- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 248/13 2 Sa 398/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagt, berufungsb eklagt und revisionsbeklagt , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desa r- - 2 - 2 AZR 248/13 - 3 - beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und die ehrenamtl i- che Richterin Nielebock für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des La ndesarbeitsgerichts Hamm vom 5. September 2012 - 2 Sa 398/12 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25. Januar 2012 - 1 Ca 1235/11 - ei n- schließlich des Versäumnisurteils vom 11. November 2011 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung un d Entsche i- dung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfa h- ren - an das Arbeitsgericht Herford zurückverwiesen. 3. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist nicht verklagt und wird aus dem Recht s- streit entlassen. Seine außergerichtli chen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit 2001 bei den britischen Stationierungsstreitkräften am Standort Herford beschäftigt. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 wurde er dar über unterrichtet, es sei beabsichtigt, seinen Einsatzbereich Facilities M a- nagement mit Wirkung zum 8. August 2011 auf ein privates Unternehmen zu übertragen . A m 10. Juni 2011 widersprach er dem Übergang sei nes Arbeitsve r- hältnisses. Mit Schreiben vom 20. September 2011 kündigte die Gütersloh Garri son Labour Support Unit - Britische Arbeits - und Personalve r- das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 29. Februar 2012. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 248/13 - 4 - Mit seiner am 10 . Oktober 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen, gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichteten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt. In der Klageschrift gab er an, im Betrieb als Bauingeni eur tätig zu sein. Der Klag e- - . Sie wiesen die Za h- - und Ste uerrecht vorgesehenen gesetzlichen Abzüge aus . In dem ebenfalls beig e- fügten Kündigungsschreiben wurde darauf hingewiesen, r- Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt und ab ge schlos sen [worden sei - , Kündigungs - und Einkommensschutz (SchutzTV) de In seiner Klageerwiderung vom 3. November 2011 wies das beklagte Königreich darauf hin, dass die Klage gem. Art. 56 Abs. 8 Satz 2 des Zusatza b- kommens zum NATO - Truppenstatut (ZA - NTS) gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten sei. Der Kläger hat daraufhin beantragt, das Passi v- rubrum entsprechend zu berichtigen . E r hat die Ansicht vertreten , ein e Ausl e- g ung der Klageschrift nebst ihrer Anlagen ergebe, dass sich die Klage von A n- fang an gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich ge richte t habe . Er habe die richtige Beklagte ledig lich unrichtig b ezeichn et . D ie ihm gegenüber erklärte Kündigung sei sozial nicht g e- rechtfertigt, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Der Kläger hat beantragt, nach Berichtigung des Passivrubrums 1 . festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung seitens der Briti schen Streitkräfte vom 20. September 2011 nicht aufgelöst worden ist; 2 . festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist oder werden wird; 3 . die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksa m- 4 5 6 - 4 - 2 AZR 248/13 - 5 - keit der Kündigung als Bauingenieur weiter zu b e- schäftigen. Das Vereini gte Königreich hat beantragt, die K lage abzuweisen . Es hat die Auffassung vertreten, es sei mit Blick auf Art. 56 Abs. 8 ZA - NTS zu Unrecht verklagt worden. Eine Berichtigung des Passivrubrums komme nicht in B e- tracht. Die Kündigung gelte bereits wegen Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 , § 7 KSchG als wirksam. Überdies sei sie sozial gerechtfertigt. Durch die F acilities Klägers entfallen. D as Arbeitsgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil ab gewiesen und dieses nach Einspruch des Klägers aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen , die Kündigung gelte nach § 4 Satz 1 , § 7 KSchG als sozial gere chtfertigt, weil die Klage nicht fristwahrend erhoben wo r- den sei . Diese Begründung ist selbst dann unrichtig, wenn sich die Klage - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - tatsächlich gegen das Vereinigte Königreich richten sollte. Diesem gegenüber wäre sie nicht wegen Fristve r- säumnis, sondern mangels seiner Prozessführungsbefugnis abzuweisen gew e- sen. In Wirklichkeit ist indessen nicht das Vereinigte Königreich, sondern die Bundesrepublik Deutschland als dess en Prozessstandschafterin die Beklagte des Rechtsstreits . Die bisher gegenüber dem Vereinigten Königreich ergang e- nen Urteile waren aufzuheben. Die Sache war z ur Verhandlung und Entsche i- dung über die Klage gegen die Bundesrepublik an das Arbeitsgericht zurückz u- verweisen. 