Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Januar 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 264/14 - ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 3. August 2012 - 22 Ca 4424/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2013 - 7 Sa 1496/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Ordentliche Änderungskündigung Bestimmungen: KSchG § 1 Abs. 1 und 2; BGB § 134; Tarifvertrag über den Rationalisi e- rungsschut Post bank vom 17. Dezember 1997 (TV - Ratio) §§ 4, 5, 6, 7 Hinweis des Senats: Teilweise Parallel entscheidung zu führender Sache - 2 AZR 1005/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 264/14 7 Sa 1496/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29 . Januar 201 5 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisions klägerin, pp. Kläger, Berufungs kläger und Revisions b eklagter , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Söller und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. September 2013 - 7 Sa 1496/12 - im Kostenausspruch und ins o- weit aufgehoben, wie es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2012 - 22 Ca 4424/1 1 - abgeändert und fes t- gestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. Juni 2011 nicht aufgelöst wurde, sowie die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betrieb s- bedingten Änderungskün digung. Die Beklagte betreibt eine Bank. In ihrem Betrieb in Frankfurt am Main waren im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Am 17. Dezember 1997 schloss sie mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) einen Tarifvertrag über den Rationalisi e- rungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank - TV Ratio - . Dieser lautet au s- zugsweise: § 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entspricht dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Postbank (MTV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 2 Rationalisierungsmaßnahmen 1 2 - 3 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 4 - Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifve r- trages sind a Änderungen der Aufbauorganisation, b Änderungen der Ablauforganisation, c Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fortschritts und d andere personalwirtschaftliche Maßnahmen der Postbank, die jeweils allein oder in Verbindung mit anderen der g e- nannten Maßnahmen dazu führen, dass Arbeitsplätze ve r- legt werden oder wegfallen oder sich Tätigkeiten ihrem § 3 Sozialauswahl 1 Der Leiter des Betriebes unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Rati o- nalisierungsmaßnahme, berät die personellen Au s- wirkungen mit dem Betriebsrat und erstellt einen Entwurf zu einem Transferplan. Dieser Transferplan enthält eine Aufstellung aller Arbeitnehmer, die von der Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind. 3 Der Leiter des Betriebes übermittelt den Entwurf des Die Clearingstelle gibt innerhalb eines Zeitraumes von längstens vier Wochen eine Empfehlung ab. Kommt es zu keiner Empfehlung, entscheidet der Leiter des Betrieb es über den Transferplan. § 4 Personaleinsatzverantwortung 1 Die im Transferplan aufgeführten Arbeitnehmer h a- ben grundsätzlich einen Anspruch auf eine arbeitg e- berseitige Vermittlung eines gleichwertigen, zumu t- baren dauerhaften Arbeitsplatzes im Kernbereich der Postbank. Soweit dies nicht möglich ist, erhalten di e- se Arbeitnehmer in folgender Reihenfolge Angebote zumutbarer freier Arbeitsplätze (Kaskaden - Modell): a in der Postbank AG - 4 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 5 - b im Postbank Konzern c im Finanzdienstleistungs - Bereich der Deu t- schen Post AG d in der i GmbH e in den übrigen Bereichen der Deutschen Post AG 2 Sofern die Vermittlung eines zumutbaren freien A r- beitsplatzes nach Absatz 1 nicht realisiert werden kann, können die Arbeitnehmer im Wechsel mit ve r- schiedenen Tätigkeiten betraut werden. Die Übertr a- gung einzelner Tätigkeiten erfolgt im Rahmen des Direktionsrechts. § 5 Zumutbarkeit 1 Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist. 4 Die räumliche Zumutbarkeit regelt sich nach folge n- den Bestimmungen: a Dauerhafte Versetzungen Für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden ist eine zusätzl i- che tägliche Fahrzeit von zwei Stunden, für A r- beitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 35,0 Stunden ist eine zusätzliche tägliche Fahrzeit von 1,5 Stunden z umutbar. Hierbei darf für Arbeitnehmer mit einer W o- chenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von drei Stu n- den, für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeit s- zeit von weniger als 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von zwei St unden für Hin - und Rückfahrt nicht überschritten werden. Maßg e- bend sind die Wegezeiten auf der Basis der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentl i- cher Verkehrsmittel von der dem Wohnsitz nächstgelegenen bis zu der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Haltest elle. - 5 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 6 - b Befristete Versetzungen Befristete Versetzungen sind über die vorst e- henden Grenzen hinaus bis zur Dauer von zwei Jahren räumlich zumutbar. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der regelmäßige n tariflichen W o- chenarbeitszeit. Nach Ablauf des Versetzung s- zeitraumes kehren die Arbeitnehmer in ihren ursprünglichen Betrieb zurück. Protokollnotiz: Für den Fall der endgültigen Aufgabe von B e- triebsteilen ist für die dort beschäftigten Arbei t- nehmer ein Einsatz innerhalb der im § 5 Abs. 4 Lit. a definierten Zumutbarkeitsgrenzen vorz u- sehen. Ist dies nicht möglich, wird der Einzelfall zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat mit 7 Der Arbeitnehmer kan n auf freiwilliger Basis von den in den Absätzen 1 bis 6 genannten Einschränkungen abweichen. § 6 Wirtschaftliche Absicherung - Sicherung des Arbeitsentgelts 1 Soweit ausnahmsweise im Einzelfall dem Arbei t- nehmer ein zumutbarer dauerhafter Arbeitsplatz nur mit Anspruch auf ein geringeres Arbeitsentgelt übe r- tragen werden kann, erhält der Arbeitnehmer zum/zur Ausgleich/Milderung seiner wirtschaftlichen - Mobilitätshilfen 5 Die Postbank zahlt Arbeitnehmern, die als Folge e i- ner Maßnahme nach § 2 auf einen anderen zumu t- baren dauerhaften Arbeitsplatz nach § 4 Abs. 1 an einen anderen Arbeitsort dauerhaft versetzt werden, als Ausgleich ihrer Fahrmehrkosten für einen Zei t- raum von grundsätzlich drei Jahren, längste ns j e- doch bis zum Zeitpunkt des Umzugs oder des Au s- 7 Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit einer da u- - 6 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 7 - erhaften Versetzung ihren Wohnort wechseln, erha l- ten Kostenerstattung gegen Nachweis gemäß der jeweils bei der Postbank gültigen Regelungen. § 7 Betriebsbedingte Beendigungskündigungen 1 Betriebsbedingte Beendigungskündigungen im Z u- sammenhang mit Maßnahmen nach § 2 sind bis zum 31. Dezember 2012 [durch Tarifvertrag vom 2. Februar 2011 verlängert bis zum 31. Dezember 2013] ausgeschlossen. Hiervon werden Beend i- gungskündigungen mit dem gleichzeitigen Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter ve r- änderten Bedingungen (Änderungskündigungen) nicht erfasst. 2 Lehnt der Arbeitnehmer einen ihm angebo tenen A r- beitsplatz nach § 4 Absatz 1 oder eine erforderliche Qualifizierung nach § 4 Absatz 4 ab, verliert er die Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 2004 beschäftigt. Er war Einheit Handel (TR H F) am Standort Fran k- furt am Main tätig. Seit August 2008 ist er Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die im Jahre 2001 durch Zusammenschluss von fünf Einzelgewerkschaften, unter anderem der DPG, entstanden ist. Die Beklagte führte zum 1. Juli 2011 eine Umstrukturierung des Re s- sorts Financial Markets durch. Das Ressort mit insgesamt 60 Arbeitsplätzen am Standort Frankfurt am Main wurde geschlossen und in verkleinerter Form mit noch 27 Arbeitsplätzen in der Zentrale am Standort Bonn weiterg eführt. Mit dem Gesamtbetriebsrat hatte die Beklagte am 10. Juni 2011 eine (GBV) geschlossen. Die GBV re gelt insbesondere, in welcher Reihenfolge we l- chen Arbeitnehmern die in Bonn neu eingerichteten Arbeitsplätze anzubieten waren und in welcher Weise eine Auswahl unter etwaigen Bewerbern getroffen werden sollte. Für Beschäftigte, die infolge der Maßnahme in die Zentrale der 3 4 5 - 7 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 8 - Beklagten nach Bonn wechselten, sieht die GBV folgende finanzielle Leistu n- gen vor: § 4 Sozialplan/Rahmenbedingungen des Wechsels 2. Beschäftigte, die infolge der Maßnahme an einem anderen Standort tätig werden . 