- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 684/13 11 Sa 159/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. April 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter, gegen Beklag te, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mü ndlichen Ve r- handlung vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- - 2 - 2 AZR 684/13 - 3 - beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie d ie ehrenamtlichen Richter Beckerle und Claes für Recht e r- kannt: 1. Die Revision des K lägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 159/12 - werden - unter Aufhebung bzw. Abänderung der gerichtlichen Kostenaussprüche - z u- rückgewiesen . 2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Pa r- teien je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise erklärten orde ntlichen Kündigung . De r Kläger war seit 2005 bei der b eklagten Bundesagentur als Sachb e- arbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt. Im Jahr 2001 war er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen vorsätzlich en unerlaubten Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln und Beihilfe hierzu verurteilt worden. Die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt und im Jahr 2003 erlassen worden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 teilte die Staatsanwaltschaft der B e- klagten unter Beifügung der Anklageschrift mit, der K läger werde gemeinsam mit einer anderen Person beschuldigt , unerlaubten Handel mit Kokain betrieben zu haben. Am 15. August 2011 kam es zu ei nem Gespräch der Parteien. Der Kl ä- ger bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und behauptete, weder mit Be täubungsmitteln gehandelt noch solche konsumiert zu haben. Aus der früh e- 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 684/13 - 4 - ren Verurteilung habe er seine Lehren gezogen und alle Kontakte zum bisher i- gen Freundeskreis abgebrochen. Aufgrund eines weitgehenden Geständnisses wurde der Kläger am 26. Januar 201 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem J ahr und acht Monaten verurteilt. D ie Vollstreckung der S trafe wurde zur Bewährung ausg e- setzt. Da von setzte d er Kläger die Beklagte am selben Tag in Kenntnis . Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis der Parteien nach Anhörung des Personalrats fristlos , mit Schreiben vom 28. Februar 2012 - nach weiterer Anhörung des Personalrats - ordentlich zum 30. Juni 2012 . Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigungen gewandt. Er hat gemeint , Straftaten aus dem privaten Be reich seien nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Weder liege ein dienstl i- cher Bezug vor , noch s chädigten d ie Taten das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit. Die Behauptung der Beklagten, er habe sich am 13. Juli 2010 an seinem Arbeitsplatz mit seinem Zwischenhändler getroffen, um dort Betä u- bungsmittelgeschäften nachzugehen, sei unrichtig . Aus den Straftaten ergebe sich auch kein Eignungsmangel. Überdies sei de r Personalrat nicht ordnung s- gemäß angehört worden . Die Beklagte habe ihm die zur Begründu ng der Kü n- digungen herangezogenen Auszüge aus den Ermittlungsakten nicht vorge legt . Der Kläger ha t beantragt 1. f estzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 6. Februar 2012 noch durch die ordentliche Künd i- gung vom 28. Februar 2012 aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II gegen eine Vergütung nach der Tarifgruppe TE IV, Tarifstufe 2 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Sie hat ge meint , die neuerli chen Straftaten stellten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 684/13 - 5 - Kündigung dar. Jedenfalls vermöchten sie eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Der Kläger habe sich schwerwiegende r Pflichtverletzung en schu l- dig gemacht, die einen diens tlichen Bezug hätten . Er habe am 8. Juni 2010 mi t- tels elektronischer Kurznachricht (SMS) die Übergabe von Geld für Rauschgif t- geschäfte ver einbar t. Dies e sei am folgenden Tag ver abredungsgemäß a n se i- ne m Arbeitsplatz erfolgt. Überdies habe er jemandem Betäub ungsmittel ve r- kauft, de r im gleichen Zeitraum Leistungen von ihr er Seite bezogen habe. Am 13. Juli 2010 sei er von seinem Zwischenhändler am Arbeitsplatz aufgesucht worden u nd dort illegalen G eschäften nach gegang en. Durch die Strafta ten sei ihr Ansehen in der Öffentlich keit b eschädigt worden. Aus der Verurtei lung und den ihr zugrundelie genden Taten folge überdies , dass der Kläger für eine weit e- re Tätigkeit bei ihr nicht geeignet sei . Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwir k- sam , die ordentliche für sozial gerechtfertigt gehalten. Mit seiner Revision ve r- folgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter . M it ihrer A n- schlussrevision erstrebt die Beklagte die umfassende Klageabweisung. Entscheidungsgründe A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Kündigung vom 28. Februar 2012 ist iSv. § 1 Abs. 2 KS chG sozial gerechtfertigt. Zwar ist sie nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt (I.). S ie ist jedoch aus Gründe n in seiner Person berechtigt (II. ). I. Die Kündigung ist nicht aus Gründen im Verhalten des Klägers berec h- tigt . 1. Eine Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verha l- ten des Arbeitnehmers , wenn d ies er seine Vertragspflichten erheblich - in der Regel schuldhaft - verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Ve r- tragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Dann kann dem Risiko 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 684/13 - 6 - künftiger Störungen nur durch die - fristgemäße - Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mi l- dere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen w ä- ren, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Im Vergleich mit einer fristgemäßen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere Verse t- zung und Abm ahnung in Betracht. Ein kündigungsrelevantes Verhalten liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeit s- verhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen N e- benpflicht kann eine Kündigung sozial rech tfertigen. Eine Nebenpflicht kann auch durch eine außerdienstliche Straftat verletzt werden (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 24 ; 2 8. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 12 ) . 2. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags zur Rüc k- sic htnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsve r- hältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis st e- henden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter B e- rücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Intere s- sen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rüc k- sicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es neg ative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum A r- beitsverhältnis hat. Dies g i lt auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs . 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 15 ) . Diese Grundsätze gelten nach der Ablösung des BAT durch den TVöD bzw. den TV - L auch im öffentlichen Dienst ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 26) . 14 - 6 - 2 AZR 684/13 - 7 - 3 . Danach durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, d er Kläger habe durch die begangenen Straftat en seine Pflicht en aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt . a) D ie Straftaten, wegen derer der Kläger a m 26. Januar 2012 verurteilt worden ist, hat er sämtlich nach dem 15. Juli 2010 begangen. Ihnen fehlt es an eine m Bezug zum Arbeitsverhältnis der Parteien . Dass der Kläger die Tat en im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis b e- gangen hätte , ist weder festgestellt noch ersichtlich. b) Allein der Umstand, dass der Kläger - möglicherweise - gewusst hat, das s einer der Rauschgiftkunden s eines Mittäters Leistung en von Seiten der Beklagten bezogen hat , ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur Begründung des erforderlichen Bezugs nicht ausreichend . Der Kläger kan n- te d iesen Kunden bereits seit längerer Zeit. Die Bekanntscha ft war - soweit ersichtlich - nicht durch einen dienstlichen Kontakt vermittelt worden . Der Ku n- de bezog überdies Leistungen nach dem SGB II I, während der Kläger im B e- reich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II tätig war. Auch hat der Kläger d ies en Umstand nicht genutzt, um die Be ziehung zu pflegen oder gar zu intensivieren . Das Verhältnis zwischen ih m und dem unden hat keine Berü h- rungspunkte mit sein er dienstlichen Tätigkeit. c ) Ein hinrei chender Zusammenhang mit de m Arbeitsverhältnis wäre g e- geben, wenn der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat - das Dienstgebäude und/oder seine Arbeits zeit zur Abwicklung von Rauschmittelg e- schäften genutzt oder dort bzw. während ihrer entsprechende