gleichwohl aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fe st. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Änderung der 19 20 21 22 - 7 - 2 AZR 238/12 - 8 - Arbeitsbedingungen sei deshalb unwirksam, weil es an einem hinreichend b estim m- ten Änderungsangebot fehlte. 1. D as Landesarbeitsgericht ist allerdings auf der Basis der bisherigen Fe stste l- lungen zu Recht von der Anwendbarkeit deutsche n materiellen Recht s ausgega n- gen . a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vo r dem 1 7 . Dezember 2009 geschlossen. b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den U m ständen des Fall s ergeben. B ei Arbeitsverträgen können Gerichts - standsklauseln, die Vereinb a- rung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts oder die Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vg l. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 125, 24 ) . c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deu t- schen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen Tarifvert rag in Bezug genommen. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im E r- gebnis der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) . Danach unterliegen A r- beitsverträge und Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem d er Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dies ist hier Deutschland. 2. D as Landesarbeitsgericht hat die Änderungskündigung zu Unrecht mit der Begründung für unwirksam gehalten , das Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt. 23 24 25 26 27 - 8 - 2 AZR 238/12 - 9 - a) Ein mit der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung unterbreitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifel s- frei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nach § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklan g gefunden haben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18) . Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder A b- lehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arb eitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78) . b) Im Streitfall ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch d em Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. aa) Das Änderungsangebot ist - anders als die Klägerin gemeint hat - nicht in sich widersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunächst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Juni 2010 ausgeht. Bei diesen einleitenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich nicht bereits um das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erläuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die Kündigung als einse itige Wi l- fristlos Daraus folgt hinreichend deutlich, dass die Kündigung nur mit Wirkung für die Z u- kunft und nicht auch rückwirkend erfolgen sollte. bb) Das Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. Der Umfang der monatlichen Kürzung des Gehalts ist mit 333 ,6 0 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben rechn erisch entspricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat, ist für die Bestimmtheit des Änderungsangebots unerheblich. 28 29 30 31 - 9 - 2 AZR 238/12 - 10 - cc) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderzahlung zu leisten ist. Dies steht der Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des Änderungsangebots soll zukünftig eine Ja h- ressonderzahlung nicht mehr geleistet werden. Ein Anspruch auf eine - zumindest an - teilige - Jahre ssonderzahlung für das Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem a l- ten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben. dd) Soweit die Beklagte im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tarifve rtrag (TV - L) , sondern nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgen sollen, ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklagte stellt auf diese Weise klar, dass die Bezugnahme auf den TV - L künftig nicht (mehr) dynamisch wirken soll. Daraus wird hin reichend deutlich, dass der neue Arbeitsvertrag nach der Vorstellung der Bekla g- ten keinen Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enthält. Der Hinweis auf mögliche künftige Gehaltserhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mitte ilenden Charakter. 3 . Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu en t- scheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht weitergehend geprüft und entsprech e n- de Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben. a) Das Landesarbeitsgericht wird - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker - und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessve r- lauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der A u f- lagen der Geberländer völkerrechtlich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. da zu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - ) . b) Sollte danach die Änderung der Vertragsbedingungen bereits unabhängig von der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetreten sein , könnte der Änd e- rungsschutzantrag allein deshalb unbegründet sein. Die Begründetheit einer nach 32 33 34 35 36 - 10 - 2 AZR 238/12 - 11 - Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzkl a- ge iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zeitpunkt, zu welchem die a n- gebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das Arbeitsverhältnis nicht ohn e- hin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Kündigung angetr a- ge n wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne sie für das Arbeitsverhältnis gelten, ist die e- fährdung unverhält nismäßig. Nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorb e- halt seiner sozialen Rechtfertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für d as Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsb e- dingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskünd i- gung angetragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, kann das G e- richt nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kü ndigungsausspruch schon aus anderen Gründen nach diesen Bedingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14 , BAGE 140, 328 ; 29. September 2011 - 2 AZR 523/1 0 - Rn. 14) . Die Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, w enn der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vo r- behalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden haben sollte, dass die c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen ni cht unmittelbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist, wird d as Landesarbeitsg e- richt den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem au s- ländischen Parlament zuzugestehenden Einschätzungsprärogative - ein wichtiger Grun d iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fristlosen Kündigung gegeben war, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen (vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob sie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn die Klägerin nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen (bereits) ordentlich unkündbar war. Falls die ordentliche Kündigung des Arbeitsve r- hältnisses noch möglich und eine Umdeutung geboten ist, hat das Landesarbeitsg e- 37 - 11 - 2 AZR 238/12 richt zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner R e- gelungen Anwendung findet und die Kündigung a uch dann rechtswirksam ist. Kreft Rachor Rinck Eulen Bartz
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