Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 786/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. Juni 2011 6 Ca 7591/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 31. Juli 2014 - 15 Sa 1123/13 - Entscheidungsstichwort e : Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 783/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 786/16 (F) 15 Sa 1123/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Oktober 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Löllgen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des L a n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 - 15 Sa 1123/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 7591/10 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufun gs - und Rev i- sionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Änderungskündigung. Die beklagte Hellenische Republik betreibt in D eine Ergänzungsschule. An dieser i st die Klägerin seit 1985 als Lehrerin beschäftigt. Ihr Bruttomonat s- gehalt betrug ab dem 1. März 2010 2.980, 51 Euro. Die Bezüge der Klägerin werden in Griechenland besteuert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1985, in dem es auszugsweise heißt: § IV Die Einstellung erfolgt nach dem deutschen BAT und ihre Vergütung wird wie folgt sein: a) Grundgehalt BAT IVa, Alter 30 Jahre: b) Ortszuschlag IC, ST 3 : § V I Das Weihnachtsgeld 1985 wird 889,40 DM betragen. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 4 - Bei Gehaltserhöhungen nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV - L erhöhte die Beklagte auch jeweils entsprechend das Bruttomonatsg ehalt der Klägerin. Diese erhielt zudem jährliche Wei h- nachtsgeldzahlungen. Seit dem Jahr 2009 befand sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwi e- rigkeiten. Im Zusammenhang mit ihrer Zusage, ua. das bestehende Haushalt s- defizit zu verringern, bekräftigten die Staats - und Regierungschefs der Europä i- schen Union in einer Erklärung vom 11. Februar 2010, im Bedarfsfall entschlo s- sen und koordiniert handeln zu wollen, um die Finanzmarktstabilität im gesa m- ten Euro - Währungsgebiet zu wahren. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 8. Juni 2010 g e- richtet an Griechenland zwecks Ausw eitung und Intensivierung der haushalt s- p o litischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Ma ß- gabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/EU - ABl. EU L 145/6 vom 11. Juni 2010 ) , fordert von der Beklagten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. Zu diesen gehören ua. die Kürzung des Oster - , Urlaubs - und Weihnachtsgelds für Bea m- te, eine Reform der Lohngesetzgebung sowie die Straffung und Vereinheitl i- chung der Tarifstruktur im öffen tlichen Sektor. Die Beklagte erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 (Schutz der nation a- len Wirtschaft - Dri ngende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkr i- se - Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normte x- tes heißt es in diesem auszugsweise: Artikel 1 Minderung der Bezüge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 5 - 4. Bedienstete mit privatrechtliche n Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusa m- menhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zus atzstudium ve r- bundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt. ... Art ikel 3 Einkommenspolitik des Jahres 2010 1. Ab Inkrafttreten dieses Artikels und bis zum 31. 12. 2010 sind Abschluss und Gewährung von Erhöhungen, im gle i- chen Zeitraum, auf die Gehälter und Bezüge von Bea m- ten, Angestellten im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, in kommunalen Gebietskörperschaften, bei den Körperscha f- ten des Privaten Rechts, welche dem Staat gehören oder vom staatlichen Haushalt regelmäßig finanziert werden, nicht gestattet. ... 5. Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen, B e- ding ungen oder Klauseln von Tarifverträgen, Schied s- sprüchen, Ministerialbeschlüssen oder Verwaltungsakten jeder Art und Bedingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Besti m- mungen dieser Bestimmungen und der vorherigen Artikel Art. 1 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und Art. 3 am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 3833/2010 im Regierungsblatt in Kraft. Darüber hinaus erließ die Beklagte das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds (Regierungsblatt der Repu blik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem auszugsweise: 8 9 - 5 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 6 - Artikel 3 Maßnahmen zur Minderung der öffentlichen Ausgaben 3. Bei Bediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 Ges. 3833/2010, die den Bestimmu n- gen von Gesetz 3205/2010 nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung z usammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschäd i- genden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzst u- dium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die Bezüg e aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt. 6. Die Weihnachts - , Oster - und Urlaubszulagen, welche von jeglichen Allgemein - oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die Bedienst e- ten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 ei n- schließlich, ebenso für die Bediensteten im Anwendung s- bereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt: a) Die Weihnachtszulage auf fünfhundert (500) Euro. b) Die Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro. c) Die Urlaubszulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro. Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen, ei n- schließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt. ... 8. Die Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen überwiegen aller Allgemein - oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Sc hiedssprüchen, und Art. 3 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in Kraft. 10 - 6 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 7 - In Art. 3 Gesetz Nr. 3899/2010 (Regierungsblatt der Republik Grieche n- land Teil I Blatt Nr. 212 vom 17. Dezember 2010) ist festgelegt, dass die Bestimmungen in Art. 3 Gesetz Nr. 3833/2010 auch auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011 Anwendung finden. Das Gesetz Nr. 4024/2011 (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 226 vom 27. Oktober 2011 ) regelt in seinem Kapitel 2 ua. ein gr undlegendes Besoldungssystem für die Staatsang e- stellten. Mit Schreiben vom 9. November 2010, der Klägerin am 11. November 2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbes chäftigung zu geä n- derten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwe n- dung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und d es Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten/von ih m Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für A r- beitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatl i- chen Bruttoeinkommens von 7% und 3% vorgenommen, d.h. 250,87 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7% erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3% erfolgte ab dem 01.06.2010. Aus den o.g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Aus landswesen interkultureller Bildung Prot. Nr. 821/2930/E/130071/Z1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Beding ungen an: 1. Minderung des monatlichen Einkommens um 250,87 Euro 2. Abschaffung der Jahressonderzahlung Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV - L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des G riechischen Staates. Alle anderen Bedingungen b 11 12 - 7 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 8 - Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie sich gegen die - aus ihrer Sicht - unverhältnismäßige Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. Die Beklagte habe zudem ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nac h- vollziehbar dargelegt. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 9. November 2010 rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmitt elbar auf das Arbeitsverhältnis de r Kläger in ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Ve r- minderung ihrer Vergütung. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei auch gerechtfertigt. Sie sei ohne Finanzhilfen Dritter seit Ende Februar/Anfang Mä rz 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine r Million Beschäftigten aufzubringen. Zur Vermeidung ihrer Zahlungsunf ä- higkeit habe sie Verhandlungen mit Geberländern aufgenommen. Aufgrund d e- ren Vorgaben habe sie die Ge setze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erlassen. Die Geschäftsgrundlage für die ursprünglich mit der Klägerin getroffenen Ve r- einbarungen sei daher weggefallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie mit der Begründu ng als unzulässig abgewiesen, die deutsche G e- richtsbarkeit sei nicht gegeben. Auf die Revision de r Kläger in hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung zurückverwiesen. In seiner neuen Entscheidung hat das Landesa r- beitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 13 14 15 16 - 8 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Ur teil zu Unrecht abgeändert. Die Berufung der Bekla g- ten ist zurückzuweisen. Die zulässige Änderungsschutzklage ist in vollem U m- fang begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend fest ge stellt, dass die Änd e- rung der Arbeitsbedingungen der Klägerin im Zusammenh ang mit der Änd e- rungskündigung vom 9. November 2010 unwirksam ist. A. Die Klage ist zulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Die Beklagte genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Staatenimmunität. Andere Zulässigkeitshindernisse für die erhobene Klage bestehen nicht. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungssch u- le der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktob er 2017 erga n- genen Urteil ( BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783 /1 6 (F) - Rn. 1 9 ff.) , auf de s- sen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, en t- schieden. Insoweit weist der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses hoheitliche Tätigkeiten ausübt. B. Die Klage ist begründet. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angetragene fristlos e - - Änderung der Vertragsbedingungen ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet deutsches materielles Recht Anwendung. Mit der bei Begründung des Arbeitsverhältnisses vereinba r- ten Geltung des BAT haben die Parteien konkludent deutsches Recht gewählt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Gege n- teiliges macht auch die Beklagte in der Revisionsinstanz ni cht geltend. 