Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 56/18 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 I. Arbeitsgericht Lingen Urteil vom 19. Januar 2017 1 Ca 275/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 9. November 2017 - 5 Sa 176/17 - Entscheidungsstichwort e : Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung - Auslandseinsatz Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 54/18 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 56/18 5 Sa 176/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehr enamtlichen Richter Krüger und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Novem - ber 2017 - 5 Sa 176/17 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verha ndlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die im Inland ansässige Bekl agte ist Teil eines international tätigen Konzerns der Öl - und Erdgasindustrie mit Hauptsitz in Schottland. Die Beklagte führt einen Betrieb in B , in dem regelmäßig mehr als zehn Arbei t ne h mer b e- schäftigt sind. Der Kläger war bei der Beklagten seit März 2008 tätig und - abgesehen von einem kurzen Einsatz in Dubai - in Nigeria eingesetzt . Nach Nr . 1 Satz 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 17./28. Januar 2008 k onnte die Beklagte die Standorte für die Ausführung der Arbeiten jederzeit ändern un d den Kläger einem anderen Bohr - oder Arbeitsort, einer anderen Position oder einem ve r- bundenen Unternehmen zuweisen. Nach Nr . 16 a- urde Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 1. Mai 2016 ordentlich zum 31. August 2016, ohne zuvor den im Betrieb B errichteten Betriebsrat zu beteiligen. Der Kläger hat gegen diese Kündigung rechtzeitig die vorliegen de Kl a- ge erhoben. Die Kündigung sei mangels Anhörung des Betriebsrats unwirksam und außerdem sozial nicht gerechtfertigt. Er sei dem Betrieb in B z u z u rec h nen. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 4 - Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sei ausschließlich über die Pe r sona l- abteilung der Beklagten erfolgt. Seine in Nigeria ansässigen Vo r g e setzten hä t- ten ihre Arbeitsanweisungen ihrerseits aus der Zentrale der B e kla g ten in Deutschland erhalten. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhält nis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Mai 2016 nicht mit Ablauf des 31. August 2016 aufgelöst wo r- den ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des O b- siegens mit dem Antrag zu 1. zu den bisherigen A r- beitsbedingungen über de n 31. August 2016 hinaus als Rig - Mechaniker/Chefmechaniker bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Festste l- lungsantrag weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in ihren Betrieb in B eingegliedert gewesen . Das di s zi p l i n a r i- sche und fachliche Weisungsrecht habe das örtliche Konzernm a nag e ment im j eweiligen Einsatzland ausgeübt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mi t ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Mai 2016 sei gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 5 - 1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betrie bsrat vor jeder Künd i- gung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach deren Satz 3 ist eine ohne Anh ö- rung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. 2. Eine Beteiligungspflicht nac h § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht nur für Arbeitnehmer von Betrieben, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen. a) D er räumliche Geltung sbereich des Betr iebsverfassungsgesetzes ric h- tet sich nach dem Territoriali tätsprinzip . Das Gesetz gilt für alle in der Bunde s- republik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage seines persönlichen Geltung sb e- reichs . Erfasst werden nur solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inl and en t- falteten Betriebstätigkeit zuzurechnen (st. Rspr., BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 17, BAGE 124, 22 ; 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - zu B II 2 der Gründe) . Dies ist bei einer ständige n Beschäftigung im Ausland regelmäßig nicht der Fall. De mzufolge findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwe n- dung auf Arbeitnehmer, die ausschließlich für eine ausländische Baustelle ei n- gestellt wurden ( vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - aaO ; 30. April 1987 - 2 AZR 192/86 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 55, 236 ) . Dann ist der B e- schäftigte keiner inländischen Betriebsorganisation zugeordnet, wobei ohne Bedeutung ist, ob die jeweilige Betriebsstätte im Ausland die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 4 BetrVG erfüllt. Hingegen liegt eine Zuordnung zu einer (i n- ländischen) Arbeitsorganisation vor, wenn der Arbeitnehmer in diese eingegli e- dert ist. Hierfür ist kennzeichnend, dass er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und I n- halt der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht von Pe r- sonen unterliegt, die in der