Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 783/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 2937/10 II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 3. April 2014 - 17 Sa 1387/13 - Entscheidungsstichwort e : Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung Leits atz : Eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann begründet sein, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, um der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begeg- nen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren weitgehenden Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 783/16 (F) 17 Sa 1387/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Oktober 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Oktober 2017 durch den Vors itzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Löllgen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 3. April 2014 - 17 Sa 1387/13 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld a b- geändert hat. 2. Die Berufung der Beklagten gege n das Urteil des Arbe itsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 2937/10 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Partei en streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fris t- losen Änderungskündigung. Die beklagte Hellenische Republik betreibt in B eine Ergänzungsschule. An dieser ist der im Jahr 1959 geborene Kläger seit 1994 als Lehrer beschäftigt . Sein Bruttomona tsgehalt setzte sich ab März 2010 aus einem Grundgehalt von 3.635,45 Euro zuzüglich Zulagen zusammen und betrug insgesamt 4.164,00 Euro. Die Bezüge des Klägers w erden in Griechenland besteuert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulara rbeitsve r- trag vom 2. Januar 2008 , in dem es auszugsweise heißt: 2. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestel l- tenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deu t- schen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 4 - Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beiträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV - L, gestaltet sich sein Gehalt wie folgt: Bei Gehaltserhöhungen nach den Vergütungs tarif verträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV - L erhöhte die Beklagte auch jeweils entsprechend das Gehalt des Klägers. Der Kläger erhielt jährliche Weihnachtsgeldzahlungen. Seit dem Jahr 2009 befand sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwi e- rigkeiten. Im Zusammenhang mit ihrer Zusage, ua. das bestehende Haushalt s- defizit zu verringern, bekräftigten die Staats - und Regierungschefs der Europä i- schen Union in einer Erklärung vom 11. Februar 2010, im Bedarfsfall entschlo s- sen und koordiniert handeln zu wollen, um die Finanzmarktstabilität im gesa m- ten Euro - Währungsgebiet zu wahren. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 8. Juni 2010 g e- richtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushalt s- p o li tischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Ma ß- gabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/EU - ABl. EU L 145/6 vom 11. Juni 2010 ) , fordert von der Beklagten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung . Zu diesen gehören ua. die Kürzung des Oster - , Urlaubs - und Weihnachtsgelds für Bea m- te, eine Reform der Lohngesetzgebung sowie die Straffung und Vereinheitl i- chung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor. Die Beklagte erließ aufgru nd der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 (S chutz der nation a- len Wirtschaft - Dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanz kr i- se - Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normte x- tes heißt es in diesem auszugsweise : 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 5 - 1 Minderung der Bezüge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 4. Bedienstete mit privatrechtliche n Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusa m- menhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium ve r- bundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatz es von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt. ... Artikel 3 Einkommenspolitik des Jahres 2010 1. Ab Inkrafttreten dieses Artikels und bis zum 31. 12.2 010 sind Abschluss und Gew ährung von Erhöhungen, im gle i- chen Zeitraum, auf die Gehälter und Bezüge von Bea m- ten, Angestellten im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, in kommunalen Gebietskörperschaften, bei den Körperscha f- ten des Privaten Rechts, welche dem Staat gehören oder vom sta atlichen Haushalt regelmäßig finanziert werden, nicht gestattet. ... 5. Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen, B e- dingungen oder Klauseln von Tarifverträgen, Schied s- sprüchen, Ministerialbeschlüssen oder Verwaltungsakten jeder Art und Bedingungen ind ividueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Besti m- mungen dieser Bestimmungen und der vorherigen Artikel stehen, werden aufgehoben. Art. 1 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und Art. 3 am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 3833/2010 im Regierungs blatt in Kraft. Darüber hinaus erließ die Beklagte das Gesetz Nr. 3845 /2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitglieds länder der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 8 9 - 5 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 6 - vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem auszugsweise : Artik el 3 Maßnahmen zur Minderung der öffentlichen Ausgaben 3. Bei Bediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 Ges. 3833/2010, die den Bestimmu n- gen von Gesetz 3205/2010 nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschäd i- genden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzst u- dium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergü tungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt. 6. Die Weihnachts - , Oster - und Urlaubszulagen, welche von jeglichen Allgemein - oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die Bedienst e- ten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 ei n- schließlich, ebenso für die Bediensteten im Anwendung s- bereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt: a) Die Weihnachtszulage auf fünfhundert (500) Euro . b) Die Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro . c) Die Urlaubszulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro . Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen, ei n- schließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von insgesamt dreitausend (3 . 000) Euro pro Monat nicht übersteigt. ... 