Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 381/18 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 12. Juli 2017 - 4 Ca 616/16 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 767/17 - Entscheidungsstichwort e : Änderungskündigungen im Haupt - und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des Änderungsangebots - Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Änd e- rungskündigung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 374/18 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 381/18 7 Sa 767/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Schierle und Söller für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köl n vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 767/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Änderung von Arbeitsvertragsbedingu n- gen durch die Beklagte. tvertrieb und Ber a- Bezugnahme die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gü l- tigen Fassung Anwendung. Am 21. Juni 2011 vereinbarte die Beklagte mit der Ge werkschaft ver.di V Bereichsausn dass a uf sie - mit Ausnahme von drei hier nicht int e- ressierenden Regelwerken - nicht die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung f ä n den, sondern die der T Deutschland GmbH (TDG) in der j e weils aktuel len Fassung. Lediglich die Beschäftigungs - und Qualifizierung s ei n heit (BQE) sollte diejenige im Sinne des TV Ratio der Beklag ten sei n . Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Aus di e- sem Anlass kündigte sie das Arbeitsverh ältnis des Klägers unter dem 8. Juli V im TV Ratio TDG geregelten Bedingungen an. Nachdem der Senat in Paralle l v e r fa h- r en festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der TV Ratio TDG noch nicht wirksam zustande gekommen war, kamen die Parte i en in einem Vergleich überein, dass diese keine Wir kung entfalte. Nach § 3 Abs. 2 TV Ratio TDG sind , wenn eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze wegfällt, alle bislang auf diesen Arbeitsplätzen beschäftigten A r- beitnehmer in die BQ E zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG erhalten 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 4 - sie ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrags. A lte r- nativ k önnen sie einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen ( § 5 Abs. 2 TV Ratio TDG) . Leh nt ein Arbeitnehmer beide Angebo te ab, erfolgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG eine Kündigung unter Aufrechterhal tung des A ngebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geände r- ten Bedingungen in der BQE . Abwei chend von § 25 MTV TDG gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalenderm o- nats ( § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG) . Na ch § 25 Abs. 3 MTV TDG beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Betriebszugehörigkeit von minde s- tens drei Jahren zwei Monate und für eine arbeitgeberseitige Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren sieben Monate jeweils z um Ende eines Kalendermonats. § 26 MTV TDG bestimmt einen besonderen Kündigungsschutz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer. Nach se i- nem Abs. 3 bleibt bei diesen eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Ä n- derung des Arbeitsvertrags mögl ich, wenn eine Beschäftigung zu den bisher i- gen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Mit Schreiben vom 18. August 2016 kündigte die Beklagte - nach e r- ne u § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG und Anhörung des Betriebsrats - das Arbeitsverhäl t- nis mit dem Kläger unter Beac htung der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ra tio TDG zum Ablauf des 15. September 2016, hilfsweise unter Beach tung der Kündigungsfris t des § 25 Abs. 3 MTV TDG zum Ablauf des 31. März 2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich bot sie dem Kl ä- ger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 16. September 2016, hilfswei se ab dem 1. April 2017 und hilfsweise ab dem nächstzulässigen Termin § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs - und Qualifizierungseinheit TPS der [Beklagten] zu den in Abschnitt 1 des TV Vert ragsbedingungen unverändert bleiben. Dem Schreiben waren eine Ablic h- tung des Textes des TV Ratio TDG ohne Anlagen sowie ein Merkblatt über die wesentlichen Regelungen dieses Tarifvertrags beigefügt. Das vollständige T a- rifwerk einschließlich der Anlagen ist im Intranet der Beklagten abrufbar. 6 - 4 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 5 - Der Kläger hat r echtzeitig den Vorbehalt nach § 2 KSchG erklärt und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Sein Arbeitsverhältnis könne nicht ordentlich gekündigt werden. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend b e- stimmten Vertragsangebot. Der TV Ratio TDG sei nach der Stilllegung des B e- triebs DTDB auf sein Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Schließlich h a- be die B eklagte wegen der Regelung in § 622 Abs. 6 BGB nicht wirksam mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG kündigen können. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18. August 2016 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht ist dem Klageabweisungsantrag der Beklagten tei l- weise gefolgt und hat eine wirksame Änderung der Arbeitsv ertragsbedingungen erst zum 31. März 2017 angenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers zurückgewies en und auf die B erufung der Beklagten d ie Kla ge insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vol l- umfänglich weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Änd e- rungsschutzant rag gegen die Kündigung zum 15. September 2016 zu Recht abgewiesen. Die weiteren Änderungsschutzanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Klage umfasst drei Anträge nach § 4 Satz 2 KSchG. 1. Die Beklagt e hat mit dem Schreiben vom 18. August 2016 eine unb e- dingte Kündi gung zum 15. September 2016 ausgesprochen. Zudem hat sie e r- klärt, das Arbeitsv s- ündigungen standen unter einer - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung ( § 158 Abs. 2 7 8 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 6 - BGB) . Die Beklagte hat sie nur für den Fall ausgesprochen, dass die Arbeitsve r- tragsbedingungen nicht aufgrund einer vorrangigen Kündigung geändert wo r- den sein sollten (für das Ver hältnis von mehreren Beendigungskündigungen zue inander vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 15, BAGE 152, 47) . Andernfalls soll auch das mit der bedingten Kündigung verbundene Ve r- tragsangebot hinfällig sein. 2. Der Kläger konnte in Bezug auf jede der Kündigungen entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vo r- behalt annehmen wollte. Er hat alle drei Offerten unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen. 3. Sein Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger sämtliche Kündigungen angreift, die bei den hilfsweise erklärten allerdings nur dann, wenn haben sollte. Die weiteren Änderungsschutzanträge sind deshalb als unechte Hilfsanträge zu verstehen. Sie sind zwar mit Klageerh ebung rechtshängig g e- worden und würden damit die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren. Ihre Recht s- - (vgl. BAG 21. Nove mber 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17 ff. , BAGE 146, 353) . 4. Alle Änderungsschutzanträge sind in die Revisionsinstanz gelangt. Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dementsprechend nicht über einen unechten Hilfsantrag entschieden, fällt letzter dem Revisionsgericht an, wenn der Kläger ihn in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 46 f. , BAGE 136, 156) . So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den gegen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichteten Hauptantrag abgewiesen und daher nicht über die unechten Hilfsanträge gegen die hilfsweise erklärten Kündigungen entschieden. Dem R e- visionsantrag lässt sich jedenfalls unter Heranziehung der Revisionsbegrü n- dung entnehmen, dass der Kläger sich weiterhin ggf. auch gegen diese beiden Kündigungen wehren möc hte. 13 14 15 - 6 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 7 - II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass bereits der g e- gen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichtete Änderungsschutzantrag der Abweisung unterliegt. Die zu diesem Termin erklärte Kündigung hat den Inhalt des Arbeitsverhältniss es mit Ablauf dieses Tages wirksam geändert. 1. Die ordentliche Änderungskündigung war nach § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässig und zugleich sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG, weil eine Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Vertragsb edingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war, und die Bekla g- te sich darauf beschränkt hat, eine hinreichend bestimmte Änderung vorz u- schlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste (zu d iesen Anf ord e- rungen BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11) . Das Vertragsangebot g e- nügte auch dem sich nicht nur auf die Kündigungserklärung erstreckenden Schriftformerfordernis des § 623 BGB (dazu BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22 f. ) . a) Der Kläger konnte nicht mehr zu den bi sherigen Vertragsbedingungen beschäftigt werden. Der Betrieb DTDB ist zum 31. Juli 2013 stillgelegt worden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger unmittelbar in einen anderen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 28 und Rn. 38 ff., BAGE 143, 217 für den inhaltsgleichen TV Ratio DTKS ) . Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufung s- gerichts bestand keine Möglichkeit, ihn auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz in einem solchen Betrieb weiterzubeschäftigen. Deshalb kam allein ein Wechsel in eine BQE in Betracht. Dieser musste entsprechend den sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Ratio TDG ergebenden Vorgaben entweder durch einen Änd e- rungsvertrag oder den Ausspruch einer Änderungskün digung bewirkt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers fand der TV Ratio TDG im Kündigung s- zeitpunkt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme noch auf das Arbeit s- verhältnis des Klägers Anwendung. Der TV Bereichsausnahme DTDB war von der Verweisungsk iSv. § 1 Abs. - legung zu m 31. Juli 2013 nichts geändert. Zweck des TV Bereichsausnahme DTDB war es ausweislich seines § 4 gerade, den TV Rat io TDG zur Anwe n- 16 17 18 - 7 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 8 - - Betrieb DTDB zugeordnet war, sollte vollständig nach den Regelungen des TV Ratio TDG abgewickelt werden, weshalb bis zum Abschluss der entspreche n- den personellen M aßnahme die Zuordnung des Arbeitnehmers zum Betrieb DTDB fingiert wi rd. Mit den Kündigungen vom 18. August 2016 ging es ge r a- de - erst - darum, den Kläger angesichts de r Stilllegung des Betriebs DTDB - nunmehr wirksam - der BQE zuzuweisen. b) Die Beklagte hat dem K läger mit der Kündigung zum 15. September 2016 formgerecht eine hinreichend bestimmte Vertragsänderung vorgeschl a- gen, die dieser billigerweise hinnehmen musste. aa) Dem Angebot lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Kläger als A r- beitnehmer de r Vermittlungs - und Qualifizierungseinheit TPS der Beklagten b e- schäftigt werden und sich das Arbeitsverhältnis insoweit nach den einschläg i- gen Bestimmungen in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG nebst Anlagen richten sol l- te. bb) Entgegen seiner Ansicht konnte f ür den Kläger nicht unklar sein, ob er in die BQE nach dem TV Ratio TDG in seiner Modifikation durch § 4 TV B e- reichsausnahme DTDB, also in die BQE der Beklagten, oder in deren Vermit t- lungs - und Qualifizierungseinheit TPS wechseln sollte. Eine solche Altern ativität l- den und konkret zu bezeichnen. TPS (vormals V ) ist die BQE der Bekla g ten. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein und dieselbe b e trie b- lich e Einheit. cc ) Der mit der Kündigung zum 15. September 2016 angestrebte Arbeit s- ver trag sollte ab dem 16. September 2016 gelten. Auf die Frage, ob die mit den weiteren Kündigungen avisierten Vertragsschlüsse auf diesen Zeitpunkt z u- rückwirken sollten, kommt es nicht an. Die anderen Angebote sind dem Kläger nicht alternativ, sondern hilfs - bzw. äußerst hilfsweise, also jeweils nachrangig unterbreitet worden. 19 20 21 22 - 8 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 9 - dd) Welche genauen tariflichen Regelungen seine Tätigkeit als Arbeitne h- mer September 2016 bestimmen sollten, konnte der Kläger durch Einsicht in den TV Ratio TDG feststellen (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 32; 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22) . Bei se i- ner Behauptung, er habe den Tarifvertrag nicht mehr im Intranet einsehen kö n- nen bzw. die Beklagte habe gegen ihre Pflicht aus § 8 TVG verstoßen, eine vollständige Fassung des TV Ratio TDG im Betrieb bekanntzumachen, handelt es sich um neuen, in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtl i- chen Sachvortrag. Im Übrigen führte ein Bekanntmachungsmangel nicht zur Unbestimmtheit des Änderungsangebots in der Kündigung vom 18. August 2016. ee) Durch die Bezugnahme auf den TV Ratio TDG hat der Inhalt des Änd e- rungsangebot s ausreichenden Anklang im Kündigungsschreiben gefunden. Die wörtliche Wiedergabe des Tarifvertrags war auch zur Wahrung des Formerfo r- dernisses nach § 623 BGB nicht erforderlich. ff) Soweit der Kläger einwendet, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welche konkreten Einsätze die Beklagte ihm zuweisen werde, betrifft dies eine Frage der Vertrags durchführung nach § 106 GewO iVm. den Bestimmungen des TV Ratio TDG und nicht den hier allein maßgeblichen Vertrags inhalt . gg) Der Kläger musste die ihm vorge schlagene Vertragsänderung billige r- weise hinnehmen. Der Einsatz als Arbeitnehmer in der BQE war alternativlos. Die dafür geltenden Vertragsbedingungen ergeben sich aus dem TV Ratio - ten eines Ratio - Falls - schon vorher Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand. 2. Sonstige Unwirksamkeitsgründe bestehen nicht. a) Die Kündigung unterlag entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Diese Frist gilt nur für außerordentliche Kündigungen. Dem Kläger ist - in nach § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässiger Weise - eine ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen worden. Im Ü b- 23 24 25 26 27 28 - 9 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 10 - rigen hat die Beklagte die Kündigung auf einen Dauertatbestand, näm lich die Unmöglichkeit, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen zu beschä f- tigen, gestützt. b) Die Beklagte hat dem Kläger nicht - wie er meint - eine zu kurze Frist zur Annahme des Vertragsangebots gesetzt. Allerdings hätte dies auch nicht zur U nwirksamkeit der Kündigung geführt. Vielmehr wäre (nur) die gesetzliche Frist des § 2 Satz 2 KSchG ausgelöst worden (BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 230/05 - Rn. 20, BAGE 118, 190 ) . c) Fehler in der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG sind nicht e rsichtlich. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2. August 2016 Angaben zu allen erforderlichen Kategorien von Personaldaten gemacht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches Datum sie dabei - zumal bewusst - unzutreffend a n- gegeben habe. Dem Betriebsrat mus ste eine Abschrift des TV Ratio TDG nebst Anlagen nicht vorgelegt werden. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegri f- fenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dem Gremium das gesa m- te Tarifwerk ohnehin bekannt. Der Kläger hat nicht in Abrede gestel lt, dass die Beklagte den im Restmandat nach § 21b BetrVG zuständigen Betriebsrat des Betriebs DTDB beteiligt hat. d) Die Beklagte musste keine Massenentlassungsanzeige erstatten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht erreicht. 3. Die Beklagte hat die Kündigung wirksam zum 15. September 2016 e r- klärt. a) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG gilt für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG vorgesehene Änderungskündigung abweichend von § 25 MTV TDG eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines K a- lendermonats. Das betrifft auch ordentliche Änderungskündigungen von A r- beitsverhältnissen älterer und länger Beschäftigter, die gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässig sind, und für die die § 25 MTV TDG richten. § 26 MTV TDG musste in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht 29 30 31 32 33 - 10 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 1 1 - erwähnt werden, um auch diese Kündigungen der kurzen Frist zu unterstellen. Von § 26 MTV TDG wird - anders als von § 25 MTV TDG - im TV Ratio TDG nicht abgewichen. b) Auf die Tarifbindung des Klägers kommt es für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht an. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich eines Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 A bs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichenden Bestimmungen auch maßgebend, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist. c) Die Bestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG ist von der den T a- rifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeräumten Regelungsb e- fugnis gedeckt. aa) Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB sind tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich zulässig, die zusätzliche Kündigungstermine (hier: zum 15. eines Kalendermonats) und einheitliche Kündigungsfristen ohne Staffelung nach der Dauer der Betr iebszugehörigkeit (hier: durchweg Kündigungsfrist von drei W o- chen) vorsehen. Die Tarifvertragsparteien müssen sich selbst bei der Schaffung § 622 Abs. 2 BGB orientieren (vgl. BAG 23. April 2 008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 13 ff., BAGE 126, 309) . bb) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Ein Verstoß gegen den Gleichheits satz des Art. 3 Abs. 1 GG ist mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und die den T a- rifvertragsparteien dementsprechend zukommenden Einschätzungsprärogat i- ven, Beurteilungs - sowie Ermessensspielräume erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientie r- ten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 27. Jun i 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36 f.) . 