- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 419/13 12 Sa 1170/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juni 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Schierle und Dr. Niebler für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 419/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. März 2013 - 12 Sa 1170/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betrieb s- bedingten Kündigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie. Im Frühjahr 2012 beschäftigte sie etwa 225 Arbeitnehmer. An ihrem Sitz in B ist ein B e trieb s rat gebildet. Der 1954 geborene, verheiratete Kläger war seit Juli 1986 bei ihr als und an - e hi n derter Mensch anerka nnt. e- 3. Mai 1974 (TV - Westfalen) Anwe n- dung. Der Tarifvertrag wurde ursprünglich zwischen dem Verband der Textili n- dustrie Westfalen und der ( damaligen) Gewerkschaft Textil - Bekleidung abg e- schlossen. Im März 1998 wurde er in der Fassung vom 5. Mai 1980 nebst Pr o- § n- Einem gewerbliche n Arbeitnehmer kann nach Volle n- dung des 5 5. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 6 5. Lebensjahres, das Beschäft i- gungsverhält nis nur noch aus wichtigem Grund gekü n- digt werden. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 419/13 - 4 - Bei Betriebsstillegung ist die ordentliche Kündigung erst zum Zeitpunkt der endgültigen Produktionseinstellung zulässig. 2. Wenn der Betriebsrat nicht widerspricht, kann von Zi f- fer 1 abgewichen werden: a) bei Stillegung wesentlicher Betriebsteile b) in anderen sachlich begründeten Fällen. Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen. Kommt zwischen Geschäftsle i- tung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so werden die Tarifparteien angerufen. Bleiben auch deren Ein i- gungsbemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen. 3. Für Änderungskündigungen gelten die Bestimmungen des BetrVG mit der Maßgabe, dass die von einer Ma ß- nahme nach § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer A n- spruch auf die Leistungen nach § 3, Ziffer 2 und 3 dieses Am 2 8. März 2012 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen die laut § 2 s Interessenausgleichs und mit diesem r- beitnehmern aus. Unter Nr. a- e für eine Versetzung vorgesehen waren und ggf. eine Änderungskündigung erhalten sollten. Nach erteilter Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 3 1. n- haltung der tarif ver traglichen 0. September 2012. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die V o- raussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG lägen nicht vor. Int eressenausgleich und Namensliste seien nicht fest miteinander verbunden gewesen. Sein bisheriger Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Die soziale Auswahl sei nicht ordnungsg e- mäß erfolgt. Er sei sozial schutzbedürftiger als ein anderer - namentlich b e- nannter - Arbeitnehmer. Die Kündigung sei überdies wegen Verstoßes gegen 4 5 6 - 4 - 2 AZR 419/13 - 5 - die Regelung über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung in § 2 Nr. 1 Satz 1 TV - Westfalen unwirksam. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats und einer korrekten M assenentlassungsanzeige. Zudem sei die Kündigungsfrist nicht gewahrt. Die im Manteltarifvertrag entha l- tene Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit für gewerbliche Arbei t- nehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart seien als für Angestellte. Maßg e- bend sei deshalb auch für ihn die für Angestellte geltende - gesetzliche - Künd i- gungsfrist. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 3 1. Mai 2012 nicht beendet worden ist; 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die B e- klagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als M a- schinenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die ordentliche Kündigung sei wegen § 2 Nr. 2 TV - Westfalen nicht au s- geschlossen gewesen. Sie beruhe auf einer Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG in Form eines Personalabbau s. Darin liege, zumal ein Interesse n- s- der Tarifvorschrift stets dann vor, wenn die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Davon sei im Streitfall auszugehen. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger sei nach § 1 Abs. 5 KSchG zu vermuten. Die erforderliche Schriftform sei von Int e- ressenausgleich und Namensliste gewahrt. Einen groben Fehler bei der Sozia l- auswahl habe der Kläger nicht aufgezeigt. Mit sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmern aus dem Bereich n- dungsbreite nicht vergleichbar. Die Anhörung des Betriebsrats sei korrekt e r- folgt. Eine Massenentlassungsanzeige habe sie ordnungsgemäß erstattet. 