Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 557/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 10. Mai 2012 - - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juli 2014 - 13 Sa 95/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ordentliche Änderungskündigung - krankheitsbedingte Leistungsmind e- rung Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 2, § 2; GewO § 106 Satz 1; Tronc - und Gehaltstarifve r- trag für die Arbeitnehmer der Gruppe A der Spielbank Wiesbaden vom 8. Januar 2001, gültig ab 1. Januar 2000 § 5 I Nr. 7 bis 9, § 6 Abs. 1, Abs. 7 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 550/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 55 7 /14 13 Sa 95/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Oktober 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter - 2 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Krichel und Eulen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 2014 - 13 Sa 95 /1 4 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2012 - 5 Ca 8 /12 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingungen des Klägers gemäß der Kündigung vom 20. Dezember 2011 sozial ungerechtfertigt ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änd e- rungskündigung. Die Beklagte betreibt eine Spielbank. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb besteht ein Betriebsrat. Der 195 7 geb o- re ne Kläger ist bei ihr seit September 198 2 als Croupier tätig. Er ist einem schwerbehinde rten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f i nden die bei der Beklagten ge l- tenden Haustarifverträge Anwendung . Im Tronc - und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A (TG - TV) in seiner hier maßgeblichen, seit dem 1. J anuar 2000 geltenden Fassung ist - auszugsweise - geregelt: § 5 Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung Die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sind in der Regel in den Räumlichkeiten der Spielbank au s- zuüben. ... 1 2 3 - 3 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 4 - Die nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibungen sind nicht abschließend, sondern zeigen lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Position. Die in [ ] angegebenen Zahlen geben die maximal zu besetzenden Stellen an. Die Gesamtzahl aller Stellen wird auf maximal 110 begrenzt. I. Spieltechnisches Personal 7. Croupier I + II : Arbeitet am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entspr e- chender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden. 8. Croupier I II - X : Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden. 9. Croupier - Anfänger I - I II : Wird am Spie l- tisch eingearbeitet. ... § 6 Beförderungsrhythmus und - voraussetzungen 1. Grundvoraussetzung für eine Beförderung ist neben einer freien Planstelle nach § 5 die pos i- tive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Position. Sind diese Voraussetzu n- gen erfüllt, können spieltechnische Mitarbeiter bis zum Erreichen der Croupierstufe Regel nach einem Jahr in die nächsthöhere Besoldungsstufe gemäß § 7 befördert werden. 2. In die Croupierstufe X kann nur übernommen werden, wer am Kessel des französischen Ro u- lettes und am Black Jack einsetzbar ist, in die Croupierstufe V nur, wer darüber hinaus auch am American Roulette einsetzbar ist, in die Croupierstufe II nur, wer in allen angebotenen Spielen erfolgreich an einer Grundausbildung Klammerzusätze mit festen Zahlen zur Stellenbegrenzung iSv. § 5 Abs. 3 TG - TV sind den Positionen Croupier I bis X nicht beigefügt . 4 - 4 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 5 - § 7 TG - TV ordnet den in § 5 I TG - TV beschriebenen Positionen tabellarisch eine unterschiedlich hohe Pu nk t- zahl zu. Diese bestimmt darüber, mit welchem Anteil die Mitarbeiter der Spie l- bank an der Verteilung des Tronc - Aufkommens beteiligt sind. Für den auf Pos i- tion 7 geführten Croupier I sind 204 und für den auf Position 9 geführten Cro u- pier III 180 jährliche Anteile festgelegt. In den Tronc fließen die Trinkge lder spi e lender Gäste. Eigene Mittel s etzt die Beklagte nur ein, wenn das Aufko m- men d ies er Zuwendungen unter eine bestimmte Garantiegrenze fällt. Die Regelungen in §§ 5 bis 7 TG - TV w urden mehrfach geänd ert . In Pr o tokollnotizen zu § 7 TG - TV idF vom 11. April 1996 heißt es unter Nr. 10: Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht eine grun d- sätzliche Übereinstimmung hinsichtlich der Einführung eines Zuschlags