2.1 Beschäftigte, die im Rahmen der Umsetzung der Ma ß- nahme in der Postbank - Zentrale in Bonn tätig werden, e r- halten Leistungen in sinngemäßer Anwendung des § 3 Absatz 4 der GBV Financial Markets vom 31.07.2002 mit der Maßgabe, dass im Großraum Köln/Bonn keine Wo h- eine einmalige Mobiltätspauschale von 3.000 Euro brutto soweit die räumlichen Zumutbarkeitskriterien des TV Ratio überschritten wer den. 2.2 Die Regelungen nach Ziff. 2.1 g[elten] nicht für Beschäfti g- h- Nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentla s- sungsanzeige kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. Juni 2011 zum 31. Dezember 2011. Gleichzeitig unterbreit e- te sie dem Kläger das Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2012 wie folgt fortzusetzen: tandort Bonn in der Abteilung TR TBS als Händler (TR TBS - 33) mit dem unveränderten monatlichen Fixgehalt von 10.502,17 ä- tig. Die genauen Aufgabeninhalte ergeben sich aus dem in Anlage beigefügten Geschäftsverteilungsplan. Daneben gilt für Sie die Gesam tbetriebsvereinbarung zu Entgeltr e- gelungen für nicht leitende, außertarifliche Arbeitnehmer mit der Folge, dass Sie Anspruch auf ein jährliches varia b- les Entgelt in Höhe von 15 % des vertraglichen F ixums haben. Im Übrigen verbleibt es bei den Bedingungen Ihres Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorb e- halt an und hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. 6 7 - 8 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 9 - Er hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung sei wegen Verstoßes gegen den TV - Ratio rechtsunwirksam. Der persönliche und sachliche Anwe n- dungsbereich des Tarifvertrags sei eröffnet. Änderungskündigungen, die sich nicht innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 TV - Ratio hielten, seien nach den tarifvertraglichen Bestimmu ngen ebenso ausgeschlossen wie Beend i- gungskündigungen. Zumindest sei die erklärte Änderungskündigung sozial u n- gerechtfertigt und sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Kündigung sei zudem wegen des Betriebsübergangs auf die Deutsche B ank AG ausgesprochen worden und auch aus diesem Grunde unwirksam. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 29. Juni 2011 aufg e- löst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Geschäft s- betrieb in Frankfurt am Main bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Senior Händler weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, im Rahmen ihrer - n- beschlossen und durchgeführt worden. Dadurch sei der Arbeitsplatz des Kl ä- gers in seiner bisherigen Form entfallen. Die Beklagte hat die Auffassung ve r- treten, die Änderungskündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen den TV - Ratio unwirksam. Nach dessen Bestimmungen seien Änderungskündigungen auch ohne Beachtung der Zumutbarkeitskriterien des § 5 TV - Ratio möglich. Zudem un terfalle der Kläger als außertariflicher Arbeitnehmer schon nicht dem persö n- lichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. 8 9 10 - 9 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage gegen die Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 nicht stattgeben. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat, steht noch nicht fest. I. Die Änderungskündigung ist nicht nach § 134 BGB iVm. § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio rechtsunwirksam. Der TV - Ratio verbietet nicht generell Ä n- derungskündigungen, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien von § 5 TV - Ratio halten. Nach § 4 TV - Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch a uf Weiterbeschäftigung innerhalb der Zumutbarkeit s- grenzen des § 5 TV - Ratio, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist. Dass es im Streitfall die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem nach § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio räumlich zum utbaren freien Arbeitsplatz gegeben hätte, ist weder festgestellt noch - soweit ersichtlich - vom Kläger b e- hauptet worden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 sei rechtsunwirksam, weil das dem Kläger unter breitete Ä n- derungsangebot nicht den räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio entsprochen habe. Änderungskündigungen seien zwar nach § 7 TV - Ratio nicht ausgeschlossen. Sie müssten aber die Zumutbarkeitskrit e- rien des § 5 Abs. 4 Buc hst. a TV - Ratio einhalten. Für ein anderes Verständnis bestünden keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse § 4 Abs. 2.1 GBV eine a n- dere Auslegung nicht zu. Danach erhalte ein Arbeitnehmer, der eine Verse t- zung nach Bonn unter Überschreitung der räumlichen Zum utbarkeitskriterien freiwillig hinnehme, eine einmalige Mobilitätspauschale. Den Betriebsparteien sei demnach bekannt gewesen, dass eine Versetzung von Frankfurt am Main nach Bonn nur unter Verletzung der räumlichen Zumutbarkeitskriterien möglich 11 12 13 - 10 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 11 - gewesen s ei. Der Vereinbarung dieser Mobilitätspauschale wiederum hätte es nicht bedurft, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, eine Versetzung im Wege der Änderungskündigung müsse nicht den räumlichen Zumutbarkeitskr i- terien entsprechen. 