34 35 36 37 38 - 11 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 12 - (2) Hierna ch liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG sämtliche erfassten Arbeitsverhältnisse ungeachtet ihrer Beschäftigungsdauer hinsichtlich der Kündigungsfrist gleich behandelt. Die schließlich für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG vo r- gesehene Änderungskündigung. Deren Ausspruchs bedarf es nur, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsangebote nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG ab ge lehnt hat. Dadurch hat er zum einen die Möglichkeit ungenutzt gelassen, mit der nach § 25 MTV TDG von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhäng i- b- findung einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Zum and e- ren hat er erken nen lassen, dass er - obgl eich eine Versetzung in die BQE droht - unbedingt am Arbeitsverhältnis festhalten will. Deshalb durften die Tari f- vertragsparteien annehmen, er werde das mit der Änderungskündigung ve r- bundene, von ihnen als sachgerecht, ja alternat ivlos bewertete Vertragsangebot entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 TV Ratio TDG mit der Folge unter dem Vorb e- halt nach § 2 KSchG annehmen, dass er allenfalls in die BQE wechseln muss, nicht aber sein Arbeitsverhältnis verlieren wird. Bezogen auf eine solche Ve r- setzung im Wege der Änderungskündigung kommt es nicht wesentlich auf die Beschäftigungsdauer an. Eine entsprechende Differenzierung wäre sogar sin n- widrig gewesen. Sie hätte ggf. dazu geführt, dass lange beschäftigte Mitarbeiter erst später Qualifizierungs - , Vermittlungs - und ggf. Ausgleichsleistungen nach § § 8, 10 TV Ratio TDG hätten beanspruchen können. d) Die Beklagte musste nicht deshalb mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, weil die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. aa) Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kü n- digung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift ist nicht nur bei einer einzelve r- traglich, sondern auch bei einer tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu beachten. Sie gilt grundsätzlich sowohl für Beendigungs - als auch für Änd e- rungskündigungen und soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer das Arbeit s- verhältnis - mindestens - genauso sc hnell einseitig beenden oder seinen Inhalt 39 40 41 - 12 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 13 - durch Kündigung ändern kann wie der Arbeitgeber. Einen zusätzlichen B e- standsschutz gewährt § 622 Abs. 6 BGB dem Arbeitnehmer hingegen nicht. bb) Ein Konflikt mit § 622 Abs. 6 BGB wird vorliegend nicht schon dadu rch vermieden, dass die kurze Kündigungsfrist und die zusätzlichen Kündigung s- termine in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG für beide Vertragsparteien bestimmt wären. Für eine solche Gleichstellung haben die Tarifvertragsparteien keine Veranlassung gesehen, wei l der Arbeitnehmer, bevor eine Änderungskünd i- gung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG in Betracht kommt, durch die A b- lehnung der ihm nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG alternativ zu unte r- breitenden Angebote gezeigt hat, dass er nicht von sich aus eine n Wechsel in die BQE ermöglichen und noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Eine Erstreckung der kurzen Künd i- gungsfrist auf eine entsprechende Änderungs - oder eine Beendigungskünd i- gung des Arbeitnehmers in der gegebenen Situation musste den Tarifvertrag s- parteien überflüssig erscheinen. cc) Die Auslegung von § 622 Abs. 6 BGB ergibt zum einen, dass eine de r- artige Förmelei nicht erforderlich war. (1) § 622 Abs. h den A r- n- über. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht eine jede Kündigung durch den Arbeitnehmer mit einer jeden Kündigung durch den Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungsfrist gleichgestellt werden muss. So ist es nicht erforderlich, aus Anlass einer So n- derregelung in einem Rationalisierungstarifvertrag - wie der in § 5 TV Ratio TDG - die Regelung in einem Manteltarifvertrag - wie die in § 25 MTV TDG - dergestalt zu ändern, dass für jede erdenkliche Arbeitnehmerkündigung eine t- E r- n- digung gibt. § 622 Abs. 6 BGB findet keine Anwendung auf Kündigungen des Arbeitgebers, die in einer Situation erklärt werden, in der der Arbeitnehmer kein 42 43 44 - 13 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 14 - Mobilitätsinteresse (Been digungs - oder Änderungsinteresse), sondern im G e- genteil bloß ein Bestandsinteresse hat. Dem Arbeitnehmer muss nicht ei ne - kurze - Frist für eine Kündigung eingeräumt werden, die er nicht erklären will (2) Danach verstößt die einseitige Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB. Die kurze Kündigungsfrist gilt ausschlie ß- lich für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG angeordnete Änderungskünd i- gung. Bei deren Ausspruch steht fest, dass d n- Ablehnung der ihm vorrangig zu unterbreitenden Angebote nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG hat der Arbeitnehmer gezeigt, dass er nicht in die BQE wechseln möchte und an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfi ndung interessiert ist. Er