7 8 - 5 - 2 AZR 419/13 - 6 - Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision v e r- folgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 3 1. Mai 2012 aufgelöst worden ist, steht noch nicht fest. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unr echt angenommen, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 Satz 1 TV - Westfalen unwirksam ( § 134 BGB) . 1. Die persönlichen Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschu t- zes nach dieser Bestimmung liegen allerdings vor. Der Kläger war im Künd i- gungsz eitpunkt 58 Jahre alt und konnte auf eine 25 - jährige Betriebszugehöri g- keit bei der Beklagten zurückblicken. Sein Arbeitsverhältnis war deshalb - vorbehaltlich der in § 2 Nr. 2 TV - Westfalen genannten Ausnahmen - nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Eine au ßerordentliche Kündigung hat die B e- klagte nicht erklärt. Zu einer Stilllegung des Betriebs - die nach § 2 Nr. 1 Satz 2 TV - Westfalen die ordentliche Kündigung ebenfalls eröffnet hätte - kam es nicht. 2. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen aber nicht das Ergebnis, die ordentliche Kündigung sei auch mit Blick auf § 2 Nr. 2 TV - Westfalen unzulässig. Die Beklagte hat zwar nicht dargetan, dass die Kü n- Satz 1 Buchst. a der h- Satz 1 Buchst. b der Regelung vor. Danach beruht die Kündigung auf einer Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, die 9 10 11 12 13 - 6 - 2 AZR 419/13 - 7 - zu einem Interessenausgleich und Sozialplan geführt hat. Bei einer solchen Sachlage ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gegeben. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. a) Die ordentliche Kündigung des Arbeits verhältnisses der Parteien war nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte sich entschlossen hatte, ihre Weberei Landesarbeitsgerichts, damit habe sie keinen Kündigungssachverhalt iS v. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen aufgezeigt, ist im Ergebnis zutreffend. aa) Dies folgt, anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat, nicht schon daraus, dass der Kläger keinem dieser betrieblichen Bereiche zugeor d- net war. Die Tarifvorschrif t lässt es durchaus zu, ältere Arbeitnehmer, die a u- r- beitnehmern in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen. (1) Wird ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung geschlossen, ist eine nach § 1 Abs. 3 KSchG gebotene soziale Auswahl nicht auf die fragliche Einheit beschränkt. Sie ist bezogen auf den gesamten Betrieb vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Betriebsstätten desselben Betriebs räumlich weit vonein ander entfernt liegen (BAG 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - zu C I 1 der Gründe mwN) . Fallen infolge der Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils Beschäftigungsmöglichkeiten weg, kann dies dazu führen, dass statt des A r- beitsverhältnisses eines dort beschä ftigten Arbeitnehmers d asjenige eines Mi t- arbeiters, der in einem anderen , nicht stillgelegten Teil des Betriebs tätig ist, gekündigt werden muss, weil dieser Mitarbeiter nach arbeitsplatzbezogenen Kriterien mit einem in dem stillgelegten Betriebsteil besch äftigten Arbeitnehmer vergleichbar und sozial weniger schutzbedürftig ist ( vgl. BAG 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - aaO) . 14 15 16 - 7 - 2 AZR 419/13 - 8 - (2) Weder der Wortlaut, noch Sinn und Zweck der Tarifregelung sprechen für die Annahme, abweichend vom Gesetz sei die Möglichkeit e iner ordentl i- - älteren - Arbeitnehmer beschränkt, die im Kündigungszeitpunkt in dem betre f- fenden Betriebsteil tätig seien. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen die Möglichkeit, das Arbeitsve r- hältnis ordentlich zu kündigen, an Maßnahmen des Arbeitgebers gebunden, die in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen (zu den inhalt s- gleichen Regelungen in § 2 des Tarifvertrags der nordrheinischen Textilindus t- rie zur Sicherung älterer Arbeitnehmer [TV - Nordrhein] vgl. BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II 2 b aa der Gründe) . Die damit einhergehende Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes dient erkennbar dem Zweck, ältere Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Solidargemeinschaft dann nicht zu bevorzugen, wenn bestimmte kollektiv bedeutsame Tatbestände eintreten, die typischerweise die Bele gschaft als Ganze oder doch wesentliche Teile von ihr betreffen (vgl. BAG 2 3. Februar 2012 - 2 AZR 773/10 - Rn. 25) . Das wiederum legt die Annahme nahe, dass die Tarifvertragsparteien im Falle des § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen die Möglichkeit ein er ordentlichen Kündigung gegenüber dem geschützten Personenkreis ohne Beschränkung auf die betroffenen Betriebsteile zulassen wollten. Der Zweck der Regelung würde andernfalls zumindest teilweise verfehlt. (3) Die gegenteilige Auslegung könnte im Übrigen dazu führen, dass ein die darauf beruhende Auswahl eines Jüngeren als grob fehlerhaft erwiese. Eine tarifliche Regelung über den Schut z älterer Arbeitnehmer wiederum, die sich in dieser Weise auswirkte, könnte nicht mehr als gerechtfertigt iSv. § 10 Satz 1 AGG angesehen werden und wäre wegen Verstoßes gegen das Verbot der A l- tersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1 AGG zumi ndest teilwe i- se unwirksam (BAG 2 0. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 35 ff . , 50 ff. , BAGE 145, 296 ) . Auch diese - zumindest nicht gänzlich auszuschließende - Konsequenz spricht dagegen, die in Rede stehende Ausnahmebestimmung nur 17 18 - 8 - 2 AZR 419/13 - 9 - auf Arbeitnehmer anzuwenden, die der stillgelegten Einheit im Kündigungszei t- punkt zugeordnet waren. bb) Die Beklagte kann sich dennoch nicht auf einen Kündigungstatbestand iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen berufen. (1) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und das ihnen zugrunde liegende Parteivorbringen lassen nicht erkennen, dass der Kläger von der h- men einer Sozialauswahl betroffen gewesen wäre. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Kü ndigung vielmehr auf eine Verringerung des Personalb e- i- (2) Danach kann im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei der Weberei oder f- vorschrift gehandelt hat. Die bisherigen Feststellungen lassen jedenfalls nicht i- chen waren - zusammengerechnet - lediglich neun Arbeitnehmer und damit deutlich weniger Personen beschäftigt, als für das Erreichen des Schwelle n- werts des § 17 Abs. 1 KSchG erforderlich wäre (zur Berücksichtigung dieses Kriteriums im Rahmen von § 111 Satz 3 Nr . 1 BetrVG vgl. BAG 2 8. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 41, BAGE 117, 296; 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - zu III 1 der Gründe) . Es liegen auch keine genügenden Anhaltspunkte vor, die unabhängig von der Personalstärke zu der Annahme berechtigten, die fraglich en Einheiten stellten aufgrund anderer Umstände, insbesondere ihrer Sinne dar. 19 20 21 - 9 - 2 AZR 419/13 - 10 - b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist, das Vorbringen der Beklagten als wahr § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen gegeben. aa) Die Beklagte meint, nach dieser Vorschrift sei die ordentliche Künd i- gung bereits dann zulässig, wenn der Betriebsrat nicht widersprochen habe u nd die Kündigung durch Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei, ohne dass es noch auf weitere Voraussetzungen ankomme. Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, erscheint fraglich (so auch BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II 2 a der Gründe , zu § 2 Nr. 2 TV - Nordrhein ) . (1) Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher definiert, was sie unter e i- (2) Der Wortlaut und die Systematik der Kündigungsregelung, insbesond e- re das in ihr z um Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis sprechen aber dafür, dass sie über § 1 Abs. 2 KSchG hinausgehende Anforderungen ste l le n wollten und die soziale Recht fertigung der Kündigung allein nicht gen ü- gen soll. (a) Die in § 2 Nr. 2 Satz 1 TV - Westfalen genannten Kündigungsmöglichke i- ten stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Die Regelung verlangt für ihre Künd i- spricht gegen die Annahme, die ordentliche Kündigung sei schon bei Vorliegen von Gründen iS v. § 1 Abs. 2 KSchG zulässig. (b) Ein anderes Verständnis hätte eine erhebliche Einschränkung des e i- gentlich beabsichtigten Schutzes älterer Arbeitnehmer zur Folge. Im Anwe n- dungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes hinge es - ausgenommen der Fall einer Be triebsstilllegung - ausschließlich vom Widerspruch des Betriebsrats r- 22 23 24 25 26 27 - 10 - 2 AZR 419/13 - 11 - beitgeber auch bei einem Widerspruch des Betriebsrats nach erfolglosen weit e- ren Einigungsbemühungen iSv. § 2 Nr. 2 Satz 3 TV - Aufschub der Kündigung. Dass die Tarifvertragsparteien lediglich einen solchen - marginalen - Schutz gewährleisten wollten, ist schwerlich an zunehmen. Dann wäre insbesondere fraglich, warum es der Ausnahme vom besonderen Künd i- Fehlen ein es Widerspruchs des Betriebsrats abzustellen. bb) Die Frage muss für den Streitfall nicht entschieden werden. Damit kann ebenso offenbleiben, ob die von den ursprünglichen Tarifvertragsparteien g e- rbeiter vom 2 3. (zum Chara k- ter und den Voraussetzungen einer Heranziehung gemeinsamer Erläuterungen der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung von Tarifnormen vgl. BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 242/01 - zu II 1 e der Gründe) . Zum einen