2. Dies hält einer re visionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu g unsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er dem persönlichen Geltungsb e- reich des TV - Ratio unterfiel und sein Arbeitsplatz von einer Rationalisierung s- maßnahme im Sinne des Tarifvertrags betroffen war. F erner kann unterstellt werden, dass das ihm unterbreitete Änderungsangebot nicht den räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio entsprach und die tarifvertraglichen Regelungen unabhängig davon galten, ob er in einem Tran s- ferplan na ch § 3 TV - Ratio aufgeführt war. Aus dem TV - Ratio ergibt sich nicht, dass Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz stets die Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio wahren müssten. Dies k ommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist. a) Schon nach ihrem Wortlaut enthalten die Bestimmungen des TV - Ratio kein generelles Verbot von Änderungskündigungen, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitsregeln de s § 5 halten. Ebenso wenig räumen sie einem von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 TV - Ratio auch dann ein, wenn kein entsprechender Arbeitsplatz frei ist. aa ) Nach § 4 Abs. 1 TV - Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer lediglich Anspruch darauf, dass ihnen ein nach § 5 TV - Ratio zumutbarer freie r Arbeit s- platz angeboten wird. Für Angebote im sog. Kaskaden - Modell ergibt sich dies bereits unmittelbar aus Satz 2 der Bestimmung, der von Angebote n zumutb a- rer freier spricht . Aber auch der Anspruch auf Vermittlung eines zumutbaren Arbeitsplatzes im sog. Kernbereich der Beklagten nach Satz 1 der Vorschrift setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verf ü- gung steht. Das ergibt einmal ein Rückschluss aus Satz 2 . Danach ist ein A n- 14 15 16 - 11 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 12 - gebot im sog. Kaskaden - M odell nur dann zu unterbreiten, wenn eine Vermit t- lung auf einen Arbeitsplatz nach Satz 1 , ein solcher Arbeitsplatz also nicht frei ist. Das folgt zudem aus § 4 Abs. 2 TV - Ratio. Danach können A r- beit die Vermittlung eines zumutbaren freien Arbeitsplatzes nach Absatz 1 nicht re a- bb) Auch § 4 Abs. 2 TV - Ratio normiert für den Fall, dass ein freier Arbeit s- platz na ch § 4 Abs. 1 TV - Ratio nicht zur Verfügung steht, keinen Anspruch auf eine Beschäftigung - und sei es mit wechselnden Tätigkeiten - innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen. Die Bestimmung sieht ihrem Wortlaut nach nur vor, dass die Arbeitnehmer mit entsprechend en Tätigkeiten betraut werden können . Anders als in § 4 Abs. 1 TV - Ratio heißt es nicht, sie hätten darauf Anspruch oder die Tätigkeiten seien ihnen zu übertragen. cc) § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio definiert zwar bei dauerhaften Verse t- zungen die räumliche Zumutbarkeit im Sinne des Tarifvertrags. Einen Anspruch auf die Zuweisung zumutbarer Tätigkeiten sieht aber auch diese Bestimmung nicht vor, wenn ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden ist. Aus der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 4 TV - Ratio folgt nichts a ndere s. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien einen generellen Anspruch auf die Zuweisung von Täti g- keiten innerhalb der räumlichen Zumutbarkeitskriterien begründen wollten. Vielmehr ist im Falle der endgültigen Aufgabe von Betriebsteilen ein Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Fall, soll zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat mit dem Ziel einer Einigung verhande lt werden. Eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer - dauer - haften - Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Zumutbarkeitskriterien ist damit gerade nicht generell ausgeschlossen. b) Aus der Systematik des TV - Ratio lässt sich ebenso wenig ein Anspruch der von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer auf B e- schäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - 17 18 19 - 12 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 13 - Ratio oder sogar ein Verbot von Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Beschäftigung außerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ableiten, s o- fern es an einem entsprechenden freien Arbeitsplatz