wird - ungeachtet ihrer Erforderlichkeit - auch keine Änderungskündigung dergestalt erklären, dass e- trieb anstatt - zunächst - in der BQE fortgesetzt werden soll. In diesem Fall wü r- de sein Arbeitsverhältnis - ggf. mit der kurzen Frist - enden, wenn die Beklagte das Fortsetzungsangebot ablehnen sollte. dd) Zum anderen hat ein Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB nicht zur Folge, dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert. (1) Nach § 622 Abs. 6 BGB ist es unzulässig, für die Kündigung durch den Arbeit nehmer eine längere F rist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung, die für die Arbeitnehmerkündigung eine läng e- re Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigung s- termine weiter gehend beschränkt, ist insoweit na ch § § 134, 139 BGB nichtig. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne dass dies in § 622 Abs. 6 BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen, ebenfalls die ku r- ze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine. Dadurch wird dem von § 622 Abs. 6 BGB - allein - geschützten Interesse des Arbeitnehmers an gleicher (insoweit zutreffend HaKo/Spengler 6. Aufl. BGB § 622 Rn. 46) . Für den Streitfall bedeutet dies, dass § 25 Abs. 3 MTV TDG 45 46 47 - 14 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 - 15 - nichtig wäre, soweit dort für e ine Kündigung des Arbeitnehmers in der gegeb e- n- digung zum 15. eines Kalendermonats bestimmt ist. (2) Arbeitgeber scheidet aus. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung d a- von ausgegangen ist, § 89 Abs. 2 HGB sei insoweit entsprechend anzuwenden ( BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - Rn. 14 ff., BAGE 115, 88 ; bloß referierend BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 41 ) , hält er daran nicht fest. Die V o- raussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 Abs. 2 HGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. (a) Bei einem Verstoß g egen das Verbot längerer Fristen für die Kündigung durch den Arbeit nehmer nach § 622 Abs. 6 BGB schaffen schon die § § 134, 139 BGB einen sachgerechten Ausgleich. Dem von der Vorschrift allein g e- schützten Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers wird durch die (Teil - )Nichtig - keit der Vereinbarung über die Kündigungsfristen für eine Eigenkündigung nicht nur am besten, sondern zugleich in ausreichender Weise entsprochen. Durch n- destbestands schutz bewirkt, den § 622 Abs. 6 BGB nicht gewährleistet. Im Ü b- - )Nichtigkeit der Vereinb a- rung über die Kündigungsfrist(en) für arbeitnehmerseitige Kündigungen ins Le e- re. Von Rechts wegen gilt für Arbeitne hmer - und Arbeitgeberkündigungen (b e- reits) eine gleich kurze Kündigungsfrist. Dies trägt dem Normzweck des § 622 Abs. 6 BGB vollständig Rechnung. (b) Ganz anders liegt es bei § 89 Abs. 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HGB können die Kündigungsfris ten des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB durch Vereinbarung verlängert werden. Dabei darf nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt nach § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. Damit schützen § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB jeweils unterschiedl i- 48 49 50 - 15 - 2 AZR 381/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 § 622 Abs. mobilität des Arbeitnehmers garantiert, g e- währleistet § 89 Abs. 2 HGB einen relativen Mindest bestandsschutz für den Handelsvertreter. Anders als bei § 622 Abs. 6 BGB bedarf es in § 89 Abs. 2 HGB einer eigenständigen Recht sfolgenanordnung. Mit der bloßen Nichtigkeit der kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer würde der Normzweck ve r- fehlt. Für den Unternehmer würden sogar nur die gesetzlichen Mindestfristen gelten. (c) Gemein t ist § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB d amit nur eines: Sie gewährleisten - mindestens - einen Gleichlauf der Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien am Maßstab der jeweils wirksamen Vereinbarung. Das ist bei § 622 Abs. 6 BGB diejenige zur Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und bei § 89 Ab s. 2 HGB die zur - verlängerten - Kündigungsfrist für den Handel s- vertreter. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten auch insoweit zu tragen, wie er den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat . Das entspricht unter Berücksichtigung des bi s- herigen Sach - und Streitstands billigem Ermessen. Die Annahme des Lande s- arbeitsgeri chts, die Versetzung nach B habe den Vorgaben des TV R a tio TDG entsprochen und sei auch sonst rechtmäßig gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Koch Rachor Niemann K. Schierle Söller 51 52
Full & Egal Universal Law Academy