wegen der tatsächlichen Mitarbeit bei folgenden Angeboten der Spielbank: Am Roul, Black Jack, Poker Über Einzelheiten einer entsprechenden Regelung werden Am 6. Oktober 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Tarifve r- trag zur Einführung leistungs - und anwesenheitsorientierter Vergütung (TV Leistung) . Erhöhung der Leistungsbereitschaft und zur Verminderung von Ausfalltagen - TV zusät z- lich e Leistungen vor, deren Höhe sich nach Ein setzbarkeit , Arbeitsqualität , Serviceorientierung und Führungsverhalten der Mitarbeiter richtet. Au s- schlaggebend ist ein - tariflich näher festgelegte r - Kriterien . Bereits zum 1. April 1993 war der Kläger in die Croupierstufe I übe r- nommen worden . In der Folgezeit legte er der Beklagten ein ärztliche s Attest vom 16. September 2010 vor. Danach sollten bei ihm Arbeiten in vorgebeugter Zwangshaltung (z.B. Stehroulette) dringend unterbleiben . Weiter heißt es dort , der Kläger arbeite auf Kosten des Restleistungsvermögens . Auf Bitte um Erläuterung legte er ein weiteres Attest vom 6. Oktober 2010 vor. Darin ist au s- geführt , Stehen in vorgebeugter Zwangshaltung müsse dringend unterble i- 5 6 7 8 - 5 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 6 - ben . A ktives s itzen müsse ermöglicht werden Einschränkung Mit Schreiben vom 21. März 2011 hörte die Beklag t e den Betriebsrat zu ihrer A bsicht an, gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung mit de m Ziel zu erklären , ih n künftig als Croupier III zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten . Außerdem bat sie um Zustimmung zur Versetzung und Umgruppi e- rung des Klägers. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung und t- Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis der Parteien - mit Zustimm ung des Integrationsamts und nach neuerlicher Anhörung des Betriebsrats - ordentlich zum 31. Juli 2012. Die Kü n- digung verband sie mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2012 wie folgt fortzusetzen : - Tätigkeit gemäß dem Aufgabengebiet der Tarifstufe Croupier III (kein Einsatz am American Roulette) - Vergütung gemäß der Tarifstufe Croupier III mit 15 Anteilen pro Monat - Die übrigen Arbeitsbedingungen bleiben unverändert Der Kläger nahm das Angebot unter dem Vorbehalt sein er sozialen Rechtfertigung an. Mit der vorliegenden Klage hat er sich rechtzeitig gegen die Änderung seiner Vertrags bedingungen gewa ndt. Der Kläger hat gemeint, die Änderung sei sozial ungerechtfertigt und auch aus anderen Gründen unwir k- sam. Er sei lediglich vorübergehend nicht in der Lage gewesen, im Stehen am Tisch des Ame rican Roulette zu arbe iten. Im Übrigen habe s eine Tätigkeit j e- derzeit den Anforderungen der Croupierstufe I entsprochen. Auf s eine kran k- heitsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit komme es nicht an . Abgesehen davon habe die Beklagte verwirkt und es versäumt, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören. Der Kläger hat - wörtlich - beantragt festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingu n- gen durch die Änderungskündigung vom 20. Dezember 9 10 11 12 - 6 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 7 - 2011 sozial un gerechtfertigt und dami t rechtsunwirksam sind . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Änderung der Vertrags bedingungen sei durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Sie habe de n Kläger nicht mehr - wie tarifvertraglich vorausg e- setzt - an allen angebotenen Spielen einsetz en können . Eine Besserung seines Gesundheitszustands sei nicht absehbar gewesen. Aufgrund seiner nur eing e- schränkten Einsatzfähigkeit stehe ihm die Tarifstufe Croupier I nicht mehr zu . Die Möglichkeit, ihn als Aufsicht zu beschäftigen, sei nicht relevant . Die Be i- behaltung der bisheri gen Vertrags bedingungen führe zu nicht mehr tragbaren Ungerechtigkeiten im Verhältnis zu Mitarbeitern, die an allen Ti schen arbeite n k ö nnten . Den Betriebsrat habe sie ordnu ngsgemäß unterrichtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Fes t- stellungsklage zu Unrecht abge wiesen. Die Klage ist begründet. Die Änderung der Vertrags bedingungen des Klägers durch die Kündigung vom 20. Dezember 2011 i st sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2, § 2 Satz 1 KSchG. I. Die dem Kläger angetragene Änderung der Arbeits bedingungen ziel t e auf eine Änderung seines Aufgabenbereichs und damit einhergehend auf eine Änderung der Vergütung. Statt der bisher zugewiesenen Tätigkeit gemäß