8. Die Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen überwiegen aller A llgemein - oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen. Art. 3 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in Kraft. In Art. 3 Gesetz Nr. 3899/2010 ( Regierungsblatt der Republik Grieche n- land Teil I Blatt Nr. 212 vom 1 7 . Dezember 2010 ) ist festgelegt, dass die 10 11 - 6 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 7 - Bestimmungen in Art. 3 Gesetz Nr. 3833/2010 auch auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011 A nwendung finden. Das Gesetz Nr. 4024/2011 ( Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 226 vom 27 . Oktober 201 1 ) regelt in seinem Kapitel 2 ua. ein grundlegendes Besoldungssystem für die Staatsang e- stellten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit , sie werde in den folgenden Monaten die unter Zugrundelegung der Ge setze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 in den Monaten Januar bis Mai 2010 geleist e- ten Entgeltüberzahlungen einbehalten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010, dem Kläger am 12. November 2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung zu geä n- derten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: und die Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft durch die Mitgliedsstaaten der Eurozone sowie durch den Internationalen Währung s- fonds hat der griechische Staat Gehaltskürzungen vera n- lasst bei allen Beschäftigten / Gehaltsempfängern des griechischen Staates (Gesetze 3833/2010 und 3845/2010). Bei Verträgen der Art wie Ihrem wurde eine Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 7 % und 3 % beschlossen, d.h. 310,63 monatlich, sowie die Einste l- lung der Jahressonderzahlung, die an Stelle des Wei h- nachts - und Urlaubsgeldes gezahlt wur de. Der Einbehalt der Kürzung Ihrer Bezüge um 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und um 3 % ab dem 01.06.2010 . Aufgrund des oben Gesagten kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund , unmittelbar und ohne Wahrung der Kündigungsfrist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit den folgenden Bedingungen an: 1. Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 310,63 monatlich . 12 13 - 7 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 8 - 2. Einstellung der Jahressonderzahlung . Ergänzend teilen wir Ihnen mit , dass zukünftig die G e- haltse rhöhungen nicht automatisch gemäß dem deu t- schen Tarifvertrag ( TV - L ) ge leistet werden, sondern nach Be schluss Ihres Arbeitgebers, d . h. gemäß der Einko m- menspolitik des griechischen Staates . Die ü brigen Bedingungen des bestehenden Vertrages Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt an genommen . Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat er sich gegen die - aus seiner Sicht - unverhältnismäßige Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. Die Beklagte habe zudem ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nac h- vollziehbar dargelegt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änd erungskündigung vom 21. Oktober 2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen recht s- unwirksam ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. D ie Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Ve r- minderung seiner Vergütung. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei auch gerechtfertigt. S ie sei ohne Finanzhilfen Dritter seit Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine r Million Beschäftigten aufzubringen. Zur Vermeidung ihrer Za hlungsunf ä- higkeit habe sie Verhandlungen mit Geberländern aufgenommen. Aufgrund d e- ren Vorgaben habe sie die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erlassen. Die Geschäftsgrundlage für die ursprünglich mit dem Kläger getroffenen Ve r- einbarungen sei daher we ggefallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutsche G e- 14 15 16 17 - 8 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 9 - richtsbarkeit sei nicht gegeben. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsu rteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin unter Z u- rückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die Änderung der A r- beitsbedingungen durch die außerordentliche, fristlose Änderungskündigung der Beklagten vom 21. Oktober 2010 unwirksam ist. In seinen Gründen hat es k- r- ß §§ 55 Abs. 2 Unterabs. 3, 53 Abs. Mit ihren wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen der Kläger und die B e- klagte jeweils ihre ursprünglichen Klageanträge weiter . Die Beklagte ist durch Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeits gerichts vom 2 6 . April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - zur Nachzahlung der bis zum 12. November 2010 einb e- haltenen Gehaltsbestandteile verurteilt worden. Die weiter gehende Zahlung s- klage in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 ist vom Fünften Senat a ls derzeit unbegründet abgewiesen worden. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet, während die von der Beklagten eingelegte Revision ohne Erfolg bleibt. Das Landesarbeitsgericht hat das a r- beitsgerichtliche Urteil zu Unrecht abgeändert . Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zurückzuweisen. Die zulässige Änderungsschutzklage ist in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend feststellt, dass die Änd e- rung der Arbeitsbedingungen des Klägers im Zusammenhang mit der Änd e- run gskündigung vom 21. Oktober 2010 unwirksam ist. A. Die Klage ist zulässig. I. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG liegen nicht vor . Das hat der Senat bereits in dem vorang e- gangenen Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 12 ff.) 18 19 20 - 9 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 10 - entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Beklagte genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Sie hat nicht geltend gemacht, der Kläger habe - nach dem grundsätzlich für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen maßgebenden deutschen Recht - im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrkraft hoheitliche Aufg a- ben wahrgenommen. Die vorliegende Klage berührt auch nicht deshalb die Souveränität der Beklagt en oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 73 6 /13 - Rn. 21) , weil sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Änderungskü n- digung vom 21. Oktober 2010 auf einen unmittelbar gegenüber dem Kläger wi r- kenden griechischen Hoheitsakt berufen hat. Streitgegenständlich sind vorli e- gend Änderungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer von der Beklagten erklärten Änderungskündigung. Der