17 18 19 20 - 9 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 10 - II. Die Klägerin hat das ihr mit der Änderungskündigung unterbreitete Ä n- derungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich (zu diesem Erfordernis BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe) unter Vorbehalt ang e- nommen und - rechtzeitig - entsprechend § 4 Satz 2 KSchG Änderungsschut z- klage erhoben. III. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob die Änderungsschutz - klage - wie die Beklagte meint - des Änderungsangebots ohne Weiteres ab zuweisen wäre, wenn die Beklagte aufgrund der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 enthaltenen Regelungen auch ohne Änderungskündigung berechtigt gewesen wäre, die Vergütung der Klägerin einseitig herabzusetzen. Eine solche Wirkung entfalten die vorgenannten Gesetze für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Durch diese ist auch nicht die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin g e- troffenen Vereinbarungen entfallen. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidun g vom 20. Oktober 2017 verwiesen ( BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783 /1 6 (F) - Rn. 25 ff.) . IV. Die fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht wegen eines Mangels in der Kündigungserklärung unwirksam. Die Beklagte hat der Klägerin im Zusammenhang mi t der Änderungskündigung ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot in der gebotenen Form des § 623 BGB unterbreitet. Danach sollte das Gehalt der Klägerin monatlich um exakt 250,87 Euro gekürzt werden und der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung entfall en. Bestandteil des Ä n- derungsangebots ist ferner die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden s- tet werden. 21 22 23 - 10 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 11 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat den vor Zugang der Änderungskündi gung bestehenden vertraglichen Vereinbarungen rechtsfehlerfrei entnommen, dass sich das Arbeitsverhältnis - einschlie ßlich der Höhe der Vergütung - nach dem TV - L in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmte . Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht n- g- te als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Sy s- tem verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 41) . Die darauf bezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die (kleine) dynamische B e- zugnahme erfasse nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - die Bestimmungen des TV - L in ihrer j e- weiligen Fassung, ist nachvollziehbar. Die Überleitung in den TV - L als solche entspricht der Vo dem Niveau des (letzten) Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 ist - wie auch die geübte Vertragspraxis zeigt - nicht erfolgt. 2. Hiervon ausgehend erweist sich die Auslegu ng des Berufungsgerichts, Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV - L vereinb arte Dynamik hinsichtlich künftiger Tariflohnerhöhungen aufzuheben, als rechtsfehlerfrei. V. Die der Klägerin angetragene fristlose Änderung der Arbeitsbedingu n- gen ist unwirksam, da es hierfür an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 A bs. 1 BGB fehlt. 1. Die Klägerin genoss aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf die Tarifwerke für den öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer Beschäft i- gungszeit besonderen Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L. Der 24 25 26 27 - 11 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 - 12 - dort geregelte Aussc hluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt auch für eine Änderungskündigung . 2. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geände r- ten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32) . Diese Voraussetzungen liegen en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783 /1 6 (F) - Rn. 40 ff.) . Zwar bestand im Künd i- gungszeitpunkt nach de r der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschluss es des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschrän kung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den G e- setzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur R ed u- zierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin ( vg l. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783 /1 6 (F) - aaO ) . Das dieser unterbreitete Änderungsangebot ist aber unverhältnismäßig. Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anz u- bieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783 /1 6 (F) - Rn. 63 ff.) . Diese verhalten sich nicht zu Vereinbarungen über die Gehaltsentwicklung nach dem Jahr 2010. Die Änderung der bisherigen vertra g- u- Änderungsangebot erweist sich in dem fraglichen Punkt auch nich t aus anderen Gründen als verhältnismäßig. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gese t- ze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV - L auf D auer mit griechischem Recht und den sich daraus e r- gebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783 /1 6 (F) - Rn. 70 ) . 28 - 12 - 2 AZR 786/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR786.16F.0 C. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Niemann Ri chterin am BAG Berger ist wegen vorübergehe n- der Dienstunfähigkeit an der Beifügung der Unte r- schrift gehindert. Koch F. Löllgen Sieg 29
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