der Croupierstufe I soll te er k ünftig eine Tätigkeit verrichten, die - aus Sicht der B e- klagten - der tariflic h niedriger bewerteten Croupierstufe III entspricht . Da bei n ahm d as Änderungsangebot für d en Inhalt der Tätigkeit - konkludent - auf die 5 I Nr. 8 TG - TV Bezug , die den Aufgabenbereich Die Vergütung 13 14 15 16 - 7 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 8 - sollte sich nach der Croupierstufe III richten und insoweit der geänderten Täti g- keit angepasst werden . Die im Angebot genannten 15 Antei le entsprechen - auf den Monat umgerechnet - de r in § 7 TG - TV für die Position Croupier III festg e- legten Punktzahl, nach der sich die Beteiligung am Tronc bemisst. Im Übrigen sollte der Vertragsinhalt unverändert bestehen bleiben. Das schl oss - für den Kläger erkennbar - die Geltung der jeweiligen Haustarifverträge ein. II . D ie ang estrebte Änderung der Tätigkeit erforderte eine Vertragsänd e- rung iSv. § 2 Satz 1 KSchG . Die Beklagte war nicht schon a ufgrund ihres Dire k- tionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) berechtigt, dem Kläger eine der Croupierst u- fe III TG - TV entsprechende Tätigkeit zu übertragen. E in e- rungsangebot liegt damit nicht vor (zu r Problematik vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 30 ff.; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 29 mwN ) . 1. Die Änderungskündigung zielte nicht nur auf die Zuweisung ei ner and e- ren Arbeitsaufgabe im Rahmen der durch die bisherigen Vertragsregelungen eröffneten Einsatzmöglichkeiten eines Croupiers der Stufe I. Mit dem unterbre i- teten A ngebot wollte die Beklagte vielmehr eine dauerhafte Zuweisung einer der Croupierstufe III entsprechenden Tätigkeit mit entsprechend geringerer Vergütung erreichen ( für eine auf das gleiche Ziel gerichtete außerordentliche Änderungskündigung vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 15) . 2. Mit der - unstreitigen - Beförderung des Klägers zum Croupier I auf der Grundlage der Beförderungsregelungen des § 6 TG - TV waren seine Beschäft i- gung im Aufgabenbereich eines Croupiers dieser Stufe und der Anspruch auf die entsprechende Vergütung Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Damit war der Beklagten eine R ückstufung des Klägers verbunden mit der Herabsetzung seines Vergütungsanspruchs nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts, sondern nur unter Änderung der vertraglichen Ve r- einbarungen möglich (vgl. BAG 20. März 2 014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 15; 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - Rn. 26, BAGE 127, 342) . III . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 seiner Bestimmungen das KSchG Anwendung. Die Ä nderung der ve r- 17 18 19 20 - 8 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 9 - einbarten Vertrags bedingungen ist nicht durch Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und deshalb sozial ungerechtfertigt. 1. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. § 2 KSchG ist sozial g e- rechtfertigt, wenn sie durch Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und das Änderu ngsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderu n- gen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss ( BAG 5 . Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 22 , BAGE 148, 227 ; 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24 mwN ) . Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbei t- nehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat ( BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 13; 23. Februar 2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11) . Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billi g- erweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu b e- urteilen . Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für all e angebotenen Vertragsänderungen vo r- liegen. Keine von ihnen darf sich weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsve r- hältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - aa O; 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 35) . 