Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 408/13 - I. Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil vom 9. Dezember 2011 - - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 12. September 2012 - 2 Sa 6/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr Bestimmungen: BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 3, Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1; BwKoopG § § 1, 6 Abs. 1, Abs. 3; BGB § § 174, 180 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 407/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 408/13 2 Sa 6/12 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 408/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Saarland vom 12. September 2012 - 2 Sa 6/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteie n streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der 1951 geborene Kläger trat im November 1973 in die Dienste der Bundeswehr. Zuletzt wurde er als Gabelstaplerfahrer und Lagerhelfer eing e- setzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fin den die Regelungen des TVöD Anwendung. Anfang August 2005 wurde der Kläger der Heeresinstandsetzungslogi s- tik HIL - sich um ein von der Beklagten und Dritten gemeinsam gegründetes Wir t- schaftsunternehmen, das als Kooperationsbetrieb iSv. § 1 BwKoopG aus der Bundeswehr ausgegliederte Aufgaben wahrnimmt. Die Arbeitsabläufe in Bezug e- steuert, während dieser selbst A rbeitnehmer der Beklagten blieb. Ende Dezember 2006 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit für den Kläger. An die Arbeitsphase mit 39 Wochenstunden vom 1. Januar 2007 bis zum 15. November 2011 sollte sich die Freistellungsphase bis zum 30. Se p- tember 2016 anschließen. Aufgabe der GmbH war es ua., Dieselkraftstoff aus den Fahrzeugen der Bundeswehr abzupumpen, sofern er starke Verunreinigungen oder Ablageru n- gen aufwies. Das Dieselöl wurde sodann in Behältnissen gesammelt und durch eine Fremdfirma aufber eitet. Anschließend wurde der gereinigte Kraftstoff z u- rückgebracht und in den Fahrzeugen wieder verwendet. Auch die bei der Au f- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 408/13 - 4 - arbeitung entstandenen Rückstände wurden zum Betriebsgelände der GmbH zurückgebracht und dort als sog. Abfalldiesel in größeren B ehältnissen gesa m- melt. In gewissen zeitlichen Abständen ließ die GmbH die Rückstände koste n- pflichtig durch eine andere Firma fachgerecht und umweltschonend entsorgen. Ein Kollege des Klägers verfiel - laut dessen eigene r Einlassung - auf den Gedanken, der Kläger könne das Abfallprodukt womöglich mit einer häusl i- chen Filteranlage zu betriebsfähigem Dieselkraftstoff aufbereiten, um diesen sodann zum Heizen des Hauses oder zum Betanken eines privaten Fahrzeugs zu verwenden. In Absprache mit dem Kollegen füllt e der Kläger daraufhin meh r- fach verunreinigtes Dieselöl in Kanister ab, die er vom Betriebsgelände der GmbH - allein oder gemeinschaftlich mit dem Kollegen - abfuhr. Am 7. Juni 2010 wurden das Fahrzeug und die Wohnung des Klägers polizeilich durchsucht. D t- menge von 3.640 Litern Diesel beschlagnahmt. Das im Heizungstank des Ha u- ses vorgefundene Dieselöl (ca. 3.000 Liter) wurde dort belassen. Im Fahrzeug des Klägers wurden zusätzlich sechs Plastikkanister sic hergestellt, die etwa 180 Liter Dieselkraftstoff enthielten; deren Qualität ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hörte den Kläger am 11. Juni 2010 mündlich zu den Vo r- würfen an. Er erklärte, er nehme dies zur Kenntnis und werde sich mit seinem Anwalt beraten. Am 14. zum 8. des Monats von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Am 18. Juni 2010 unterrichtete die Beklagte den Personalrat von ihrer Absicht, den Kläger außerordentlich zu k ündigen. Sie gab den Inhalt des Prot o- kolls der Beschlagnahme auszugsweise wieder und führte aus, zu ihrer Übe r- zeugung habe sich der Kläger des Diebstahls schuldig gemacht, indem er z u- sammen mit seinem Kollegen erhebliche Mengen Dieselkraftstoff - ca. 6.640 Liter - weggenommen und sich rechtswidrig zugeeignet habe. Darüber hinaus verwies sie auf die im Fahrzeug vorgefundene Menge Kraftstoff. Der Persona l- rat ließ die Frist zur Äußerung verstreichen. 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 408/13 - 5 - Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 kündigte die Beklagte das A rbeitsve r- hältnis der Parteien außerordentlich fristlos. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Er habe lediglich Abfalldieselöl an sich genommen. Das Öl sei nicht meh r verwendungsfähig g e- wesen und habe andernfalls kostenpflichtig entsorgt werden müssen. Darin li e- ge allenfalls eine geringfügige Pflichtverletzung. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Der Personalrat der Dienststelle sei nicht ordnungsgemäß ü ber den wahren Kündigungssachverhalt unterrichtet worden. Auch sei er nicht auf die bestehende Altersteilzeitvereinbarung hingewiesen worden. Aufgrund müssen. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Juni 2010 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 16. Nove m- ber 2011 nach den Regeln des abgeschlossenen Teilzeitvertrags zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Der Kläger habe sich aus ihren Beständen große Mengen Dieselkra ftstoff rechtswidrig zugeei g- net. Am 7. Juni 2010 seien auf seinem Grundstück mehrere tausend Liter Di e- selöl beschlagnahmt worden. Im Keller des Hauses seien mindestens 540 Liter Kraftstoff sichergestellt worden, der zweifelsfrei ihr - der Beklagten - zuzuo r d- nen gewesen sei. Hinzu kämen je 180 Liter Dieselkraftstoff, die in den Fahrze u- gen des Klägers und des Kollegen vorgefunden worden seien. Dabei habe es eine erhebliche Pflichtve rletzung vor. Der Kläger habe beabsichtigt, sich oder seinem Kollegen durch die Entwendung des Kraftstoffs finanzielle Vorteile zu verschaffen. Die Kündigungserklärungsfrist sei eingehalten. Ihre kündigungsb e- rechtigten Mitarbeiter hätten nicht vor dem 10. Juni 2010 von den maßgebe n- 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 408/13 - 6 - den Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Anhörung des Personalrats sei - ausgehend von ihrem damaligen Kenntnisstand - ordnungsgemäß erfolgt. Das Arbeitsgericht hat - nach Beweisaufnahme - dem Feststellungsa n- trag stattgegeben. Im Übr igen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. D a- gegen hat (nur) die Beklagte Berufung eingelegt. Parallel dazu hörte sie - mit Schreiben vom 6. März 2012 - den Personalrat zu ihrer Absicht an, die bereits erklärte Kündigung zusätzlich auf neue Erkenntni sse bezüglich der Menge und der Art des entwendeten Kraftstoffs sowie auf einen Verdacht als Kündigung s- grund zu stützen. Außerdem teilte sie dem Personalrat mit, sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich erneut zu kündigen. Mit Schri f t- satz vom 12. April 2012 hat sie den betreffenden Sachverhalt in den vorliege n- i- schen den Parteien best ehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat; die B e- seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen E ntscheidung, soweit er mit dem Feststellungsantrag obsiegt hat, und sodann nach seinem Hilfsantrag zu erkennen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. A. Das prozessuale Vorgehen des Klägers in der Berufungsinstanz war zulässig. Das betrifft insbesondere den dort erstmals angebrachten Festste l- lungsantrag. Die darin liegende Klageerweiterung ist als - im Streitfall zuläss i- ge - Anschlussberufung zu verstehen. I. Dem Kläger stand für eine Erweiterung der Klage im Berufungsrecht s- zug nur der Weg der Anschlussberufung zur Verfügung (bspw. BAG 24. Mai 14 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 408/13 - 7 - 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11) . Als solche ist die Klageerweiterung zu beha n- deln. Einer Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil bedarf es für die A n- schlussberufung nicht (BAG 24. Mai 201 2 - 2 AZR 124/11 - aaO; 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07 - Rn. 11) . II. Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG binnen der dem Kläger nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist beim Landesarbeitsgericht eing e- gangen (zu dieser Voraussetzung im Einzelnen BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12) . Sie ist auch im Übrigen zulässig. B. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zutre f- fend entschieden. Der auf die fristl ose Kündigung vom 24. Juni 2010 bezogene Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Der in zweiter Instanz erhobene (unechte) Hilfsantrag ist nicht zur Entsche idung angefallen. I. Die Kündigung vom 24. Juni 2010 ist gemäß § 34 Abs. 2 TVöD iVm. § 626 BGB aus wichtigem Grund gerechtfertigt. 