nämlich beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung auf eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG in Form eines Personala b- baus mit darauf bezogenem Sozialplan und damit auf ei nen kollektiven Sac h- verhalt, für den die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen in der Tat eröffnet ist. Zum anderen hat sich der Betriebsrat lediglich zu Kündigungen in Zusammenhang mit dem konkret a n- stehende n Personalabbau geäußert. In § 6 des Interessenausgleichs heißt es, § 2 Ziff er 2 davon abweichender Kündigungssachverhal t wurde dem Betriebsrat nicht u n- terbreitet. Für einen solchen - etwa rein individuellen - Sachverhalt hat er de m- entsprechend auf einen Widerspruch nicht verzichtet. 28 - 11 - 2 AZR 419/13 - 12 - (1) Mit Blick auf die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Nordrhein ist ein i- chen Kündigung - bei Ausbleiben eines Widerspruchs des Betriebsrats - aufg e- hoben wird, gegeben, wenn es um die Auswirkungen einer Betriebsänderung geht, die zu einem Sozialplan und In teressenausgleich für die davon betroff e- nen Arbeitnehmer geführt hat (BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II der Gründe) . Mit den in § 2 Nr. 1 Satz 2 , Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Nordrhein b e- zeichneten Ausnahmetatbeständen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile ist zumindest eine sozialplanpflichtige Personala b- baumaßnahme vergleichbar (BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - aaO ) . (2) Für die inhaltsgleiche Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen gilt nichts and Betrieb faktisch keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen oder aber Umstände vorliegen, die seine Weiterbeschäftigung unzu mutbar erschweren, überspannt die Anforderungen an den tariflichen Ausnahmetatbestand. (a) Von § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen werden, wie aufgezeigt, e- sentlicher Betriebstei o- nalabbau jedenfalls dann, wenn er die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG e r- reicht und deshalb - wie erwähnt - als Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren ist. In einem solchen Fall ist regelmäßig davon ausz u- gehen, dass die unternehmerische Maßnahme mit einer erheblichen Herabse t- zung der Leistungsfähigkeit des Betriebs als Ganzem einhergeht. Dies ist typ i- ür die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Betriebs macht es keinen en t- scheidenden Unterschied, ob sie ihren Grund in der Stilllegung ganzer Betrieb s- teile oder in einer erheblichen Reduzierung der Stammbelegschaft hat. (b) Die tarifliche Ausnahmeb estimmung kann nicht dahin verstanden we r- den, dass die ordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich besonders g e- schützten Arbeitnehmer nur zulässig ist, wenn die Möglichkeiten, diesen im bi s- 29 30 31 32 - 12 - 2 AZR 419/13 - 13 - herigen Arbeitsbereich zu beschäftigen, gänzlich entfallen oder zumindest e r- l- n- krete Arbeitsplatz des älteren Arbeitnehmers entfallen ist. Ein Kündigungssac h- verhalt iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen ist vielmehr - wie gezeigt - auch dann gegeben, wenn der ältere Arbeitnehmer von dem in Rede stehenden Personalabbau zumindest im Rahmen der Sozialauswahl betroffen ist (so im Ergebnis auch BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II 2 b der Gründe; LAG Hamm 2 1. Juli 2005 - 4 (17) Sa 695/05 - zu 3 der Gründe) . Die Qualifizi e- entspricht dabei dem Regelungszweck. Den ansonsten besonders g eschützten älteren Arbeitnehmern wird bei kollektiven Maßnahmen Solidarität mit der G e- samtbelegschaft abverlangt. Die (Wieder - )Eröffnung der ordentlichen Kündba r- keit und damit die Sozialauswahl vermeidet Widersprüche zu den gesetzlichen Regelungen in § 1 A bs. 3 bis Abs. 5 KSchG und trägt dem Verbot der Diskrim i- nierung jüngerer Arbeitnehmer Rechnung. ( c ) Für das Verständnis von § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen ist es unerheblich, dass der betroffene Arbeitnehmer - wie im Streitfall der Kläger - keine Abfindung beanspruchen kann, die ihrer Höhe nach geeignet wäre, fina n- zielle Einbußen bis zum Bezug von Altersruhegeld vollständig zu kompensi e- ren. (aa) Die Betriebsänderung gemäß dem Interessenausgleich vom 2 8. März 2012 hat zu einem Sozialplan geführt, der Abfindungsleistungen an betroffene Arbeitnehmer vorsieht. Danach kann der Kläger bei Ausscheiden aus dem B e- trieb eine Abfindung von 6 . 