2. Eine Änderung der Vertragsbedingungen kann auch durch eine kran k- heitsbedingte Leistungsminderung bedingt sein. In einem solchen Fall ist ihre soziale Rechtfertigung - w ie bei einer Beendigungsk ündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen langanhalten der Erkrankung - in drei Stufen zu prüfen . I nnerhalb der einzelnen Prüfungsschritte können sich mit Blick auf die Eigenart des Kündigungsgrundes gewisse Unterschiede ergeben (BAG 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - zu 4 b der Gründe; 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - zu III 3 c der Gründe ; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 379 ) . D a- nach ist zunächst - erste Stufe - eine negative Prognose hinsichtlich des v o- raussichtlichen Gesundheitszustands erforderlich. Die bisherigen und nach der Prognose zu e rwartenden Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähi g- keit müssen zudem - zweite Stufe - zu einer erheblichen Beeinträchtigung b e- 21 22 - 9 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 10 - trieblicher Interessen führen . Liegen diese im wirtschaftlichen Bereich, kommt es dara uf an, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die berechtigten Erwa r- tungen des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm das Festhalten am bisherigen Arbeit s- vertrag unzumutbar wird ; e ine le diglich geringfügige - qualitative oder quantitat i- ve - Minderleistung reicht dafür nicht aus ( vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 26. September 1991 - 2 AZR 132/ 9 1 - aaO ) . Im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung - dritte Stufe - ist s chließlich zu prüfen, ob die erheblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzune h- menden Belastung des Arbeitgebers führen. Hierbei ist insbesondere zu b e- rücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betrieblichen Ursachen beruhen, ferner ist auf das Alter des Arbeitnehmers und darauf Bedacht zu nehmen, wie lange das Arbeitsverhältnis ungestört verlaufen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 13, 52; 26. September 1991 - 2 AZR 132/ 9 1 - aaO ) . 3. D iesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zwar war der Kläger im Kündigungszeitpunkt nicht in der Lage, unter den geg e- benen B edingungen im Stehen am Tisch des Ame ri c an Roulette zu arbeiten, und seine gesundheitliche Prognose war ins oweit negativ. Die vom Landesa r- beitsgericht gegebene Begründung trägt aber nicht das Ergebnis, die eing e- schränkte Leistungsfähigkeit des Klägers habe zu einer erheblichen Beei n träc h- tigung betrieblicher Interessen geführt . a ) Mit Recht hat das Landesarbei tsgericht angenommen, die Prognose der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Klägers sei negativ. Die damit verbundene Würdigung, eine Besserung des Zustands sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten , liegt auf t atsächlichem Gebiet . Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen , ob sie vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 40; 20. November 2014 - 2 AZR 664 / 13 - Rn. 28 ) . Einen solchen R echtsfehler zeigt der Kläger nicht au f. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war er schon vor der Kündigung - jedenfalls seit dem 16. September 2010 - in seinem Leistungsvermögen ei n- 23 24 - 10 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 11 - geschränkt , ohne dass erkennbar eine Besserung eingetreten wäre . Diesem Umstand kam Indizwirkung für die weitere Entwicklung zu ( vgl. dazu BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 1 7; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 24 mwN ) . Die Einschätzung des Landesarbeitsg erichts , die ärztliche Bescheinigung vom 6 . Oktober 2010 lasse offen, ob und in welchem Rahmen eine Genesung zu e rwarten sei , und das Attest sei deshalb ungeeignet, die aus der bisherigen Leistungseinschränkung resultierende Vermutung zu entkräften, hält sich im Be urteilungsspielraum des Tatsachen gerichts . b) Demgegenüber wird die weitergehende Annahme des Landesarbeit s- gerichts, die gesundheitlich bedingte Einschränkung habe n- den , von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Zwar steht die völlige Ungewissheit der Wiederherste llung d er Arbeitsfähigkeit einer dauernden Lei s- tungsunfähigkeit dann gleich, wenn jedenfalls in den auf die Kündigung folge n- den 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden k onnte (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/ 14 - Rn. 18; 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14 mwN) . Eine solche Vermutung kann auch bei krankheitsbedingt vermi n- derte r Leistungsfähigkeit eingreifen . Das Landesarbeitsgericht hat aber zur B a- sis für eine solche Vermutung keine hinreichenden Festste llungen getroffen. Es hat sich auf die Überlegung beschränkt, ein Ende der Beei n- trächtigung sei nicht absehbar. Das