1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD konnte die Beklagte das Arbeitsverhäl t- nis des Klägers, der im Kündigungszeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatte und länger als 15 Jahre bei ihr beschäftigt war, nur aus einem wichtigen Grund kündigen. Auf die tarifliche Besitzstandsregelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD kommt es im Streitfall nicht an. 2. r knüpft die tarifvertragliche Besti m- mung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verstän d- nis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 12 , BAGE 132, 299 ; 27. November 2003 - 2 A ZR 601/02 - zu B I 5 der Gründe mwN) . Aufgrund der Bezugnahme gilt zugleich § 626 Abs. 2 BGB . Danach kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 31; 26. N ovember 2009 - 2 AZR 19 20 21 22 23 - 7 - 2 AZR 408/13 - 8 - 2 7 2/08 - Rn. 12 mwN , aaO ) . Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter diesen Voraussetzungen außerordentlich fristlos zu kündigen, wird durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht berührt. 3. Die Vorauss etzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind erfüllt. a) Gemäß dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, auf gr und derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne sein wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Künd i- genden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Ve r- tragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15 mwN , BAGE 146, 303 ) . b) Als wichtiger Grund kann neben der Verle tzung vertraglicher Haup t- sein (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54) . Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeit svertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Intere s- sen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflic h- ten so zu erfüllen und die im Zusamme nhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe n- den Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berüc k- sichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Tr eu und Glauben verlangt werden kann (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 mwN) . 24 25 26 - 8 - 2 AZR 408/13 - 9 - c) Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arb eitgebers, verletzt er in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und mis s- braucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann einen wicht i- gen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, BAGE 134, 349) . Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbu n- dene Vertrauensbruch ( BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 17, BAGE 142, 176 ) . d) Im Streitfall liegt eine in diesem Sinne erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflicht verletzung vor. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe im Frü h- jahr 2010 gemeinschaftlich mit seinem Kollegen mindestens 540 Liter Abfalldi e- selöl ohne Erlaubnis vom Betriebsgelände der GmbH entfernt, um es zu filtern und anschließend nach Möglichkeit selbst weiterzuverwenden oder an einen interessierten Dritten abzugeben. Weitere 180 Liter verunreinigter Kraftstoff - sechs Kanister - seien in seinem eigenen Fahrzeug vorgefunden worden. Di e- se Feststellungen greift der Kläger nicht an. bb) Danach hat der Kläger seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich und schuldhaft verletzt. Dafür kommt es nicht darauf an, ob das Abfalldieselöl im Eigentum der Beklagten oder der GmbH stand und ob das in Rede stehende Verhalten einen Straftatbestan d erfüllt. (1) Dem Kläger war - unter Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten - dauerhaft eine Tätigkeit bei der GmbH zugewiesen worden. Im Rahmen dieser Personalgestellung musste er die Vermögensinteressen der GmbH in gleicher Weise wahren wie diejenigen der Beklagten. Im Übrigen lief die unberechtigte Wegnahme des Kraftstoffs in An betracht ihrer Beteiligung an 27 28 29 30 31 - 9 - 2 AZR 408/13 - 10 - der GmbH unmittelbar den Vermögensinteressen der Beklagten zuwider, mag diese auch - wie vom Kläger behauptet - nicht die Mehrheit der Anteile gehalten haben. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe die Eigentum s- ve rhältnisse an dem in Rede stehenden Kraftstoff nicht hinreichend aufgeklärt, geht damit ins Leere. (2) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorbringen des Klägers, ihm habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt, als Schutzbehauptung gewertet und eine vorsätzliche V erletzung seiner vertraglichen Nebenpflicht angenommen. Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist revision s- rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, d ie wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat ( vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21 ) . Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revisio n nicht auf. Er ist auch nicht offensichtlich. Der Kläger konnte angesichts der g e- sonderten Aufbewahrung des Abfalldieselöls auf dem Betriebsgelände der GmbH und der Beauftragung einer darauf spezialisierten Drittfirma nicht im Zweifel darüber sein, dass d er Beklagten an dessen fachgerechter Entsorgung gelegen war. Er musste wissen, dass er sich Kraftstoff - welcher Qualität auch immer - nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der hierfür zuständigen Mitarbe i- ter aneignen durfte. Seiner eigenen Einlassung zufo lge hat er das Abfalldieselöl auch nicht für wirtschaftlich wertlos erachtet. Beides reichte aus, um für ihn auch subjektiv eine Erlaubnis zur Mitnahme auszuschließen. e) Die Kündigung ist bei Beachtung der Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägun g der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt. aa) Ein e außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es ke i- nen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem A r- beitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutba r sind (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 17 , BAGE 146, 303; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27 ). Auch bei der fristlosen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses muss die Vertrauensgrundlage so 32 33 34 - 10 - 2 AZR 408/13 - 11 - schwer gestört sein, dass jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, den Arbeitnehmer bis zum A b- en (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 44; vgl. auch BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 20 ) . bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht den ihm im Rahmen der Intere s- senabwägung zukommenden Beurteilungsspielra um (dazu BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 35 mwN) nicht verletzt. Es hat alle wesentlichen A s- pekte des Falls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen vertretbar a b- gewogen. (1) Der Kläger hat seine Stellung als Lager helfer zu einer Verletzung d es Eigentums entweder der Beklagten oder des Kooperationsunternehmens mis s- braucht. In beiden Fällen liegt ein schwerwiegender Vertrauensbruch vor. Der Kläger hat sich bewusst und gewollt über die Vermögensinteressen seiner A r- beitgeberin hinweggesetzt, um s ich oder einem Dritten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Unerheblich ist, ob er in der Annahme gehandelt hat, er bewa h- re die Beklagte vor eigenen Aufwendungen. Die Interessen der Beklagten und ihres Kooperationsunternehmens waren erkennbar darauf ge richtet, das veru n- reinigte und für die Umwelt nicht ungefährliche Abfalldieselöl auf dem Betrieb s- gelände zwischenzulagern, um es anschließend fachgerecht entsorgen zu la s- sen. (2) Die Pflichtverletzung ist von solchem Gewicht, dass ihre Hinnahme der Beklag ten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war (zu diesem Maßstab vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 20; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16) . Die nahezu 37 - jährige, ohne Beanstandungen gebliebene Betriebszugehörigkeit des Klägers und der - zu seinen Gunsten unterstellt - allenfalls geringfügige Verkehrswert des entwendeten Kraftstoffs führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat seine Vertragspflichten wiederholt verletzt. Er hat au s purem Eigennutz in großem Umfang Stoffe, von denen Gefahren für die Umwelt au s- 35 36 37 - 11 - 2 AZR 408/13 - 12 - gehen können, einer durch die Verantwortlichen vorgesehenen fachgerechten Entsorgung entzogen. Dies brauchte die Beklagte - auch ohne vorherige A b- mahnung und in Anbetracht des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältni s- ses - nicht hinzunehmen. (3) Soweit der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht habe seinem Vo r- bringen, die Beklagte habe ihn nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils weite r- beschäftigt, keine genügende Beachtung geschenkt, ist dies - als Verfahrensr ü- ge verstanden - unzulässig. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass sich die behauptete Beschäftigung zu seinen Gunsten hätte auswirken können. Se i- nen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage und zu we l- chen konkreten Bedingungen sie erfolgte. Die Frage, ob eine zeitnah nach Z u- gang einer fristlosen Kündigung angebotene Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses bei der Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitgebers Berücksichtigu ng finden könnte (so Sächsisches LAG 17. Januar 2007 - 2 Sa 808/05 - zu B I der Gründe mit zust. Anm. Höhne jurisPR - ITR 7/2009; Simon/Koschker BB 2008, 844) , stellt sich hier nicht. 4. Die Beklagte hat die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. a) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB k ann eine außerordentliche Künd i- gung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kennt nis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst volls tändige Kenntnis der einschlägi gen Tatsachen hat, die ihm die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den ma ß- geb enden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Künd i- gung sprechenden Umstände (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54) . b) Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkt e für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den 38 39 40 41 - 12 - 2 AZR 408/13 - 13 - Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen b e- gänne (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27 ) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob er ggf. eine Kü n- digung wegen erwiesener Tat oder wegen eines zumindest erdrückenden Ve r- dachts zu erklären beabsichtigt. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus ve r- ständigen Gründe n mit der gebotenen Eile Ermitt lungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verscha f- fen sollen (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 42) . S oll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Fr ist erfolgen. Sie darf in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - aaO; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54) . Bei Vorlie gen besonderer Um stände kann sie übe r- schrit ten werden (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 24, BAGE 117, 168 ) . Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufkl ärung des Sachverhalts beigetra gen haben oder nicht (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - aaO; 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - aaO ) . Gibt der Arbeitgeber dem Arbei t nehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hi n- sichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der A rbeitnehmer innerhalb angemessener Überl e- gungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt (BAG 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 - zu 3 der Gründe, BAGE 24, 99) . Das bedeutet zugleich, da ss der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub iSv. § 626 Abs. 2 BGB nicht nachträglich entfällt, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme zum Anlass nimmt, nunmehr auf d ie Anhörung des Arbeitnehmers z u verzichten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - aaO) . c) Danach hat die Beklagte die Kündigung iSv. § 626 Abs. 2 BGB rech t- ze i tig erklärt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, den kündigungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten seien die Vorfälle vom 7. Juni 2010 nicht vor dem 42 43 - 13 - 2 AZR 408/13 - 14 - 10. Juni 2010 bekannt geworden. Mit dem Zugang der fristlosen Kündigung am 24. Juni 2010 ist die Zwei - Wochen - Frist gewahrt. bb) Die Kündigung wäre selbst dann fristgerecht erfolgt, wenn die Künd i- gungsberechtigten von dem Geschehen bereits am 7. Juni 2010 Kenntnis e r- langt hätten. Die Beklagte durfte es für erforderlich halten, den Kläger zum Kündigungssachverhalt anzuhören. Es war nicht auszuschließen, dass sich aus seiner Äußerung weitere, etwa ihn entlastende Umstände ergeben würden. Die Anhörung ist bereits am 11. Juni 2010 und damit binnen Wochenfrist erfolgt. Erst danach hat die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begonnen. Die B e- klagte handelte auch nicht willkürlich, als sie die Kündigung am 24. Juni 2010 erklärte. Der Kläger war nicht bereit, Angaben zur Sache zu machen. Seinen Hinweis, er werde sich mit seinem Anwalt beraten, musste die Beklagte nicht als Bitte verstehen, ihm Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung zu geben und ggf. hierfür eine