im Inland gelegenen Betriebsstätte tätig sind. Dies gilt auch im Falle einer Auslandstätigkeit (vgl. Herfs - Röttgen NZA 2018, 150, 151) . Der inländische Arbeitgeber muss gegenüber dem im Ausland tätigen A r- 11 12 13 - 5 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 6 - beitnehmer eine betriebsverfassungsrechtlich releva nte (und sei es eine partie l- le) Arbeitgeberstellung tatsächlich ein genommen haben (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 23) . Ein Inlandsbezug kann sich daher daraus erg e- ben, da ss das Direktionsrecht gegenüber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer vom inländischen Betrieb ausgeübt wird (BAG 7. Dezem ber 1989 - 2 AZR 228/89 - zu II 4 der Gründe) . Ebenso kann eine zuvor bestehende Zugehöri g- keit zu einem inländischen Betrieb bei Bestehen eines de m Arbeitgeber vorb e- haltene n Rückrufrecht s erh alten bleiben, sofern es praktische Bedeutung hat (BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - aaO ) . Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass dem Inlandsbetrieb (nur) die Personalverwaltung obliegt (vgl. BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - aaO; Reiter NZA - B eilage 2014, 22, 27 f.) . b) Besonderheiten ergeben sich bei einer Auslandstätigkeit, wenn ein zu eine m inländischen Arbeitgeber in arbeitsvertraglicher Beziehung stehende r Arbeitnehmer in den Betrieb eines anderen Unternehmens eingegliedert und die Arbeit ( vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 24, BAGE 158, 19 ) . aa) Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Be triebs des Verleihers. Die Regelung stellt für Inlandsarbeitsverhältnisse klar, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der B e- legschaft des Verleiherbetriebs sind und auch während der Dauer ihrer Übe r- lassung in die dortige Bet riebsorganisation eingegliedert bleiben (BAG 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 21; 7. Juni 2016 - 1 ABR 25/14 - Rn. 13, BAGE 155, 215 ) . Handelt es sich um eine andere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes, kommt ggf. eine entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 1 AÜG in Betracht (vgl. dazu BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 d der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 b bb der Grü n- de, BAGE 94, 144) . Demzufolge ist vor dem Kündigungsausspruch bei der g e- botenen normzweckorientierten Betrachtung von § 14 Abs. 1 AÜG ein beim 14 15 - 6 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 7 - überlassenden Arbeitgeber gebildeter Betriebsrat zu beteiligen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 132 /10 - Rn. 28, BAGE 138, 116) . bb) Handelt es sich um einen drittbezogenen Personaleinsatz im Ausland , gilt nichts anderes. Für die nach § 14 Abs. 1 AÜG maßgebliche betriebsverfa s- sungsrechtliche Zuordnung zum überlassenden Vertragsarbeitgeber ist es ohne Bedeutung, ob der Einsatz des Leiharbeitnehmers im In - oder Ausland erfolgt. Der durch das Betriebsverfassungsgesetz bewirkte kollektivrechtliche Schutz darf dem Arbeitnehmer auch bei einer Tätigkeit im Ausland nicht entz o- gen werden (BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 a ee der Gründe, BAGE 94, 144) . Anzuhören nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist danach der ggf. beim c) Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter in einen bestimmten Betrieb eingeglie dert ist, steht dem Berufungsgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Revisions instanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Ausl e- gungs - oder Erfahrungssätze verstoßen ode r wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; 8. Novem - ber 2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 16; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 32) . 3 . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung der Bekla g- ten sei gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG mangels Anhörung des in ihrem B e- trieb in B gebildeten Betriebsrats unwirksam, hält selbst diesem ei n g e schrän k- ten Prüfungsmaßstab nicht stand. Das Berufungs gericht ist von unz u treffenden rechtlichen Voraussetzunge n für die Zuordnung einer Auslan d stäti g keit ausg e- gangen und hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung die rel e vanten Umstände nicht vollständig berücksichtigt. Insoweit ist § 286 Abs. 1 ZPO ve r letzt, ohne dass es einer hierauf bezogenen Rüge der Beklagten bedurft hätte. a) Zwar hat es das Landesarbeitsgericht als einen der maßgeblichen G e- sichtspunkte erachtet, ob die Auslandstätigkeit des Klägers dem Betriebszweck des im Inland gelegenen Betriebs der Beklagten diente. Das Berufungsgericht hat jedoch verka nnt, dass allein der arbeitstechnische Zweck des Betriebs 16 17 18 19 - 7 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 8 - maßgeblich ist, nicht, ob die Tätigkeit des Klägers den wirtschaftlichen Zweck Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu, wär e das Territorialitätsprinzip wei t- gehend ausgehöhlt, da