reicht - auch wegen des unklaren zeitlichen Bezugspunkts - nicht aus. Aus der bloße n Ungewissheit eine r Genesung folgt nicht , dass für eine Dauer von 24 M onaten nach Kündigungszugang das Au s- bleiben einer Gesundung nach medizinischen Erkenntnissen gewiss gewesen wäre (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 20 ; 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14 ) . c ) Die Dauerhaftigkeit d er Leistungseinschränkung kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Auch unter dieser Prämisse ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht berechtigt , die Einschränkung der Verwendung s- möglichkeiten des Klägers führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrie b- licher Interessen . 25 26 - 11 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 12 - aa ) Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht etwa auf der Hand. Der Sac h- verhalt ist nich t mit dem einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit vergleichbar, die den Arbeitnehmer außerstande setzt e , die vertraglich festge legte Arbeitslei s- tung überhaupt zu erbringen. Bei dieser Sachlage sind die betriebliche n Int e- ressen regelmäßig schon da nn erheblich beeinträchtigt , wenn der Arbeitgeber - prognostisch - zu mindest für die nächsten 24 Monate gehindert ist , sein Dire k- tionsre cht a uszuübe n und Arbeitsleistungen abzurufen ; näherer Darlegungen von seiner Seite bedarf es d azu nicht ( vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14 ; 30. Sept ember 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11 mwN , BAGE 135, 361 ) . Dagegen war der Kläger im vorliegenden Fall nur nicht mehr in der Lage, in der gesamten Bandbreite der von einem Croupier I zu betreuenden Spiel e eingesetzt zu werden. Er f iel aufgrund seiner Beschwerden nicht etwa bei j e- dem Spiel teilweise aus, er k onnte vielmehr säm tliche Spiele umfassend sel b- stän dig betreuen , lediglich das Spiel Ameri c an Roulette nicht . Ob auch darin eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt, bedarf näherer Prüfung. bb ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Klägers führe bei Beibehaltung der bisherigen Vergütung zu einer übertariflichen Bezahlung und damit zu einer Verletzung der Ausgew o- genheit des betrieblichen Vergütungssystems. Die Beklagte sei ohne Rückst u- fung gehal ten, den Kläger auf unabsehbare Zeit höher zu vergüten, als es nach der Tariflage geboten sei. Hinzu komme, dass die Mittel zur Vergütung der Croupiers allein aus dem Tronc aufgebracht und nach einem Punktesystem verteilt würden. Die übertarifliche Vergütu ng wirke sich auf diese Weise nachte i- lig auf die Vergütung der übrigen Mitarbeiter aus , die überdies durch ihren ve r- stärkten Einsatz beim Spiel American Roulette be einträchtigt seien. Auch sei die Planungs - und Organisationsfreiheit der Beklagten - insbeso ndere im Z u- sammenhang mit Urlaubs - und Krankheitszeiten anderer Arbeitnehmer - über das Maß des Notwendigen hinaus eingeschränkt . cc ) Die se Würdigung ist nicht ohne Rechtsfehler. 27 28 29 - 12 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 13 - ( 1 ) Die Vergütung ei nes spieltechnischen Mitarbeiters hängt nach der einschlägigen tariflichen Vergütungsordnung nicht davon ab, ob der ( § 5 I TG - TV ) gerecht wird . Maß geblich ist vielmehr die dem Mitarbeiter aufgrund seiner e Posit i- on (§ 7 iVm. § 6 TG - TV) . Fallen die Vorau s setzungen für eine des Mitarbeiters in die ihm übertragene Position später weg und wird seine tatsäc h- lich e Einsetzbarkeit geringer, hat allein dies auf seine tarifliche Position keinen Einfluss . Die Einsatzfähigkeit des spieltechnischen Mitarbeiters ist - auch sowe it §§ 5, 6 TG - TV die Einsetzbarkei t voraussetzen - kein für seine E ingruppierung relevantes Kriterium. D as ergibt die Auslegung . ( a ) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparte ien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vo r- zug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 22 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN, BAGE 145, 142 ) . ( b ) Die Tabelle des § 7 TG - TV knüpft den jeweiligen Vergütungsanspruch an eine bestimmte Position - hier Croupier I - und legt fest, mit welche r Punk t- zahl diese an der Verteilung des Tronc teilnimmt . Die in der Tarifvorschrift b e- zeichneten Positionen sind in § 5 T G - TV n ä- her beschrie ben. Weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch dem tariflichen Zusammenhang ist dabei zu entnehmen, dass