7 8 9 - 5 - 2 AZR 248/13 - 6 - I . Wahre Beklagte des vorl iegenden Rechtsstreits ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich. Die u n- zutreffende Parteibezeichnung ist unschädlich. Sie kann mit der Folge berichtigt werden, dass die Klage als von Anfang an gegen die Bu ndesrepu blik Deutsc h- land gerichtet anzusehen ist . 1. Der Kläger stand zum Vereinigten Königreich in einem Beschäftigung s- t- kräften. Mit seiner Klage wehrt er sich gegen die Wi rksamkeit eine r von seinem Arbeitgeber erklärt en Kündigung. Eine solche Streitigkeit aus dem Arbeitsve r- hältnis unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 Satz 1 des Z A - N T S der deutschen G e- richtsbarkeit. Nach Satz 2 der Bestimmung sind Klagen gegen den Arbeitgeber nich t gegen diesen, sondern gegen die Bundesrepublik zu richten. Als be klagte Partei ist deshalb bei der Klage einer zivilen Arbeitskraft aus dem Arbeitsve r- hältnis mit dem Vereinigten Königreich die Bundesrepublik Deutschland als g e- setzliche Prozessstandschaft erin aufzuführen. 2 . Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klag eschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Ausl e- gung zu ermitteln. a) Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Be zeic h- nung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift ge wählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erkl ä- rungsinhalts beizulegen ist (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 14; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12 ) . Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei . Is t die i- ch Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. b) Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist u n- schädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 248/13 - 7 - 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 14 ; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12 ) . Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsg a- rantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichte n in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen U m- stän de letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufko m- men lassen (vgl. BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - ; BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - aaO) . Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Par tei in der Klageschrift maßgebend (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 13; 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 25) . Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den g e- samten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 15; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - aaO) . Eine Rubrumsbericht i- gung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Pe r- son gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats ächlich gemeint ist (BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 - zu B I 1 b der Gründe) . Das ist etwa der Fall, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage gegen die Schuldnerin anstatt - richtigerweise - gegen den Insolvenzverwalter gerichtet wird und sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, dass das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin eröffnet worden ist (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 25 ) . 3. Das Revisionsgericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteib e- zeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16 ) . Hie rbei kommt es darauf an, welchen Sinn diese E rklärung aus objekt i- ver Sicht hat, welchen Inhalt ihr also Ge richt und Prozessgegner bei objektiver Betrachtung beilegen mussten (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - aaO; 15 - 7 - 2 AZR 248/13 - 8 - BGH 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - ) . Der Auslegung ist das tatsächliche Vorbri n- gen der k lage nden P artei zugrunde zu legen . A uf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - aaO; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - aaO ; so auch schon RG 25. Mai 1938 - II 165/37 - RGZ 157, 369) . 4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klage nach ihrem objek tiven Sinngehalt von vornherein gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich gerichtet. a ) Dies ergibt sich a llerdings nicht bereits aus der Klageschrift als solcher. Dort ist als beklagte Partei das Verein igte Königreich von Großbritannien und Nordirland angegeben. Dieses ist, wie dort ferner ausgeführt, der Arbeitgeber des Klägers . Die Bezeichnung der b eklagt en Partei gibt deshalb keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger habe die Klage tatsächlich gegen ei ne andere Pe r- son richten wollen. Auch die in der Klageschrift angegebenen Vertretungsve r- hältnisse auf Beklagtenseite sind eindeutig. Sie enthalten k einen Hinweis auf die ( prozessführungsbefugte ) Bundesrepublik Deutschland . b) Die Klage war auch nicht schon aufgrund des Rechts der Prozes s- standschaft von vornherein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die Zivilp rozessordnung sieht nicht vor, dass der Prozessstandschafter, ohne dass gegen ihn Klage erhoben w ü rd e , mit der Klageerhebung gegen den mat e- riell Berechtigten automatisch dessen Position einn ähme (BAG 13. Juli 1989 - 2 AZR 571/88 - ) . c) A us den der Klageschrift beigefü gten Anlagen ergeben sich dagegen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zivile Arbeitskraft iSv. Art. 56 ZA - NTS ist. Bei Berücksichtigung dieses Umstands wiederum bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger die Klage in Wirklichkeit nicht g e- gen das Vereinigte Königreich , sondern entspreche nd Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA - NTS gegen die Bundesrepublik Deutsc hland als dessen Prozessstandscha f- terin richten wollt e. 16 17 18 19 - 8 - 2 AZR 248/13 - 9 - aa ) D en Anlagen zu r Kündigungsschutzklage ist mit ausreichender Siche r- heit zu entnehmen, dass der Kläger zivile Arbeitskraft iSv. Art. 56 Abs. 1a ZA - NTS ist. D ie Entgeltabrechnungen weisen aus , dass der Kläger bei den br i- tischen Streitkräften beschäftigt ist , sein Arbeitsverhältnis aber den deutschen sozialversicherungs - und steuerrechtlichen Regelungen unterliegt. Da gem. Art. 56 Abs. 3 ZA - NTS auf die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge b e- sch äftigten Arbeitskräfte die Vorschriften des deutschen Rechts über die Soz i- alversicherung Anwendung findet, spricht dieser Umstand dafür, dass der Kl ä- ger in ein em Beschäftigungsverhältnis als zivile Arbeitskraft iSv. Art. 56 Abs. 1a ZA - NTS steht . Dies wird durch den im Kündigungsschreiben enthaltenen Hi n- weis darauf bestätigt, dass das Mitwirkungsverfahren mit der örtlichen Betrieb s- vertretung durchgeführt wo rde n sei . Eine Mitwirkungsbefugnis der Betriebsve r- tretung kommt n ur in Betracht, wenn der Stelleninhabe r als zivile Arbeitskraft iSd. Art. IX Abs. 4 NTS , Art. 56 Abs. 1a ZA - NTS eingestellt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 2 c cc der Gründe, BAGE 101, 232; 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 35, 370) . Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich überdies, dass auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Rationalisierungs - , Kündigungs - und Einkommensschutz (SchutzTV) entsprechend Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag gilt gem. § 1 Abs. 1 für alle Arbeit nehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags TV AL II fallen. Dieser wiederum gilt nur für die bei den Stationierungsstreitkrä f- ten in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer 56 ZA - NTS. D er K lä ger konnte damit ausweislich der Klageschrift und ihren Anlagen nicht etwa ebenso gut zu einer Gruppe von B e- schäftigten gehören, die den Regelun gen des Art. 56 ZA - NTS nicht unterfällt . bb ) Angesichts dieser Umständ e besteht bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger seine Klage - wie in Art. 56 Abs. 8 ZA - NTS vorgesehen - von Anfang an gegen die allein prozessführungsbefugte Bundesrepublik Deutschland richten wollte. Dies konnten auch das Vereinigte Königreich und das Ar beitsgericht erkennen. E ine s ausdrücklichen Hinweis es auf die Prozessstandschaft der Bundesrepublik Deutschland oder deren förml i- che Bezeichnung als beklagte Partei bedurfte es nicht. Dadurch würde der Z u- 20 21 - 9 - 2 AZR 248/13 - 10 - gang zum Gericht in einer aus Sachgründen nicht ge re chtfertig t en Weise e r- schwert (dazu BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - ; BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 - zu B I 1 b der Gründe) . (1) Durch die Bestimmung des Art. 56 Abs. 8 ZA - NTS rückt d ie Bundesr e- publik - anders als etwa der Insolvenzverwalter - ohneh in nicht von Am ts wegen in die Stellung des Arbeitgebers ein . Sie übernimmt aufgrund d ieser Regelung l ediglich die Prozessstandschaft. Die Arbeitgeberstellung des Entsendestaats bleibt erhalten. Mit einer gegen ihn erhobenen Klage wegen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist folglich durchaus der materiell - g- ner erfasst. Umso näher liegt die Annahme, dass der Kläger lediglich aus di e- sem Grund das Vereinigte Königreich und nicht die Bundes republik Deutsc h- land als Beklagte aufgeführt hat. (2) Schutzwürdige Interessen der Beteiligten stehen der Klarstel lung des Passivrubrums nicht entgegen. Für das Vereinigte Königreich als Arbeitgeber wurde durch die ihm zugestellte Kündigungsschutzklage ze itnah hinreichend deutlich, dass der Kläger die ihm gegenüber erklärte Kündigung nicht hinz u- nehmen bereit ist. Die gesetzli ch mit der Prozessführung betraute B undesr e- publik Deutschland muss mangels eigener materiell - rechtli cher Interessen