Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 240/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 27. März 2014 - 1 Ca 1819/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. Dezember 2014 - 7 Sa 681/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebsbedingte Änderungskündigung Bestimmung: KSchG § 4 Satz 2 Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelsache zum Senatsurteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 240/15 7 Sa 681/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger , Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht R achor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 240/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan desarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 201 4 - 7 Sa 681/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar beitsgerichts Bonn vom 27. März 2014 - 1 Ca 1819/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingungen aufgrund der Änderungskündigung der B e- kla gten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung de s Kündigung s- beschäftigt. Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien beste hende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermit t- lungs - und Qualifizierungseinhe it V 1 des TV Ratio TDG am 9. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht for m- wirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter 1 2 3 - 3 - 2 AZR 240/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0 - 4 - dem Vorbehalt der s ozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsb e dingu n- gen an. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertr ag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können. Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revi - sion verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Entschei dungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskü n- digung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Ä n- derungsangebot war nicht hinreichend bestimmt. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklär ungen zusa m- mengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 240/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0 - 5 - Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Vorausse t- zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsang e- bot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres a n- nehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Ann ahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt a n- nimmt. Schon im I nteresse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderung s- angebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeit s- verhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitg e- bers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderu ng der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Fe bruar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) . 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änd e- rungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 ( - 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bei Zugang des Änderungsange bots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unte r- zeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseit e abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zug e- gangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde. 10 11 - 5 - 2 AZR 240/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR240.15.0 3. Die Kost en des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die B e- klagte zu tragen. Koch Rachor Niemann Alex Niebler 12
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