Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. August 2018 Zweiter Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 I. Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 18. August 2016 - 5 Ca 1844/15 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 9. November 2017 - 4 Sa 222/16 - Entscheidungsstichwort : Übermittlung eines elektronischen Dokuments Leitsatz : Über das Elektronische Gerichts - und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewa hrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachric h- tencontainer angebracht ist. E CLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZN 269/18 4 Sa 222/16 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15 . August 2018 beschlo s- sen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 9. November 2017 - 4 Sa 222/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerde verfahrens wird auf 24.327,00 Euro festgesetzt. - 2 - 2 AZN 269/18 ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 - 3 - Gründe A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Die Vo rinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem am 9. November 2017 verkündeten Urteil die Revisi on nicht zugela s- sen. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 29. März 2018 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift ist am 9. Apri l 2018 und die Nichtzula s- sungsbeschwerdebegründung am 28. Mai 2018 jeweils als elektronisches D o- kument über das Elektronische Gerichts - und Verwaltungspostfach ( EGVP ) an das Bundesarbeitsgericht übermittelt worden. I n beiden Fällen bezog sich die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nach de n Transfervermerk en nicht auf das elektronische PDF - Dokument selbst, so ndern auf den Nachrichtenconta i- ner (sog . Container - Signatur) . B . Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht inne r- halb der in § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist formgerecht beim Bu n- desarbeitsgericht eingegangen. Jedenfalls genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) . I. D er Kläger hat die Beschwerde nicht formgerecht innerha lb der B e- schwerdefrist eingelegt . 1. Nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist d ie Beschwerde bei dem Bunde s- arbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Sie kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1 , § 130a Abs. 1 ZPO) , wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO) . D ie für die Übermit t- lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Ra h- menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ( § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. der Elektron i- scher - Rechtsverkehr - Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl . I 1 2 3 4 - 3 - 2 AZN 269/18 ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 - 4 - S. 3803) i dF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl . I S. 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicher en Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) . Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Pers on versehen ist, darf nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) oder an das für de n Empfang elek t- ronischer Dokumente eingerichtete E GVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV) . Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer g e- meinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV) . Durch diese Einschrä n- kung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen D o- kuments vom sog. Nachrichtencontainer die Container - Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR - Drs . 645/17 S . 15 zu § 4; zu § 65a SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 4) . 2 . Die Einreichung der Beschwerde schrift genügt diesen normativen Vo r- gaben nicht. Die Übermittlung des entsprechenden elektronischen Dokuments an das Bundesarbeitsgericht erfüllt nicht die in § 130a Abs. 3 ZPO bestimmten Anforderun gen. a) Über das EGVP des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzula s- sungsbeschwerde nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qeS versehen ist. Die Form des § 130a Abs. 3 ZPO ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS n ur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist. Diese umfasst dann nicht das einzelne elektronische Dokument, sondern die elektronische Sendung . Diese Übermittlungsform genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht (mehr) den Anforderungen des § 130a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO iVm . § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV. Dies gilt auch dann , wenn dem Gericht lediglich ein einz i- ges Dokument übermittelt wird. Ob die Container - Signatur ein Dokument oder mehrere Dokumente signieren soll, ist aus dem beim Gericht erstellten Tran s- fervermerk nicht zu ersehen. Genau diese Ersc hwerung bei der Bearbeitung elektroni scher Doku mente durch das Gericht soll der neu gefasste § 4 Abs. 2 5 6 - 4 - 2 AZN 269/18 ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 - 5 - ERVV verhindern. Nach der Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 2 ERVV schließ t die Bestimmung (BR - Drs. 645/17 S. 15) . Nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV k ann die weilige Datei eingebe t- tet ( Inline - Signatur ) oder Detached - Signatur n atur umhüllt Container - oder Envelope - Signatur ), könnte dies die Verarbeitung durch das (vgl. BR - Drs. 645/17 S. 17) . Dies spricht dafür, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Container - Signatur ab dem 1. Januar 2018 für die Übermittlung von Schriftsätzen gen erell nicht mehr