Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Februar 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 371/14 - ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 3453/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 22. Januar 2014 - 4 Sa 528/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige Bestimmungen: KSchG § 17 Abs. 1 bis 3; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 1 bis 3; BGB § 134; BetrVG § § 102, 111; ZPO § 559 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 955/13 - ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 371/14 4 Sa 528/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Februar 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungs kläger und Revisionskläger , p p . Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Schierle für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des KIägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 - 4 Sa 528 / 13 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das U rteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2013 - 4 Ca 3453/12 - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die B e- klagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 9/10 die Beklagte und zu 1/10 der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betrieb s- bedingten Kündigung. Die Beklagte gehört zum TK - Konzern. Sie stellt Fahrzeuglenkun gen her. Der 1962 geborene Kläger ist bei ihr seit Juli 199 8 als Qualitäts ingenieur beschäftigt. Am 26. September 2007 vereinbarte die Beklagte - damals noch unte r der Firma TKT - mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über die Stil l l e- gung ihres seinerzeit mit fast 500 Arbeitnehmern besetzten Betriebs zum 31. Dezember 2012. Die Nrn. 4 und 5 des Interessenausgleichs lauten: 4. Beschäftigungspe rspektiven Mit Schreiben vom 02.05.2007 hat die DCAG die Zusage gegenüber Teilen der Belegschaft von TKT erteilt, ihnen eine Beschäftigung im Werk 065 Düsseldorf oder in and e- ren Werken anzubieten. Eine Kopie dieses Schre i bens der DCAG vom 02.05.2007 wird als Anlage diesem Intere s- senausgleich beigefügt. Die Zusage der DCAG ist an die Bedingung geknüpft, dass bis zum 31.12.2012 die bestel l- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 4 - ten Lenkgetriebe in vollem Umfang rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität geliefert werden. Die T T AG hat mit Schreiben vom 24.09.2007 der B e le g- schaft der TKT die Zusage erteilt, denj e nigen die nicht von der DCAG übernommen werden, ein A r beit s platza n gebot innerhalb des TK - Konzerns, mö g lichst in der Reg i on, zu unterbreiten. Um MitarbeiterInnen , die eine berufliche Zukunft auße r- halb des TK - Konzerns anstreben, einen Arbeitsplatzwec h- sel zu erleichtern, haben die Betriebsparteien bereits zum 02.02.2007 eine Betriebsvereinbarung zur Mobilität abg e- schlossen. 5. Personalabbau Soweit Beschäftigte weder bei der DCAG, noch im TK - Konzern oder bei einem anderen Unternehmen ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, werden im Rahmen der in drei Phasen geplanten Betriebss chließung die Arbeitsverhäl t- nisse durch fristgerechte betriebsbedingte Kündi gungen Spätestens seit Februar 2012 fanden Gespräch e zwischen der Beklag - ten und dem Betriebsrat über die anstehende Betriebsschließung sowie ua. die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, die Verschiebung des geplanten Stilllegungszeit punkts und die Bildung einer Transfergesellschaft statt. Zudem wurden die Stilllegung sowie mögliche Entlassungen im Rahmen der wöchentl i- chen sog. Regelkommunikation mit dem Betriebsrat und im Wirtschaftsau s- schuss thematisiert. Mit Schreiben vom 16. März 2012 informierte die Beklagte den B e- zugrunde liegenden Sachverhalt - die im Interessenausgleich von 2007 vorgesehene Betriebsstilllegung zu m 31. Dezember 2012 - r- derten Angaben gem. § 17 zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmer abzugeben, die seinerzeit noch in einem unbefristeten Arb eitsverhältnis standen. 4 5 - 4 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 5 - Am 22. März 201 2 erstattete die Beklagte eine Massenentlassungsa n- zei ge. Dabei teilte sie - wie im Formular der Agentur für Arbeit als eine Möglic h- keit vorgesehen - mit, dass eine Stellungnahme des Betriebsrats nachgereicht werde. Als eben solche leitete sie mit E - Mail vom 10. April 2012 ein Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 an die Agentur für Arbeit weiter. In diesem Schreiben heißt es ua.: Der widerspricht den von Ihnen geplanten, anzeigepflichtigen Entlassungen von 155 Kolleginnen und Kollegen zum 31.12.2012. Begründung: Die von Ihnen beabsichtigten Kündigungen widersprechen den im Rahmen des Interessenausgleichs/Sozialplanes vom 26.09.20 07 erteilten Zusagen und der Option der Ve r- längerung der Zusagen für Beschäftigungen von der D C AG ( heute D AG ) und der T AG bis zum 31.12.2013. Insofern konnte der Betriebsrat bisher nicht feststellen, dass aus reichende Anstrengungen unternommen wurden, um das von der Kündigung bedrohte Stammpersonal bei der D AG oder der T AG in neue A r beit s ve r häl t ni s se zu überführen. Der Betriebsrat würde es entsprechend be vorzugen , mit Ihnen über jede(n) einzelne(n) Mitarbeiter(in) dahingehend zu beraten, welche Möglichkeiten für