Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 812/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 13. April 2016 - 27 Ca 486/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. Juli 2016 - 8 Sa 32/16 - Entscheidungsstichwort e : - Sonderkündigungsschutz Leits atz Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkünd gungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben. ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 812/16 8 Sa 32/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2017 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen B eklagte , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , p p. Kläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowi e die ehrenamtlichen Richter Löllgen und Dr. Niebler für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 812/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 - 8 Sa 32/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie beschäftigte im Jahr 2015 rund 400 Mitarbeiter. Der Kläger war bei ihr seit April 2 014 im Rahmen eines Pilotprojekts als Ref e- rent Risikomanagement tätig. Der Kläger wurde von der Beklagten aus Anlass einer längerfristigen Erkrankung der Datenschutzbeauftragten für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 schriftlich zum g- ten bestellt. Zugleich vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsve r- e- ellung nahm der Kläger datenschutzrechtliche Aufgaben wahr. Die Beklagte beauftra g- te am 11. März 2015 einen externen Datenschutzbeauftragten, nachdem sie zuvor mit der betriebsangehörigen Datenschutzbeauftragten einen Aufh e- bungsvertrag geschlossen hatte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015, dem Kläger am gleichen Tag z u- gegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. Oktober 2015. Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage g e- wandt. Die ordentlic he Kündigung sei nichtig. Er habe zum Zeitpunkt ihres Z u- gangs zumindest nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 812/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 - 4 - BDSG genossen. Eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe nur aus wichtigem Grund erfolgen können. Der Kläger hat - sowei t noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2015 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein besonderer Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG habe nicht bestanden. Bei f- tragten gehandelt. Ein nachwirkender Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG scheid r- den sei, sondern sein Amt mit Auslaufen der Befristung automatisch geendet habe. Beide Vorinstanzen haben dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. D ie Kü n- digung vom 1. Oktober 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufg e- löst. I. Die ordentliche Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger zum Zeitpunkt ihres Zugangs Datenschutzbeau f- tragter war und des halb ein besonderer Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG bestanden hat. Selbst wenn die Bestellung durch Zeitablauf g e- endet hat, konnte sein Arbeitsverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden. Der Kläger genoss jedenfalls nachwirkenden Sonderk ündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG. 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 812/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 - 5 - 1. Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu dem Personenkreis, der nach § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG vor einer ordentlichen Kündigung seine s Arbeitsverhäl t- nisses geschützt ist. a) Auf die Bestellung von Datenschutzbeauftragten durch die Beklagte findet § f- fentlich - 2 Abs. 1 Satz 1 BDSG. B e- triebskrankenkassen sind rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentl i- chen Rechts mit Selbstverwaltung, für die - soweit nicht im Bereich der Vera r- beitung von Sozialdaten das Sozialgesetzbuch eingreift - das Bundesdate n- schutzgesetz unter der Vorau ssetzung gilt, dass sie - wie die Beklagte - über die räumlichen Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind (Gola/ Schomerus BDSG 12. Aufl. § 2 Rn. 17a) . b) Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unte r- liegt, mehrere interne Da tenschutzbeauftragte, erwerben diese den in § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG normierten Sonderkündigungsschutz. Für dessen Eingre i- a- tenschutzbeauftragten erforderlich war, um die im Betrieb oder der Dienststelle anfallenden Aufgaben zu erledigen. Mit der Voraussetzung, dass ein Beauftra g- 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut an die grundsätzliche (allgemeine) Bestel l- pf licht der verantwortlichen Stelle nach § 4f Abs. 1 BDSG an. c) Danach zählte der Kläger zu den nach § 4 f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG g e- schützten Personen. aa) Die Beklagte war nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, einen Date n- schutzbeauftragten zu bestellen. Dar über besteht zwischen den Parteien kein Streit. bb) Der Kläger war von der Beklagten aus Anlass der krankheitsbedingten Abwesenheit der betriebsangehörigen Datenschutzbeauftragten für die