Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 324/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR324.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 10. September 2014 - 54 Ca 10559/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 31. März 2015 - 7 Sa 1929/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebsbedingte Änderungskündigung Bestimmung: KSchG § 4 Satz 2 Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelsache zum Senatsurteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR324.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 324/15 7 Sa 1929/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL R a d t ke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erka nnt: - 2 - 2 AZR 324/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR324.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgeri chts Berlin - Brandenburg vom 31. März 2015 - 7 Sa 1929/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ar beitsgerichts Berlin vom 10. September 2014 - 54 Ca 10559 /13 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigung s- h folgend DTDB) beschäftigt. Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien beste h ende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsv erhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermit t- lungs - und Qualifizierun gseinhe it V 1 des TV Ratio TDG am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änder ungsa n gebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der A r beitsb e- dingungen an. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 324/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR324.15.0 - 4 - Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinrei chender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können. Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzus tellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Lande sarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen au f- grun d der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der K ündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusa m- mengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares u nd somit den Vorausse t- zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 324/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR324.15.0 - 5 - verhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsang e- bot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres a n- nehmen kann. Ihm m uss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arb eitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt a n- nimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderung s- angebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeit s- ver hältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitg e- bers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) . 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit de r Änd e- rungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 ( - 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff. ) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen . Wegen der getrennten Unte r- zeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zug e- gangen. Es st and daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde. 10 11 - 5 - 2 AZR 324/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR324.15.0 3. Die Kosten der Beruf ung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Koch Rachor Niemann Alex Niebler 12
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