Senat hat lediglich i nzident zu beurteilen, ob die von der Beklagten erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 einen wichtigen Grund für den Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Änderungskündigung eines auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründ eten und durchgeführten privatrechtl i- chen Arbeitsverhältnisses bilden können. Das schließt die deutsche Gericht s- barkeit nicht aus (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 14 für das Verfahren der Parteien über die Nachzahlung der einbehaltenen G ehalt s- bestandteile) . II. Andere Zulässigkeitshindernisse für die erhobene Klage bestehen nicht. Insbesondere sind die deutschen Gerichte international zuständig nach Art. 18, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2 000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO , nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) der durch die Ve r- ordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Par laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 neu gefassten EuGVVO; nach deren Art. 66 Abs. 2 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete gerich t- liche Verfahren weiter). m Inland. Gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers ist B. Der für die Anwendung der 21 - 10 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 11 - EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (dazu EuGH 17. November 2011 - C - 327/10 - [Lindner] Rn. 29 ) ist gegeben (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 23 für einen Streit über die Nachzahlung der einbehalt e- nen Gehaltsbestandteile) . B. Die Klage ist begründet. Die dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angetragene fristlose - - Änderung der Vertragsbedingungen ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet deutsches materielles Recht Anwendung. Mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen inländ i- schen Tarifvertrag haben die Parteien k onkludent deutsches Recht gewählt. Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezoge n auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 2 6 . April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - ) , übereinstimmend ausgegangen. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF als auch der des Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anz uwendende Recht (Rom I - VO ) (BAG 2 6 . April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 26) . II. Der Kläger hat das ihm mit der Änderungskündigung unterbreitete Ä n- derungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich (zu diesem Erfordernis BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe) unter Vorbehalt ang e- nommen und - rechtzeitig - entsprechend § 4 Satz 2 KSchG Änderungsschut z- klage erhoben. Insoweit begehrt er (sinngemäß) festzustellen, dass die Änd e- rung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 21. Oktober 2010 rechtsunwirksam ist. Dieses Antragsverständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Kläger im Streitfall primär gegen eine außerordentliche fristlose Änderung seiner Arbeitsbedingungen wendet, aber 22 23 24 - 11 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 12 - auch eine ggf. durch Umdeutung zu ge winnende außerordentliche Änderung s- kündigung unter Einhaltung einer Auslauffrist angreifen will. III. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob die so zu verstehende Änderungsschutzklage - wie die Beklagte meint - unter dem Gesichtspunkt der (zu den Voraussetzungen dieser Rechtsfolge BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 29; weiterführend Niemann RdA 2016, 339) , wenn die Beklagte aufgrund der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 enthaltenen Regelungen auch ohne Änderungskündigung berechtigt gewesen wäre, die Vergütung des Klägers einseitig herabzusetzen. Eine solche Wirkung entfalten die vorgenan n- ten griechischen Gesetze für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Durch diese ist auch nicht die Geschäftsgrundlage der bisher mit dem Kläger getroff e- nen Vereinbarungen entfallen. 1. Das deutsche Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änd e- rung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderun gsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 10, BAGE 151, 75) . Es ist - selbst wenn die Beklagte den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte - auch keine nach Art. 25 GG als Bu n- desrecht zu berück sichtigende Regel des Völkerrechts ersichtlich, die die B e- klagte berechtigen könnte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche aus Priva t- rechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zu verweigern (BVerfG 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 ua. - Rn. 29, BVerfGE 1 18, 124; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 17). 2. Für die vorliegende Prüfung kann unterstellt werden, dass es sich bei den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. s- normen des internationalen Privatrechts iSv. Art. 34 EG BGB aF handelt. Auch unter dieser Prämisse war die Beklagte jedenfalls nicht berechtigt, die Verg ü- tung des Klägers einseitig und ohne wirksame Änderungskündigung herabz u- setzen. 25 26 27 - 12 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 13 - a) Nach der Rechtsprechung des Fünften Senat s des Bundesarbeitsg e- richts ist d ie zwingende Wirkung der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 auf das Staatsgebiet der Beklagten beschränkt. Außerhalb ihres eigenen Terr i- toriums könnten die Gesetze nur als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen Beac h- tung beanspruchen, soweit sie - wie i n dem entschiedenen Fall - weder der Rechtsordnung, die das Vertragsstatut stelle, noch der lex fori angehörten. Die Alt - Verträgen - dh. in Fällen, in denen der Arbeitsvertrag vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt nicht im gegenseitigen Einve r- erscheine - nach Art. 27 ff. EGBGB aF . 34 EGBGB aF die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen; sie hätten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen auslegungsbedürftiger Rechtsnormen Berücksichtigung finden können. Dies führe aber nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis deu t- schem Recht unterliege, etwa über die ihn nach § 241 Abs. 2 BGB treffende Rücksichtnahmepflicht Änderungen seiner Arbeitsbedingungen ohne einve r- nehmliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung habe hinnehmen mü s- sen. Aus dem i n Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Z u- sammenarbeit folge nichts anderes ( BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 30 bis 38) . b) Der Senat hält die vorgenannten Ausführungen des Fünften Senats für überzeugend und schließt sich dessen R echtsa uffassung an. Die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls geben zu abweichenden Betrachtungen ke i- nen Anlass. Die Beklagte hat insbesondere nicht behauptet, die Beschäft i- gungsschule des Klägers in B befände sich auf griechischem Territorium. Der letzte Änderungsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 g e- schlossen mit der Folge, dass sich die Anwendung sog. drittstaatlicher Ei n- griffsnormen nicht nach Art. 9 Rom I - VO, sondern nach Art. 34 EGBGB aF b e- misst. 