Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 516/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR516.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. Februar 2015 - 6 Ca 10567/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 22. Juli 2015 - 4 Sa 760/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebsbedingte Änderungskündigung Bestimmung: KSchG § 4 Satz 2 Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelsache zum Senatsurteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR516.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 516/15 4 Sa 760/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungs kläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter a m Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 516/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR516.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision d es Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 22. Juli 2015 - 4 Sa 760/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 - 6 Ca 10567/13 - abgeändert: Es wird fe stgestellt, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über d ie Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigung s- h folgend DTDB) beschäftigt. Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. A ugust 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermit t- lungs - und Qualifizierungseinheit V 1 des TV Ratio TDG am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsa n gebot 1 2 3 - 3 - 2 AZR 516/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR516.15.0 - 4 - unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der A r beitsb e- dingungen an. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig ge gen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Ar beitsbedingungen hätten ergeben können. Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revi - sion verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedin gungen aufgrund der Änderungskü n- digung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Ä n- derungsangebot war nicht hinreichend bestimmt. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusa m- mengesetztes Rechtsgeschäft. Zur K ündigungserklärung muss als zweites 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 516/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR516.15.0 - 5 - Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Vorausse t- zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsang e- bot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres a n- nehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss v on Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt a n- nimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Ände rung s- angebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeit s- verhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitg e- bers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) . 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änd e- rungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 ( - 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formw irksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unte r- zeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des K ündigungsschreibens zug e- gangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde. 10 11 - 5 - 2 AZR 516/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR516.15.0 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die B e- klagte zu tragen. Koch Rachor Niemann Alex Niebler 12
Full & Egal Universal Law Academy