Verabredung en getroffen hätte. Ob es sich tatsächl ich so verhielt, kann dahinstehen. Die B e- klagte ist mit ihrem entsprechenden Vortrag materiell - rechtlich ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats. aa) Das Lande sarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe sei nem Kokainlieferanten per SMS vom 8. Juni 2010 angeboten, Geld für den Handel in den Räumlichkeiten der Beklagten zu übergeben. D ieses Verhalten begründe einen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Auf die Frage, ob sich der Kläger auch am 15 16 17 18 19 - 7 - 2 AZR 684/13 - 8 - 13. Juli 2010 mit seinem Lieferanten am Arbeitsplatz getroffen habe, komme es nicht mehr an. bb) Diese Vo rwürfe - ihre Berechtigung unterstellt - können bei der rechtl i- chen Würdigung keine Berücksichtigung finden. Die Beklagte hat de n Persona l- rat zu ihnen nicht angehört. (1 ) Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist der Personalrat vor der ordentl i- chen Kündigung eines Angestellten anzuhören. Die Dienststelle hat die bea b- sichtigte Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ihm gegenüber zu b e- gründen . Gem äß § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausg e- sprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. (2) Die Unterrichtung des Personalrats soll diesem die Möglichkeit eröf f- nen, sachgerecht zur Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen. Dazu ist e s no t- wendig, dass der Dienstherr dem Personalrat die für ihn - den Dienstherrn - maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilt. Der Personalrat ist ordnungsgemäß unterrichtet, wenn der Dienstherr ihm die aus seiner subjektiven Sicht trage n- den Umstände unterbreite t hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 46; zu § 102 BetrVG: BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13 mwN) . Darauf, ob diese Umstände auch objektiv geeignet und ausreichend sind, die Kündigung z u stützen, kommt es für die Ordnungsgemäßheit der Unter richtung nicht an (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - aaO) . Fehlerhaft ist die Unterrich tung , wenn der Dienstherr dem Personalrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhalte unterbreitet oder einen für dessen Entschließung wesentlichen, insbesondere einen den Arbeitnehmer entlastenden Umstand verschweigt. (3) Waren dem Arbeitgeber bei Z ugang der Kündigung bestimmte Tats a- chen nicht bekannt, darf er diese im Rechtsstreit zur Begründung der Künd i- gung zwar nachschieben, muss aber vorher den Personalrat zu ihnen - erneut - a n ge hör t ha ben . Eine r weitere n Anhörung bedarf es nicht, wenn die neue n Ta t- sachen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen, dem Pe r- sonalrat bereits mitgeteilten Kündigungsgründe dienen (vgl. BAG 16. Dezember 20 21 22 23 - 8 - 2 AZR 684/13 - 9 - 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 11 ; 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 34 , BAGE 131, 155 ) . Das ist regel mäßig nicht der Fall, wenn d ie neuen Tatsachen dem mitgeteilten Kündigungssachverhalt erst mals das Gewicht eines Kündigung s- grund e s geben oder weitere, selbständig zu würdigende Kündigungs sachve r- halte betreffen. Das gilt auch dann, wenn der Personalrat der Kündigung zug e- stimmt hat (vgl. BAG 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - zu III 1 a, b der Gründe ) . (4 ) Dan ach durfte das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beklagte n, der Kläger habe sich mit seinem Zwischenhändler zwecks Geldübergabe am A r- beitsplatz getroffen, nicht zu r Begründung der Kündigung heranziehen . Über diese n Sachverhalt hatte die Beklagte den Personal rat nicht informiert . Sie ha t- te ihm mitgeteilt, sie sehe das Vertrauensverhältnis zum Klä ger als zerrüttet an, w e il dieser vor seiner Verurteilung seine Un schuld beteuert hab e. Damit war der Personalrat zwar über die Straftaten unterrichtet , welche Gegenstand der Ve r- u r teilung vom 26. Januar 2012 waren. B ei ihnen handelte es sich jedoch säm t- lic h um Delikte, die zwischen dem 15. Juli und dem 28. August 2010 begangen worden waren. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Vorwürfe b e- treffen demgegenüber d en Zeitraum davor und damit Sachverhalte, die von der Verur teilung nicht erfasst sind . Ihre Einführung durch die Beklagte dient e auch nicht nur der Konkretisierung der dem Personalrat schon mitgeteilten Künd i- gungsgründe . Vielmehr vermöchten erst diese dem Verhalten des Klägers das Gewicht eines Kündigungsgrundes zu verleihen, d a allenfalls s ie ge eignet sind, den notwendigen Bezug zum Arbeitsverhältnis herzustellen . Eine gesonderte Anhö rung zu diesen Vorwürf en war deshalb nicht entbehrlich. I I . Die Kündigung vom 28. Februar 2012 ist durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Dem Kläger fehlt die notwendige Eignung zur Ausübung seiner Tätigkeit. 1. Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG wird dem Arbeitgeber die Mö g- lichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) bes itzt, die geschuldete A r- beitsleis tung vertragsgerecht zu erbringen . Auch strafbares außerdienstliches 24 25 26 - 9 - 2 AZR 684/13 - 10 - Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertra u- enswürdigkeit ei nes Beschäftigten begrün den. Sie können dazu führen, dass es ih m - abhängig von seiner Funktion - an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigung s- grund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner S tellung im Betrieb ab. So können außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Generelle Wertu n- gen lassen sich nicht treffen. Maßgeb end sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 14; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 24, BAGE 132, 72) . 2 . Der Kläger war im Bereich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und damit in hoheitlicher Funktion mit Publikumsverkehr tätig. Der pr i- vate - illegale - Vertrieb von R auschmitteln ist mit dieser Aufgabe nicht verei n- bar. a) Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der öffentlichen Verwalt ung erfordert eine jederzeit integre und gewissenhafte A usübung der Tätigkeit . A u- ßerdienstliches strafbares Verhalten vermag die Besorgnis zu begründen, der Arbeitnehmer könne auch im dienstlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben in Konflikt gera ten. Dadurch wird das erforderliche Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erschüt tert. b) Diese Besorgnis bestand im Streitfall umso mehr, als der Kläger die Straftaten im regionalen Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle begangen hat. Dadurch ist es nicht ausgeschlossen , das s sich der Personenkreis, mit dem er dienstlich Kontakt hat, und der, mit dem er strafre chtlich relevante Beziehu n- gen pflegt, überschneiden . Jedenfalls in der Person seines Mittäters hatte sich diese Gefahr ber eits realisiert. Aus Sicht der Beklagten be stand deshalb die berechtigte Be fürchtung , d er Kläger könne in Konflikt zwischen seinen hoheitl i- chen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen ger a t en . Bewilligt er etwa einem Rauschgiftkunden korrekterweise bestimmte Leistungen nicht, läuft 27 28 29 - 10 - 2 AZR 684/13 - 11 - er möglicherweise Gefahr, sich eine Einkommensquelle abzuschneiden . Sein e Betäubungsmittelgeschäfte bergen überdies das Risi ko , dass er bei der Au s- übung seiner beruflichen Verpflichtungen erpressbar ist . Bei de Gesichtspunkte können dazu führen, dass d er Kläger seinen dienstlichen Pflichten nicht gewi s- senhaft nachkommt. E s ist der Beklagten nicht zumutbar, e inen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, der sich - schuldhaft - in derartige Interessenkonflikte verst rickt hat. 3 . Die Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen der Belange de r Beklagten . Zwar ist zu Gunsten des Klägers dessen fast siebenjährige Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Gleichwohl geht das Beend i- gungsinteresse der Beklagten vor. Zu Lasten de s Klägers ist in Rechnung zu stellen , dass der Eignungsmangel aus einem von ihm selbst verschuldeten Verhalten resultiert (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 30 ; 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 39 ) . Überdies handelt es sich dabei nicht um ein erstmaliges Fehlverhalten. D er Kläger war be reits im Jahr 2001 wegen eines Betäubungsmitteldelikts strafrechtlich belangt worden. Trotz anderslautender Be teuer ungen hat er sich dies nicht zur Lehre gereichen la ssen und ist in ve r- gleichbarer Weise erneut straffällig geworden. E rhebliche, ihn entlastende U m- stände hat der Kläger nicht vorgetragen. III . Die ordentliche Kündigung ist nicht mangels Vertretungsmacht gem äß § 180 Satz 1 BGB unwirksam. 