nicht davor gesch ützt werden, erst geraume Zeit nach Ausspruch der Kündigung mit einer ihr bis dato unbekannten Kla ge konfrontiert zu werden ( so auch HaKo/Gallner 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 41 ) . cc ) Die se Auffassung steht nicht im Widerspruch zu r Senatse ntscheidung vom 13. Juli 1989 ( - 2 AZR 571/88 - ) . Dort war - anders als hier - aus keinerlei Umstand, auch nicht aus den Anlagen zur Klage schrift erkennbar, dass der Kläger als zivile örtliche Arbeitskraft iSv. Art. 56 Abs. 1a , Abs. 8 ZA - NTS b e- schäftigt war. 22 23 24 - 10 - 2 AZR 248/13 - 11 - 5. Im Übrigen musste das Arbeitsgericht erkennen, dass der Kläger das Verfahren unter keinen Umständen weiter gegen das Vereinigte Königreich b e- treiben wollte, nachdem dieses ihn zu Recht auf die Prozessstandschaft der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen hatt e. Sein Antrag auf Rubrumsb e- richtigung war dahin zu verstehen, dass er hilfsweise einen Parteiwechsel he r- beiführen wolle (zu dieser Möglichkeit BGH 10. März 2011 - VII ZR 54/10 - Rn. 21) . Unabhängig von der Frage, was ein solcher Wechsel für die Einhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bedeutet hätte, durfte das A r- beitsgericht deshalb dem Verfahren gegen das Vereinigte Königreich seit Ei n- gang dieses Antrags nicht weiter Fortgang geben. Im Verhältnis zu m Vereini g- ten Königreich konnte der Kläger in keinem Fall obsiegen. II. Der Rechtsstreit war unter Aufhebung d er vorinstanzliche n Entsche i- dungen zur Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuve r- weisen. 1. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit - ausnahmsweise - an das Arb eitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen dürfen (BAG 18 . Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn. 32, BAGE 120, 27; G MP /Müller - Glöge ArbGG 8. Aufl. § 7 4 Rn. 13 3 ; Schwab/Weth/Ulrich ArbG G 3. Aufl. § 75 Rn. 8 ) . a) Zwar ist im Arbeitsgerichtsprozess die Zurückverweisung des Recht s- streits durch das Landesarbeitsgericht wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts gem. § 68 ArbGG unzulässig. Die Vorschrift schränkt die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für d iese n Fall vorgesehene Möglichkeit der Z u- rückverweisung an die erste Instanz ein ( vgl. GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 1) . Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Berufungsgericht grun d- sätzlich selbst in der Sache zu entsch eiden. Die Vorschrift dient der Prozessb e- schleunigung (BAG 4. D ezember 1958 - 2 AZR 282/57 - zu 3 der Gründe, BAGE 7, 99) . Sie gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (GMP/ Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 2; ErfK/Koch 14. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 1) . 25 26 27 28 - 11 - 2 AZR 248/13 - 12 - b) Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt jedoch - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ArbGG genannten Fällen - ausnahm s- weise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufung s- instanz nicht korrigiert werden kann ( GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 4; GK - ArbGG/Vossen § 68 Rn. 12; Düwell/Lipke/Maul - Sartori ArbGG 3. Aufl. § 68 Rn. 10; Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 68 Rn. 4; ErfK/Koch 14. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2 ) . Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht erster I n- stanz eine Entscheidung getroffen hat, ohne dass - wirksam - Sachanträge g e- stellt worden w ä ren (BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - Rn. 20 ; 18 . Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn. 34, BAGE 120, 27 ). 2 . Ein solcher n icht beheb barer Verfahrensfehler liegt hi er vor. Zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland als der wahren Beklagten ist bislang k ein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen . D as Arbeitsgericht hat die dafür nach § 253 Abs. 1 , § 261 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der Klage schrift nicht bewirkt . Da s stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Das Landesarbeitsgericht konnte diesen nicht wirksam heilen. Es hätte zwar die Zustellung bewirken, aber nicht in der Sache entscheiden können. E ine nach § 528 ZPO der Überprüfung d urch das Berufungsgericht unterliegende ersti n- stanzliche Entscheidung war zwischen den richtigen Partei en nicht ergangen. Schon das Landesarbeitsgericht hätte deshalb die arbeitsgerichtliche n Urteil e aufheben und den Rechtsstreit trotz § 68 ArbGG an das Ar beitsgericht zurüc k- verweisen müssen. 3 . Bei der neu en Verhandlung und Entscheidung wird das Arbeitsgericht die folgende n Erwä gungen zu berücksichtigen haben . a) G efordert ist zunächst die Zustellung der Klageschrift an die Bundesr e- publik Deutschland als die wirkliche Beklagte. 