auch jede Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers typ i- scherweise zumindest dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers dient (vgl. BAG 25. April 1978 - 6 ABR 2/77 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 30, 26 6 ) . Es ist auch nicht etwa notwendig Teil des arbeitstechnischen Zwecks des B e- triebs eines konzernangehörigen Unternehmens, einen übergeordneten Ko n- zernzweck zu fördern. Zudem stellte sich die Frage, ob der Arbeitnehmer me h- reren Betriebsstätten zuzuordnen ist, wenn seine Tätigkeit jeweils deren wir t- schaftlichen Zwecken förderlich wäre. b) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung - letztlich begrü n- dungslos - ein von der bisherigen Rechtsprechung abweichendes Verständnis der Voraussetzungen für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs von § 102 Abs. 1 BetrVG im Falle eines im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Anf orderungen an die Ausstrahlung n- gesichts der zunehmenden internationalen Verflechtungen, der Globalisierung unserer Rechts - und Wirtschaftsordnung, den zunehmenden Konzernstrukturen r- schutzes herabzusetzen. Die Dauer des Auslandseinsatzes dürfe daher keine entscheidende Rolle spielen. Mit dem Normzweck des § 102 BetrVG und den gegenteiligen Auffassungen in Rechts prechung und Schrifttum hat es sich nicht auseinandergesetzt. c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger nicht in eine organisatorische Struktur der Beklagten im Ausland eingegliedert war, wird von seinen Feststellungen nicht getragen. Es hat zwar angenommen, die Beklagte g e l e g e Darüber hinausgehende tatsächliche Feststellungen fehlen jedoch. Das Best e- hen eines Betriebs im Inland schließt - für sich genommen - die Exi s tenz von ausländischen Betriebsstätten der Beklagten nicht aus, von denen der Kl ä ger 20 21 - 8 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 9 - Weisungen erhalten haben könnte, was einer Eingliederung in den Stam m b e- trieb in B entgegenstünde. Das Landesarbeitsgericht hat übe r dies e i ne l e di g lich e ge n über der B e kla g ten als ausreichend angesehen. Es hat insofern nur darauf a b gestellt, dass die Bekla g- te berechtigt gewesen sei, die Einsatzorte des Kl ä gers zu ä n dern. Die rechtliche Befugnis zur Änderung des Arbeitsorts rechtfe r tigt jedoch für sich allein g e- nommen die Annahme einer Eingliederung nicht. Vie l mehr muss die Beklagte gegenüber dem Kläger eine betriebsverfassung s rech t lich relevante Arbeitg e- berstellung tatsächlich ein genommen haben . d) Soweit da s Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung e- stellt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen einer revisio nsrechtlichen Überprüfung standhielte. Ein de m Arbeitgeber vorbehaltenes Rückrufrecht kann zwar eine erhebliche Indizwirkung für den fortbestehenden Inlandsbezug eines Arbeit s- verhältnisses bei einer Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers entfalten. Das G e- wich t dieses Indizes hängt im konkreten Einzelfall aber davon ab, an welche auch eine dauerhafte Inlandsverwendung zulässig sein soll und ob das Rückru f- recht praktische Bedeutung hatte k- damit kein ausreichendes Indiz für einen Inlandsbezug des Arbeitsverhältni s- ses. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass d ie Beklagte gege n- über dem Kläger jemals von ihr Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist festg e- stellt, der Kläger sei von Beginn des Arbeitsverhältnisses an durchgehend im Ausland tätig gewesen. II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellung en nicht selbst entscheiden, ob die Kündigung mangels vorheriger Anhörung des im B e- trieb der Beklagten in B gebildeten Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 B e trVG unwirksam ist. 22 23 - 9 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 10 - 1. Es steht nicht fest, ob die Auslandstätigkeit des Klägers der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit der Beklagten zuzurechnen war und es sich de s- handelte. Das La n de s a r beit s g e- richt hat keine abschließenden Feststellungen zum Inhalt der Au s lan d stäti g keit des Kl ägers und zu seiner Eingliederung in eine betriebliche Struktur im In - oder im Ausland getroffen. Ebenso fehlt es an einer Tatsache n grundlage, die darauf schließen lassen könnte, der Kläger habe mit seiner T ä tigkeit den a r beitstec h- nischen Zweck des Betrieb s der Beklagten (welchen?) in B gefö r dert. Das Ber u- fungsgericht hat rechtsfehlerhaft unaufgeklärt g e lassen, welche Pe r sonen g e- genüber dem Kläger während seiner Auslandst ä tigkeit das f ür ein A r beitsve r- hältnis typische Weisungsrecht tatsächlich aus g e übt haben. Sollten dies nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern Beschäftigte aus einem anderen U n terne h- men der K Gruppe gewesen sein, feh l te es auch an Fes t ste l lungen d a zu, auf welcher Grundlage dieses die Auslands tätigkeit des Klägers ste uerte (vgl. dazu Braun/Wisskirchen/Fedder/Braner Ko n