Zeit 11 12 13 14 15 16 - 5 - 2 AZR 812/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 - 6 - vom 1. August 2014 bis zum 1. n- schutzbeauftragten bestellt. (1) Dies ist dahin zu verstehen, dass der Kläger zeitlich begrenzt die Au f- gaben der bereits bestellten Datenschutzbeauftragten eigenverantwortlich und frei von Weisungen wahrnehmen sollte. Bei dem Kläger handelt es sich damit nicht um eine Hilfsperson der Datenschutzbeauftragten iSv. § 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG, sondern um einen Datenschutzbeauftragten iSd. § 4f Abs. 1 BDSG (aA Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4f Rn. 145 der wohl die Bestellung eines u n- abhängigen Vertr eters des Datenschutzbeauftragten generell für unzulässig hält ) . (2) Die Bestellung des Klägers war nicht deshalb unwirksam, weil die B e- klagte bereits eine andere Arbeitnehmerin zur internen Datenschutzbeauftra g- ellte Datenschutzbeauftragte - wie im Streitfall - nicht nur kurzfristig an der Aufgabenwahrnehmung gehindert, besteht objektiv ein hinreichender Grund für die Bestellung einer Person zum Date n- schutzbeauftragten, der während der voraussichtlichen Abwesenhe it des Beau f- tragten dessen gesetzliche Aufgaben wahrnimmt. Ein Kompetenzkonflikt ist hier wegen der nicht nur kurzfristigen Abwesenheit des zuerst bestellten Amtsinh a- bers nicht zu befürchten (Franck/Reiff ZD 2015, 405, 406) . Daher bedarf es ke i- ner Entschei dung, ob die Bestellung mehrerer Datenschutzbeauftragter dann Bedenken unterliegt, wenn dies zu Kompetenzüberschneidungen führt. Alle r- dings spricht vieles dafür, dass die einzelnen Bestellungen wirksam sind und es ggf. Aufgabe der verantwortlichen Stelle o der der Aufsichtsbehörde ist, eine klare Aufgabentrennung sicherzustellen oder eine Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG zu widerrufen. cc) Die Bestellung des Klägers erfolgte schriftlich und damit in der von § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG gebotenen Form. dd ) Der Kläger erfüllte - unbeschadet der Frage, ob seine Bestellung a n- dernfalls unwirksam wäre - unstreitig die Voraussetzungen des § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass er die zur Erfüllung der 17 18 19 20 - 6 - 2 AZR 812/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 - 7 - Aufgaben eines Datenschutzbeauftr agten erforderliche Fachkunde und Zuve r- lässigkeit besaß. 2. Bei Zugang der Kündigung vom 1. Oktober 2015 waren auch die weit e- ren Voraussetzungen dafür erfüllt, dass der Kläger jedenfalls Sonderkünd i- gungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG für sich reklam ieren konnte. a) De r Kläger hat in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 eigenverantwortlich Tätigkeiten ausgeführt, die nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zum Aufgabenbereich eines D atenschutzbeauftragten gehörten. b) Unter diesen Umständen genoss der Kläger am 1. Oktober 2015 So n- derkündigungsschutz, ohne dass es darauf ankäme, ob die Bestellung mit A b- lauf des 1. Februar 2015 geendet hat. Auf die Wirksamkeit der von der Bekla g- ten vor genommenen zeitlichen Begrenzung der Amtstätigkeit kommt es nicht an. aa) Wäre die Befristung unwirksam, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Bestellung zur Folge. Vielmehr bestünde diese über den 1. Februar 2015 hi n- aus. Der Kläger wäre auf unbestimmte Zeit zum Datenschutzbeauftragten b e- stellt worden. Die streitbefangene Kündigung wäre dann gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG iVm. § 134 BGB nichtig. Das gölte selbst dann, wenn man den 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG auf ein Jahr nach dem Ende des letzten, eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter auslösenden Vertretungsfalls begrenzen wollte ( so Fra n ck/Reiff ZD 2015, 405, 408) . bb) Hätte die Bestellung des Klägers hingegen am 1. Februar 2015 gee n- det, ergäbe sich die Nichtigkeitsfolge aus § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG iVm. § 134 BGB. Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz dient dazu, im Verhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle und einem Datenschutzbeauftragten, eine assen. Einer solchen bedarf es jedenfalls dann, wenn 21 22 23 24 25 - 7 - 2 AZR 812/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 (Deeg ArbR 2010, 365, 366) des Amtes, die durch ein Verhalten der verantw ortlichen Stelle veranlasst wu r- de. Hiervon erfasst ist auch die Beendigung des Amtes aufgrund einer zeitlich begrenzten Bestellung. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob der nac h- wirkende Sonderkündigungsschutz für einen tätig gewordenen Datenschutzb e- auftragten ausnahmsweise entfällt, wenn er das Amt aus eigener, nicht auf die verantwortliche Stelle zurückgehender Veranlassung niederlegt (so zum Immi s- sionsschutzbeauftragen BAG 22. Juli 1992 - 2 AZR 85/92 - zu B III der Gründe) . Das hat der Kläger nich t getan. II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Koch Niemann wegen vorüberg e- hender Dienstunf ä- higkeit an der Beif ü- gung der Unterschrift gehindert. Koch Niebler F. Löllgen 26
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