- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 418/13 12 Sa 1169/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juni 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Beruf ungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desarbeit s- gericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Schierle und Dr. Niebler für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 418/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. März 2013 - 12 Sa 1169/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betrieb s- bedingten Kündigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie. Im Frühjahr 2012 beschäftigte sie etwa 225 Arbeitnehmer. An ihrem Sitz in B ist ein B e tri eb s rat gebildet. Der 1952 geborene Kläger war seit April 1993 bei ihr als M a sch i ne n- - Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet e- 3. Mai 1974 (TV - Westfalen) Anwe n- dung. Der Tarifvertrag wurde ursprünglich zwischen dem Verband der Textili n- dustrie Westfalen und der (damaligen) Gewerkschaft Textil - Bekleidung abg e- schlo ssen. Im März 1998 wurde er in der Fassung vom 5. Mai 1980 nebst Pr o- § n- Einem gewerblichen Arbeitnehmer kann nach Volle n- dung des 5 5. Lebensj ahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 6 5. Lebensjahres, das Beschäft i- gungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekü n- digt werden. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 418/13 - 4 - Bei Betriebsstillegung ist die ordentliche Kündigung erst zum Zeitpunkt der endgültigen Produktionseinstellung zulässig. 2. Wenn der Betriebsrat nicht widerspricht, kann von Zi f- fer 1 abgewichen werden: a) bei Stillegung wesentlicher Betriebsteile b) in anderen sachlich begründeten Fällen. Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen. Kommt zwischen Geschäftsle i- tung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so werden die Tarifparteien angerufen. Bleiben auch deren Ein i- gungsbemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen. 3. Für Änderungskündigungen gelten die Bestimmungen des BetrVG mit der Maßgabe, dass die von einer Ma ß- nahme nach § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer A n- spruch auf die Leistungen nach § 3, Ziffer 2 und 3 dieses Am 2 8. März 2012 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen die laut § ies es Interessenausgleichs und mit diesem durch Heftung fest verbunden ist , weist die Namen von 50 zu kündigenden A r- beitnehmern aus. Unter Nr. a- waren und ggf. ein e Änderungskündigung erhalten sollten. Mit Schreiben vom 2 9. März 2012 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis der Parte zum 3 1. Mai 2012. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die V o- raussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG lägen nicht vor. Interessenausgleich und Namensliste seien nicht fest miteinander verbunden gewesen. Sein bisheriger Arbeit splatz sei nicht weggefallen. Die soziale Auswahl sei nicht ordnungsg e- mäß erfolgt. Er sei sozial schutzbedürftiger als ein anderer - namentlich b e- nannter - Arbeitnehmer. Die Kündigung sei überdies wegen Verstoßes gegen 4 5 6 - 4 - 2 AZR 418/13 - 5 - die Regelung über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung in § 2 Nr. 1 Satz 1 TV - Westfalen unwirksam. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats und einer korrekten Massenentlassungsanzeige. Zudem sei die Kündigungsfrist nicht gewahrt. Die im Manteltarifvertrag entha l- t ene Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit für gewerbliche Arbei t- nehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart seien als für Angestellte. Maßg e- bend sei deshalb auch für ihn die für Angestellte geltende - gesetzliche - Künd i- gungsfrist. Der Kläger h at beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2 9. März 2012 nicht beendet worden ist; 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die B e- klagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als M a- schinenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, die ordentliche Kündigung s ei wegen § 2 Nr. 2 TV - Westfalen nicht au s- geschlossen gewesen. Sie beruhe auf einer Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG in Form eines Personalabbaus. Darin liege, zumal ein Interesse n- hlich begründeter s- der Tarifvorschrift stets dann vor, wenn die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG du rch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Davon sei im Streitfall auszugehen. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger sei nach § 1 Abs. 5 KSchG zu vermuten. Die erforderliche Schriftform sei von Int e- ressenausgleich und Namens liste gewahrt. Einen groben Fehler bei der Sozia l- auswahl habe der Kläger nicht aufgezeigt. Mit sozial weniger schutzbedürftigen n- dungsbreite nicht vergleichbar. Die Anhörung des Betrie bsrats sei korrekt e r- folgt. Eine Massenentlassungsanzeige habe sie ordnungsgemäß erstattet. 