1. Bei einer Kü ndigung als einseitigem Rechtsgeschäft ist nach § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 13) . Hat aber derjenige, welchem g e- genüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht b e- anstandet, finden gem äß § 180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge en t- sprechende Anwen dung. Das bedeutet ua., dass das Rechtsgeschäft nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt werden kann . 30 31 32 - 11 - 2 AZR 684/13 - 12 - 2. Bezogen auf die ordentliche Kündigung vom 28. Februar 2012 hat der Kläger nicht behauptet, er habe das Fehlen der Vertretungsmacht der Unte r- zeichner in des Kündigungsschreibens bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts beanstandet. D ie Kündigungserklärung war da mit nach § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1 BGB allenfalls schwebend unwirksam und genehmigungsfähig. Eine so l- che Genehmigung hat die Beklag te zumindest konkludent dadurch erteilt, dass sie im Rahmen des Rechtsstreit s die Kündigungsbef ugnis der Vorsitzenden der örtlichen Geschäftsführung ausdrücklich behauptet und die Rechtmäßigkeit der Kündigung verteidigt hat (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 13) . IV . Die Kündigung ist nicht nach § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. 1. D ie Beklagte hat den Personalrat ordnungsgemäß unterrichtet. Sie hat ihm die Personalien des Klägers, die Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitgeteilt . Sie hat deutlich gemacht, dass der Grund für die beabsichtigte Kündig ung in der Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem durch sein Bestreiten eingetretenen Vertrauensverlust lag. 2. Der Würdigung der Kündigung unter personenbedingten Gesichtspun k- ten steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte gegenüber dem Personalrat nicht ausdrücklich auf solche Aspekte berufen hat. Das Begründungserfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG umfasst nicht eine Verpflichtung des Arbeitg e- bers, die kündigungsrelevanten Tatsachen einem der Kündigungsgr ünde des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG förmlich zu zu ordne n . Tut er dies dennoch, bindet ihn dies im späteren Kündigungsschutzprozess grundsätzlich nicht. Er kann sich im Rahmen des dem Personalrat unterbreiteten tatsächlichen Kündigungssac h- verhalts auch auf ande re rechtliche Gesichtspunkte berufen, sofern die mitg e- teilten Tatsachen diese neuen Aspekte tragen (zu § 102 BetrVG : BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 44, BAGE 137, 164) . 33 34 35 36 - 12 - 2 AZR 684/13 - 13 - V . Der Antr ag auf Weiterbeschäftigung ist dem Senat nicht zur Entsche i- dung an gefallen . Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet. Dieser ist rechtskräftig abgeschlossen. B. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Recht angenommen, ein wichtiger Grund für eine außero r- dentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. I. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigen den unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, o b der wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstän de des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn . 15; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13) . II. De r offenbar gewordene Mangel in der charakterliche n Eignung des Klägers war als wichtige r Grund zur Kündigung geeignet . Er schloss einen weiteren Ein s atz des Klägers im hoheitlichen Bereich der Leistungsg e- währung grundsätzlich ohne weiteren Aufschub aus. Im Streitfall war der B e- klagten jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsve r- hältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zumuten . Zwar ist zu Lasten des Kläge rs zu berücksichtigen, dass dieser sein en Eignungsmangel - anders als etwa in Fäl len einer Erkrankung - selbst zu vertreten hat. In der Vergange n- heit hat sich dieser jedoch im Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich ausgewirkt. Der Kläger hat seine dienstliche n Aufgaben als solche ordnungsgemäß verrichtet. Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in naher 37 38 39 40 - 13 - 2 AZR 684/13 Zukunft insoweit mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen gewesen wäre. Der berechtigten Besorgnis, der Kläger könne erpressbar se in oder es werde das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch eine Weiterb e- schäftigung des Klägers erschüttert, wird schon mit einer ordentlichen Künd i- gung Rechnung getragen . C. Die Kosten entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Kreft Berger Rinck A. Claes Beckerle 41
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