angemessene Frist zu bestimmen. cc) Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er bereits ab dem 8. Juni 2010 freigestellt worden sei, ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - mangels Entscheidungserheblichkeit unb e- gründet. Selbst wenn die Freiste llung einen Hinweis auf die Kenntnis einschl ä- giger Tatsachen gäbe, führte dies nicht dazu, dass die Beklagte die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hätte. II. Die Kündigung vom 24. Juni 2010 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Personalrat n icht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre (§ 79 Abs. 4 BPersVG) . Der Kündigungssachverhalt, wie er der Entscheidung des Lande s- arbeitsgerichts zugrunde liegt, hatte sich gegenüber dem der Personalvertr e- tung mitgeteilten Geschehen auch nicht in einer Weise ve rändert, dass er nur nach erneuter Anhörung des Personalrats prozessual verwertbar gewesen w ä- re. 1. Nach § 79 Abs. 3 BPersVG ist der Personalrat vor außerordentlichen Kündigungen anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Ma ß- nahme zu begrün den. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Ang a- 44 45 46 47 - 14 - 2 AZR 408/13 - 15 - be der Gründe dem Dienstellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. Nach § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat ni cht beteiligt worden ist. Diese Rechtsfolge tritt auch bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats ein (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 45; 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 36) . Zu dieser Beteiligung gehört insbesondere die hinreich ende Unterrichtung des Gremiums. D er Personalrat ist ordnungsgemäß unterrichtet worden, wenn der Arbeitgeber d ie für ihn subjektiv tragenden Gründe, auf d e- nen sein Kündigungsentschluss beruht, mitgeteilt hat (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 57; für d ie ordentliche Kündigung bspw. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 22) . Darauf, ob diese Umstände auch objektiv geeignet und ausreichend sind, die Kündigung zu stützen, kommt es für die Ordnung s- gemäßheit der Unterrichtung nicht an (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46 ) . Fehlerhaft ist die Unterrichtung, wenn der Dienstherr dem Personalrat bewusst und gewollt unrichtige oder u n- vollständige Sachverhalte unterbreitet hat (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - aaO ) . 2. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte das Mitbesti m- mungsverfahren gegenüber dem zuständigen örtlichen Personalrat formell or d- nungsgemäß eingeleitet und die zu beachtenden Fristen gewahrt hat. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. 3. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe mangels en t- n- statthaft. Diesen Einwand hätte der Kläger im Wege eines Tatbestandsbericht i- gungsantrags (§ 320 Abs. 1 ZPO) anbringen müssen. Selbst wenn im Übrigen die Mitglieder des Personalrats keine - zurechenb are - Kenntnis von der Ve r- einbarung gehabt haben sollten, wäre die Anhörung nicht fehlerhaft erfolgt. Der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags war angesichts der Schwere der Kündigungsvorwürfe für den Kündigungsentschluss der Beklagten - aus deren g rundsätzlich maßgebender, subjektiver Sicht - erkennbar bedeutungslos. Zwar 48 49 - 15 - 2 AZR 408/13 - 16 - darf der Arbeitgeber dem Personalrat keine persönlichen Umstände vorentha l- ten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken können (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - Rn. 41; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - zu B II 3 a der Gründe) . Geht es um eine fristlose Kündigung, kann das Bestehen eines Altersteilzeitarbeitsve r- hältnisses die Interessenabwägung aber zumindest dann nicht ents cheidend beeinflussen, wenn der Arbeitnehmer sich - wie hier - in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindet und der Eintritt in die Freistellungsphase erst nach gera u- mer Zeit, jedenfalls nicht vor Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist anstünde. 