ver wandt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sich die Container - Signatur nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturpr ü- fung auf Pa pier ausgedruckt würden (aA Brandenburg isches OLG 6. März 2018 - 13 WF 45/18 - Rn. 18 ff.; offen ge lassen zu § 65a SGG von BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 6) . b) Die vorstehende Auslegung von § 130a Abs. 2 ZPO sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ist mit d em Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Justizgewährungsanspruch vereinbar, weil den Rechtssuchenden zumutbare andere Übermittlungswege zur Verfüg ung stehen. Insbesondere kann mit einer geeigneten Software das mit einer qeS versehene elektronische Dokument auch über das EGVP übermittelt werden. Eine ei n- schränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 ERVV ist deshalb ebenso wenig geb o- ten wie eine teleologische Reduktion von § 130a Abs. 3 ZPO . 3 . Der Senat musste dem Kläger nicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich mitteilen, dass er bei der Übermittlung seiner als elektronisches Dokument eingereichten Beschwerde die Formvorschriften nicht genügend b e- achtet hat. a ) Nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO i st es zwar dem Absend er unter Hi n- weis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen 7 8 9 - 5 - 2 AZN 269/18 ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 - 6 - Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen , wenn ein elektronisches Dok u- ment für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist . Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der f rüheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nac h- reicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO) . Die Vorschriften betreffen jedoch bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Art und Weise der Übermittlung eines elektroni schen Dokumen ts . Vielmehr regelt § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nur den Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, und knüpft daran d ie Pflicht , dies dem Absender unter Hi n- weis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Ra h- menbedingungen unverzüglich mitzu teilen. b) Danach findet die Eingangsfiktion nur Anwendung auf Formatfehler, dh. Fehler, aufgrund derer ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (zu § 65a Abs. 6 SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 8) . Diese sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in (vgl. BT - Drs. 17/12634 S . 26 f., 37) . Wird ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 130 a Abs. 3 Alt. 1 ZPO ht, jedenfalls soweit wie in § 72a Abs. 2 ArbGG Schriftform vorg e- schrieben ist, schon nicht formwirksam bei Gericht ein (vgl. BT - Drs. 17/12634 S. 25) . 4. Eine gerichtliche Hinweispflicht in Bezug auf die nicht ausreichende Übermittlung einer Nichtzulassun gsbeschwerde kann aber aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG folgen , die zug unsten der Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren begründen. Die sich daraus e r- gebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte , eine Partei auf einen offenkundigen Formmangel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuwe i- 10 11 - 6 - 2 AZN 269/18 ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 - 7 - sen. Ein solcher liegt bei der Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch ein elektronisches Dokument vor, wenn diese - wie vorliegend - mit einer Container - S ignatur im EGVP des Bundesarbeitsgerichts eingeht. Ein Verfa h- rens beteiligter kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit b e- merkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die no t- wendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohende s Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre (vg l. BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 11) . Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig er teilt werden , dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, od er geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund d agegen aus. A us der verfassung s- rechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Ve r- pflichtung zur sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dok u- ment eingereichten Schriftsatzes. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren B evollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Fo r- malien und üb erspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Ve r- fahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10, BVerfGK 7, 198; BAG 2 2. August 2017 - 10 AZB 46/17 - Rn. 16) . Ob der Kläger vorliegend d a- rauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die Be schwerdeschrift nicht formwirksam übermittelt worden ist, kann indes dahinste hen. II. Die Beschwerde bliebe au ch dann ohne Erfolg, wenn dem Kläger w e- gen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Die auf den Zulassungsgrund aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbG G gestützte Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig , weil ihre B e- gründung nicht den in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anford e- rungen genügt. Bei den von der Beschwerde formulierten Fragestellungen ha n- delt es sich nicht um Rechtsfragen iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sie könnten 12 - 7 - 2 AZN 269/18 ECLI:DE:BAG:2018:150818.B.2AZN269.18.0 zudem nur eine einzelfallbezogene Klärung der Rechtslage herbeifüh ren. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Koch Niemann Rachor
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