fehlt. So knüpft § 6 TV - Ratio lediglich wirtschaftliche Vorteile - die Sicherung des Arbeitsentgelts und Mobilitätshilfen - an die Annahme eine s zumutbaren Angebots. Umgekehrt sieht § 7 Abs. 2 TV - Ratio vor, dass ein Arbeitnehmer, der einen nach § 4 Abs. 1 TV - Ratio angebotenen Arbeitsplatz ablehnt, seine Rechte aus dem Tarifvertrag ve r- liert. Mit der Frage, was gelten soll, wenn ein zumutbarer frei er Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann, befasst sich der TV - Ratio nicht. Kündigung s- schutzrechtlich schließt § 7 Abs. 1 Satz 1 TV - Ratio allein betriebsbedingte B e- endigungs kündigungen im Zusammenhang mit einer Rationalisierungsma ß- nahme aus. c) Sinn und Zweck des TV - Ratio erlauben nicht die Annahme, die Tarifve r- tragsparteien hätten Beschäftigungsangebote außerhalb der Zumutbarkeit s- grenzen des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio selbst dann verbieten wollen, wenn ein zumutbarer Arbeitsplatz nicht frei ist. Zwa r dient der Tarifvertrag ausweislich seines Titels dem Schutz der Arbeitnehmer. Welchen Schutz er vermittelt, kann aber nur den tatsächlich vereinbarten Regelungen entnommen werden. Diese wiederum mildern die Folgen für die von einer Rationalisierungsmaßna hme b e- troffenen Arbeitnehmer ausschließlich durch einen Anspruch auf Unterbringung auf einem zumutbaren freien Arbeitsplatz nach §§ 4, 5 TV - Ratio, durch finanz i- elle Hilfen nach § 6 TV - Ratio und durch das Verbot von Beendigungskündigu n- gen gemäß § 7 Abs. 1 S atz 1 TV - Ratio. Aus dem Umstand, dass für Arbei t- nehmer, denen ein zumutbarer Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann, ke i- ne wirtschaftlichen Hilfen vorgesehen sind, kann nicht geschlossen werden, die Tarifvertragsparteien hätten ein Verbot von Versetzunge n auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Zumutbarkeitskriterien festlegen wollen. Es ist vielmehr ebenso gut möglich, dass sie für entsprechende Vereinbarungen kein Regelungsb e- dürfnis gesehen haben. Für den Fall des Wechsels eines Arbeitnehmers von Frankfurt am Main nach Bonn im Rahmen der hier fraglichen Maßnahme sieht § 4 Abs. 2.1 GBV vom 10. Juni 2011 dafür finanzielle Leistungen wie die Za h- 20 - 13 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 - 14 - lung einer Mobilitätspauschale vor. Bei einem Wohnungswechsel im Zusa m- menhang mit einer dauerhaften Versetzung verwei st im Übrigen auch § 6 Abs. 7 TV - Ratio auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den bei der Beklagten jeweils gültigen Regelungen. Weshalb es, wie das Landesarbeitsg e- richt angenommen hat, der Vereinbarung einer Mobilitätspauschale gemäß § 4 Abs. 2.1 GBV nicht bedurft hätte, wenn eine Änderungskündigung den räuml i- chen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio nicht entspr e- chen muss, ist nicht nachvollziehbar. Die in § 4 Abs. 2.1 GBV vorgesehenen Leistungen stützen eher ein Verständnis d es TV - Ratio dahin, dass dieser Änd e- rungskündigungen mit dem Ziel einer Versetzung auf Arbeitsplätze, die auße r- halb der örtlichen Zumutbarkeitsgrenzen liegen, nicht generell ausschließt. Es kann deshalb dahinstehen, ob und ggf. inwiefern die Regelungen der GBV aus dem Jahr 2011 überhaupt von Bedeutung für die Auslegung des TV - Ratio aus dem Jahr 1997 sein können. 3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Kündi gung ist nicht schon deshalb sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG, weil das Angebot der Weiterbeschäftigung auf einer Stelle außerhalb der räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4 Buchst. a TV - Ratio u n- verhältnismäßig gewesen wär e. Es ist weder festgestellt noch objektiv ersich t- lich, dass es im Zeitpunkt der Änderungskündigung einen freien Arbeitsplatz innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen gegeben hätte, auf welchem der Kläger hätte weiterbeschäftigt werden können. II. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsg e- richt zu prüfen haben, ob die Kündigung auch im Übrigen sozial gerechtfertigt und nicht aus anderen vom Kläger gerügten Gründen rechtsunwirksam ist. 21 22 - 14 - 2 AZR 264/14 ECLI:DE:BAG:2015:290115.U.2AZR264.14.0 III. Von der Zurückverweisung ist auch der A ntrag des Klägers auf vorläuf i- ge Weiterbeschäftigung erfasst . Er ist als Hilfsantrag für den Fall des Obsi e- gens mit dem Kündigungsschutzantrag zu verstehen . Die Entscheidung über ihn ist abhängig von der Entscheidung über den Feststellungsantrag. Kreft Niemann Rachor Söller B. Schipp 23
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