144,00 Euro beanspruchen. Aus einem Härtefonds steht ihm ein weiterer Betrag von 9.000 ,00 Euro zu. Außerdem kann er di e Rückzahlung von Sanierungsbeiträgen iHv. 15.375,00 Euro verlangen. (bb) Die Tarifvertragsparteien haben auch in den ausdrücklich geregelten Fällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile für die (Wieder - )Eröffnung der Mögl ichkeit ordentlicher Kündigungen nicht etwa darauf abgestellt, dass Ansprüche auf hinreichend auskömmliche Leistungen 33 34 35 - 13 - 2 AZR 419/13 - 14 - aus einem Sozialplan entstünden. Ersichtlich genügte ihnen unter diesem A s- pekt der Umstand, dass mit beiden Fällen von Betriebsänderungen überhaupt die Erzwingbarkeit eines Sozialplans einhergeht. Wie hoch die auf ihm ber u- henden Leistungen ausfallen, ist für die Zulässigkeit der ordentlichen Künd i- gung ohne Bedeutung. Für die Angemessenheit einer Abfindung kommt es nicht allein auf einen Ausg leich der zu erwartenden finanziellen Einbußen an, sondern auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen (vgl. BAG 2 2. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16 ff. mwN) . II. Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Sena t kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht beurteilen, ob das A r- beitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. 1. Es steht nicht fest, ob die ordentliche Kündigung tariflich zulässig ist. Zwar hat die Beklagte eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG und insoweit einen Anwendungsfall iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen schlüssig behauptet. Der am 2 8. März 2012 vereinbarte Intere s- senausgleich sieht die Entl assung von 50 Arbeitnehmern vor. Damit ist bei einer Beschäftigtenzahl von 225 Arbeitnehmern der von § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG geforderte Schwellenwert erreicht. Der Betriebsrat hat einer auf dieser Betriebsänderung beruhenden Kündigung des Klägers auch nich t widerspr o- chen. Der Kläger hat aber bestritten, dass die Beklagte den im Interessenau s- gleich verabredeten Personalabbau tatsächlich durchgeführt hat. Dieser Ei n- wand ist nicht nur hinsichtlich einer möglichen Anwendung von § 1 Abs. 5 KSchG, sondern auch mi t Blick auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz erheblich. Sollte sich die Beklagte von ihren ursprünglichen Planungen so weit entfernt haben, dass der tatsächliche Kündigungssachverhalt ein anderer wäre als derjenige, zu dem sich der Betriebsrat geäuße rt hat, wäre der Verlust des Sonderkündigungsschutzes nicht eingetreten. 2. Das Bestreiten des Klägers ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er außerdem gerügt hat, die Beklagte habe eine nur im Fall des § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassun gsanzeige nicht ordnungsgemäß ersta t- tet. Es ist dem Kläger prozessual unbenommen, geltend zu machen, seine 36 37 38 - 14 - 2 AZR 419/13 - 15 - Kündigung stehe nicht in Zusammenhang mit der verabredeten Betriebsänd e- rung, und sich zugleich - hilfsweise - den Vortrag der Beklagten zu einem Pe r- s onalabbau zu eigen zu machen. 3 . Das Landesarbeitsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob die Kü n- digung in Zusammenhang mit dem vereinbarten Personalabbau steht. Ggf. wird es auf eine Ergänzung des Parteivorbringens hinwirken müssen. Sollte es e r- neut zu der Auffassung gelangen, die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen lägen nicht vor, wird es bei den gegebenen Sozialdaten davon ausgehen können, dass der damit einhergehende Ausschluss der Mö g- lichkeit zur ordentlichen Kündigung mit de m Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist. 4 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Der Kläger hat sich zwar für die ge l- tend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung auch darauf be rufen, diese sei sozial ungerechtfertigt. Außerdem hat er gerügt, es fehle an einer korrekten Massenentlassungsanzeige und einer ordnungsgemäßen Anhörung des B e- triebsrats. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Vorbringen aber nicht befasst und keine da rauf bezogenen Feststellungen getroffen. Eine abschli e- ßende Beurteilung ist dem Senat damit nicht möglich. 5 . Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die orden t- liche Kündigung sei wirksam, wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob die maßgebende Kündigungsfrist gewahrt ist. Auch insoweit ist der Sachverhalt nicht aufgeklärt. Es ist insbesondere nicht festgestellt, welche Fristenregelu n- gen im Kündigungszeit punkt auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelan g- ten und ob diese mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. dazu BAG 2 3. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257; 2 3. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - ) . 39 40 41 - 15 - 2 AZR 419/13 6 . Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt auch die Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Kreft Rachor Koch K. Schierle Niebler 42
Full & Egal Universal Law Academy