28 29 - 13 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 14 - 3. Entgegen der Auffassung d er Beklagten ist die nach den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 berechnete Vergütung nicht nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) an die Stelle der bisher g e- troffenen Entgeltvereinbarungen getreten. Gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB ist das Kündigungsrecht lex specialis. Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher ggf. daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 60 9/15 - Rn. 19; 5. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, BAGE 148, 227) . IV. Die fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht wegen eines Mangels in der Kündigungserklärung unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung ein - allerdings auslegung s- bedürftiges - hinreichend bestimmtes Änderun gsangebot in der gebotenen Form des § 623 BGB unterbreitet. 1. Die Parteien haben nach der zurückverweisenden Senatsentscheidung im Termin vor dem Landesarbeitsgericht ihren Vortrag zum Inhalt des in gri e- chischer Sprache verfassten Kündigungsschreibens üb ereinstimmend geä n- dert. Unter Nr. 2 heiße es bei zutreffender Übersetzung statt [ Jahres ]So richtigerweise ; r- Übersetzung: Erhöhungen I hrer Vergütung nicht automatisch gemäß dem deutschen Tarifvertrag TV - L gezahlt werden, sondern nach Beschluss des Arbeitgebers, dh. gemäß der Ei n- kommenspolitik des griechischen Staates . 2. g- ten dahingehend auszulegen, dass die Erklärung, wonach Gehaltserhöhungen nach dem TV - Bestandteil des Änderungsangebots ist. Die gegenteilige Würdigung des La n- desarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Auslegung in dem Kündigung s- 30 31 32 33 - 14 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 15 - schreiben kann der Senat selbst vornehmen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um typische oder atypische Willenserk lärungen handelt. Der erfo r- de r liche Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Weiteres tatsächliches Vorbri n- gen der Parteien ist nicht zu erwarten. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Ä nderungskündigung eine Änderung der Arbeitsbedingungen lediglich mit Wirkung für die Zukunft, dh. ab Zugang des Kündigungsschreibens, angetragen wurde, wobei das Gehalt des Klägers monatlich um exakt 310,63 Euro gekürzt werden und er keinen Anspruch auf ei ne Jahressonderzahlung mehr haben sollte. b) Bestandteil des Änderungsangebots ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ferner die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden s- tet werden sollen. Auch mit diesem Inhalt ist das Änderungsangebot hinre i- chend bestimmt. aa) ( öffentlich ) was - isoliert betrachtet - für einen informativen Charakter spricht. In die Ausl e- gung einzubeziehen sind aber auch die Begleitumstände der Kündigungserkl ä- rung (dazu BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14, BAGE 145, 249) , hier der Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bei sachgerechter Auslegung die vergütungsrechtlich en Bestimmungen des TV - L in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, mithin eine dynamische Bezugnahme auf das Tarifwerk vereinbart war. Die zu Nr. 2 des Änderungsvertrags vom 2. äl t- nisses nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis 0 1. 01. - bei Einreihung in die Entgeltgruppe 10, Stufe 5 konnte ein verständiger Erklärungsempfänger nur als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifregelungen verstehen. Diesem Verständnis en t- spricht die geübte Vertragspraxis. Nach den - nicht angegri ffenen - Feststellu n- 34 35 36 - 15 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 16 - gen des Landesarbeitsgerichts hatte die Beklagte jedenfalls bis zum Inkrafttr e- ten der griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 das Gehalt des Klägers anhand der jeweils maßgeblichen Vergütungsregelungen des BAT bzw. des TV - L berechnet und die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten G e- haltssteigerungen an den Kläger weitergegeben. Darauf, ob das Ergebnis ihrer Berechnungen den tariflichen Vorgaben exakt entsprach, kommt es nicht an. bb) In Kenntnis dessen musste ein redlic her und verständiger Erklärung s- n- derung der bisher geübten Praxis in Aussicht zu stellen. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass ihm - zumindest vorsorglich - eine Aufhebung der im Arb eitsvertrag der Parteien enthaltenen Dynamik hinsichtlich zukünftiger Tari f- lohnerhöhungen angetragen wurde. Von dieser Auslegung ihres Änderungsa n- gebots ist auch die Beklagte nach den Erklärungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen. V. Die dem Kläger angetragene fristlose Änderung der Arbeitsbedingu n- gen ist - wie das Landesarbeitsgericht zumindest im Ergebnis richtig erkannt hat - unwirksam, da es hierfür an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB fehlt. 1. Der Kläger genoss aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf die R e- gelungen des TV - L unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit besond e- ren Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L. Der dort geregelte Au s- schluss der ordentlic hen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt auch für eine Änderungskündigung . 2. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geände r- ten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32) . 37 38 39 40 - 16 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 17 - a) Die Anforderungen, die das deutsche Recht an die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung zum Z wecke der bloßen Entgeltabsenkung stellt, sind hoch. Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten. Auch ist allgemein anerkannt, dass Geldmangel als solcher den Schuldner nicht en t- lastet (BAG 29. November 2007 - 2 AZR 789/06 - Rn. 15) . Die Ä nderungskü n- digung zur bloßen Entgeltreduzierung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Leistungs - /Lohngefüge des Arbeitsvertrags dar. Sie kommt deshalb als o r- dentliche Kündigung nur in Betracht, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bi s- herigen Persona lkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Ve r- luste entst ünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder s o- gar zu einer Schließung des Betrieb s führen. Eine solche Situation setzt rege l- mäßig einen u mfassenden Sanierungsplan v oraus, der alle gegenüber der b e- absichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 31; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 20 ) . b) Für eine grundsätzlich nur in Extremfällen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB zulässige außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung bestehen demgegenüber noch höhere Anforderungen. Der Arbeitgeber ist mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eine weitre i- chende Verpflichtung und damit einhergehend e in hohes Risiko eingegangen. Dieser Bindung muss er insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Ve r- tragsänderung er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet, g e- recht werden. Ein zur außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender Grund lieg t deshalb nur vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist, etwa die Änderung der Arbeitsb e- dingungen zum Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen. In einer existenzbedrohende n Lage kann der Arbeitgeber grun d- sätzlich auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sani e- rungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskünd i- gung durchsetzen. Allerdings muss er hierfür darlegen, dass die Sanierung mit d en Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der b e- absichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Rn. 28 f., BAGE 121, 347). 41 42 - 17 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 18 - c) Aus den vorstehenden Gründen kann eine außeror dentliche Änd e- rungskündigung ohne Einhaltung einer Auslauffrist zur bloßen Entgeltabse n- kung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber ist es selbst im Insolvenzfall regelmäßig zuzumuten, die ordentliche Künd i- gungsfrist einzuhalte n (KR/Fischermeier 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 16 5 ) . Genießt der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, kann unter Umständen ein Künd i- gungssachverhalt, der bei ordentlicher Kündbarkeit eine außerordentliche Kü n- digung nicht zu rechtfertigen vermöchte, gerade wege n der infolge des Au s- schlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer des Arbeitsve r- hältnisses einen wichtigen Grund iSd. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB bilden. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber aber zwingend - zur Vermeidung e ines Wertungswiderspruchs - zugunsten des ordentlich unkün d- baren Arbeitnehmers eine Auslauffrist einhalten, die der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werd en kann, darf nicht schlechter g e- stellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele (zu den Einzelheiten BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 21) . d) Selbst bei Vorliegen eines in diesem Sinne berechtigten Anlasses zur außerordentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen ohne Einhaltung einer Auslauffrist liegt ein wichtiger Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich das Änderungsang ebot des Arbeitgebers darauf b e- schränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dies beurteilt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des A r- beitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Au s- gangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderu n- gen dürfen sich nicht weiter vom Inh alt des bisherigen Arbeitsverhältnisses en t- fernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder un ter Vorbehalt angenommen hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30) . Wird 43 44 - 18 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 19 - eine ordentliche oder außerordentliche Änderungskündigung zur Abwendung einer ansonsten drohenden Insolvenz des Arbeitgebers ausgesprochen, ist der Verhältnismäßigkeitsgrund satz danach nur gewahrt, wenn sich das Änderung s- angebot darauf beschränkt, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsve r- hältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben des im Kündigungszeitpunkt geltenden Sanierungsplans entsprechen. 3. Von diesen Grundsätzen geht das Landesarbeitsgericht zwar im Au s- gangspunkt zutreffend aus. Es durfte aber die Änderung der Arbeitsbedingu n- gen des Klägers ohne Einhaltung einer Auslauffrist nicht mit der Begründung für unwirksam erachten, die Beklagte h abe nicht die zur Wahrung ihrer Interessen gebotene Eile gezeigt, und sei deshalb gehalten gewesen, eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist ein zu halten. a) Die Frage, ob ein Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündi gung mit der gebotenen Eile erklärt hat, ist im Rahmen von § 626 Abs. 2 BGB zu würdigen. Liegt - wie regelmäßig bei der auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung - ein sog. Dauertatbestand vor, beginnt die Kündigungserklärungs frist, solange der entsprechende Sac h- verhalt fortbesteht, stets von Neuem (BAG 20. Juni 201 3 - 2 AZR 379/12 - Rn. 32, BAGE 145, 265) . Das gilt für die Änderungskündigung nicht anders als für die Beendigungskündigung. Davon, dass die Beklagte einen solchen Daue r- tatbestand geltend gemacht hat, geht das Landesarbeitsgericht aber gerade selbst und insoweit auch rechtsfehlerfrei aus. b) Das Zuwarten mit der Änderungskündigung nach Inkrafttreten der gri e- chischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 war nicht unter Berüc k- sic h tigung der von der Beklagten reklamierten Extremsituation eines drohenden Staatsbankrotts selbstwidersprüchlich. Durch ihr bloßes Zuwarten konnte beim Kläger auch nicht der Eindruck eines Verzichts auf eine fristlose Änderung s- kündigung ent stehen. Die Beklagte hatte das Gehalt des Klägers schon vor Z u- gang der Änderungskündigung - in der rechtsirrigen Annahme, zu einem so l- chen Eingriff ohne Änderungskündigung berechtigt zu sein - einseitig gekürzt. 45 46 47 - 19 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 20 - 4. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerich ts bedingt aber keine Aufh e- bung seiner Entscheidung und eine hierauf gestützte Zurückverweisung. Diese stellt sich zumindest im Ergebnis als richtig dar. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - L, § 626 Abs. 1 BGB - gleich ob mit oder ohne Auslauffrist - liegt nicht vor. Zwar bestand im Künd i- gungszeitpunkt ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderung s- kündigung zur Entgeltreduzierung. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Ä n- derungsangebots aber nicht auf die unabweisbar notwendigen Änderungen b e- schränkt. a) Aufgrund der Finanzlage der Beklagten und de r daraufhin erlassen en Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 war eine Änderung der Arbeitsb e- dingungen der Parteien unabweisbar notwendig . aa) Das Bestreben der Beklagten, alle in ihrem öffentlichen Dienst im Ra h- men eines privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnisses beschäftigten A r- beitnehmer hinsichtlich der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 geregelten Arbeitsbedingungen gleich zu behandeln, stellt zwar isoliert betrac h- tet keinen Grund dar, der die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers zu rechtfertigen vermöchte . Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz dient nur der Begründung von Rechten des Arbeitnehmers, nicht deren Einsc hränkung (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 27) . Ebenso wenig kann weder aufgrund der vorgenannten Gesetze noch aufgrund der in Griechenland im Jahr - ggf. kündigungsrechtlich zu würdigenden - Wegfall der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 BGB ausgega n- gen werden . Der Anwendung dieses Rechtsinstituts steht entgegen, dass die Beklagte die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 selbst erlassen hat und zudem im Kündigungszeitpunkt die Erwartung bestand, die Fi nanzkrise werde nur vorübergehender Natur sein, m öge sie auch noch für eine Weile anhalten. bb) Der Beklagten war es aber aufgrund ihrer im Kündigungszeitpunkt b e- stehenden Haushaltsnotlage und unter Berücksichtigung der zur Überwindung der Krise in den Ge setzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 beschlossenen 48 49 50 51 - 20 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 21 - Maßnahmen unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf unabsehb a- re Zeit zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen. (1) Die Beklagte befand sich bei Zugang der Änderungskündigung in einer existe nziellen Krise. Sie lief Gefahr, sich nicht mehr über den internationalen Markt mit Kapital versorgen und ihren laufenden (staatlichen) Zahlungsve r- pflic h tungen nachkommen zu können. Das ist durch die Feststellungen des R a- tes der Europäischen Union im Besch luss 2010/320/EU und dessen Änderu n- gen/Neufassungen hinreichend indiziert. Der Kläger hat keine dies entkräfte n- den Tatsachen dargetan. Sein Vorbringen, die Vereinbarungen in den B e- schlüssen des Rates hätten den Verbleib der Beklagten im Euro - Währungs - gebie t zu dem Zweck ermöglichen sollen, die Finanzstabilität in diesem Raum sicherzustellen, spricht nicht gegen die Annahme, die Beklagte habe im Künd i- gungszeitpunkt Kredite am internationalen Kapitalmarkt nicht mehr erreichen können, und ihr habe deshalb ohne die Hilfen der EU, der EZB und des IWF die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Einer weiter gehenden Darlegung, dass durch die drohende Zahlungsunfähigkeit der Beklagten der Bestand einer erheblichen Zahl der mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse bedroht war, bedurfte es nicht. Eine solche konkrete Gefahr liegt bei drohendem Staatsbankrott auf der Hand. (2) Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe keinen Sanierungsplan e r- stellt , der die Unumgänglichkeit einer Entgeltreduzierung gerade gegenüber Arbeitnehmern au fzeige, die - wie er selbst - im Kündigungszeitpunkt Sonde r- kündigungsschutz hätten beanspruchen können, ist unbegründet. Die griech i- schen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 stehen unter Berücksicht i- gung der Besonderheiten des vorliegenden Streitfalls einem für den Bereich der Privatwirtschaft erforderlichen Sanierungsplan gleich. (a) Hat das Parlament eines ausländischen Staates als demokratisch leg i- timiertes Gesetzgebungsorgan in einer akuten Haushaltsnotlage eine Reduzi e- rung der Vergütung der zu de m Staat in einen privatrechtlichen Arbeitsverhäl t- nis stehenden Arbeitnehmer beschlossen, um eine bevorstehende Zahlungsu n- fähigkeit des Staates abzuwenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die beschlossenen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung geei gnet und u n- 52 53 54 - 21 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 22 - abweisbar erforderlich sind . Das folgt daraus, dass dem Staat in ökonomischen Fragen im Allgemeinen ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, der umso größer ist, wenn es um Maßnahmen geht, die Teil eines umfassenden Sparpr o- gramms sind und die v or dem Hintergrund ernsthafter wirtschaftlicher Schwi e- rigkeiten während einer globalen Finanzkrise getroffen werden ( vgl. bezüglich der Prüfung von Grundrechtsbeeinträchtigungen EGMR [I. Sektion] 7. Mai 2013 - 57665/12 und 57657/12 - [Koufaki u nd ADEDY / Gr iechenland ] Rn. 31 ) . Diesem Beurteilungsspielraum unterfällt auch die Entscheidung des ausländischen G e- setzgebers, alle bei dem Staat beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von i h- rem jeweiligen Kündbarkeits statu s in die Sanierungsmaßnahmen einzubezi e- hen. ( b) Das Landesarbeitsgericht hat die Regelungen in den griechischen G e- setzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010, soweit sie Arbeitnehmer im Priva t- rechtsverhältnis betreffen , zutreffend als unabhängig vom Vertragsstatut Ge l- tung beanspruchend angese hen. Die Reg elungen in Art. 3 Ziff. 1 und Ziff. 5 G e- setz Nr. 3833/2010, wonach abweichende Bestimmungen in individuellen A r- 3 Ziff. 8 G e- setz Nr. 3845/2010, nach der - sinngemäß - die Bestimmungen der vorau sg e- henden Paragrafen alle Bestimmungen ua. in Arbeitsverträgen und Einzelve r- 1 Gesetz Nr. 3833/2010 und Art. 3 Gesetz Nr. 3845/2010 geregelten Spar - bzw. Kürzungsmaßnahmen zwingende Wirkung beanspruchen . Gegen dieses Verständnis und die daraus vom Landesarbeitsgericht abgeleitete Folge, dass es sich bei den die Arbei t- nehmer in Privatrechtsverhältnissen betreffenden Kürzungs - und Sparvorschri f- ten in den griechischen Gesetzen um ausländische Eingriffsnorme n iSv. Art. 34 EGBGB aF handelt, hat der Kläger durchgreifende Rügen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist - insbesondere unter Berücksichtigung des mit den fraglichen Bestimmungen primär verfolgten (griechischen) Gemeinwohlinteresses - nicht zu erkennen. ( c ) Mit der vorstehenden Würdigung wird den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 