7 8 - 5 - 2 AZR 418/13 - 6 - Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattg eben. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2 9. März 2012 aufgelöst worden ist, steht noch nicht fest. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 Satz 1 TV - Westfalen unwirksam ( § 134 BGB) . 1. Die persönlichen Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschu t- zes nach dieser Bestimmung liegen allerdings vor. Der Kläger war im Künd i- gungszeitpunkt 59 Jahre alt und konnte auf eine 18 - jährige Betriebszugehöri g- ke it bei der Beklagten zurückblicken. Sein Arbeitsverhältnis war deshalb - vorbehaltlich der in § 2 Nr. 2 TV - Westfalen genannten Ausnahmen - nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Eine außerordentliche Kündigung hat die B e- klagte nicht erklärt. Zu einer Stilll egung des Betriebs - die nach § 2 Nr. 1 Satz 2 TV - Westfalen die ordentliche Kündigung ebenfalls eröffnet hätte - kam es nicht. 2. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen aber nicht das Ergebnis, die ordentliche Kündigung sei auch mit Blic k auf § 2 Nr. 2 TV - Westfalen unzulässig. Die Beklagte hat zwar nicht dargetan, dass die Kü n- Satz 1 Buchst. a der Vorschrift erfolgt wäre. Ihrem Vorbringen zufolge h- lich Satz 1 Buchst. b der Regelung vor. Danach beruht die Kündigung auf einer Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, die zu einem Interessenausgleich und Sozialplan geführt hat. Bei einer solchen 9 10 11 12 13 - 6 - 2 AZR 418/13 - 7 - Sachlage ist die Möglichkeit ein er ordentlichen Kündigung gegeben. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. a) Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien war nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte sich entschlossen hatte, ihre Weberei stillzulegen u Landesarbeitsgerichts, damit habe sie keinen Kündigungssachverhalt iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen aufgezeigt, ist im Ergebnis zutreffend. aa) Dies folgt, anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat, nicht schon daraus, dass der Kläger keinem dieser betrieblichen Bereiche zugeor d- net war. Die Tarifvorschrift lässt es durchaus zu, ältere Arbeitnehmer, die a u- beschäftigten A r- beitnehmern in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen. (1) Wird ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung geschlossen, ist eine nach § 1 Abs. 3 KSchG gebotene soziale Auswahl nicht auf die fragliche Einheit beschränkt. Si e ist bezogen auf den gesamten Betrieb vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Betriebsstätten desselben Betriebs räumlich weit voneinander entfernt liegen (BAG 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - zu C I 1 der Gründe mwN) . Fallen infolge der Stilllegung e ines wesentlichen Betriebsteils Beschäftigungsmöglichkeiten weg, kann dies dazu führen, dass statt des A r- beitsverhältnisses eines dort beschäftigten Arbeitnehmers dasjenige eines Mi t- arbeiters, der in einem anderen , nicht stillgelegten Teil des Betriebs tät ig ist, gekündigt werden muss, weil dieser Mitarbeiter nach arbeitsplatzbezogenen Kriterien mit einem in dem stillgelegten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar und sozial weniger schutzbedürftig ist ( vgl. BAG 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - a aO) . 14 15 16 - 7 - 2 AZR 418/13 - 8 - (2) Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Tarifregelung sprechen für die Annahme, abweichend vom Gesetz sei die Möglichkeit einer ordentl i- - älteren - Arbeitnehmer beschr änkt, die im Kündigungszeitpunkt in dem betre f- fenden Betriebsteil tätig seien. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen die Möglichkeit, das Arbeitsve r- hältnis ordentlich zu kündigen, an Maßnahmen des Arbeitge bers gebunden, die in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen (zu den inhalt s- gleichen Regelungen in § 2 des Tarifvertrags der nordrheinischen Textilindus t- rie zur Sicherung älterer Arbeitnehmer [TV - Nordrhein] vgl. BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II 2 b aa der Gründe) . Die damit einhergehende Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes dient erkennbar dem Zweck, ältere Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Solidargemeinschaft dann nicht zu bevorzugen, wenn bestimmte kollektiv bedeutsame Tatbestände eintreten, die typischerweise die Belegschaft als Ganze oder doch wesentliche Teile von ihr betreffen (vgl. BAG 2 3. Februar 2012 - 2 AZR 773/10 - Rn . 