4. Di e Beklagte hat den Personalrat nicht bewusst irreführend über das Ausmaß der Pflichtverletzung unterrichtet, soweit sie auf die unberechtigte Wegnahme von ca. 6.640 Liter Dieselkraftstoff hingewiesen hat. Auf die genaue Menge und die Qualität des Diesels, dh. ob es sich um verunreinigte und nicht mehr gebrauchsfähige Kraftstoffreste oder um bessere Qualität handelte, kam es ihr - soweit sie hiervon im Kündigungszeitpunkt überhaupt konkrete Kenntnis hatte - ersichtlich nicht an. Es handelt sich zudem um Umst ände, die für den Kern des mitgeteilten Vorwurfs, der Kläger habe vom Betriebsgelände der GmbH eine erhebliche Menge von Dieselkraftstoff widerrechtlich entwendet, nicht entscheidend sind. In einem solchen Fall ist es unschädlich, wenn sich der dem Persona lrat mitgeteilte Sachverhalt im Kündigungsschutzprozess nicht in seiner Gesamtheit bestätigt (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 34) . 5. Der Kläger erhebt keine zulässige Verfahrensrüge, soweit er geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe e ine gebotene Zeugenvernehmung zum fehlt an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des unter Beweis g e- stellten Vorbringens (vgl. dazu BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 28 mwN) . III. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass im Kündigungszei t- punkt im maßgebenden Betrieb der GmbH ein Betriebsrat gewählt war. Dieser 50 51 52 - 16 - 2 AZR 408/13 - 17 - war auch mit Blick auf di e Gestellung des Klägers nicht zur Kündigung anzuh ö- ren. Das ergibt die Auslegung von § § 1, 6 Abs. 1 und Abs. 3 BwKoopG. 1. Nach § 1 BwKoopG gilt dieses Gesetz ua. für Angestellte des G e- schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und so lange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst - oder Arbeitsverhältnisses zum Bund e i- ne Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist. Die GmbH ist ein solches K o- operationsunternehmen. Die ihr zugewiesenen oder gestellten A rbeitnehmer, zu denen der Kläger zählt, gelten daher nach § 6 Abs. 1 BwKoopG ua. für die A n- wendung des Betriebsverfassungsgesetzes als ihre Arbeitnehmer. Die Reg e- lung in § 6 Abs. 3 BwKoopG sichert die Erfüllung der Verpfli chtungen des K o- operationsbetriebs aus den in § 6 Abs. 1 BwKoopG genannten Gesetzen, ua. aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Grundsätzlich obliegt es dem Kooperat i- onsbetrieb, die Verpflichtungen zu erfüllen. Scheitert dies allerdings daran, dass der Beschäft igte nicht in einem Dienst - oder Arbeitsverhältnis zum Kooperat i- onsunternehmen steht, hat die betreffende Dienststelle dafür einzustehen (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 33, BAGE 138, 25) . 2. Die Regelungen in § 6 Abs. 1, Abs. 3 BwKoopG tragen de m Umstand Rechnung, dass das Personal der Bundeswehr langfristig in dem privatrechtlich organisierten Betrieb eines Kooperationspartners eingesetzt und dort in die A r- beitsabläufe eingegliedert wird. Mit Blick auf diese faktische Eingliederung soll für den B ereich der betrieblichen Interessenvertretung eine Gleichstellung mit den Arbeitnehmern des Kooperationsbetriebs erreicht werden (vgl. BT - Drs. 15/2944 S. 9) , die sich nicht nur darin erschöpft, dass den Betroffenen das aktive und passive Wahlrecht im Koope rationsbetrieb zugestanden wird (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 36, BAGE 138, 25) . Gleichwohl bedeutet die grundsätzliche Einbeziehung zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung nicht zwingend , dass dem Betriebsrat des Kooperat i- onsbetriebs für diese Personengruppen uneingeschränkt die Mitbestimmung s- rechte des Betriebsverfassungsgesetzes zukommen. Bestand und Umfang der betrieblichen Mitbestimmung richten sich vielmehr nach dem Gegenstand und 53 54 - 1 7 - 2 AZR 408/13 - 18 - Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsre chts und der darauf bezogenen En t- scheidungsmacht (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 41, aaO ; 9. Juni 2011 - 6 AZR 132/10 - Rn. 32, BAGE 138, 116; zum Gegenstandsbezug siehe auch BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/ 00 - zu B II 4 und 5 der Gründe, BAGE 98, 60) . 3. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zielt - ebenso wie die Anhörung des Personalrats zur Kündigung nach § 79 Abs. 3 BPersVG - nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten Künd i- gung zu überprüfen. Es beschränkt sich vielme hr darauf, dem Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung die Möglichkeit zu geben, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (für § 102 BetrVG vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 76 , BAGE 144, 125 ; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 78, 39) . Da im Fall der Kündigung von gestel l- ten Arbeitnehmern der Kündigungsentschluss nicht durch den Inhaber des K o- operationsbetriebs gefasst und umgesetzt wird, sondern die Entscheidung typ i- scherweise beim öffentlichen (Vertra gs - )Arbeitgeber liegt, macht eine Beteil i- gung des Betriebsrats des Kooperationsbetriebs insoweit keinen Sinn (Altv a- ter/Altvater 8. Aufl. § 6 BwKoopG Rn. 4; Tiling öAT 2013, 139, 140; für die R e- gelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG: BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 13 2/10 - Rn. 32, BAGE 138, 116; ebenso: APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 8a; Fitting B e- trVG 27. Aufl. § 5 Rn. 319, § 102 Rn. 20d; Raab in GK - BetrVG § 5 Rn. 78). Eine Verdoppelung der Beteiligungsverfahren mit womöglich gegenläufigen Voten der beiden Arbeit nehmervertretungen wäre mangels Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers des Beschäftigungsbetriebs nicht geeignet, die Lage des b e- troffenen Arbeitnehmers relevant zu verbessern (Tiling aaO). Soweit der Pers o- nalrat aus seiner Sicht nicht über die erforderlic he Sachverhaltskenntnis verfügt, um anhand der Mitteilungen des öffentlichen Arbeitgebers ein vollständiges Bild vom behaupteten Kündigungsgrund zu gewinnen, steht es ihm frei, dazu weit e- re Erkundigungen einzuholen und etwa den Arbeitnehmer anzuhören. 4. Nach diesen Grundsätzen war eine Beteiligung des Betriebsrats der GmbH nicht geboten. Die in Rede stehende außerordentliche fristlose Künd i- 55 56 - 18 - 2 AZR 408/13 - 19 - gung betrifft das zur Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die Kündi gungsbefugnis allein bei ihr lag. Daran vermag auch eine größere Sachnähe des Betriebsrats des Kooperationsb e- triebs nichts zu ändern. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Au s- übung des Kündigungsrechts durch den öffentlichen Arbeitgeber an das Ei nve r- ständnis des Inhabers des Kooperationsbetriebs geknüpft wäre (dazu Fitting BetrVG 27. Aufl. § 102 Rn. 20d; Tiling öAT 2013, 139, 140) , kann dahinstehen. Für einen solchen Sachverhalt fehlt es an Anhaltspunkten. Ebenso wenig hat der Kläger behauptet, di e Beklagte und ihr Kooperationsunternehmen hätten den Betrieb gemeinsam geführt. IV. Die Kündigung ist nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB oder wegen eines Mangels in der Vertretungsmacht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsge eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB abzielt, lassen die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht erkennen, dass der K läger die Kündigung unverzüglich mangels Vorlage eines Vollmachtnachweises zurüc k- gewiesen hätte (zu den Anforderungen an die Zurückweisung vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 140, 64) . Auf die B e- rechtigung einer entsprechenden Zurüc kweisung kommt es demzufolge nicht an. Soweit der Kläger geltend machen will, das Landesarbeitsgericht habe a u- r- he b- lichkeit des vermeintlich übergangenen Vortrags nicht auf. Das gilt insbesond e- re angesichts der Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung der Kündigung durch die Beklagte (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 13) , von der das Landesarbeitsge richt stillschweigend ausgegangen sein dürfte. V. Da die Kündigung somit bereits wegen erwiesener Tat wirksam ist, kann dahinstehen, ob der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu folgen w ä- re, die Beklagte könne sich auf den Verdacht, der Kläger habe wese ntlich gr ö- 57 58 - 19 - 2 AZR 408/13 ßere Mengen Diesel und in der Qualität höherwertigen Kraftstoff vom Betrieb s- gelände der GmbH rechtswidrig entwendet, deshalb nicht berufen, weil die V o- raussetzungen für das Nachschieben eines solchen Kündigungsgrundes nicht vorgelegen hätten. VI. Der Feststellungsantrag des Klägers betreffend die weitere Kündigung ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Er ist nur für den Fall gestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits durch die vorausgegangene fristlose Kündigung sein E nde gefunden hat. Über ihn war deshalb nicht zu en t- scheiden. Die Anschlussberufung ist damit gleichermaßen gegenstandslos. Der erstinstanzlich angebrachte Beschäftigungsantrag ist schon nicht in die Ber u- fung gelangt. VII. Die Kostenentscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 ZPO. Kreft Niemann Berger Bartz Alex 59 60
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