es für d en Anspruch auf die Ve r- gütung bzw. das Innehaben der Position darauf ankäme, ob die Tä tigkeit des Arbeitnehmers d as tarifliche Stellenprofil in jeder Hinsicht und in vollem Umfang ausfüllt . Maßgeb end ist nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Reg e- 30 31 32 - 13 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 14 - lungen allein die in § 6 TG - des Mitarbeiters . Ihr kommt hinsichtlich der Stellenbesetzung konsti t u t ive Wirkung zu . ( c ) Für d ver langt § 6 TG - TV - neben der Erfüllung bestimmter Eignungs - bzw. Befähigungsvoraussetzungen und ggf. dem Verstreichen einer einjährigen Wartezeit - das Vorhandensein einer freie n Planstelle . Dieses Erfordernis korrespondiert mit § 5 Abs. 3 TG - TV und trägt , ebenso wie die dort vorgegebene B egrenzung der Stellenanzahl , der Vergü tung nach dem Tronc - Prinzip Re ch nung . in eine bestimmte Position hängt nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer Aufg a- ben verrichtet, die für die fragliche Stelle charakteristisch sind. Vielmehr b e- stimmt sich - umgekehrt - durch die Ü bertragung der betreffenden Position der tariflich vorgegebene Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung . ( d ) Richtet sich demnach die s- schema nicht nach einer bestimmten ausgeübte n oder auszuüben de n Tätigkeit , sondern ausschl ießlich nach der übertragenen Position, so hat es auf die Ve r- gütung jedenfalls keinen unmittelbaren Einfluss, wenn nach der Übernahme auf eine bestimmte Position ein für diese Bewertung charakteristisches Merkmal n icht mehr erfüllt wird ( ähnlich für die Ei ngruppierung von Lehrkräften : BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 19 ff., BAGE 126, 149) . ( e ) Im Übrigen ist es auch nach der Tätigkeits beschreibung für den Cro u- pier in § 5 I Nr. 7 TG - TV nicht erforderlich, dass dieser jederzeit der gesamten Bandbreite der möglichen Aufgaben gerecht wird . ( a a ) § 5 I Nr. 7 TG - TV beschreibt iVm. § 5 Abs. 2 TG - TV die a- I und II dahin, dass d ies er am Spieltisch bei allen angebotenen S pielen ( arbeitet ) . Mit diesem Merkmal hebt sich die Täti g- keit aus de eines Croupiers der Stufen III bis X heraus, die in § 5 I Nr. 8 TG - TV dahin umschrieben sind , dass er ( arbei tet ) . 33 34 35 36 - 14 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 15 - (b b ) § 5 I Nr. 7 TG - TV setzt er kennbar nicht voraus, dass der Arbeitnehmer bei allen angebotenen Spielen auch tatsächlich zum Einsatz k ommt. Ander n- falls wäre die Bestimmung schwer verständlich und kaum handhabbar , zumal ein e gleichzeitige Beschäftigung an mehreren Spieltischen praktisch aussche i- de t und die Tarif vertragsparteien keine Zeitspanne vorg egeben haben, binnen derer die Arbeit rollierend bei allen Spielen erfolgen müsste . S achgerecht kann die Regelung nur als Rahmen für das Direkt ionsrecht de s Arbeitgeber s ve r- standen werden . S ie beschreibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf A n- forderung des Arbeitgebers - ggf. im Wechsel - an jedem beliebigen Spiel Arbeit zu leisten . D ie Konkretisierung der Arbeitsleistung im Hinblick auf Spie l und Spieltisch bleibt dem Weisungs recht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO überlassen. Charakteristisches Merkmal d er Tätigkeit eines Croupier s der St u- fen I und I I ist ein gegenüber den niedriger bewerteten Positionen erweitertes Aufgabenspektrum . ( c c ) Soweit allerdings der Kläger mit Blick auf § 6 Abs. 2 TG - TV ge meint hat , ein e Tätigkeit genüge schon dann dem Anforderungsprofil de s Croupier I und II , wenn d er betreffende Mitarbeiter in allen angebotenen Spielen an einer Grundausbildung teilgenomm en ha be und darü ber hinaus überhaupt am Spie l- tisch arbeite , überzeugt das nicht . Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 TG - TV b e- schreibt die Qualifikation, über die ein spieltechnischer Mitarbeiter verfügen muss, um i n die entsprechenden Stufen übernommen werden zu können . Sie ergänzt § 6 Abs. 1 TG - TV, der als rund v oraussetzung der Beförderung die . umfasst. Schon für die Übernahme eines Mitarbeiters in die geringer bewert e- ten Croupierstufen X und V ist seine - am Kessel des f ranzösischen Roulette und am Black Jack bzw. zusätzlich am American Roulette - erforderlich . A u s dem Um stand , dass es für die Croupie r- stufen I und II an einer ausdrücklichen Aufzählung de r Spiel e n- fehlt, kann nicht geschlossen werden, dass es auf d ieses Erfordernis im Rahmen des weiteren Aufstiegs nicht mehr