29 30 31 32 - 12 - 2 AZR 248/13 - 13 - b) In materiell - rechtlicher Hinsicht wird das Arbeitsgericht prüfen müss en, ob der Kläger die Frist des § 4 Satz 1 KSchG trotz der mittlerweile eingetret e- nen Verzögerung gewahrt hat oder die Kündigung gem. § 7 KSchG als von A n- fang an rechtswirksam gilt. aa) W ill ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ung e- rechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach der en Zugang Kündigung s- schutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Erhebung der Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Wegen § 167 ZPO genügt zur Fristwahrung der Klageeingang bei Gericht, wenn die Zustellung de m- nächst erfolgt. Wird die Rechtsunwirksamkeit nic ht rechtzeitig geltend g e- macht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. bb ) 167 ZPO kennt k eine absolute zeitliche Grenze m- erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden U m- stände festzustelle n. Verzögerungen im ger ichtlichen Geschäftsbetrieb dürf en dabei nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 , BAGE 143, 50 ; BGH 11. Febru ar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6) . Einen d urch die Sachbearbeitung des Gerichts verursachte n Aufschub muss der Kläger sich grundsätzlich nicht zurechnen lassen. D ies gilt auch bei läng e- ren Verzögerungen ( vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN) . Zugleich darf die zeitliche Rüc k- wirkung der Zustellung dem Empfänger nicht un zumutbar sein . Dies ist umso eh er der Fall, je länger eine Zustellung durch den Kläger selbst in vorwerfbarer Weise verzögert wird (BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO; 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - BGHZ 168, 306 ; jeweils mwN) . Geht es um Aufschübe, die vom Kläger zu ver tre ten sind, ist das Merkmal demnächst nur erfüllt, wenn sich die se in einem hinnehmbaren Rahmen h alten (BGH 3. Februa r 2012 - V ZR 44/11 - Rn. 7) . Das wiederum ist zumindest solange der Fall, w i e die Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07 - Rn. 8 mwN) . Dabei ist auf die Zeitspanne 33 34 35 - 13 - 2 AZR 248/13 - 14 - abzustellen, um die sich die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit gerade des Klägers verzögert hat (BGH 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07 - aaO ) . cc ) Im Streitfall hat de r Kläger durch die fehlerhafte Parteibezeichnung e i- ne n Aufschub von allen falls sechs Wochen verursacht . D abei handelt es sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang der Klage bei Gericht am 1 0. Oktober und dem Antrag auf Berichtigung des Rubrums vom 23. November 2011 lieg t . Den Umstand, dass auch anschließend eine Zustellung an die Bu n- desrepublik unterblieben ist , haben al lein die Gerichte zu vertreten. Das A r- beitsgericht wird zu erwägen haben, ob nicht auch die genannte Verzögerung nicht allein dem Kläger anzulasten ist, weil es möglicherweise selbst seine Hi n- weispflicht ver letzt hat. Gem äß § 139 Abs. 3 ZPO hat das Gericht auf die B e- denken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu b e- rücksichtigenden Punkte bestehen. Die Vorschrift betrifft ua. die Prozessv o- raussetzungen (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 139 Rn. 14) . Zu diesen gehört auch die Prozessführungsbefugnis (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. Vor § 50 Rn. 12) . Ein entsprechend e r Hinweis hat gem. § 139 Abs . 4 ZPO zu erfol gen. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht k a nn die A n- nah me rechtfertigen, der Kläger habe die Verzögerung der Zustellung lediglich bis zur ersten Möglichkeit einer Erteilung des gebotenen Hinweises zu vertr e- ten . c) Sollte das Arbeitsgericht nach erfolgter Zustellung der Klageschrift zu dem Ergebnis gelangen, d ie Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 167 ZPO sei gewahrt, wird es zu prüfen haben, ob die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. I II . Da das Vereinigte Königreich nicht de r wahre Beklagte ist, war es aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Seine außergerichtlichen Kosten hat jedenfalls im Verhältnis zu ihm der Kläger zu tragen . E r hat die Klagezustellung an den falschen Beklagten veranlasst. D ie an waltlich e Vertretung des Vereinigten K ö- nigreichs war im Sin ne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig . Die Vorinsta n- zen haben es als die w irklich e Partei angesehen ( vgl. dazu BGH 27 . November 36 37 38 - 14 - 2 AZR 248/13 2007 - X ZR 144/06 - Rn. 18 ) . Über die Gerichtskosten hat das Arbeitsgericht zu entscheiden. Dabei wird es auch das mögliche V orliegen der Voraussetzu n- gen des § 21 GK G in den Blick zu nehmen haben. Kreft Berger Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck ist w e- gen Krankheit ver - hindert, ihre U n- terschrift beizuf ü- gen. Kreft Sieg Nielebock
Full & Egal Universal Law Academy