Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 307/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR307.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 10. September 2014 - 54 Ca 10563/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 27. März 2015 - 8 Sa 1931/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebsbedingte Änderungskündigung Bestimmung: KSchG § 4 Satz 2 Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelsache zum Senatsurteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:20 16:220916.U.2AZR307.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 307/15 8 Sa 1931/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL R a d t ke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Be rufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 307/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR307.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgeri chts Berlin - Brandenburg vom 27. März 2015 - 8 Sa 1931/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge richts Berlin vom 10. September 2014 - 54 Ca 10563/13 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. De r Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigung s- schutzgesetzes h folgend DTDB) beschäftigt. Die Beklagte legte den Betri eb DTDB zum 31. Juli 2013 still. M it Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie de m Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältni sses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermit t- lungs - und Qualifizierungseinheit V zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG digung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 z u. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. De r Kläger nahm das Änderungsa n gebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der A r beitsb e- dingungen an. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 307/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR307.15.0 - 4 - De r Kläger hat sich mit der vorliegenden Klag e rechtzeitig gegen die Änderung sein er Arbeitsbedingungen gewandt. D ie Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können. De r Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. D as Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat s ie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt de r Kläger die Wiede rherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen au f- grund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusa m- mengesetz tes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Vorausse t- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 307/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR307.15.0 - 5 - zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. D as Änderungsang e- bot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres a n- nehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des An gebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt a n- nimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherh eit muss deshalb das Änderung s- angebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeit s- verhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitg e- bers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) . 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änd e- rungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht. Der Senat hat in seiner Entsche idung vom 17. Februar 2016 ( - 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff. ) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bei Zu gang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unte r- zeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeich nenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zug e- gangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde. 10 11 - 5 - 2 AZR 307/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR307.15.0 3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 9 7 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Koch Rachor Niemann Alex Niebler 12
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