an käme. Die Tari f- 37 38 - 15 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 16 - ve r tragsparteien gehen vielmehr erkennbar davon aus, dass es sich ohne We i- teres au s d er in § 5 I Nr. 7 TG - TV beschriebenen Aufgabenstellung ergibt . (d d ) A uch wenn die tarifvertraglichen Regelungen auf abstellen , kann ihnen nicht entnommen werden, dass Voraussetzung für die Übertragung der Position eines Croupier I und seine Einreihung in die entspr e- chende Vergütungsstufe des § 7 TG - TV die gesundheitliche Fähigkeit des Mi t- arbeiters wäre , stets Arbeit bei allen angebotenen Spi elen zu leisten . ( aa a ) § 5 TG - TV enthält Stellenbeschreibungen. Die Regelung legt die Ban d- breite möglicher Arbeitsleistungen fest . Bestimmte Konsequenzen für den Fall einer Leistungsminderung lassen sich hieraus nicht ableiten. Das gilt umso mehr , als Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens, die d a- zu führen , dass der Arbeit nehmer nicht mehr alle Aufgaben innerhalb der mö g- lichen Bandbreite erledig en kann, nicht das Weisungsrecht als solches tangi e- r en , sondern allenfalls dessen Ausübung im Einzelfall be grenz en . ( bb b ) Soweit § 6 TG - TV als Grundvoraussetzung für eine Beförderung die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Pos i nennt, fehlt es an Anhalt s- punkten d afür, dass die Tarifvertragsparteien damit auch auf die gesundheitl i- che Leistungsfähigkeit abstellen wollten. D agegen spricht vielmehr , dass bei diesem Verständnis der Tarifbestimmung jede noch so kurzfristige Herabse t- zung des Leistungsvermögens die Voraussetzungen für die Beförderung bzw. Eingruppierung entfallen ließe. Dagegen sprechen ferner die Regelungen im T G - T V , die mit Blick auf d die Zahlung eines Zuschlags vorsehen. Ob die gegenteilige Lesart nicht zu en t- geltfortzahlungs - und diskriminierungsrechtlichen Probleme n führen würde, kann deshalb dahinstehen. (2) Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt auch mit Blick auf die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände nicht vor. 39 40 41 42 - 16 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 17 - (a) D essen Annahme, die Vergütung des Klägers als Croupier I wirke sich nachteilig auf die andere n aus dem Tronc bezahlte n Arbeitnehmer aus, beruht auf der fehlerhaften Auffassung , der Kläger beziehe ein übertarifliches Gehalt bzw. sei übertariflich eingruppiert. Das Landesarbeitsgericht lässt zudem unb e- rücksichtigt, da ss der Anspruch auf die Vergütung nach der Croupierstufe I nicht davon abhängt, ob der Arbeitgeber per Direktionsrecht das sich aus § 5 I Nr. 7 TG - TV ergebende Einsatz spektrum voll aus schöpft und der Mitarbeiter - rollierend - an allen oder doch einer Mindestanzahl von S pielen zum Einsatz kommt. (b) E ine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt nicht daraus, dass die Einsatzbeschränkung des Klägers womöglich einen verstär k- ten Einsatz der übrigen Mitarbeiter b eim American Roulette zur Folge hat te (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 22) . Die Beklagte hat nicht dargelegt , welche konkrete , auf Dauer unzumutbare Mehrbelastung sich daraus im Ve r- gleich zum Einsatz bei anderen Spie len, etwa Black Jack oder Po ker, erg eben soll. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass infolge d er verstärkten Heranziehung anderer Mitarbei ter zu m Spiel American Roulette eine konkrete Störung des Betriebsfriedens eingetreten sei . Auf sonstige schutzwürd i ge Belange anderer Arbeitnehmer, d enen sie im Rahmen der Ausübung ihres Direkti onsrechts Rechnung zu tragen hätte, hat sich die Beklagte nicht berufen. (c ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte werde durch die Leistungseinschränkung des Klägers in ihrer Planungs - und Organisationsfreiheit beeinträchtigt, ist mit Tatsachen nicht b e- legt . Konkrete, durch den Ausfall des Klägers beim American Roulette bedingte Störungen i m Betriebsablauf sind weder festgestellt noch hat die Bekl agte dazu vorgetragen . Der Umstand, dass sie mit Blick auf die gesundheitlichen Beei n- trächtigungen des Kläger s in der Ausübung ihres Direktionsrechts entsprechend einschränkt ist, stellt für sich allein keine Beeinträchtigung der betrieblichen B e- l ange dar , die im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG erheblich wäre (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 22) . 