zernarbeitsrecht Teil I A b schn. 3 Rn. 7 f., 62 f.; Günther/Böglmüller NZA 2017 , 546, 548; Maschmann NZA 2017, 1557, 15 5 8 ) . Das Landesarbeitsgericht ve r mutet lediglich, dies kö n f grund eines abgel eiteten Weisungsrechts, welches unmittelbar in dem Arbeit s verhäl t- 2. Es steht nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenso wenig fest, dass es sich bei der Auslandstätigkeit des Klägers um ei nen drittbezogenen Personaleinsatz handelte. Das Berufungsgericht weist au s- drüc k lich darauf hin, dies nicht aufgeklärt zu haben ( zu B IV 2 d der Grü n de) . Soweit es festgestellt hat, die Beklagte führe nur den Betrieb in B , folgt auch daraus, unabhängig davon, ob die darauf bezogenen Ve r fahrensr ü gen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO durc h dri n gen, nicht im Umkehrschluss, der Kläger müsse im Ausland in e i ne - bezogen auf die Beklagte - fr emde betriebliche Struktur ei n gegliedert g e wesen sein. Die Fes t- stellung schließt es vielmehr w e der aus, dass der Kläger in keinerlei org a nisat o- rische Struktur eingebunden, noch, dass er in einen (selb s t ständigen oder u n- selb st ständigen) Betriebs teil der Bek lagten im Ausland ei n gegliedert war. Deren Behauptung, der Kläger sei in den ausländ i schen Einric h tungen der K Gru p pe 24 25 - 10 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 - 11 - eingegliedert gew e sen, besagt für sich g e nommen ebenfalls nicht, dass es sich dabei nicht um ausländische Organisat i onseinheiten der B e klagten g e ha n delt haben kann. III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar. 1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt - was zwisch en den Parteien nicht im Streit steht - gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF dem in Nr . 16 des Arbeitsvertrags vereinbarten deutsche n Recht. e- 30 Abs. 1 EGBGB aF führt - soweit ersichtlich - zu ke i- nem anderen Ergebnis. 2. Es steht nicht fest, dass die Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG recht s- unwirksam ist. a) Der Senat kann a uf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen , ob der Kläger im Kündigungszeitpunkt in ei nem Betrieb beschäftigt war, für den nach § 23 Abs. 1 KSchG der Erste Abschnitt des Kündigung s- schutzgesetzes galt. Die Vorschrift erfasst nur Betriebe, die in der Bundesr e- publik Deutschland liegen (st. Rspr., BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07 - Rn. 12 f.; 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - Rn. 21 ff., BAGE 125, 274) . Ob der Kläger dem Betrieb der Beklagten in B zuzurechnen war, steht bi s lang nicht fest . b) Die Parteien haben die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht unabhängig von dessen gese tzlichem Geltungsbereich vereinbart (wohl aA zu einer solchen Auslegung Heise NZA - RR 2018 , 187, 191) . Sie haben unter Nr . 16 des Arbeitsvertrags lediglich die Anwendung deutschen Rechts und d a- mit auch des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart, allerdings nic ht unabhä n- gig von seinen sonstigen Anwendungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG (vgl. BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - Rn. 36 ff., BAGE 125, 274) . Besondere Umstände, die eine andere Auslegung der 26 27 28 29 30 - 11 - 2 AZR 56/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR56.18.0 Rechtswahlklausel bzw. de s Arbeitsvertr ags insgesamt rechtfertigen könnten, sind weder vorg etragen noch sonst ersichtlich. 3. Auf eine Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen hat sich der Kläger nicht berufen. IV. Im Rahmen der danach gebotenen Zurückverweisung, die auch den - nur fü r den Fall seine s Obsiegens mit dem Kündigun gsschutzantrag zu b e- scheidenden - Antrag des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung erfasst, wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage neu zu bewerte n haben, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist . Dabei trägt der Kläger die primäre Darlegungs - und auch die Beweislast für seine Eingliederung in den bzw. die Zurechnung seiner Auslandstätigkeit zum Betrieb der Beklagten in B . Im Pr o- zess ist es Sache des Arbeitnehmers , die für ihn günstige n Tatsache n da r zul e- g en und ggf. zu beweisen, aufgrund derer § 102 BetrVG zur Anwendung kommt. Ist ihm dies gelungen, trägt der Arbeitgeber die Darl e gungs - und B e- weislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 32; 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 43, BAGE 142, 36 ) . Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger insoweit Gelege n- heit zur Ergänzung bzw. Klarstellung seines Vorbringens und der B e klagten Gelegenheit zur Erwiderung zu geben haben. Die Beklagte trifft ggf. eine s e- kundäre Darlegungslast in Bezug auf Umstände, über die Auskunft zu geben nach de m Prinzip der Sachnähe nur sie in der Lage ist (vgl. BAG 2. Mä rz 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 22 ) . Koch Niemann Rachor Krüger Alex 31 32
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