25) . Das wiederum legt die Annahme nahe, dass die Tarifvertragsparteien im Falle des § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem geschützten Personenkreis ohne Beschränkung auf die betroffenen Betrie bsteile zulassen wollten. Der Zweck der Regelung würde andernfalls zumindest teilweise verfehlt. (3) Die gegenteilige Auslegung könnte im Übrigen dazu führen, dass ein die darauf beruhende Auswahl eines Jüngeren als grob fehlerhaft erwiese. Eine tarifliche Regelung über den Schut z älterer Arbeitnehmer wiederum, die sich in dieser Weise auswirkte, könnte nicht mehr als gerechtfertigt iSv. § 10 Satz 1 AGG angesehen werden und wäre wegen Verstoßes gegen das Verbot der A l- tersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1 AGG zumi ndest teilwe i- se unwirksam (BAG 2 0. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 35 ff . , 50 ff. , BAGE 145, 296 ) . Auch diese - zumindest nicht gänzlich auszuschließende - Konsequenz spricht dagegen, die in Rede stehende Ausnahmebestimmung nur 17 18 - 8 - 2 AZR 418/13 - 9 - auf Arbeitnehmer anzuwenden, die der stillgelegten Einheit im Kündigungszei t- punkt zugeordnet waren. bb) Die Beklagte kann sich dennoch nicht auf einen Kündigungstatbestand iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Westfalen berufen. (1) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und das ihnen zugrunde liegende Parteivorbringen lassen nicht erkennen, dass der Kläger von der h- men einer Sozialauswahl betroffen gewesen wäre. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Kü ndigung vielmehr auf eine Verringerung des Personalb e- i- (2) Danach kann im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei der Weberei oder f- vorschrift gehandelt hat. Die bisherigen Feststellungen lassen jedenfalls nicht i- chen waren - zusammengerechnet - lediglich neun Arbeitnehmer und damit deutlich weniger Personen beschäftigt, als für das Erreichen des Schwelle n- werts des § 17 Abs. 1 KSchG erforderlich wäre (zur Berücksichtigung dieses Kriteriums im Rahmen von § 111 Satz 3 Nr . 1 BetrVG vgl. BAG 2 8. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 41, BAGE 117, 296; 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - zu III 1 der Gründe) . Es liegen auch keine genügenden Anhaltspunkte vor, die unabhängig von der Personalstärke zu der Annahme berechtig t en, die fraglich en Einheiten stellten aufgrund anderer Umstände, insbesondere ihrer Sinne dar. 19 20 21 - 9 - 2 AZR 418/13 - 10 - b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist, das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt, ein § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen gegeben. aa) Die Beklagte meint, nach dieser Vorschrift sei die ordentliche Künd i- gung bereits dann zulässig, wenn der Betriebsrat nicht widersprochen habe und die Kündigung durch Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei, ohne dass es noch auf weitere Voraussetzungen ankomme. Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, erscheint fraglich (so auch BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II 2 a der Gründe , zu § 2 Nr. 2 TV - Nordrhein ) . (1) Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher definiert, was sie unter e i- (2) Der Wo rtlaut und die Systematik der Kündigungsregelung, insbesond e- re das in ihr zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis sprechen aber dafür, dass sie über § 1 Abs. 2 KSchG hinausgehende Anforderungen ste l len wollten und die soziale Rechtfertigung der Kün digung allein nicht gen ü- gen soll. (a) Die in § 2 Nr. 2 Satz 1 TV - Westfalen genannten Kündigungsmöglichke i- ten stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Die Regelung verlangt für ihre erung i- spricht gegen di e Annahme, die ordentliche Kündigung sei schon bei Vorliegen von Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG zulässig. 22 23 24 25 26 - 10 - 2 AZR 418/13 - 11 - (b) Ein anderes Verständnis hätte eine erhebliche Einschränkung des e i- gentlich beabsichtigten Schutzes älterer Arbeitnehmer zur Folge. Im Anwe n- dungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes hinge es - ausgenommen der Fall einer Betriebsstilllegung - ausschließlich vom Widerspruch des Betriebsrats r- beitgeber auch bei einem Widers pruch des Betriebsrats nach erfolglosen weit e- ren Einigungsbemühungen iSv. § 2 Nr. 2 Satz 3 TV - Aufschub der Kündigung . Dass die Tarifvertragsparteien ledi glich einen solchen - marginalen - Schutz gewährleisten wollten, ist schwerlich anzunehmen. Dann wäre insbesondere fraglich, warum es der Ausnahme vom besonderen Künd i- Es hätte Fehlen eines Widerspruchs des Betriebsrats abzustellen. bb) Die Frage muss für den Streitfall nicht entschieden werden. Damit kann ebenso offen bleiben, ob die von den ursprünglichen T arifvertragsparteien g e- 2 3. (zum Chara k- ter und den Voraussetzungen einer Heranziehung gemeinsamer Erläuterungen der Tarifver tragsparteien