43 44 45 - 17 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 18 - 4 . Die Entscheidung des Land esarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Eine erhebliche Beeinträchtigung b e- trieblicher Interessen ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass das Austausc h- verhältnis von Leistung und Gegenleistung mehr als nur geringfügig gestört w ä- re. Dies vermag der Senat abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die Beklagte hat Croupie r I Arbeitsaufgaben übertragen, die der tariflichen Tätigkeitsbeschre i- bung (§ 5 I Nr. 7 TG - TV) entsprechen. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Unfähigkeit, am Tisch des American Roulette im Stehen zu arbeiten, k onnte sie den Kläger in einem Teilbereich des vereinbarten Leistungsspektrums nicht mehr einsetzen. Die sich daraus ergebende Beschränkung ihres Direktion s- rechts ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie keinen unmittelbaren Einfluss auf die t - wie gezeigt - eine Tätigkeit, die der Croupierstufe I entspricht, gegenüber derjenigen eines Croupiers der Stufe III unter anderem deshalb höher, weil der Mitarbeiter u- piers ist damit nach der tariflichen Vergütungsordnung ein wertbestimmender Faktor. b) Für die Beurteilung, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, der nicht mehr innerhalb der gesamten Bandbreite der geschuldeten Aufgaben eing e- setzt werden kann, die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass diesem das Festhalten an den bisherigen Vertragsbedingungen unzumu t- bar wird, kann die Bewertung der Tarifvertragsparteien in einer dem Arbeitsve r- trag zugrunde liegenden tariflichen Vergütungsordnung maßgebende Bede u- tung gewinnen. Ist ein Arbeitnehmer mit seinem Restleistungsvermögen v o- raussichtlich auf Dauer oder doch für zu mindest 24 Monate nach der Kündigung nicht mehr in der Lage, überhaupt eine der charakteristischen Tätigkeiten der betreffenden tariflichen Stellenbeschreibung ohne Einschränkung zu verrichten, spricht viel dafür, dass wirtschaftliche Interessen des Arbeit gebers dadurch e r- heblich beeinträchtigt sind (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - 46 47 48 - 18 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 - 19 - zu B III 2 d der Gründe , BAGE 109, 87 ; 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - zu I II 3 c cc der Gründe; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 386; Schaub/ Linck ArbR - HdB 16 . Aufl. § 131 Rn. 45; Greiner RdA 2007, 22, 30 ff.) . So ve r- hält es sich im vorliegende n Fall aber nicht. Die Leistungsminderung des Kl ä- gers wirkt sich nur auf eine der mehreren in § 5 I Nr. 7 TG - TV beschriebenen aus , die dort im Übrigen nicht einmal abschließend aufgeführt sind (§ 5 Abs. 2 TG - TV) . D er Kläger k onnte mit seinem verbliebenen L eistung s- vermögen an einer Vielzahl von angebotenen Spielen weiterhin tätig werden. Selbst beim American Roulette war er lediglich auf einer bestimmten Position nicht mehr einsetzbar . Die Beklagte hat nicht dargetan, d ass er damit hinter der uneingeschränkt einsatzfähigen Croupiers I mehr als nur geringfügig zurückgeblieben wäre . Dies ist angesichts der Vielzah l der angeb o- tenen Spiele und der weiteren sich aus § 5 TG - TV ergebenden mögli chen Ve r- wendungen auch objektiv nicht er sichtlich . IV. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers aus anderen Gründen soz ial ungerechtfertigt oder unwirksam ist . Auf die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Ve r- setzung und - wohl auch - zur Umgruppierung in die Croupierstufe III , deren Ersetzung die Beklagte in einem parallel geführten Beschlussverfahren begehrt hat , kam es nicht an. Ohnehin ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § § 99 ff. BetrVG keine V oraussetzung für die Wirksamkeit einer Änderungskü n- digung, die die vertraglichen Voraussetzungen für die fraglichen personellen Maßnahmen schaffen will ( zur Versetzun g vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 104/09 - Rn. 30; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 15 ff. , BAGE 134, 154 ; zur Umgruppierung vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 8 40 /12 - Rn. 24 ; 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - Rn. 33, BAGE 127, 342) . 49 - 19 - 2 AZR 557/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR557.14.0 V . Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechts s treits zu tragen. Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2016 an der Unterschriftsleistung verhindert. Rachor Rachor Niemann Krichel Jan Eulen 50
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