keine mit Art. 34 EGBGB aF unvereinbare unmittelbare Geltung 55 56 - 22 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 23 - als drittstaatliche Eingriffsnormen beigemessen. Die vorgenannten Normen di e- nen offensichtlich der Umsetzung d er Vorgaben, die der griechische Staat erfü l- len musste, um erst die koordinierten, bilateralen Finanzhilfen seitens der Mi t- gliedstaaten des Euro - Währungsgebietes und später die Finanzhilfen im Ra h- men des sog. Euro - Rettungsschirms zu erhalten. Der Wegfall d er Sonderz u- wendungen ist in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschluss es des Rates der Europä i- schen Union 2010/320/EU vorgegeben. Hingegen beruht die Kürzung der la u- fenden Bezüge auf einer Entscheidung des griechischen Gesetzgebers im Rahmen der Vorgaben zur Konsolidierung der Haushalte für d ie Jahr e 2010 und 2011. Auch wenn die Beklagte und ihre verfassungsmäßigen Organe bei der Umsetzung der Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung über einen erhebl i- chen Gestaltungsspielraum verfügt haben , handelt es sich doch u m notwendige Gesetzgebungsakte, die vom griechischen Gesetzgeber erlassen wurden, um Verpflichtungen zu erfüllen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen und es der Beklagten durch die Gewährung von Hilfen von Staaten der Währungsunion und des IW F bzw. - en , die Funktion s- fähigkeit ihrer Verwaltung aufrechtzuerhalten und im Bereich ihres öffentlichen Dienstes Arbeitsplätze längerfristig zu sichern. Gegenteiliges hat auch der Kl ä- ger nicht geltend gemacht. ( 3 ) Die danac h - grundsätzlich - einer Entgeltabsenkung anzuerkennende Zweckmäßigkeit und Unabweisbarkeit der in den griechischen Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 beschlo s- senen Maßnahmen schließt es zwar nicht aus, eine mög licherweise von gri e- chischen Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit der Sparregelungen mit gri e- chischem Recht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine mögliche U n- vereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Rechts (Art. 6 EGBGB, ordr e public) oder des Unionsrechts. Solche Rechtsverletzungen sind aber für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - in einem privatrechtlichen Arbeit s- verhältnis zur Beklagten standen und die keiner Gewerkschaft angehörten, w e- der vom Kläger aufgezeigt noch sonst ersichtlich . 57 - 23 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 24 - (a) Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der griechische Gesetzgeber Arbeitnehmern mit deutschem Vertragsstatut und darin vereinbarter Bezu g- nahme auf die Regelungen des TV - L eine zu große individuelle Last aufgebü r- det hätte. Zwar mag auf die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer - was keiner näheren Erörterung bedarf - das häufig bezogen auf griechische Arbei t- nehmer gehörte Argument einer im Verhältnis zu Einkommen außerhalb des (dazu Siehr RdA 2014, 206, 212) nicht zutreffen. Auch unter dieser Voraussetzung halten sich die gesetzlich vo r- gesehenen Maßnahmen aber in dem der Beklagten zuzubilligenden Beurte i- lungsspielraum. Entsprechendes gilt für die grundsätzliche Einbeziehung von Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz. Soweit deutsches Vertragsstatut gilt, kann diesem Schutz im Rahmen der kündigungsrechtlichen Interessena b- wägung Rechnung getragen werden. (b) Darauf, ob die beschlossenen Einzelmaßnahmen der Beklagten durch Rechts akte bzw. Memoranden, die den griechischen Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 zugrunde liegen, konkret vorgegeben waren, kann es ang e- sichts des der Beklagten bei der Umsetzung zukommenden erheblichen Gesta l- tungsspielraums nicht ankommen. (c) Dies gi lt auch in Bezug auf die Höhe der vorgenommenen Entgeltkü r- zungen. Diese umfassen 10 vH des monatlichen Grundgehalts , hinzu kommen der Wegfall der Sonderzuwendung sowie das Einfrieren der laufenden Bez ü- ge. Der Umfang der dem Kläger angetragenen wirtschaft lichen Einbußen übe r- schreitet nicht den Rahmen eines im Bereich der Privatwirtschaft von der B e- legschaft eines Unternehmens zu erbringenden Sanierungsbeitrag s in wir t- schaftlichen Notlagen. (d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beurteilungsspielraum de s gri e- chischen Gesetzgebers überschritten wäre, wenn und soweit die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 Arbeitnehmer einbezögen, für deren Arbeit s- verhältnisse der griechischen Staat von dritter Seite eine Erstattung bzw. Bez u- schussung der Personalkoste n beanspruchen könnte. So liegt es im Fall des Klägers nicht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es 58 59 60 61 - 24 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 25 - sich bei der Beschäftigungsschule des Klägers um eine Ergänzungsschule. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 3 Landesverfassung NRW haben (nur) g enehmigte Ersatzschulen nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 SchulG NRW gegenüber dem Land Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Ergänzungsschulen iSv. § 116 SchulG NRW sind von einer solchen Förderung ausgenommen. Eine anderwe i- tige direkte Bezuschussung der Pers onalkosten ist nicht ersichtlich. (e) Soweit die Beklagte eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung nicht gegenüber allen Lehrkräften erklärt haben sollte, die an griechischen Schulen in Deutschland für sie tätig sind, ist dies unschädlich. Das Landesa r- beitsgericht hat nicht festgestellt, dass Lehrkräfte, die keine Kündigung erhalten haben mögen, mit dem Kläger hinsichtlich ihres Status und/oder der Möglichkeit einer Refinanzierung der durch ihre Tätigkeit verursachten Personalkosten ve r- gleichbar wären. Darauf bezogene Verfahrensrügen hat der Kläger nicht erh o- ben. b) Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot ist aber unverhältni s- mäßig. Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, dem Kläger die Fortse t- zung sein es Arbeitsverhältnisses mit de n Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben de r im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen. Diese verhalten sich nicht zu Vereinbarungen über die Gehaltsentwicklung nach dem Jahr 2010. Die Änderung der bishe rigen vertraglichen Abreden dahingehend, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht a- ben. Dies kann der Senat selbst entscheiden , weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und ergänzender Parteiv ortrag nicht zu erwarten ist . aa) Nach den vorgelegten Übersetzungen heißt es in Art. 3 Ziff. 1 Gesetz Nr. er und Bezüge Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Das Verbot von Gehaltserh ö- hungen ist auf das Jahr 2010 begrenzt. Es schließt sowohl die Vereinbarung 62 63 64 - 25 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 26 - von Gehaltserhöhun gen als auch eine tatsächliche Erhöhung der zu leistenden Gehälter und Bezüge (nur) im Jahr 2010 aus. bb) Gemäß Art. 3 Ziff. 5 Gesetz Nr. Gesetzes oder Bestimmungen, Bedingungen oder Klauseln von Tarifverträgen ingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Bestimmungen und der vorherigen - ebenfalls klaren - Wortlaut nur auf solche vertrag lichen Regelungen, die mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. werden damit nur solche Vereinbarungen über Gehaltserhöhungen, die dem zeitlich begrenzten Verbot in Art. 3 Ziff. 1 Gesetz Nr. 3833/2010 zuwiderla ufen. Dies betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüsse n über Gehaltsste i- gerungen, die im Jahr 2010 vereinbart w e rden oder deren Vereinbarung zwar außerhalb des Zeitraums 1. Januar bis 31. Dezember 2010 liegt, in deren Folge die Gehaltssteigerung aber im Jahr 2010 (erstmals) wirksam wird. Eine weiter Gesetz Nr. 3833/2010 nicht vor. cc) Diese Sichtweise wird durch Art. 3 Ziff. 1 des am 17. Dezember 2010 verabschiedeten Gesetzes Nr. 3899 /2010 bestätigt. Danach finden e- lungen 3 Ziff. 1 bis Ziff. 5 Gesetz Nr. des Jahr es n- dung. Dieser teilweisen Erstreckung des Gesetz es Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorherg e- henden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der Bestimmungen in Vereinbarungen der in Art. 3 Zi ff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht mehr in Betracht kommen werde. dd) Von dem vorstehenden Verständnis des griechischen Rechts kann der Senat ohne weitere Ermittlungen ausgehen. (1) Zwar handelt es sich bei den genannten Gesetzen um ausländisches Recht iSv. § 293 ZPO, dessen Inhalt, soweit er unbekannt ist, die Gerichte im 65 66 67 68 - 26 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 27 - Rahmen des Freibeweises zu ermitteln haben. Bei der Feststellung des Inhalts des fremden Rechts, zu der auch die Ermittlung der für die Auslegung maßge b- lichen Rechtsgrundsätze und die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der au s ländischen Rechtspraxis rechnet, müssen die Parteien die Gerichte aber im Rahmen des Zumutbaren unterstützen . Dies gilt insbesondere dann, we nn sie sich selbst, wie im vorliegenden Streitfall die Beklagte, ohne besondere Schwi e- rigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des für das Gericht fremden Rechtskreises verschaffen k önnen (BGH 30. April 1992 - IX ZR 233/90 - zu B I 2 b bb der Gründe, BGHZ 118, 151 ; 30. März 1976 - V I ZR 143/74 - zu B II a der Gründe) . Im Übrigen besteht dann keine Pflicht zu weiteren Ermit t- lungen, wenn es an Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung fehlt (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 60 8 /11 - Rn. 60) . (2) Danach s ind weitere Ermittlungen nicht geboten . Die beigebrachte Übersetzung der griechischen Gesetze Nr. 3833/2010, Nr. 3845/2010 und Nr. 3899/2010 ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien zutreffend. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gibt, was den zeitlichen Ge l- tungsbereich der hier maßgeblichen Bestimmungen betrifft, ein eindeutiges E r- gebnis vor. Die Beklagte hat keinerlei Anknüpfungspunkt in dem durch ihr eig e- nes Parlament gesetzten Recht benannt, der - zumal unter Berücksichtigung des Inhalts des Gesetzes Nr. 3899/2010 - das Verständnis stützen könnte, durch Art. 3 Ziff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010 seien bestehende vertragliche Verei n- barungen über Gehaltserhöhungen für die Zukunft hinsichtlich jeglicher Dyn a- mik aufgehoben worden. Die Beklagte hat a uch nicht behauptet, zu der aufg e- worfenen Frage l ie ge einschlägige Rechtsprechung der griechischen Gerichte vor. Ebenso wenig ist aufgezeigt, dass die Frage Gegenstand von Diskussionen im griechischen Schrifttum wäre. Das liegt auch fern, da sich für Arbei tnehmer mit griechischem Vertragsstatut, auf deren Arbeitsverhältnis griechisches Recht unmittelbar Anwendung fand, die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 3833/2010 mit Inkrafttreten der nachfolgenden Gesetze nicht in der hier - auf grund der Änderungskündigung - aufgeworfenen Weise stellte. 69 - 27 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 - 28 - ee) Das Änderungsangebot erweist sich in dem fraglichen Punkt nicht aus anderen Gründen als verhältnismäßig. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom I nhalt der von ihr erlass e- nen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV - L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde. I m Kündigungszeitpunkt mag absehbar gewesen sein, dass auch im Jahr 2011 Gehaltserhöhungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Beklagten ausgeschlossen werden würden. Allerdings wurde die Geltung des betreffenden Gesetzes Nr. 3899/2010 wiederum z eitlich begrenzt. Welche vergütungsrechtlichen Regelungen ihr Parlament darüber hinaus in Zukunft b e- schließen würde, und ob bzw. in welchem Umfang nach dem 31. Dezember 2011 Gehaltserhöhungen wieder in Betracht kommen würden, war für die B e- klagte im Kündig ungszeitpunkt nicht absehbar. Dass die Bedingungen, die der Beklagten seitens der kreditgewährenden Mitgliedstaaten des Euro päischen Wirtschaftsraums für die Gewährung von Finanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehalt serhöhungen für Arbeitne h- mer des öffentlichen Dienstes der Beklagten auf unabsehbare Zeit zum Gege n- stand gehabt hätten, ist weder vorgetragen noch unmittelbar ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Gesetz Nr. 4024/2011 , das ua. Vorsch der Fortgeltung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln wie der vorliegenden zwingend und unabweisbar entgegenstand. Dies - als zutreffend unterstellt - hätte allenfalls eine neuerl iche außerordentliche Änderungskündigung rechtfe r- tigen können. C. Danach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Die Änderungsschutzklage des Klägers ist in vollem Umfang erfolgreich. Die Rev i- sion des Klägers ist hingegen begründet. Die U nverhältnismäßigkeit des Änd e- rungsangebots führt auch zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Änd e- rungskündigung mit einer Auslauffrist. 70 71 - 28 - 2 AZR 783/16 (F) ECLI:DE:BAG:2017:201017.U.2AZR783.16F.0 D. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Niemann Richterin am BAG Berger ist wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Koch F. Löllgen Sieg 72
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