Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 514/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR514.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 19. Januar 2015 - 43 Ca 557/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 89/15 Entscheidungsstichwort: Änderungskündigung Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 2 AZR 509/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR514.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 5 14 /15 11 Sa 8 9 /15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 5 14 /15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR514.15.0 - 3 - Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 22 . Juli 2015 - 11 Sa 89 /1 5 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung . D er Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 17. November/23. Dezember 19 99 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es: I. Besondere Vereinbarungen 3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o. II. Allgemeine Vereinbarungen 1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt 1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin]. 1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unte r- nehmens auch eine andere seiner Vo rbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, event u- ell auch nur vertretungsweise, an einem anderen 1 2 - 3 - 2 AZR 5 14 /15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR514.15.0 - 4 - Im Jahre 2013 beabsichtigte die Beklagte, die Anzahl ihrer mittlerweile sechs Betriebsstätten auf zwei zu reduzieren. Die bisherigen Aufgaben sollten an den Standorten A und D fortgeführt werden. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, sie m a che von ihrem D i- re k tionsrecht Gebrauch und versetze ihn zum 1. F ebruar 2014 nach A . Mit e i- Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Juli 2014, ve r bunden mit dem Angebot, es nach Ablauf der Kündigungsfrist in A for t zu setzen. Die Änderung des Tätigkeitsorts in Ausübung des D i re k tionsrechts hielt die B e kla g- te später nicht mehr aufrecht. Der Kläger hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen und sich mit der vorli egenden Klage rechtzeitig gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. Diese sei unverhältnismäßig. Es habe bereits aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts die Möglichkeit seiner Ve r- setzung nach A bestanden. D er Kläger hat , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sin n- gemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 nicht zum 31. Juli 2014 au fgelöst wurde . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Arbeitsort sei vertraglich auf den Standort E festgelegt gewesen. Dies h a be auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien im Zeitpunkt der Kü n d i- gung entsproc hen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt d ie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter . 3 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 5 14 /15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR514.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung de r Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Zwecke der Änderung des Beschäftigungsorts de s Kläger s war wegen der damit ve r- bundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig und daher sozial ungerech t- fertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Für das dem Kläger mit der Kündigung unterbre i- n- gen. Die mit der Änderungskündigung angestrebte Änderung des Beschäft i- gungsorts konnte die Beklagte durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vo r- nehmen. I. Der Senat hat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 22. September 2016 ( - 2 AZR 509 /1 5 - Rn. 11 ff. ) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - ausgeführt, da ss die vertraglichen Regelu n- gen keine das Direktionsrecht der Beklagten einschränkende Festlegung des Arbeitsorts enthalten . Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum, da keine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Ausl egung bestehen. Eine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts der Parteien ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Intransparenz der vertraglichen Bestimmungen. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sich die Beklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. Schließlich hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein übereinstimme n- der abweichender Parteiwille im Sinne einer ge mäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede könne nicht festgestellt werden, jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 8 9 - 5 - 2 AZR 5 14 /15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR514.15.0 II . Als unterlegene Partei hat d ie Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu t ragen. Koch Niemann Berger B. Schipp Niebler 10
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