- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 668/10 (A) 17 Sa 559/10 Landesarbeitsgericht Hamm BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 30. August 2011 be-schlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des - 2 - 2 AZR 668/10 - 3 - Klägers vom 10. August 2011 gegen den Streitwertbe-schluss vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Gründe 1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsver-fahren beträgt 15.000,00 Euro. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Kündigungsschutzantrag iSv. § 42 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag ent-spricht dem Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. 2. Der weitere Antrag des Klägers, ihn zu den Bedingungen des Arbeits-vertrags als Filialleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündi-gungsschutzantrag tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert in der Revisionsinstanz nicht erhöht. Der Antrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Das gilt trotz des Umstands, dass er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wurde. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündi-gungsschutzverfahrens kann überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Kündi-gungsschutzbegehren Erfolg beschieden war. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre. Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Ent-scheidung über ihn ergeht. Das war in der Revisionsinstanz nicht der Fall. 3. Der Streitwert des mitverglichenen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht H hat sich durch den dort gestellten Antrag auf 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 668/10 vorläufige Weiterbeschäftigung ebenfalls nicht erhöht. Auch dieser Antrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag anzusehen, über den eine gerichtliche Entschei-dung nicht ergangen ist. Kreft Rachor Schmitz-Scholemann
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