Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. März 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 838/14 - ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 5. Februar 2014 - 37 Ca 10556/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 14. Oktober 2014 - 19 Sa 1200/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsa n- gebots Bestimmung en : KSchG § 4 Satz 2; BGB §§ 126, 130 Abs. 1 Satz 1, § 145; TVG § 1 Abs. 2 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 838/14 19 Sa 1200/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. März 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 4. Septembe r 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Gans und die ehrenamtliche Richterin Nielebock für Recht erk annt: - 2 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1 4. Oktober 2014 - 19 Sa 1200/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2014 - 37 Ca 1 0556/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeit s- bedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit September 1972 beschäftigt. Seit Februar 2006 war sie als Spezialistin Au f- l- gend DTDB) tätig. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 3. Januar 2006 fanden auf das Arbeitsverhältnis die für den Betrieb oder Betriebsteil betrieblich bzw. fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fas sung Anwe n- dung. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschä f- tigt. Unter dem 2 1. Juni 2011 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft Betrieb DTDB vor, d ass auf diese - mit Ausnahme von drei hier nicht interessi e- renden Regelwerken - nicht die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge A n- wendung fänden, sondern diejenigen der Telekom Deutschland GmbH (TDG) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Regelungen des TV Ratio sollten dabei mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Beschäftigungs - und Qualifizi e- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 4 - rungseinheit (BQE) im Sinne des TV Ratio diejenige im Sinne des TV Ratio der Beklagten (Vivento) sei. Ein TV Ratio der TDG war zum Zeitpunkt des Abschlusses d es Tarifve r- trags Bereichsausnahme DTDB noch nicht geschlossen. Gewerkschaft und A r- beitgeberseite lagen von beiden Seiten in Abwesenheit der jeweils anderen Se i- te unterzeichnete Vertragsurkunden frühestens am 1 0. Juli 2013, spätestens am 1 1. Juli 2013 vor. 0 1. 0 den Regelungen des TV Ratio TDG sind alle Arbeitnehmer, die vom Wegfall gleicher Arbeitsplätze in ihrer Gesamtheit betroffen werden, in die BQE der TDG zu versetzen. Sie erhalten ein Angebot auf Abs chluss eines entspreche n- den Änderungsvertrags. Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsve r- trags können sie einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. Le h- ne ein Arbeitnehmer diese Angebote ab, erfolge eine Kündigung unter Au f- rechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen in der BQE. Abweichend von den Bestimmungen des Manteltarifvertrags gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 1 5. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es werd e auf die am 1. April 2010 geltenden gesetzlichen, steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Besti m- mungen abgestellt. Sollten sich diese ändern, so seien die Tarifvertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung des Tarifve r- t rags zu führen. In § 17 des Tarifvertrags heißt es, er trete am 1. April 2010 in Kraft. Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 3 1. Juli 2013 still. Zuvor ha t- te sie am 2. Mai 2013 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlo s- sen. Sie bot der Kläg erin sowohl einen Änderungsvertrag als auch einen Au f- hebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Die Klägerin nahm keines der Angebote an. Mit E - Mail vom 1 9. Juni 2013 informierte die Beklagte die Klägerin und weitere Mitarbeiter darüber, dass der TV Ratio TDG e- sefassung im Intranet zugänglich sei. Die Klägerin konnte den Text dort eins e- hen. 4 5 6 - 4 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 5 - Nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentla s- sungsanzeige gegenüber der Ag entur für Arbeit kündigte die Beklagte das zw i- schen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. Juli 5. eines Monats oder zum Monatsende mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013 , hilf s- t- zulässigen Termin in der Vermittlungs - und Qualifizierungseinheit Vivento zu den in Abschnit t 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingu n- 0. Juli 2013 zu. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 1 1. Juli 2013 unter dem Vo r- behalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an. Die Klägerin hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen gewandt. Sie ist der Ansicht gewesen, die Änderungskündigung sei wegen Missachtung des besonderen tarifvertraglichen Kündigungs schutzes, fehlender sozialer Rechtfertigung, nicht hinreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots, unzulässig verkürzter Kündigungsfrist, z- ksam. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Änd e- rungskündigung für wirksam, insbesondere für hinreichend bestimmt gehalten. Der TV Ratio TDG habe rückwirkend seit dem 1. April 2010 Wirkung entfaltet. Die Kündigung sei wegen der Betriebsschließung sozial g erechtfertigt und unter Beachtung der tarifvertraglichen Regelungen sowie nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats und der Bundesagentur für Arbeit wirksam erklärt worden. 7 8 9 10 - 5 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 6 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision ve r- folgt d ie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Änd e- rungsschutzklage auf die Berufung der Klägerin hin stattgeben müssen. I. Die Revision ist entgegen der von der Beklagten geäuße rten Zweifel nicht deshalb unbegründet, weil die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre. 1. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Beru fungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegrü n- dung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugesc hnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefoc h- tenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, d ie tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das A r- beitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das ersti n- stanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 1 3. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 1 1. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 18) . 2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen. Sie zeigt ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten die Klägerin das ersti n- stanzliche Urteil für fehlerhaft hält. 11 12 13 14 15 - 6 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 7 - a) Die Klägerin hat gerügt, der TV Ratio TDG sei erst nach Zugang der Kündigung wirksam geworden und entfalte keine Rückwirkung. Vor Eintritt der Wirksamkeit des TV Ratio TDG sei es rechtlich nicht möglich gewesen, ihr ein Angebot gemäß dessen § 5 Abs. 1 zu unterbreiten. Ohne ein solches Angebot wiederum sei die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus sei Folge des erst sp ä- teren Wirksamwerdens des Tarifvertrags, dass der Betriebsrat nicht ordnung s- gemäß informiert worden sei. Die Kündigung verstoße daher gegen § 102 BetrVG. Mangels eines wirksamen Tar ifvertrags sei auch das mit der Künd i- gung verbundene Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt gewesen. b) Damit hat sich die Klägerin in ausreichendem Maße gegen das arbeit s- gerichtliche Urteil gewandt. Sie hat dargelegt, aus welchen Gründen die Künd i- gu ng ihrer Ansicht nach unwirksam sei. Zwar beruhten ihre Ausführungen au s- schließlich auf der erst mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Tatsache, dass der TV Ratio TDG zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht wirksam zustande gekommen sei. Ob dieser Vortrag nach § 67 ArbGG vom Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen war, ist aber keine Frage der Zulässi g- keit der Berufung, sondern ihrer Begründetheit (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 76) . Es kann offenbleiben, ob es für die Zulässigkeit der Berufung z u- mindest der Darlegung bedurfte, weshalb das neue Vorbringen nach Auffa s- sung der Klägerin gemäß § 67 ArbGG zuzulassen sei. Die Klägerin hat sich für die fragliche Tatsache auf Ausführungen in dem Urteil eines Arbeitsgerichts berufen, welches ers t nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit verkündet worden war. II. Die Änderungsschutzklage ( § 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Das mit der Kündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt. Die Änderung der Arbeitsbedingungen au f- grund der Änderungskündigung ist damit unwirksam. Ob sie dies auch aus a n- deren Gründen ist, bedarf keiner Entscheidung. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen z usa m- mengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites 16 17 18 19 - 7 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 8 - Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Vorausse t- zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses zu geänderten Bedingungen h inzukommen (BAG 2 0. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 38, BAGE 147, 237; 1 6. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 21) . Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, we l- che Vertrag sbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewog e- ne Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Ve r- tragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es a b- lehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarste l- len, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwir k- samkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 2 0. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18; 2 9. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29) . 2. Diesen Anforderungen genügte das der Klägerin mit der Änderung s- kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht. a) Das Änderungsangebot lautete auf eine Fortsetzung des Arbeitsve r- in der Vermittlungs - und Qualifizierungseinhei t Vivento der Deutschen Telekom AG zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedi n- f- vertrag ergebenden Bedingungen. b) Diese Bedingungen waren zu dem für die Be urteilung der Wirksamkeit der Änderungskündigung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Zugangs nicht hinre i- noch nicht. Da er bei Kündigungszugang nicht unter Wahrung des Schriftform - erforderni sses des § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen war, lag allenfalls ein abgestimmter Entwurf vor, aber kein Tarifvertrag. 20 21 22 - 8 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 9 - aa) Das Zustandekommen eines Tarifvertrags als eines privatrechtlichen Vertrags richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrec hts (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14) . Es bedarf übereinstimmender Wi l- lenserklärungen - Antrag und Annahme - , gerichtet auf Abschluss eines Tari f- vertrags. Darüber hinaus stellt § 1 Abs. 2 TVG für Tarifverträge ein Schriftform - erfordernis iSd. § 126 BGB auf. Tarifverträge müssen schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Die nötige Schriftform dient der Klarstellung des Vertragsinhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit (BAG 1 0. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 4 0, 327; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42) . Wird der Antrag auf Abschluss eines Tarifve r- trags gegenüber einem Abwesenden erklärt, ist dessen Annahmeerklärung e r- forderlich. Diese ist wie der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist für einen Vertrag gesetzlich die Schriftform vorgesehen, wird die Annahm e- erklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam ( § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) , in dem sie dem anderen Teil in der vorgeschriebenen Form zugeht (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - aaO) . Es reicht nicht aus, dass der Empfänger des Antrags die Vertragsurkunde unterzeichnet und den anderen Teil hierüber in einer Form, die die Voraussetzungen des § 126 BGB nicht wahrt, in Kenntnis setzt (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - aaO; BGH 3 0. Mai 1 962 - VIII ZR 173/61 - zu II 2 der Gründe; 3 0. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - zu II 2 b bb der Gründe mw N ; vgl. auch BAG 1 6. Oktober 1991 - 2 AZR 156/91 - zu II 4 d der Gründe) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerkl ä- rung entbehrlich ist (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - aaO) . bb) war, stand nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt er wirksam würde. Solange wiederum war das auf ihn verweisende Änderungsangebot zu unb e- stimmt. (1) Gegen die Unbestimmtheit des Änderungsangebots im Zeitpunkt seines Zugangs bei der Klägerin am 1 0. Juli 2013 lässt sich nicht mit Erfolg anführen, in einem Arbeitsvertrag könne ggf. auch auf nichtige oder nicht mehr wir ksame 23 24 25 - 9 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 10 - Tarifverträge Bezug genommen werden, soweit nicht deren inhaltliche Festl e- gungen auch als arbeitsvertragliche Regelungen nichtig seien (vgl. dazu BAG 1 4. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43) . Dies besagt nicht, dass die in B e- zug genommenen Regelunge n nicht jedenfalls hinreichend bestimmt sein müs s ten. Das wiederum sind sie nicht, solange ihr Inhalt mangels wirksamen Abschlusses noch geändert werden kann. (2) Keiner Entscheidung bedarf, ob das Änderungsangebot hinreichend bestimmt gewesen wäre, wenn darin auf eine genau bezeichnete Entwurfsfa s- sung eines noch nicht formwirksam zustande gekommen en Tarifvertrags ve r- wiesen worden wäre. Ein solches Änderungsangebot hat die Beklagte nicht u n- terbreitet. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass eine von der Beklagten a- net einsehbar war. Für die Klägerin war nicht etwa zweifelsfrei erkennbar, dass nach dem Änderungsangebot der Beklagten die Bedingungen entsprechend (3) Es wäre auch nicht ausreichend, wenn der Tarifvertrag zwar nach Z u- gang der Änderungskündigung, aber noch innerhalb der Frist zur Annahme des Änderungsangebots durch die Klägerin zustande gekommen wäre. Das Ä nd e- rungsangebot muss bereits im Kündigungszeitpunkt hinreichend bestimmt sein. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird (allgM, vgl. nur APS/Preis 4. Aufl. Grundl a- gen D Rn. 10) . Nur d ann, wenn alle Voraussetzungen für die Ausübung des Gestaltungsrechts im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsgegner vorli e- gen, kann die - dann wirksame - Kündigung ihr Gestaltungsziel erreichen (APS/Preis aaO Rn. 11) . Der Zeitpunkt für die Beurteilung d er Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist daher der ihres Zugangs, ihre Wirksamkeit bestimmt sich nach den in diesem Zeitpunkt gegebenen objektiven Verhältnissen (BAG 2 3. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21 , BAGE 149, 367 ; 2 7. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 85, 194; APS/Preis aaO 26 27 - 10 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 - 11 - Rn. 11; für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 KSchG KR/Griebeling 1 0. Aufl. § 1 KSchG Rn. 235 mwN) . cc) Der TV Ratio TDG war in dem Zeitpunkt, als die Änderungskündigung der Klägerin zuging, noch nicht formwirksam zustande gekommen. (1) Gewerkschaft und Arbeitgeberseite lagen von beiden Seiten in Abw e- senheit der jeweils anderen Seite unterzeichnete Vertragsurkunden ers zum 1 0. oder 1 1. n- nahme bei der anderen Seite nicht nach dem 1 1. Juli 2013 eingegangen ist. Das schließt ihren Eingang erst nach Zugang des Kündigungsschreibens bei der Klägerin nicht aus. Diese hat die Änderungskündigung bereits am 1 0. Juli 2013 erhalten. (2) Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ggf. zu einem früheren Zugang vorzutr a- gen, bedurfte es nicht. In der mündlichen V erhandlung vor dem Senat hat der Beklagtenvertreter auf Nachfrage erklärt, der Zeitpunkt des Zugangs der zuletzt von der TDG unterzeichneten Vertragsurkunde bei ver.di sei nicht weiter au f- klärbar. c) Der Umstand, dass der TV Ratio TDG nach seinem § 17 ber eits zum 1. April 2010 in Kraft treten sollte, ändert nichts an der Unbestimmtheit des Ä n- derungsangebots im Zeitpunkt der Kündigung. Es liegt zwar grundsätzlich - soweit Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen - in der Reg e- lungsmacht der Tarif vertragsparteien, eine rückwirkende Begründung oder Ei n- schränkung tariflicher Ansprüche vorzusehen (vgl. BAG 2 4. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18; 1 7. Juli 2007 - 9 AZR 1089/06 - Rn. 16; 2 2. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 108, 176) . Der maßgebl i- che Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Ausübung eines Gesta l- tungsrechts durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist aber nicht tarifdispositiv. 28 29 30 31 - 11 - 2 AZR 838/14 ECLI:DE:BAG:2016:010316.U.2AZR838.14.0 III. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die B e- klagte zu tragen. Kreft Niemann Rachor Gans Nielebock 32
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