eine Weiterbeschä f- tigung bei D und/oder T bestehen und we l che Qu a l i f i zi e- rungsmaßnahmen eventuell erforderlich werden, d a mit auf diesem Weg auch Lösungen gefu nden werden, die mit sozialverträglich bezeichnet werden kö n nen. Vor diesem Hintergrund fordert der Betriebsrat Sie auf, von I hrem Kündigungsvorhaben abzulassen und auf die Einhaltung der Beschäftigungszusagen von D und T hi n- zuwir Nachdem der Ablauf der Sperrfrist auf den 22. April 2012 festgesetzt worden war und sie den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört ha t- te, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso zum 31. Dezember 2012 wie die Arbeitsv erhältnisse 154 weiterer Arbeitnehmer. Die Vertragsverhältnisse bis dahin befristet beschäftigter Arbeitnehmer ließ sie au s- laufen. Am 21. Dezember 2012 stellte sie die Produktion ein. Dienstleistungs - 6 7 - 5 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 6 - und Mietverträge endeten zum 31. Dezember 2012. Über di esen Tag hinaus wurden fünf Arbeitnehmer mit Abwicklungs - und Aufräumarbeiten beschäftigt. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Kündigung gewandt. Er hat die Ansich t vertreten, die Beklagte habe das Ko n- sultationsverfahren n ach § 17 Abs. 2 KSchG nicht durchgeführt und keine or d- nungsgemäße Massenentlassungsanzeige iSv. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet. Im Übrigen verstoße die Kündigung gegen die Beschäftigungszusagen in Nr. 4 des Interessenausgleichs und eine Vereinbarung zur strat egischen Weiterentwic k- lung des TK - Konzerns vom 11. Mai 2011. Der Kläger h at - soweit noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündi - gung als wirksam verteidigt. Das Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG sei ordnungsgemäß durchlaufen worden. Mögliche sonstige Unwirksamkeitsgründe lägen nicht vor. Die Vorinstan zen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver - folgt der Kläger sein Fest stellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu U n- recht abgewiesen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst. Die Beklagte hat keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Das führt zur Nichtigkeit der Kündigung. Ob weitere Unwirksamkeit s- gründe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. 8 9 10 11 12 - 6 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 7 - I. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt hat. 1. Die von der Beklagten beabsic htigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzei gepflichtig. Es sollten die Arbeitsverhältnisse aller verbliebenen 155 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen betrieb s- 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigung des Arbeits verhältnisses zu verstehen ( BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 13, BAGE 144, 366; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 18, BAGE 117, 281 im Anschluss an EuGH 27. Januar 2005 - C - 188/03 - [Junk] Slg. 2005, I - 885) . Die Pflicht zur Erstattung einer Masse n- en t lassungsanzeige und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens besteht auch bei Stilllegung des Betriebs (EuGH 3. März 2011 - C - 235 bis C - 239/10 - [Claes ua. ] Rn. 33, Slg. 2011, I - 1113) . 2. Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 KSchG a nzeig e- pflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat den Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich zu unterrichten über die Gründe für die geplanten En t- lassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Beru fsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer s o- wie für die Berechnung etwaiger Abfindungen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entla s- sungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung d eutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 15, BAGE 144, 366; vgl. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57, BAGE 142, 202) . 13 14 15 - 7 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 8 - 3. Die Beklagte hat durch den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan im Jahr 2007 nicht iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit dem Betrieb s- rat verhandelt. a) Zwar ist die Konsultationspflicht der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt ( BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 46; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 107, 318) . Soweit die ihm obli e- genden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG über ein stimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultation spflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen ( vgl. BAG 20. Se ptember 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47, BAGE 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34, BAGE 140, 261) . b) Im Streitfall war jedoch bei Abschluss des Interessenausgleichs die Zahl der zu kündigenden Arbeitsverhältnisse noch vollkommen ungewiss. Es stand nicht einmal fest, ob es überhaupt zu Kündigungen, gar zu einer Masse n- entlassung iSv. § 17 Abs. 1 KSchG kommen würde. Die Arbeitnehmer sollten nach der übereinstimmenden Vorstellung der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich und dem So zialplan als Anlagen beigefügten Beschä f- tigungszusagen weiterer Unternehmen vor der geplanten Stilllegung andernorts s- scheiden rentennaher Beschäftigter abschließen. Für die Einlei tung eines Ko n- sultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist indes die - erkennba re - Absicht des Arbeitgebers grundlegende Voraussetzung, Arbeitsverhältnisse in einem anzeigepflichtigen Ausmaß zu beenden. Ohne Kenntnis von einer so l- chen Absicht de s Arbeitgebers hat der Betriebsrat keine Veranlassung, von e i- ner Initiative zur Beratung im Sinne der Vorschrift auszugehen. 