Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 384/16 - ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. November 2014 12 Ca 40 4 2/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19. April 2016 - 3 Sa 467/15 - Entscheidungsstichwort : Tariflicher Sonderkündigungsschutz - Tarifvorrang Hinweis des Senats: Abgekürzte Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 405/16 - ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 384/16 3 Sa 467/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger , Berufungskläger und Revisionskläger , p p. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18 . Mai 201 7 durch den Vorsitzend en Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie d ie ehrenamtlichen Richter Dr. Grimberg und Brossardt für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 384/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2016 - 3 Sa 467/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. D er Kläger wurde im Jun i 1991 von der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten , einer Anstalt des öffentlichen Rechts, n- . Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin existierte seit dem Jahr 1969 eine in mehrfach - letztmals am 18. Dezember 2009 - abgeschlossenen Betriebs - bzw. Dienstvereinbarungen enthaltene Bestimmung ( fortan einheitlich als § 4 BV bezeichnet ) folgenden Inhalts: - innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt we r- § 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) vom 12. November 1975 lautet: Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei B e- triebsänderu ngen im Sinne des § 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 384/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 - 4 - In den Schlussbestimmungen des MTV - zuletzt in dessen § 19 Nr. 3 - heißt es seit dem Jahr 1954: durch Betriebsvereinbarung oder kraft eines be sonderen Nach § 4 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Restrukturierung und Beschäft i- gungssicherung bei der W AG vom 3. November 2011 (HTV) hat die B e kla g te vor jeder Entscheidung über den Einsatz externer Dienstleister zu prüfen, ob entsprechende Leistungen nicht intern erbracht werden können. Gemäß § 7 Nr. Juli 2013 (IA) sind Beendigungskü ndigungen aus Anlass der Betriebsänderung möglichst zu vermeiden. Nachdem sie den Bereich der Inneren Dienste einem externen Diens t- leister übertragen, de m Kläger vergeblich ein Angebot auf Abschluss eines Au f- hebungsvertrags unterbreitet und den Betriebsra t nach § 102 BetrVG angehört hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2014 aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich zum 31. Januar 2015. Mit der vorliegenden Klage hat sich d er Kläger rechtzeitig g egen die Kündigung gewandt. Diese sei schon wegen Verstoßes gegen § 4 BV unwir k- sam. Der darin enthaltene Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen ve r- stoße nicht gegen den Tarifvorrang. Er - d er Kläger - habe auf die Gültigkeit der normativen Regelung v ertrauen dürfen. Diese sei jedenfalls in eine inhaltsgle i- che Gesamtzusage umzudeuten. Die Kündigung sei zudem nach § 7 Nr. 2 IA ausgeschlossen und sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe den Betrieb s- rat nicht ordnungsgemäß angehört und keine Massene ntlassungsanzeige e r- stattet. 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 384/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 - 5 - D er Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - sinng e- mäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Juni 2014 zum 31. Januar 201 5 aufgelöst worden ist. Die Vorinstanzen haben dem Klageabweisungsantrag der Beklagten entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt de r Kläger den Kündigungsschutza n- trag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurück gewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung vom 20. Juni 2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. I. Das Arbeitsverhältnis de s Kläger s konnte ordentlich gekündigt werden. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die streitg e- genständliche Kündigung im Zuge einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG erklärt worden ist. Damit greift der in § 17 Nr. 3 MTV normierte Schutz vor ordentlichen Kündigungen nicht ein. 2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - auch aufgrund einer Betriebsänderung - war nicht durch § 4 BV oder inhaltsgleiche vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen. 9 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 384/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 - 6 - a) Der Senat hat in einem Paral lelverfahren mit Urteil vom 26. Januar 2017 ( - 2 AZR 405/16 - ) entschieden, dass d ie vormals zwischen der Recht s- vorgängerin der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat und sodann zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen die sich aus § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW bzw. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre unwirksam waren . Eine inhaltsgle i- che Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts ha ben bei der Beklagten nicht bestanden. Ebenso stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes der Wirksamkeit der Kü n- digung vom 20. Juni 2014 nicht entgegen . Zur Vermeidung von Wiederholu n- gen wird insoweit auf die Begründung in der angeführten Senatsentscheidung (dort Rn. 15 bis 35 sowie Rn. 37) verwiesen. b) Die vom Kläger in der Revisionsbegründung angeführten tatsächlichen Umstände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Ausnahmefall v erneint, der die Annahme rechtfertigen könne, die Beklagte habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der zuvor abgeschlo s- senen kollektivrechtlichen Regelungen einzelvertraglich an den Kündigung s- ausschluss in § 4 BV binden wollen. Ausdrücklich hat sie eine s olche Erklärung - auch nach dem Vorbringen des Klägers - nicht abgegeben. D ieser meint ledi g- lich, der Intranet - Mitteilung der Beklagten vom 11. Dezember 2012 und de n vo n ihm behaupteten Aussagen i hres Vorstandsvorsitzenden auf einer Betriebsve r- sammlung im Oktober 2014 eine solche konkludente Erklärung entnehmen zu können. Diese Äußerungen durften die Arbeitnehmer der Beklagten vor dem Hintergrund des Abwicklungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 nach dem für die Auslegung von Wil lenserklärungen ma ß- geblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 15 7 BGB) aber nicht als einzelvertragl i- che Zusage eines gegenüber § 4 BV inhaltsgleichen Kündigungsausschlusses verstehen. Ein solcher Bestandsschutz hätte die Durchführung der Abwicklung verhindert o der zumindest nachhaltig in Frage gestellt. 15 16 - 6 - 2 AZR 384/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 - 7 - II. Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG aus dringenden b e- trieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. 1. Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die I n- neren Dienste an einen externen Dienstleister zu vergeben. Dieser zum Wegfall des Arbeitsplatzes de s Kläger s führende Entschluss stellt sich weder als rechtsmissbräuchlich dar noch war der Beklagten die Fremdvergabe nach § 4 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 HTV verwehrt. Diese tarifliche Reg elung verpflichtet die B e- klagte, insbesondere für die Dauer der Maßnahmen zur Einleitung und Umse t- zung der Restrukturierungen vor jeder Entscheidung zum Einsatz externer Dienstleister zu prüfen, ob die entsprechenden Leistungen nicht von internen Mitarbeit ern erbracht werden können. Mehr als eine Prüfpflicht sieht sie nicht vor, insbesondere bezweckt sie keine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, Arbeiten - letztlich doch - fremd zu vergeben. E ine Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der Kri terien, anhand derer die Prüfung durchgeführt worden ist und ihre r Beweggründe für die Übertragung der Tätigkeiten auf einen externen Dienstleister , sieht auch der HTV nicht vor. 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Landesarbeit s- gericht s, es habe keine Möglichkeit bestanden, de n Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen ( § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG) , und die Kündigung scheitere ebenso wenig an einer unzureichenden Sozialauswahl ( § 1 Abs. 3 KSchG) . Die diesbezüglic hen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. III. Sonstige Unwirksamkeitsgründe bestehen nicht. Nach der von der R e- vision nicht in Zweifel gezogenen Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört (§ 102 Abs. 1 BetrVG) und bestand keine Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG) . 17 18 19 20 - 7 - 2 AZR 384/16 ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR384.16.0 IV. D er Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seine r erfolglosen R e- vision zu tragen. Koch Rachor Niemann Grimberg Brossardt 21
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