bei der Auslegung von Tarifnormen vgl. BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 242/01 - zu II 1 e der Gründe ) . Zum einen nämlich beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung auf eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 Be trVG in Form eines Personala b- baus mit darauf bezogenem Sozialplan und damit auf einen kollektiven Sac h- verhalt, für den die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen in der Tat eröffnet ist. Zum anderen hat sich d er Betriebsrat lediglich zu Kündigungen in Zusammenhang mit dem konkret a n- stehenden Personalabbau geäußert. In § 6 des Interessenausgleichs heißt es, § 2 Ziff er 2 davon abweichender Kündigungssachverhalt wurde dem Betriebsrat nicht u n- 27 28 - 11 - 2 AZR 418/13 - 12 - terbreitet. Für einen solchen - etwa rein individuellen - Sachverhalt hat er de m- entsprechend auf einen Widerspruch nicht verzichtet. (1) Mit Blick auf die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Nordrhein ist i- chen Kündigung - bei Ausbleiben eines Widerspruchs des Betriebsrats - aufg e- hoben wird, gegeben, wenn es um di e Auswirkungen einer Betrieb s änderung geht, die zu einem Sozialplan und Interessenausgleich für die davon betroff e- nen Arbeitnehmer geführt hat (BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II der Gründe) . Mit den in § 2 Nr. 1 Satz 2 , Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV - Nordrhein b e- zeichneten Ausnahmetatbeständen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile ist zumindest eine sozialplanpflichtige Personala b- baumaßnahme vergleichbar (BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - aaO ) . (2) Für die inhalts gleiche Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Betrieb faktisch keine Beschäftigungsmöglichkeiten meh r bestehen oder aber Umstände vorliegen, die seine Weiterbeschäftigung unzumutbar erschweren, überspannt die Anforderungen an den tariflichen Ausnahmetatbestand. (a) Von § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen werden, wie aufgezeigt, Kündigungssachverhalt e- o- nalabbau jedenfalls dann, wenn er die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG e r- reicht und deshalb - wie erwähnt - als Betriebsänd erung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren ist. In einem solchen Fall ist regelmäßig davon ausz u- gehen, dass die unternehmerische Maßnahme mit einer erheblichen Herabse t- zung der Leistungsfähigkeit des Betriebs als Ganzem einhergeht. Dies ist typ i- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Betriebs macht es keinen en t- scheidenden Unterschied, ob sie ihren Grund in der Stilllegung ganzer Betrieb s- teile oder in einer erhe blichen Reduzierung der Stammbelegschaft hat. 29 30 31 - 12 - 2 AZR 418/13 - 13 - (b) Die tarifliche Ausnahmebestimmung kann nicht dahin verstanden we r- den, dass die ordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich besonders g e- schützten Arbeitnehmer nur zulässig ist, wenn die Möglichkeiten, d iesen im bi s- herigen Arbeitsbereich zu beschäftigen, gänzlich entfallen oder zumindest e r- l- n- krete Arbe itsplatz des älteren Arbeitnehmers entfallen ist. Ein Kündigungssac h- verhalt iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen ist vielmehr - wie gezeigt - auch dann gegeben, wenn der ältere Arbeitnehmer von dem in Rede stehenden Personalabbau zumindest im Rahme n der Sozialauswahl betroffen ist (so im Ergebnis auch BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - zu A II 2 b der Gründe; LAG Hamm 2 1. Juli 2005 - 4 (17) Sa 695/05 - zu 3 der Gründe) . Die Qualifizi e- entspricht dabei dem Regelungszweck. D en ansonsten besonders geschützten älteren Arbeitnehmern wird bei kollektiven Maßnahmen Solidarität mit der G e- samtbelegschaft abverlangt. Die (Wieder - )Eröffnung der ordentlichen Kündba r- keit und damit die S ozialauswahl vermeidet Widersprüche zu den gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 KSchG und trägt dem Verbot der Diskrim i- nierung jüngerer Arbeitnehmer Rechnung. ( c ) Für das Verständnis von § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen ist es unerhebli ch, dass der betroffene Arbeitnehmer - wie im Streitfall der Kläger - keine Abfindung beanspruchen kann, die ihrer Höhe nach geeignet wäre, fina n- zielle Einbußen bis zum Bezug von Altersruhegeld vollständig zu kompensi e- ren. (aa) Die Betriebsänderung gemäß dem Interessenausgleich vom 2 8. März 2012 hat zu einem Sozialplan geführt, der Abfindungsleistungen an betroffene Arbeitnehmer vorsieht. Danach kann der Kläger bei Ausscheiden aus dem B e- trieb eine Abfindung von 4.807,00 Euro beanspruchen. Aus einem Härtefonds steht ihm ein weiterer Betrag von 9.000 ,00 Euro zu. Außerdem kann er die Rückzahlung von Sanierungsbeiträgen iHv. 18.195,00 Euro verlangen. 