16 17 18 - 8 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 9 - 4. Es ist fraglich, ob die Betriebsparteien gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG verhandelt haben, indem die Beklagte - so die Feststel lungen des La n- desarbeitsgerichts - die anstehende Betriebsschließung und ua. die Verlängerung befristeter A r- beitsverhältnisse, die Verschiebung des Stilllegungszeitpunkts und die Einric h- tung einer Tran sfergesellschaft geführt und die Stilllegung des Betriebs im Rahmen der wöchentlichen sog. Regelkommunikationen mit dem Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss erörtert hat. a) sind, konnt e es sich schon deshalb nicht um Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG handeln, weil diese mit dem Betriebsrat zu erfolgen haben. Bei B e- triebsrat und Wirtschaftsausschuss handelt es sich um verschiedene Gremien mit unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedlichen Aufgaben. Der Arbeitgeber kann Verpflichtungen gegenüber dem Betriebsrat nicht - ohne We i- teres - gegenüber dem Wirtschaftsausschuss erfüllen. b) r- unmittelbar mit dem Betriebsratsvorsitzenden geführt haben sollte, dürfte sie von diesem nur - rechtlich unbeachtliche - persönliche Äußerungen eingeholt ( vgl. für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG : BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 44; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - zu B I 1 b der Gründe) , aber keine Verhandlungen mit dem Betriebsrat geführt haben. Dieser agiert nach der Konzeption des Betriebsve r- fassungsgesetzes als Kollegialorgan (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn . 15 für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen) . Es ist nicht e r- § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für die Führung der gesamten Beratungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erteilt worden wäre - unbeschadet der Frage, ob das wirksam hätte geschehen können. c) (als Gremium) geführt wo r- den sind, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass es sich um Beratungen 19 20 21 22 - 9 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 10 - gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gehandelt hat. Dies lässt sich jedoch nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. aa) Ein Schreiben vom 6. Februar 2012, mit dem er der Verlängerung b e- fristeter Arbeitsverhältnisse nach § 99 BetrVG widersprochen hat, deutet darauf hin, dass dem Betriebsrat ab Ende 2011 bekannt gewesen sein könnte, die B e- klagte beabsichtige nunmehr - entgegen den vor allem in die Beschäftigung s- zusagen der Drittunternehmen gesetzten Hoffnungen der Betriebsparteien - anzeigepflichtige Ma ssenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG. bb) Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die anschließenden 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG deklariert hätte (vgl. dazu BAG 20. S eptember 2012 - 6 AZR 155/1 1 - Rn. 47, BAGE 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34, BAGE 140, 261) . Zwar ging es nicht schon um Anhörungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu individuellen Kündigungen. Es fanden im Betrieb aber auch noch Verfahren gemäß §§ 99 ff. BetrVG und Verhandlungen über die Gründung einer Transfe r- gesellschaft iSv. § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG iVm. § 110 SGB III statt. Aus dem Umstand, dass zwischen den Betriebsparteien überhaupt verhandelt wurde, kann deshalb nicht geschlossen werden, dabei müsse e s zw angsläufig um Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gegangen sein. 5. Die Beklagte hat den Betriebsrat erst am 19. März 2012 vollständig iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet. An diesem Tag ging ihm das Unterric h- tungsschreiben vom 16. März 201 2 zu. Darin hat sie ihm keine - weiteren - B e- ratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG angeboten. Der Senat hat davon auszugehen, dass in der Zeit danach - zumal vor der Einreichung der Masse n- entlassungsanzeige am 22. März 2012 - keine Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien mehr geführt wurden. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dem Betriebsrat mit dem Schreiben vom 16. März 2012 sehr wohl - weitere - Ber a- tungen angeboten. Diese Auslegung hält selbst einer eingeschränkten revis i- 23 24 25 26 - 10 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 11 - onsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist mit dem Wortlaut des Schre i- bens nicht zu vereinbaren und lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksic h- Abgabe einer Stellu - bloßen - ö- reiben vom selben Tag hat die Beklagte die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eingeleitet. In den weitgehend gleichlautenden Schreiben kann nicht das eine Mal lediglich die Aufforderung zu einer Stellungnahme, das and e- r e Mal hingegen das Angebot von Beratungen erblickt werden. Im Übrigen hat die Beklagte bereits drei Tage nach der Unterrichtung des Betriebsrats eine - wenn auch aus ihrer Sicht noch nicht wirksame - Massenentlassungsanzeige erstattet (zur Bedeutung nachf olgender Um stände bei der Ermittlung d e s ta t- sächlichen Verständnisses einer Erklärung vgl. BGH 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - zu II 2 a der Gründe) . Zwar hätte sie diese noch zurücknehmen kö n- nen. Jedoch wird eine solche Planung von ihr weder behauptet, n och ist sie sonst ersichtlich. Dies spricht dafür, dass sie von der Möglichkeit einer Änd e- rung ihrer Kündigungsabsicht nicht ernsthaft ausging. Das wiederum belegt das Fehlen ihrer Bereitschaft zu - weiteren - ergebnisoffenen Verhandlungen. b) Weder dem Berufungsurteil noch dem Sitzungsprotokoll lässt sich en t- nehmen, dass die Betriebsparteien nach Zugang des Unterrichtungsschreibens am 19. s- sungen geführt hätten. Soweit die Beklagte solche i n der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat behauptet hat, ist dies gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbeachtlich. Eine verfahrensrechtliche Gegenrüge entsprechend § 559 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO hat sie nicht erhoben. 6. Da o ffenbleiben kann, ob die Beklagte den Anforde rungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG genügt hat, muss nicht entschieden werden, ob nach der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats - vorbehaltlich eines von ihm e r- klärten Verzichts (vgl. dazu BAG 20. Septem ber 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60, 27 28 - 11 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 12 - BAGE 143, 150) - Arbeitgeber zumindest angeboten werden muss, selbst wenn Beratungen schon vor der vollständigen Unterrichtung geführt wurden. a) Allerdings spric ht nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 KSchG alles dafür, dass die Beratungen gemäß Satz 2 der Vo r- schrift zwar vor der vollständigen Unterrichtung nach ihrem Satz 1 beginnen, jedoch erst im Anschluss an diese abgeschlossen werden k önnen. Auch nach Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) , de s- sen Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, muss der Arbeitgeber die erforderl i- chen Auskünf te zwar nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konsu l- t a und alle einschlägigen Informationen bis zu dessen Abschluss zu erteilen (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 52, 53, Slg. 2009, I - 8163) . Damit dürfte es in der Regel unvereinbar sein, das Konsultationsverfa h- ren mit der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats als abgeschlossen a n- zusehen. Der Arbeitgeber wird vielmehr eine Reaktion des Bet riebsrats auf die abschließende Unterrichtung erbitten und abwarten müssen. Er wird im Ra h- men der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz (vgl. KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 62) den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als e r- füllt ansehen dürfe n, wenn entweder die - den Wi l- len zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden war, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt oder sie aus sei ner - des Arbeitgebers - Sicht keinen Ansatz fü r weitere, zielführende Verhandlu n- gen bietet. b) Wollte man davon ausgehen, dass die Beklagte sich auf die im Schre i- ben des Betriebsrats vom 3. nehmer nicht ei n- lassen musste und die (möglichen) Konsultationen als beendet ansehen durfte, stellte sich angesichts der schon am 22. März 2012 - unvollständig - eingereic h- ten Massenentlassungsanzeige die Frage, ob die Beratungen gemäß § 17 29 30 - 12 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 13 - Abs. 2 Satz 2 K SchG bereits vor Erstattung der Anzeige und nicht erst vor Au s- spruch der Kündigungen abgeschlossen sein müssen. Zu prüfen wäre ferner, ob die Fiktion, der Arbeitgeber habe die Anzeige - insgesamt - später als ta t- sächlich geschehen, nämlich erst mit ihrer V ervollständigung erstattet, der noch nicht geklärten unionsrechtlich gebotenen Reihenfolge von Konsultationsverfa h- ren und Anzeige gerecht würde (zu einer daraus resultierenden Vorlagepflicht vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 23 ff., BVerfGK 17, 108) . II. Die Kündigung verstößt gegen § 17 Abs. 3 KSchG. Unabhängig davon, ob sie eine Stellungnahme des Betriebsrats nachreichen durfte, hat die Bekla g- te keine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende Massenentla s- sungsanzeige erstattet. Dies führt zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB. 1. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet ist, der Agentur für Arbeit Entlassungen anz u- zeigen, seiner schriftlichen Anzeige die Stellungnahme d § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vereinbart worden, sieht § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG vor, dass dieser die Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG e rsetzt. 2. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam, wenn zwar eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vo r- liegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er diesen mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anze ige gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unte r- richtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. 3. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist Voraussetzung für die Wir ksamkeit der Massenentlassungsanzeige (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 34, BAGE 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 64 ) . 31 32 33 34 - 13 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 14 - 4. Im Streitfall lag keine wirksame Anzeige vor. Ein Interessenausgleich mit Namensliste war nicht abgeschlossen worden. Das Schreiben des Betrieb s- rats vom 3. April 2012 stellte keine abschließende Stellungnahme zu den bea b- sichtigten Kündigungen dar. Die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG lagen nicht vor. a) Ein e Stellungnahme des Betriebsrats konnte nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG durch die Beifügung des Interessenausgleichs vom September 2007 ersetzt werden. Dieser enthält keine Namensliste iSv. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG. b) it Schreiben vom 3. April 2012 g e- nügte nicht den Anforderungen an eine Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. aa) Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG beizufügende Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erforderlichen Ber a- tungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder ei n- zuschränken und ihre Folgen zu mildern. Obwohl § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine expliziten Aussagen zum erforderlichen Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrat s trifft und der Arbeitgeber diesen Inhalt nicht beeinflussen kann , g e- nügt nicht jede Äuße rung des Betriebsrats den gesetzlichen Anforderun gen . Um der Agentur für Arbeit Auskunft darüber geben zu können, ob und welche Möglichkeiten er sieht, die angezeigte n Kündigungen zu vermeiden, und z u- gleich zu belegen, dass soziale Maßnahmen mit ihm beraten und ggf. getroffen worden sind ( BAG 21. März 20 12 - 6 AZR 596/10 - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 45, BAGE 140, 261 ) , muss sich der Betriebsrat in ei ner Weise äußern, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbei t- geber beabsichtigten Kündigungen handelt ( BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 33) . Dafür reicht auch die eindeutige Mitteilung aus , keine Stellung nehmen zu wol len (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53, BAGE 142, 202) . 35 36 37 38 - 14 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 - 15 - bb) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 nicht. Zwar hat der Betriebsrat sich dort dahin geäußert, dass er für alle betroffenen Arbeitneh gungsmöglichkeiten beabsichtigten Kündigun gen deshalb f ür ver meidbar halte. Aus seinen Ausfü h- rungen ergibt sich jedoch nicht , dass sie das Ergeb nis bereits abgeschlossener Beratun gen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gewesen wä ren (vgl. BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 37, BAGE 144, 366) . Der Betriebsrat hat gerade nicht kundgetan, dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt betrachte. cc) Mit den dargestellten Anforderungen an den Inhalt einer Stellungnahme iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG wird dem Arbeitgeber - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Dur chführung einer Massenentlassung nicht unangemessen erschwert. Verweigert der Betriebsrat eine Stellungnahme oder ist die von ihm abgegebene Erklärung - möglicherweise - unzureichend, kann der Arbeitgeber (vorsorglich) gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG verfa hren. Er kann zwei W o- chen nach vollständiger Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtssicher und rechtswirksam unter Darlegung des Stands der Beratungen Massenentlassungsanzeige erstatten. Hierdurch wird in der Regel keine erhebl iche Verzögerung eintreten ( BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57, BAGE 142, 202) . c) Im Streitfall sind indes auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz a- i- April 2012 enthält, unabhängig davon, ob es als Darlegung der Beklagten angesehen werden könnte, keine Ausführungen zu bereits erfolgten Beratungen und deren Ergebnissen. 5. Der Mangel der Massenentlassungsanzeige ist durch den Bescheid der Agentur für Arbeit gemäß § 20 KSchG nicht geheilt worden (vgl. dazu BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 40, BAGE 144, 366; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 70, BAGE 142, 202) . Er führt nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit 39 40 41 42 - 15 - 2 AZR 371/14 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0 der Kündigung (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 48; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 4 2 , aaO ) . III. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Re chtsstreits erster und zweite r Instanz zu tragen. Die Kosten des Revis i- onsverfahrens war en den Parteien anteilig aufzuerlegen , § 92 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 91 Abs. 1 , § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Kreft Berger Niemann K. Schierle Sieg 43
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