Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 323/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR323.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 10. September 2014 - 54 Ca 10558/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 31. März 2015 - 7 Sa 1928/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebsbedingte Änderungskündigung Bestimmung: KSchG § 4 Satz 2 Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelsache zum Senatsurteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR323.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 323/15 7 Sa 1928/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2 0 1 6 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Nieman n sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 323/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR323.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgeri chts Berlin - Brandenburg vom 31. März 2015 - 7 Sa 1928/14 - aufgehoben. 2. Die Berufu ng der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge richts Berlin vom 10. September 2014 - 54 Ca 10558/13 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. De r Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigung s- schutzgesetzes beschäftigt. Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. M it Schreib en vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie de m Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab de m nächst zulässigen Termin in der Vermit t- lungs - und Qualifizierungseinheit V zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG digung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nic ht formwirksam zustande gekommen. De r Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsb e- dingungen an. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 323/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR323.15.0 - 4 - De r Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung sein er Arbeitsbed ingungen gewandt. D ie Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben kö nnen. De r Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. D as Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat s ie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt de r Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen au f- grund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusa m- mengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungs erklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Vorausse t- zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 323/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR323.15.0 - 5 - verhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsang e- bot muss so konkre t gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres a n- nehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetz es wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt a n- nimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderung s- ange bot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeit s- verhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitg e- bers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/ 14 - Rn. 18) . 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änd e- rungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht. Der Senat hat in seiner Entsche idung vom 17. Februar 2016 ( - 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff. ) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksa m (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unte r- zeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündig ungsschreibens zug e- gangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde. 10 11 - 5 - 2 AZR 323/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR323.15.0 3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 9 7 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu t ragen. Koch Rachor Niemann Alex Niebler 12
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