32 33 34 - 13 - 2 AZR 418/13 - 14 - (bb) Die Tarifvertragsparteien haben auch in den ausdrücklich geregelten Fällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile für die (Wieder - )Eröffnung der Möglichkeit ordentlicher Kündigungen nicht etwa darauf abgestellt, dass Ansprüche auf hinreichend auskömmliche Leistungen aus einem Sozialplan entstünden . Ersichtlich genügte ihnen unter diesem A s- pekt der Umstand, dass mit beiden Fällen von Betriebsänderungen überhaupt die Erzwingbarkeit eines Sozialplans einhergeht. Wie hoch die auf ihm ber u- henden Leistungen ausfallen, ist für die Zulässigkeit der ordentl ichen Künd i- gung ohne Bedeutung. Für die Angemessenheit einer Abfindung kommt es nicht allein auf einen Ausgleich der zu erwartenden finanziellen Einbußen an, sondern auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen (vgl. BAG 2 2. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16 ff. mwN) . II. Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht beurteilen, ob das A r- beitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. 1. Es steht nicht fest, ob die ordentliche Kündigung tariflich zulässig ist. Zwar hat die Beklagte eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG und insoweit einen Anwendungsfall iSv. § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen schlüssig behauptet. Der am 2 8. März 2012 vereinbarte Intere s- senausgleich sieht die Entlassung von 50 Arbeitnehmern vor. Damit ist bei einer Beschäftigtenzahl von 225 Arbeitnehmern der von § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG geforderte Schwellenwert erreicht. Der Betriebsrat hat einer auf dieser Be triebsänderung beruhenden Kündigung des Klägers auch nicht widerspr o- chen. Der Kläger hat aber bestritten, dass die Beklagte den im Interessenau s- gleich verabredeten Personalabbau tatsächlich durchgeführt hat. Dieser Ei n- wand ist nicht nur hinsichtlich einer möglichen Anwendung von § 1 Abs. 5 KSchG, sondern auch mit Blick auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz erheblich. Sollte sich die Beklagte von ihren ursprünglichen Planungen so weit entfernt haben, dass der tatsächliche Kündigungssachverhalt ein ander er wäre als derjenige, zu dem sich der Betriebsrat geäußert hat, wäre der Verlust des Sonderkündigungsschutzes nicht eingetreten. 35 36 37 - 14 - 2 AZR 418/13 - 15 - 2. Das Bestreiten des Klägers ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er außerdem gerügt hat, die Beklagte habe eine nur im Fall des § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß ersta t- tet. Es ist dem Kläger prozessual unbenommen, geltend zu machen, seine Kündigung stehe nicht in Zusammenhang mit der verabredeten Betriebsänd e- rung, und sich zugleich - hilfsweise - den Vortrag der Beklagten zu einem Pe r- sonalabbau zu eigen zu machen. 3 . Das Landesarbeitsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob die Kü n- digung in Zusammenhang mit dem vereinbarten Personalabbau steht. Ggf. wird es auf eine Ergänzu ng des Parteivorbringens hinwirken müssen. Sollte es e r- neut zu der Auffassung gelangen, die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV - Westfalen lägen nicht vor, wird es bei den gegebenen Sozialdaten davon ausgehen können, dass der damit einhergehen de Ausschluss der Mö g- lichkeit zur ordentlichen Kündigung mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist. 4 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Der Kläger hat sich zwar für die ge l- tend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung auch darauf berufen, diese sei sozial ungerechtfertigt. Außerdem hat er gerügt, es fehle an einer korrekten Massenentlassungsanzeige und einer ordnungsgemäßen Anhörung des B e- triebsrats. Das Landesarbeitsgeri cht hat sich mit dem Vorbringen aber nicht befasst und keine darauf bezogenen Feststellungen getroffen. Eine abschli e- ßende Beurteilung ist dem Senat damit nicht möglich. 5 . Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die orden t- liche Kündigun g sei wirksam, wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob die maßgebende Kündigungsfrist gewahrt ist. Auch insoweit ist der Sachverhalt nicht aufgeklärt. Es ist insbesondere nicht festgestellt, welche Fristenregelu n- gen im Kündigungszeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelan g- ten und ob diese mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. dazu BAG 2 3. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257; 2 3. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - ) . 38 39 40 41 - 15 - 2 AZR 418/13 6 . Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt auch die Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Kreft Rachor Koch K. Schierle Niebler 42
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